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Urteil

2 K 6252/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0204.2K6252.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 verurteilt, die Fahrten des Klägers zwischen dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in E. und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Entscheidung des Beklagten, im Zusammenhang mit seiner im Nebenamt ausgeübten Tätigkeit als Dozent an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (FHöV NRW), Abteilung L. , angefallene Fahrzeiten nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. 3 Der Kläger steht seit dem Jahr 1981 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes. Seit dem Jahr 1998 gehört er dem Landeskriminalamt Nordrhein Westfalen (LKA NRW) mit Sitz in E. an. Seit April 2006 hat er das Amt des Kriminalhauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12 BBesO) inne. 4 Unter dem 29. Juli 2011 stellte bzw. wiederholte er einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung eines Nebenamtes als Fachlehrer für Kriminalistik an der FHöV NRW, Abteilung L. . Die FHöV NRW hatte in einem Schreiben vom 28. Juli 2011 an das LKA NRW angeregt, dem Kläger für die Tätigkeit als Dozent für insgesamt 46 Unterrichtsstunden eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen. Bei einem solchen Lehrauftrag handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art, für das ein Honorar und Reisekosten sowie Dienstunfallschutz gewährt werden. Mit Schreiben vom 17. August 2011 „bat“ das LKA NRW den Kläger „gemäß § 48 LBG NRW“, den Lehrauftrag in der Zeit vom 1. September 2011 bis 23. November 2011 zu übernehmen und diese Tätigkeit im Nebenamt auszuüben. Nach Nr. 2.2 der Besonderen Dienstanweisung des LKA NRW vom 5. November 2009 liegt die Wahrnehmung einer solchen Tätigkeit im Interesse des beklagten Landes, soll allerdings im Laufe eines Jahres die Dauer einer Wochenarbeitszeit grundsätzlich nicht überschreiten; im Einzelfall ist eine Heraufsetzung auf zwei Wochen möglich. 5 Nachdem dem Kläger ab September 2011 auch die Tätigkeit als Prüfer an der FHöV NRW im Nebenamt übertragen worden war, bat er mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 im Hinblick auf den Umfang der Lehr- und Prüfungstätigkeiten sowie der Fahrzeiten um eine Ausweitung des hierfür eingeräumten Zeitrahmens von einer auf zwei Wochenarbeitszeiten. Das LKA NRW lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. November 2011 ab. Zugleich wies das LKA NRW „vorsorglich“ darauf hin, dass Vorbereitungszeiten sowie An- und Abfahrt nicht der Anrechnung auf die Arbeitszeit unterlägen und somit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgten. 6 Im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 21. Februar 2012 auf Genehmigung der Übernahme eines weiteren Lehrauftrags im Jahr 2012 bat der Kläger das LKA NRW um Überprüfung der Entscheidung vom 15. November 2011, die An- und Abfahrten zwischen LKA NRW und FHöV NRW in L. im Jahr 2011 nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen. Er machte geltend, dass es sich bei diesen Fahrten um Dienstreisen zwischen zwei Dienstorten gehandelt habe, die nach § 3 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 11 AZVO mit ihrer tatsächlichen Dauer zu berücksichtigen seien. 7 Das LKA NRW lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 10. August 2012 mit folgender Begründung ab: Es handele sich bei derartigen Fahrten nicht um Dienstreisen. Dienstreisen seien Reisen, die vom Vorgesetzten schriftlich angeordnet oder genehmigt worden seien zur Erledigung eines Dienstgeschäftes außerhalb der Dienststelle. Dienstgeschäfte seien dem Beamten obliegende Aufgaben, die sich aus der ihm übertragenen Tätigkeit ergäben. Bei der in Rede stehenden Tätigkeit als Dozent an der FHöV NRW handele es sich aber nicht um eine Tätigkeit aus dem Hauptamt, sondern um eine Nebentätigkeit. 