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Beschluss

4 L 1816/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0117.4L1816.13.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 48.225,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 48.225,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. September 2013 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 7332/13 gegen den Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. September 2013 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen und/oder privaten Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Bei offenem Ergebnis der Prüfung der Erfolgsaussichten oder wenn mit Blick etwa auf die Kürze der dem Gericht zur Verfügung stehenden Zeit eine Abschätzung der Erfolgsaussichten nicht angezeigt erscheint, kann auf der Grundlage einer Interessenabwägung entschieden werden. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 -, BRS 78 Nr. 51 = juris Rdnr. 20, m.w.N. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Aufschubinteresse der Antragstellerin hinter dem öffentlichen Interesse am Vollzug des angefochtenen Zurückstellungsbescheides vom 2. September 2013 zurückzustehen. Die Zurückstellungsverfügung vom 2. September 2013 ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht mehr dafür, dass sie sich im Hauptsachverfahren als rechtmäßig erweisen wird. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Bekanntmachung des Dringlichkeitsbeschlusses vom 26. August 2013 zur Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 00/000 „P. Allee/S. “ greifen aller Voraussicht nach nicht durch. Es steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. 1999 S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NRW. 2009 S. 442), dass der bekanntgemachte Text des Dringlichkeitsbeschlusses vom 26. August 2013 den Wortlaut der vom Stadtdirektor und Stadtkämmerer B. sowie dem Ratsherrn S1. unterzeichneten Beschlussvorlage Nr. 00/00/2013 nicht Wort für Wort identisch wiedergibt. Zur Anwendung der BekanntmVO auf die Bekanntmachung eines Aufstellungsbeschlusses nach §§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB, 52 Abs. 3 GO NRW vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 - 10 B 1239/12 -, BauR 2013, 746 ff. = juris. Ein solches Erfordernis lässt sich aus der Bekanntmachungsverordnung nicht ableiten. Gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO hat der Bürgermeister schriftlich zu bestätigen, dass der Wortlaut der - zur öffentlichen Bekanntmachung vorbereiteten, vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 BekanntmVO - Satzung "mit den Ratsbeschlüssen" übereinstimmt. Mit dem oder den Ratsbeschlüssen stimmt aber auch ein Satzungswortlaut - bzw. der Wortlaut eines sonstigen Beschlusses - überein, der deren Inhalt zutreffend wiedergibt. Gerade wenn einem bekanntzumachenden Text mehrere Ratsbeschlüsse zu Grunde liegen (vgl. etwa § 2 Abs. 1 Satz 3 BekanntmVO), kann eine wörtliche Übernahme der einzelnen Beschlusstexte dem Sinn und Zweck des Rechtssetzungsverfahrens, eine für den Normadressaten verständliche Norm zu schaffen, zuwiderlaufen. Die von § 2 Abs. 3 Satz 1 BekanntmVO geforderte Bestätigung durch den Bürgermeister wäre zudem im Wesentlichen sinnentleert, wenn nach der Bekanntmachungsverordnung die Texte der Ratsbeschlüsse in ihrem ursprünglichen Wortlaut bekannt gemacht werden müssten. Vielmehr übernimmt der Bürgermeister mit der Bestätigung gerade die Verantwortung dafür, dass eine Satzung bzw. ein sonst bekannt zu machender Vorgang mit dem Inhalt der Ratsbeschlüsse inhaltlich übereinstimmt. Der bekanntgemachte Aufstellungsbeschluss gibt den Inhalt des am 26. August 2013 als Dringlichkeitsentscheidung gefassten Beschlusses zutreffend wieder. Bei gleicher Wortwahl weicht der bekanntgemachte Text lediglich in der Reihenfolge der Textpassagen von der unterzeichneten Beschlussvorlage ab, ohne dass hierdurch der Sinn des gefassten Beschlusses verändert wird. Anders als die Antragstellerin behauptet, enthält auch der bekanntgemachte Beschluss die Passage „der vorrangig folgendes Planungsziel zur Grundlage haben soll“. Sie steht zwar nicht direkt vor der Benennung des Planungsziels „Steuerung von Einzelhandel“, sondern am Ende des ersten Satzes des Beschlusstextes. Durch den nachfolgenden Doppelpunkt wird jedoch hinreichend deutlich, dass das - nach der Bezeichnung des erfassten Gebietes - genannte Planungsziel jenes ist, welches mit der angestoßenen Bauleitplanung „vorrangig“ verfolgt werden soll. Bei summarischer Prüfung spricht zudem Überwiegendes dafür, dass die vorliegende Bestätigung zur Übereinstimmung mit dem Dringlichkeitsbeschluss vom 26. August 2013 und zur Verfahrensweise den Vorgaben der Bekanntmachungsverordnung entspricht. Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Schriftzug, mit dem die Bestätigung vom 26. August 2013 gezeichnet worden ist, nicht um eine Unterschrift, sondern um eine Paraphe handeln sollte. Nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO ist zwar eine "schriftliche" Bestätigung erforderlich. Anders als für die Bekanntmachungsanordnung nach § 2 Abs. 4 Nr. 4 sieht die Bekanntmachungsverordnung das Erfordernis einer Unterzeichnung durch den Bürgermeister bzw. dessen Vertreter für die Verfahrensbestätigung nach § 2 Abs. 3 nicht ausdrücklich vor. Aus der von der Antragstellerin benannten, zu § 37 Abs. 3 Satz 1 GO NRW a.F. ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 12. Februar 1969 ‑ II A 1305/67 – lässt sich deshalb für den hier zu entscheidenden Fall nichts ableiten. Denn nach der genannten Vorschrift musste die Bekanntmachung vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter „unterzeichnet“ werden. Ob sich allein aus dem Erfordernis einer „schriftlichen“ Bestätigung für den Regelfall die Notwendigkeit einer Unterschrift des Bürgermeisters oder eines Stellvertreters ergibt, und ob die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 8. Februar 2013 ‑ 10 B 1239/12 -, juris Rdnr. 13, in diesem Sinne zu interpretieren ist, ist fraglich, kann hier aber dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, genügte im Hinblick darauf, dass die Bestätigung nach § 2 Abs. 3 BekanntmVO in ihrer Bedeutung für den Rechtsverkehr jedenfalls nicht über diejenige einer verwaltungsprozessualen Erklärung hinausreicht, im vorliegenden Fall auch eine handschriftliche Paraphe. So erfordert zwar § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben.“) in der Regel die eigenhändige Unterschrift der klagenden Partei unter dem das Verfahren eröffnenden Schriftstück. Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn sich auch ohne eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergibt. Entscheidend ist insoweit, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. BVerwG, st. Rspr. zu § 81 VwGO, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 3 B 33.01 -, juris. In Anwendung dieses Rechtsgedankens liegt hier ein Ausnahmefall vor. Der Bestätigung vom 26. August 2013 selbst lässt sich hinreichend sicher - ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste - entnehmen, dass der Beigeordnete Dr. C. die Gewähr für den Inhalt dieser Bestätigung übernommen hat. Dass die Zeichnung - sei sie nun Unterschrift oder Paraphe - von dem Beigeordneten Dr. C. stammt, wird belegt durch die von der Antragstellerin vorgelegten Zeichnungsbeispiele des Beigeordneten und wird von ihr auch nicht bestritten. Soweit sie einwendet, dass sich auf dem Schriftstück noch vier weitere Paraphen befänden und damit nicht klar sei, welcher der Zeichnenden die Verantwortung für die Bestätigung übernehmen wollte, geht dies fehl. Denn diese vier weiteren handschriftlichen Paraphen befinden sich ohne Namenszusatz am rechten unteren Rand der Bestätigung. Die Paraphe Dr. C. befindet sich jedoch - neben dem vorgedruckten Zusatz „Dr. C. , Beigeordneter“ und dem Stadtsiegel - an der für die Unterzeichnung durch die Passage „Der Oberbürgermeister, In Vertretung“ vorgesehenen Stelle. Wird sich der angefochtene Zurückstellungsbescheid demnach aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen, bestehen auf Seiten der Antragstellerin keine Gründe, die dennoch eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Im Hinblick darauf, dass mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eine Vorwegnahme der Hauptsache, nämlich die Pflicht der Antragsgegnerin zur Weiterbearbeitung des Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids verbunden wäre, sprechen vielmehr zusätzliche Argumente für eine Fortdauer der Aussetzung der Vollziehung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, Ziff. 9.1.2.1, bemisst sich der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben nach dem Jahresnutzwert, wobei dieser pauschalierend mit einem Betrag von 150,00 Euro/m² Verkaufsfläche (hier: 1.286 m²) anzunehmen ist. Der sich danach ergebende Betrag von 192.200,00 Euro ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die Zurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids angegriffen wird, dass aber andererseits das Begehren vorläufigen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Hauptsache – Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens – gerichtet ist, auf ein Viertel zu reduzieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 10 B 286/08 -, juris Rdnr. 16. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Streitwertfestsetzung kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.