OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 5646/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0218.14K5646.13.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. Mai 1939 geborene Klägerin wendet sich gegen den Entzug ihrer Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 informierte das Polizeipräsidium Wuppertal die Beklagte, dass hinsichtlich der Klägerin Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung bzw. der Befähigung zum Führen von Kfz schließen ließen. Aus dem Schreiben ergab sich folgender Sachverhalt: Anlass des Polizeieinsatzes am 1. Oktober 2012 gegen 9:00 war, dass die Klägerin angegeben hatte, dass ihr Fahrzeug aus der verschlossenen Garage entwendet worden sei. Nach Überprüfung wurde das Fahrzeug indes im Nahbereich ordentlich abgeparkt gefunden. Der Polizeibericht führt wörtlich aus:“Die Betroffene war zeitlich und räumlich desorientiert. Ihr Atemalkoholgehalt lag um 9:00 Uhr bei 0,89mg/l Atemluft. Sie gab an, lediglich am Vorabend ein Bier getrunken zu haben“. Mit Schreiben vom 14. November 2012 gab die Beklagte der Klägerin die Gelegenheit, sich zu dem polizeilichen Bericht und der daraus folgenden Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bis zum 28. November 2012 in einem persönlichen Gespräch zu äußern. Am 28. November 2012 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und unterschrieb eine Einverständniserklärung hinsichtlich eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Nr. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit (Verdacht der Alkoholabhängigkeit). Die Einverständniserklärung enthält den Hinweis, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und der Klägerin die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn das ärztliche Gutachten nicht spätestens bis zum 28. Januar 2013 bei der Führerscheinstelle der Beklagten vorliegen sollte. Unter dem 28. November 2012 sandte die Beklagte die konkrete Fragestellung und die Verwaltungsakte an die beauftragte B. mbH in Wuppertal. Am 11. Januar 2013 sprach die Klägerin bei der Beklagten erneut vor und teilte mit, dass die beauftragte B. GmbH ihr geraten habe, derzeit keine Eignungsbegutachtung durchführen zu lassen, weil sie aufgrund ihrer erst vor kurzem abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung mit einer negativen Begutachtung rechnen müsse. Sie sehe das nicht ein und lehne den nahegelegten Verzicht auf die Fahrerlaubnis ab. Sie wolle auf jeden Fall eine Eignungsbegutachtung durchführen lassen. Mit Schreiben vom 11. April 2011 erinnerte die Beklagte die Klägerin an die Vorlage des Gutachtens und räumte ihr eine Frist bis zum 25. April 2013 ein, nach deren Verstreichen sie berechtigt sei, auf die Nichteignung der Klägerin zu schließen. Die Beklagte gab der Klägerin im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Äußerung bis zu der genannten Frist. Auf Bitte der Verfahrensbevollmächtigten verlängerte die Beklagte die Frist bis zum 31. Mai 2013. Die Klägerin legte das Gutachten innerhalb der Frist nicht vor. Die Beklagte entzog der Klägerin daraufhin mit Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2013 die Fahrerlaubnis mit der Begründung, dass sie aufgrund der ihr vorliegenden Informationen davon ausgehe, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit vorliege, so dass sie nach Anlage 4 Ziffer 8.3 zur FeV von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehe. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, den Führerschein nach Zustellung der Ordnungsverfügung unverzüglich abzugeben, ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 Euro an. Im Übrigen setzte sie mit Bescheid vom 4. Juni 2013 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 Euro fest und machte Auslagen in Höhe von 2,30 Euro geltend. Die Klägerin hat am 5. Juli 2013 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt (14 L 1204/13). Der Antrag ist mit – inzwischen rechtskräftigem – Beschluss vom 30. Juli 2013 mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Beklagte gemäß § 11 Abs. 8 FeV zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, da sie der rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen sei. Auch bestehe die begründete Annahme einer Alkoholabhängigkeit. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, dass das Gutachten nicht lege artis erstellt worden und daher von ihrer Seite nicht vorgelegt worden sei. Sie konsumiere seit diesem Vorfall keinen Alkohol mehr und sei mit Abstinenznachweisen einverstanden. Sie sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da sie den Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen könne. Die Klägerin beantragt, die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 4. Juni 2013 und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte auf die Ausführungen in der Entziehungsverfügung Bezug und führt ergänzend aus, dass die Beklagte aufgrund der bekanntgewordenen Umstände ein ärztliches Gutachten anfordern konnte und sie auf eine Nichteignung der Klägerin zum Führen von Fahrzeugen schließen durfte, da die Klägerin das Gutachten nicht vorgelegt hat. Auf die Anfrage des Gerichts, mit welcher Begründung die Klägerin die Klage angesichts des rechtskräftigen Eilbeschlusses aufrechterhalten möchte, hat die Klägerin lediglich vorgetragen, die Sache im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erörtern zu wollen. In der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass die Beklagte von ihr einen falschen Eindruck gewonnen habe und eine Alkoholabhängigkeit nicht vorliege. Mit Beschluss der Kammer vom 15. Januar 2014 ist das Verfahren der Vorsitzenden als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 4. Juni 2013 und der Gebührenbescheid der Beklagten vom 4. Juni 2013 sind rechtmäßig. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. April 2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.1 Anlage 4 zur FeV (Anl. 4) der Fall, wenn ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeug nicht hinreichend sicher getrennt werden kann, und nach Nr. 8.3. Anl. 4 unabhängig vom Führen eines Kraftfahrzeugs bei Alkoholabhängigkeit der Fall. Außerdem darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV von der fehlenden Kraftfahreignung ausgehen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein (rechtmäßig) angefordertes Gutachten nicht (rechtzeitig) beibringt. Danach ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Die Klägerin ist der nach §§ 13 Satz 1 Nr. 1, 11 Abs. 6 FeV rechtmäßigen Begutachtungsaufforderung nicht nachgekommen. Gemäß §§ 46 Abs. 3, 13 Satz 1 Nr. 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gegenüber einem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen. Dabei müssen die den Verdacht auf Alkoholabhängigkeit begründenden Tatsachen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme des Betroffenen am Straßenverkehr stehen, so dass es unerheblich ist, ob die Fahrerlaubnisbehörde durch Tatsachen ohne oder mit Bezug zum Straßenverkehr auf die Klärungsbedürftigkeit aufmerksam geworden ist, vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., 2013, § 13 FeV, Rdnr.16; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 – 16 B 1567/11 –. Hier boten die polizeilichen Informationen Anlass zu der Annahme, dass bei der Klägerin eine Alkoholabhängigkeit vorliegt. Die Annahme einer Alkoholabhängigkeit wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin nach Abgabe der Einverständniserklärung zur Begutachtung anlässlich einer Vorsprache bei der Beklagten am 11. Januar 2013 mitgeteilt hat, dass die beauftragte B. GmbH ihr geraten habe, derzeit keine Eignungsbegutachtung durchführen zu lassen, weil sie aufgrund ihrer erst vor kurzem abgeschlossenen Entwöhnungsbehandlung mit einer negativen Begutachtung rechnen müsse. Die Gutachtenaufforderung in Form der bereits seitens der Klägerin unterschriebenen Einverständniserklärung vom 28. November 2012 genügt auch den formellen Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV, da sie sowohl die Rechtsgrundlagen nennt als auch die konkreten Fragestellungen enthält. Ebenso wird die Klägerin auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen. Da die Klägerin das geforderte Gutachten zwar hat erstellen lassen, aber nicht vorgelegt hat, hat die Beklagte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht die fehlende Kraftfahreignung der Antragstellerin unterstellt und dies zum Anlass der Entziehung der Fahrerlaubnis genommen. Denn die Klägerin hat zwar die Einverständniserklärung abgegeben und sich untersuchen lassen, das Gutachten aber letztlich trotz mehrfacher Fristverlängerung nicht vorgelegt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Weigerung der Vorlage mit beachtlichen Gründen erfolgte, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 – Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, S. 427 (428/431). Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie das Gutachten nicht vorlege, weil es formale Fehler enthalte und auch inhaltlich nicht lege artis entstanden sei. Dies könne die Klägerin als pensionierte Ärztin aus eigener Anschauung beurteilen. Dies stellt indes im Rahmen des § 11 Abs. 8 FeV keinen beachtlichen Grund dar, zumal sich die Klägerin ausweislich des Schreibens ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Mai 2013 an die Gutachtenstelle gewandt hat, um eine Korrektur des Gutachtens zu erreichen. Diese Korrektur ist entweder nicht oder nicht zur Zufriedenheit der Klägerin vorgenommen worden, so dass sie sich offenbar dazu entschlossen hat, das Gutachten gar nicht vorzulegen. Wenn das Gutachten tatsächlich so mängelbehaftet ist, wie die Klägerin vorträgt, so wäre sie gehalten gewesen, das Gutachten dennoch fristgerecht vorzulegen und die Erstellung eines Obergutachtens zu beantragen. Nur in diesem Falle hätte auch die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die Qualität des Gutachtens zu überprüfen. Da ihr aber eine Kenntnisnahme des Gutachtens verweigert wird, ist die Vermutung berechtigt, dass die Klägerin einen ihr bekannten Eignungsmangel verbergen wolle, vgl.: Dauer, in Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 11 FeV, Rdnr. 22. Insofern führt auch der Vortrag der Klägerin, eine Alkoholabhängigkeit bestehe nicht, nicht zu der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da die Klägerin dies aufgrund der oben aufgeführten begründeten Verdachtsmomente nur durch ein entsprechendes positives Gutachten belegen könnte. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4. Juni 2013 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Der auf der rechtmäßigen Entziehungsverfügung basierende Gebührenbescheid vom 4. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 180,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,30 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.