8 Der Kläger hat am 6. September 2012 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: 9 Er habe von September bis November 2011 als Dozent auszubildende Polizeibeamte unterrichtet und sei hierzu insgesamt zwölfmal von seiner Dienststelle in E. nach L. und von dort zur Fortsetzung seiner Tätigkeit im Hauptamt zurück nach E. gefahren. Er habe hierfür eine Fahrzeit von insgesamt 13,5 Stunden aufgewendet. Er sei gemäß § 48 LBG NRW zur Übernahme der Nebentätigkeit als Dozent verpflichtet gewesen. In einem solchen Fall müssten auch die Fahrten zwischen der hauptamtlichen und der nebenamtlichen Tätigkeit auf die Dienstzeit angerechnet werden. Das ergebe sich auch aus dem Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. August 2008 (Az.: 45-42.01.18) zur Genehmigung von Nebentätigkeiten für Dozentinnen und Dozenten in der Ausbildung im Polizeibereich. Hiernach könnten unter Anrechnung der versäumten Arbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die in einem engen Zusammenhang mit dem unmittelbaren, internen dienstlichen Interesse des Dienstherrn stünden. Ein derartiges dienstliches Interesse sei nach dem Erlass grundsätzlich in Bezug auf die Lehr- und Prüfungstätigkeit bei der FHöV NRW als erfüllt anzusehen. Auch die interne Verfügung des LKA NRW zur Mitwirkung von Bediensteten des LKA NRW bei der Aus- und Fortbildung definiere unter Nr. 2.2 die durch ihn ausgeübte Lehrtätigkeit an der FHöV NRW ausdrücklich als Nebenamt, dessen Wahrnehmung im Interesse des beklagten Landes liege, so dass ein Beamter, wie bei ihm geschehen, durch den Dienstvorgesetzten zur Übernahme der Nebentätigkeit vorgeschlagen oder veranlasst werden könne. Demnach sei die von ihm wahrgenommene Nebentätigkeit ein auf die Arbeitszeit anzurechnendes Dienstgeschäft. Fahrten zwischen den Orten der hauptamtlichen und der nebenamtlichen Tätigkeit seien Voraussetzung für die Ausübung einer solchen Tätigkeit. Weder im ministeriellen Erlass noch in der internen Verfügung des LKA NRW werde die Anrechnung der Fahrzeiten ausgeschlossen. Soweit der Beklagte für eine derartige Anrechnung das Vorliegen einer Dienstreise im Sinne des § 2 LRKG und aus diesem Grund die Wahrnehmung eines Dienstgeschäftes aus dem Hauptamt fordere, bleibe er eine Begründung schuldig. Als Dienstgeschäft sei vielmehr eine vom Dienstherrn angeordnete dienstliche Handlung zu verstehen, die im dienstlichen Interesse liege und den Anspruch auf Ersatz dienstlich veranlasster Reiseaufwendungen in Form von Geld und Zeit beinhalte. 10 Darüber hinaus müsse Berücksichtigung finden, dass die Verfügungen des LKA NRW zur Nichtanerkennung der Fahrzeiten erst ergangen seien, nachdem die Fahrten bereits durchgeführt worden seien. Sie entfalteten insofern eine nicht vorhersehbare Rückwirkung. Denn er habe aufgrund der Weisung seines Dienstvorgesetzten gemäß § 48 LBG NRW auf die Anerkennung der Fahrzeiten als Arbeitszeit vertraut. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 zu verpflichten, seine Fahrten zwischen dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen in E. und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in L. in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 als Arbeitszeit zu berücksichtigen, 13 hilfsweise,den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2012 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Berücksichtigung dieser Fahrzeiten als Arbeitszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er führt aus: Der geltend gemachte Anspruch könne nicht aus § 3 Abs. 2 Satz 3 und § 11 AZVO i.V.m. § 2 Abs. 1 LRKG hergeleitet werden, da es sich bei den Fahrten zwischen E. und L. nicht um Dienstreisen gehandelt habe. Solche setzten Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften voraus. Unter dem Begriff „Dienstgeschäft“ verstehe man aber nur die Wahrnehmung der dem Beamten in seinem Hauptamt übertragenen Aufgaben. Der Kläger nehme die Fahrten lediglich zur Erfüllung eines Nebenamtes vor. Daran ändere auch sein Vortrag nichts, er sei hiermit entsprechend § 48 LBG NRW beauftragt worden. Anderweitige Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der hierzu sowie zu dem Verfahren - 2 K 3213/12 - beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. 20 Der Bescheid vom 10. August 2012, mit dem der Beklagte es abgelehnt hat, die Fahrten von E. nach L. sowie zurück nach E. , die der Kläger in der Zeit vom 1. September 2011 bis zum 23. November 2011 zur Wahrnehmung des Lehrauftrags an der Abteilung L. der FHöV NRW durchgeführt hat, auf die Arbeitszeit anzurechnen, ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Berücksichtigung dieser Fahrzeiten als Arbeitszeit. 