Urteil
14 K 8394/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0122.14K8394.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Das Fahrzeug der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 stand am 23.08.2013 auf der L.--------straße in Höhe Hausnr. 109 in E. . Auf Veranlassung eines Mitarbeiters der Beklagten wurde das Fahrzeug um 14.18 Uhr abgeschleppt und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbracht. Auf dem Abschlepp-Protokoll hatte der Mitarbeiter der Beklagten vermerkt, dass der Wagen der Klägerin in einer absoluten Halteverbotszone gestanden habe, die wegen eines Umzuges dort eingerichtet worden sei. Er habe mehrfach bei dem Halter, L.--------straße 111, geklingelt. 3 Am 05.09.2013 holte die Klägerin dann ihr Fahrzeug vom Abschleppunternehmen ab, der ihr neben den Abschleppkosten in Höhe von 64,71 Euro auch Verwahrkosten in Höhe von 58,80 Euro und Kosten für den Einsatz eines Radrollers in Höhe von 25,21 Euro in Rechnung stellte und die die Klägerin auch bei Abholung bezahlte. 4 Mit Gebührenbescheid vom 07.10.2013 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62,00 Euro fest. 5 Hiergegen hat die Klägerin am 30.10.2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe am 19.08.2013 dort geparkt, da sie an diesem Tag in den Urlaub geflogen sei. An diesem Tag sei kein Halteverbot angeordnet gewesen. Im Laufe des 20.08.2013 seien die Schilder dort aufgestellt worden. Die Vorlaufzeit für die mobilen Halteverbotsschilder sei nicht eingehalten worden. In der Regel seien mindestens drei volle Tage zwischen dem Aufstellen des Halteverbotszeichens und dem Abschleppen erforderlich. Eine kürzere Vorlauffrist sei nur bei besonderen Umständen gerechtfertigt. Diese seien hier nicht gegeben. Hier sei die Halteverbotszone wegen eines Umzuges eingerichtet worden und daher sei eine Frist von drei Tagen hier zumutbar und zu erwarten. Daher sei die Abschleppmaßnahme rechtswidrig gewesen und die Beklagte habe auch die bereits gezahlten Kosten des Abschleppunternehmers zu erstatten. 6 Die Klägerin beantragt, 7 1. 8 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 07.10.2013 aufzuheben, 2. 9 die Kosten des Abschleppunternehmers in Höhe von 176,98 Euro zu erstatten, 3. 10 die Berufung zuzulassen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid und trägt darüber hinaus vor, dass die Beschilderung des absoluten Halteverbots rechtzeitig am 20.08.2013 gegen 9.15 Uhr angebracht worden sei. Dies ergebe sich aus dem Aufstellprotokoll. Die gängige Rechtsprechung sehe eine Vorlaufzeit von 48 Stunden als ausreichend an. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 07.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 18 Gegen die Verwaltungsgebühr bestehen weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtliche Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG NRW) und § 46 Abs. 1 und 3 des Polizeigesetzes (PolG NRW). Nach diesen Bestimmungen kann die Ordnungsbehörde als Vollstreckungsgläubigerin von dem Pflichtigen für das (rechtmäßige) Abschleppen eines zugelassenen Fahrzeugs eine Verwaltungsgebühr erheben. 19 Vgl. grundlegend zur Zulässigkeit der Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Abschleppfällen Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28.11.2000– 5 A 2625/00 –, juris. 20 Die Abschleppmaßnahme war hier rechtmäßig. Die in § 14 OBG NRW als Voraussetzung des ordnungsbehördlichen Einschreitens verlangte gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand vorliegend. Im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten lag ein Verstoß gegen das Halteverbot – Zeichen 283 StVO- vor, wonach Fahrzeugführer auf dem Fahrbahnrand nicht halten dürfen. 