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Beschluss

1 A 1434/11

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO muss das angefochtene Urteil und die Rechtsmittelführer eindeutig bezeichnen; geringfügige Formfehler sind unschädlich, wenn aus Umständen Klarheit besteht. • Reisezeiten bei Dienstreisen sind nach § 11 AZV grundsätzlich keine Arbeitszeit; Ausnahmen sind nur zu bejahen, wenn die Fahrt objektiv der Erledigung von Dienstgeschäften dient oder es sich um vorgeschriebenen Dienst handelt. • Die bloße Tätigkeit eines Beamten während der Fahrt, ohne dienstliche Anordnung und ohne, dass die Fahrt funktional Teil des Dienstes ist, begründet keinen Anspruch auf Zeitanrechnung oder Ausgleich.
Entscheidungsgründe
Reisezeiten bei Dienstreisen: keine Arbeitszeit ohne dienstliche Veranlassung • Ein Zulassungsantrag nach § 124a VwGO muss das angefochtene Urteil und die Rechtsmittelführer eindeutig bezeichnen; geringfügige Formfehler sind unschädlich, wenn aus Umständen Klarheit besteht. • Reisezeiten bei Dienstreisen sind nach § 11 AZV grundsätzlich keine Arbeitszeit; Ausnahmen sind nur zu bejahen, wenn die Fahrt objektiv der Erledigung von Dienstgeschäften dient oder es sich um vorgeschriebenen Dienst handelt. • Die bloße Tätigkeit eines Beamten während der Fahrt, ohne dienstliche Anordnung und ohne, dass die Fahrt funktional Teil des Dienstes ist, begründet keinen Anspruch auf Zeitanrechnung oder Ausgleich. Der Kläger begehrt die Anerkennung von während einer Dienstreise im Zug geleisteter Zeiten als Arbeitszeit und damit Gutschrift auf seinem Gleitzeitkonto. Er gab an, auf der Hinfahrt Vortragsunterlagen auf dem dienstlichen Laptop erstellt und auf der Rückfahrt Nacharbeit geleistet zu haben; insgesamt 2 Stunden 30 Minuten. Sein Fachvorgesetzter hatte die Anerkennung der Arbeiten im Antrag paraphiert, der zuständige Dienstvorgesetzte wies sie jedoch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger beantragte beim OVG die Zulassung der Berufung. Streitgegenstand ist die rechtliche Einordnung der Zugzeiten als Arbeitszeit nach § 11 AZV und die daraus resultierende Gutschrift bzw. Freizeitausgleich. • Formelle Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag genügt den Erfordernissen des § 124a Abs.4 Satz3 VwGO; aus Rubrum, Anschrift und weiteren Schriftsätzen ergibt sich eindeutig, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet. • Darlegungsanforderungen: Für die Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO muss der Antragsteller konkret und fallbezogen darlegen, weshalb ernstliche Zweifel, rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung vorliegen; pauschale Verweise genügen nicht (§124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Rechtslage nach AZV: Nach §11 Abs.1 Satz1, Satz3 und Satz4 AZV sind Reisezeiten bei Dienstreisen grundsätzlich keine Arbeitszeit; nur unter den in Satz4 genannten Voraussetzungen werden sie berücksichtigt. §11 Abs.3 AZV regelt zudem Ausgleichsansprüche bei Überschreiten bestimmter Grenzen. • Anwendung auf den Streitfall: Nach herrschender Rechtsprechung kommt Arbeitszeitanerkennung nur in Betracht, wenn die Tätigkeit während der Fahrt als vorgeschriebener Dienst anzusehen ist; hier handelte es sich um eigenmächtig vorgenommene Tätigkeiten des Klägers, die die objektive Funktion der Zugfahrt als reiner Transport nicht änderten (vgl. OVG Lüneburg und BVerwG-Grundsätze). • Beweiswürdigung und Subsidiäres: Der Dienstvorgesetzte hatte vor Reiseantritt den Ort und Umfang der dienstlichen Verrichtung bestimmt und die Zugtätigkeiten ausdrücklich nicht als Arbeitszeit anerkannt; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb hiervon aus höherem Recht abzuweichen sei. • Zulassungsgründe verfehlt: Die Rüge einer angeblichen Divergenz zur OVG-Lüneburg-Entscheidung überzeugt nicht; es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung, keine offenen Erfolgsaussichten und keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Der Zulassungsantrag wird zurückgewiesen; der Antragsteller trägt die Kosten. Die Berufung wird nicht zugelassen, weil der Vortrag des Klägers die erforderlichen, konkretisierten Darlegungen zu den Zulassungsgründen nicht erfüllt und die streitgegenständlichen Reisezeiten nach §11 AZV und entsprechender Rechtsprechung nicht als Arbeitszeit anzuerkennen sind. Die Entscheidung des Dienstvorgesetzten, die im Zug geleisteten Vor- und Nachbereitungen nicht als Arbeitszeit zu werten, erweist sich nicht als treu- oder fürsorgepflichtwidrig. Das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und erstinstanzlich auf 5.000,00 Euro festgesetzt.