21 Dieser Anspruch ergibt sich aus arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) werden Reisezeiten bei Dienstreisen innerhalb des am jeweiligen Tag geltenden Arbeitszeitrahmens mit ihrer tatsächlichen Dauer berücksichtigt. Bei den Zeiten, die der Kläger für die Fahrten zwischen E. und L. hat aufwenden müssen, handelte es sich hiernach um Arbeitszeit. 22 Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO findet vorliegend Anwendung, obwohl § 1 Abs. 2 Nr. 4 AZVO bestimmt, dass diese Verordnung für Polizeivollzugsbeamte nicht gilt. Denn die Bestimmungen der AZVO sind nur insoweit ausgeschlossen, als spezielle Regelungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten bestehen. 23 Zwar sind bezüglich der Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich die Bestimmungen der auf der Grundlage des § 111 Abs. 3 LBG NRW (bzw. § 187 Abs. 3 LBG NRW a.F.) erlassenen Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOPol) heranzuziehen. Diese regelt aber die Arbeitszeit für diesen Personenkreis nicht abschließend. 24 Für diese Auffassung spricht bereits die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Denn wenn § 111 Abs. 3 LBG NRW bestimmt, dass das Innenministerium „besondere“ Bestimmungen über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten erlässt, liegt das Verständnis nahe, dass die AZVOPol Regelungen nur insoweit treffen soll, als es der Polizeivollzugsdienst erfordert, im Übrigen aber die Anwendung der in der AZVO festgelegten allgemeinen Bestimmungen zulässt. Dem entspricht auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Satz 1 AZVOPol, wonach sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der nicht im Wechseldienst eingesetzten Polizeivollzugsbeamten nach der (allgemeinen) AZVO richtet. Die hinter dieser Verweisungsvorschrift stehenden Erwägungen treffen auch auf die hier in Rede stehende, während der üblichen Dienstzeit - außerhalb eines Wechseldienstes - wahrgenommene Tätigkeit des Klägers als Dozent an der FHöV NRW zu. 25 Die Anwendung der Bestimmung des § 11 Abs. 1 AZVO erscheint auch deshalb geboten, weil die AZVOPol keine umfassenden und somit auch keine abschließenden Regelungen hinsichtlich der Berücksichtigung der während einer Dienstreise wahrgenommenen Dienstgeschäfte und der hiermit im Zusammenhang stehenden Reisezeiten als Arbeitszeit enthält. Die AZVOPol regelt in § 2 Abs. 3 in Bezug auf Dienstreisen lediglich eine besondere Fallgestaltung. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: 26 „Bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Reisezeiten werden insoweit berücksichtigt, als während dieser Zeit Diensthandlungen ausgeübt werden.“ 27 Mit dieser Vorschrift soll nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts nur die Frage beantwortet werden, ob bzw. inwieweit bei Dienstreisen diejenigen Zeiten, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen , als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Bezogen auf Satz 2 bedeutet dies, dass auch bezüglich der Reisezeiten nur insoweit eine - von § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO abweichende - Regelung getroffen worden ist, als diese über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, nicht aber insoweit, als es - wie vorliegend - um die Berücksichtigung von Reisezeiten während der regelmäßigen Arbeitszeit geht. 28 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der demnach anwendbaren Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 AZVO für die Anrechnung der mit der Klage geltend gemachten Fahrzeiten auf die Arbeitszeit sind gegeben. Es handelt sich hierbei um im Zusammenhang mit Dienstreisen stehende Reisezeiten. 29 Eine auch im Rahmen des § 1 Abs. 1 AZVO nutzbar zu machende Begriffsbestimmung der Dienstreise findet sich in § 2 Abs. 1 Satz 1 Landesreisekostengesetz: „Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind.“ 30 Der Beklagte hat mit Bescheid vom 17. August 2011 dem Kläger gemäß § 48 LBG NRW aufgegeben, in der Zeit vom 1. September 2011 bis zur 23. November 2011 entsprechend der Bitte der FHöV NRW den Lehrauftrag im Fachbereich „Kriminalistik“ an der FHöV NRW, Abteilung L. , zu übernehmen und diese Tätigkeit im Nebenamt auszuüben. Damit hat der Beklagte dem Kläger ein „Dienstgeschäft“ übertragen. Bei der Wahrnehmung dieses - wenn auch möglicherweise durch den Kläger selbst initiierten, gleichwohl aber - auf Verlangen des Dienstherrn durchgeführten Lehrauftrags handelt es sich um eine dienstlich verursachte Inanspruchnahme des Klägers, die, wie auch der Runderlass des Innenministeriums vom 18. August 2008 und die Besondere Dienstanweisung des LKA NRW vom 5. November 2009 hervorheben, in einem engen Zusammenhang mit den von dem Kläger im Hauptamt wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes steht und ihn in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nimmt, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten ist. 31 Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 14.85 -, ZBR 1987, 275 = juris Rn. 18, und Beschluss vom 11. September 2009 - 2 B 29.09 -, juris Rn. 5. 32 Diese Betrachtungsweise legt auch die Behandlung des Nebenamtes durch das Landesbeamtengesetz nahe. So rechnet die Bestimmung des § 58 LBG NRW Tätigkeiten eines Beamten im Hauptamt und im Nebenamt gleichermaßen seinen „dienstlichen Aufgaben“ zu. Für die Gleichartigkeit der im Hauptamt und der auf Verlangen des Dienstvorgesetzten im Nebenamt übernommenen Dienstverrichtung spricht zudem die Vorschrift des § 56 LBG NRW, wonach derartige Nebenämter mit dem Ende des Beamtenverhältnisses enden. Schließlich legt die Bestimmung des § 52 LBG NRW, wonach sonstige Nebentätigkeiten im Gegensatz zu auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle übernommenen Nebenämtern grundsätzlich nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden dürfen, nahe, dass die Wahrnehmung eines Nebenamtes, zumal dann, wenn dieses - wie vorliegend - für denselben Dienstherrn ausgeübt wird, in die Arbeitszeit fällt. 33 Ist es in einem solchen Fall mithin geboten, der Ausübung des Hauptamtes die Wahrnehmung von Aufgaben gleichzusetzen, die der Beamte auf Verlangen des Dienstherrn im Rahmen eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Nebenamt wahrnimmt, so bedarf es einer umfassenden Berücksichtigung der Dienstgeschäfte des Nebenamtes als Arbeitszeit. Demnach ist nicht nur nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AZVO die Lehrtätigkeit also solche, die auch das LKA NRW auf der Grundlage der Nr. 2.2 seiner Besonderen Dienstanweisung vom 5. November 2009 im Umfang von - im Regelfall - bis zu einer Wochenarbeitszeit berücksichtigt, sondern nach Satz 2 dieser Vorschrift auch die Reisezeit auf die Arbeitszeit anzurechnen. Eine tragfähige Begründung dafür, die für die Durchführung des im Nebenamt wahrzunehmenden Dienstgeschäftes unverzichtbaren Fahrten zum Ort dieses Dienstgeschäftes arbeitszeitrechtlich anders zu behandeln als die Ausübung des Dienstgeschäftes selbst, vermag das Gericht nicht zu erkennen. 34 Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 711, 708 Nr. 11 ZPO. 36 Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu, weil die Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung hat. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene, entscheidungserhebliche rechtliche Frage, ob Reisezeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer auf Verlangen der dienstvorgesetzten Stelle während der üblichen Dienstzeit im Nebenamt wahrgenommenen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Arbeitszeit anzurechnen sind, bedarf im Sinne der Rechtseinheit einer allgemeinen Klärung. Diese Rechtsfrage hat angesichts dessen, dass zahlreiche Landesbeamte einer derartigen Nebentätigkeit nachgehen, eine obergerichtliche Entscheidung, soweit ersichtlich, bislang aber nicht ergangen ist, eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung. 37 Beschluss 38 Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 39 Gründe: 40 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. 41 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 A 1434/11 -, juris Rn. 32 ff.