21 Die Haltverbotszone war auch ordnungsgemäß beschildert. Wie aus den im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen Fotos der Tatörtlichkeit erkennbar ist, waren hier in dem Bereich zwei Haltverbotsschilder angebracht. Zwischen den beiden Haltverbotszeichen stand der PKW der Klägerin, direkt neben einem Halteverbotsschild. Beide Verkehrszeichen waren vom Abstellort des PKW aus deutlich sichtbar. Die Halteverbotsschilder waren mit einem Zusatzschildern versehen, die das Parken auf dem Seitenstreifen vom 23.08.2013 bis 24.08.2013 in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr verboten. Das Halteverbot war daher aus Sicht des Gerichts eindeutig zu erkennen. Da das Fahrzeug in diesem Halteverbotsbereich stand, war es verbotswidrig abgestellt. 22 Die Entscheidung, den PKW der Klägerin zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicherstellen zu lassen, stand im Ermessen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG NW). Ermessensfehler sind nicht gegeben. Weder wurden die Ermessensgrenzen überschritten noch wurde von dem Ermessen in zweckwidriger Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO). Insbesondere ist eine Überschreitung der Ermessensgrenzen nicht gegeben. Zur Abwehr der bereits eingetretenen und noch andauernden Störung war das Abschleppen des Fahrzeugs geeignet. Das angeordnete Abschleppen war auch erforderlich, da andere, die Klägerin weniger beeinträchtigende Mittel nicht zur Verfügung standen. Die Klägerin konnte ihr Fahrzeug nicht selbst entfernen, da sie nicht erreichbar war. 23 Der Nutzen der Sicherstellung stand auch nicht außer Verhältnis zu den der Klägerin entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Sicherstellung belastete die Klägerin mit den Kosten des Abschleppunternehmers und den Verwaltungsgebühren sowie mit dem Zeitaufwand bei der Abholung des Fahrzeugs. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Bereits aus dieser Geringfügigkeit der dem Betroffenen entstehenden Nachteile schließt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NW - in ständiger Rechtsprechung, dass das Abschleppen eines verbotswidrig geparkten PKW im Regelfall auch dann verhältnismäßig ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des verbotswidrigen Parkens liegt, 24 vgl. OVG NW Urteil vom 15.05.1990 -5 A 1687/89-, NJW 1990, S. 2835; Urteil vom 02.03.1990- 5 A 1198/98 -; Urteil vom 04.11.1988 - 5 A 1443/87 -. 25 Es kann aber letztlich dahingestellt bleiben, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann angemessen ist, wenn der Zweck des Abschleppens allein in der Beseitigung des im verbotswidrigen Parkens liegenden Rechtsverstoßes liegt, oder ob dies stets nur dann der Fall ist, wenn eine weitere Beeinträchtigung (etwa Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, negative Vorbildwirkung gegenüber weiteren Kraftfahrern, Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche) hinzukommt. 26 So etwa OVG NRW, Urteil vom 29.09.1989 - 5 A 878/89 -; Urteil vom 15.05.1990 - 5 A 1687/89 -, NJW 1990, 2835 ff.; BVerwG, Urteil vom 14.05.1992 - 3 C 3/90 -, NJW 1993, 870 ; Beschluss vom 18.02.2002 - 3 B 149/01 -, DVBl. 2002, 1560, 1561. 27 Denn im Falle der Klägerin lag auch eine konkrete Behinderung vor, denn sie behinderte mit ihrem Fahrzeug die Umzugsarbeiten, die in dem hier maßgeblichen Zeitraum ausgeführt werden sollten. 28 Ob die Beklagte hier eine Vorlaufzeit zu beachten hatte, ist hier fraglich; sie wurde aber auch eingehalten. Ausweislich des Aufstellprotokolls vom 20.08.2013 hat ein Mitarbeiter des Umzugsunternehmens der Firma T. V. GmbH aus E. die Schilder am 20.08.2013 um 9.15 Uhr aufgestellt. Er hat auch die Fahrzeuge, die bei Einrichtung der Halteverbotsstrecke in dem hier maßgeblichen Bereich parkten, notiert. Das Fahrzeug der Klägerin stand allerdings nicht auf dieser Liste, so dass - da keine Zweifel an der Richtigkeit des Aufstellprotokolls geltend gemacht wurden und solche auch ansonsten nicht ersichtlich sind - davon auszugehen ist, dass das klägerische Fahrzeug auch am 20.08.2013 noch nicht dort stand. Dies bedeutet, dass der Vortrag der Klägerin, sie habe bereits am 19.08.2013 dort geparkt, nicht stimmt und es vielmehr wahrscheinlich ist, dass sie nach Aufstellen der Halteverbotsschilder dort geparkt hat. Dann galten aber bereits die Halteverbotsschilder und auf eine Vorlaufzeit kommt es nicht mehr an. 29 Zur Klarstellung wird aber darauf hingewiesen, dass – selbst wenn die Klägerin dort vor Aufstellen der Schilder dort geparkt hätte – die Belastungen zu dem Zweck der Maßnahme, den Rechtsverstoß zu beseitigen und die Umzugsarbeiten in dem betreffenden Straßenabschnitt zu ermöglichen, in keinem Missverhältnis stehen, nachdem die Beklagte mehr als 48 Stunden seit der Aufstellung des Verkehrszeichens zugewartet hatte. Eine Frist von 48 Stunden ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer angeschlossen hat und der sie weiterhin folgt, regelmäßig ausreichend, um Fahrzeughalter vor überraschenden Abschleppmaßnahmen mit dem erwähnten Folgeaufwand zu bewahren. Diese Vorlaufzeit deckt typische kürzere Abwesenheitszeiten - wie etwa an Wochenenden - ab. 30 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) , Beschluss vom 13. September 2004 - 5 E 785/04 - , Beschluss vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 - und Beschluss vom 2. Dezember 2009 - 5 A 318/09; vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Dezember 1996- 11 C 15/95 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2009 - 14 K 1197/08 -. 31 Ausweislich des Aufstellprotokoll wurden die Schilder am 20.08.2013 gegen 9.15 Uhr aufgestellt und demnach 48 Stunden bevor die Klägerin am 23.08.2013 gegen 14.18 Uhr abgeschleppt wurde. 32 Da zwischen dem Aufstellen der Halteverbotsschilder und dem Abschleppen sogar mehr als 72 Stunden vergangen waren, war sogar die von der Klägerin geforderte Vorlaufzeit von mindestens drei Tagen gewahrt, sodass es auf den Streit, ob zwei oder drei Tage Vorlaufzeit zu fordern sind, hier nicht ankommt. 33 Gegen die Verwaltungsgebühr bestehen auch der Höhe keine rechtlichen Bedenken. Die gesetzlichen Vorgaben der Gebührenfestsetzung sind eingehalten. Nach der in § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NW enthaltenen Legaldefinition umfassen die in § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NW genannten Kosten der Sicherstellung auch die Gebühren, die nach näherer Maßgabe der Absätze 2 bis 4 des § 77 VwVG NW von dem Störer geschuldet werden. Nach § 77 Abs. 2 Satz 10 VwVG NW sind die Gebühren für die Sicherstellung und Verwahrung entweder durch feste Sätze oder - wie in der VO VwVG NRW geschehen - durch Rahmensätze zu bestimmen. Da die Anwendung des Verwaltungszwangs für den Betroffenen in der Regel keinen Vorteil mit sich bringt, orientieren sich die Rahmensätze gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 VwVG NW abweichend von der sonst im Gebührenrecht geltenden Vorteilsausgleichung an dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. 34 Die Beklagte ist diesen gesetzlichen Vorgaben gefolgt. Sie hat unter Hinweis auf § 15 VO VwVG NRW eine Verwaltungsgebühr, deren Höhe im Übrigen von der Klägerin nicht angezweifelt wurde, vorliegend in Höhe von 62,00 Euro angesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte liegt damit im unteren Bereich des zulässigen Rahmens von 25,00 bis 150,00 Euro und unterschreitet dabei die in vergleichbaren Fällen von anderen Behörden festgesetzten Gebühren z.T. erheblich. 35 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch auf Zahlung der vorgenannten Kosten, weil sie diesen Betrag nicht rechtsgrundlos geleistet hat. Durch Zahlung dieser Kosten hat sie einen Anspruch der Beklagten aus § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und § 20 Abs. 2 Nr. 8 der Ausführungsverordnung zum VwVG vom 8.12.2009 (VO VwVG NRW) erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung entstandenen Kosten zu ersetzen. 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 37 Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2, Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor. 38 Beschluss: 39 Der Streitwert wird auf 238,98 Euro festgesetzt. 40 Gründe: 41 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.