Urteil
17 K 6134/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1217.17K6134.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. und 2. behaupten in C. /Gouvernement I2. /Syrien geboren und kurdischer Volkszugehörigkeit, yezidischen Glaubens zu sein. Nach eigenen Angaben reisten die Kläger zu 1. und 2. am 22. Juli 2011 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Landweg ein. Sie sind die Eltern der am 24. Juli 2011 und am 23. Januar 2013 in Deutschland geborenen Kläger zu 3. und 4. 3 Die Kläger zu 1. bis 3. stellten am 1. August 2011 einen Asylantrag. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte die Klägerin zu 2. für sich und den Kläger zu 3. im Wesentlichen folgende Angaben: Sie seien syrische Staatsangehörige. Sie selbst spreche nur kurdisch, arabisch spreche sie nicht. Sie könne nicht lesen und schreiben. Einen Personalausweis oder einen eigenen Reisepass habe sie nie besessen und auch nie beantragt. Sie stamme aus C. . Dort hätten sie in der Mitte des Dorfes gelebt. Sie sei nur in C. gewesen. Genaue Angaben zur Lage von C. könne sie deshalb nicht machen. Ihr Schwiegervater habe in Kamishli eingekauft. Sie sei Hausfrau gewesen und habe in der Landwirtschaft der Familie mitgeholfen. Der Name ihres Ehegatten laute T1. I3. . Sie habe Syrien zusammen mit ihrem Mann am 7. oder 8. Mai 2011 verlassen. Des Weiteren machte sie Ausführungen zu den Gründen ihrer Flucht. 4 Der Kläger zu 1. machte im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei syrischer Staatsangehöriger. Er spreche nur kurdisch, arabisch spreche er gar nicht. Ausweispapiere habe er nicht besessen. Er habe das Dorf nie verlassen. Er könne weder lesen noch schreiben. In C. gäbe es keine Straßennamen oder Hausnummern. C. bestehe aus ca. 150 Häusern. Ihr Haus liege am Rand, eher neben C. . In der Nähe gäbe es aber große Städte: Damaskus, Amude, Kamishli und Aleppo. Sein Vater habe in Kamishli eingekauft. Er selbst sei Schäfer gewesen und die meiste Zeit auf der Weide gewesen. Sein Vater heiße B. U. . Dieser sei am 15./16. Mai 2011 verstorben. Seine Brüder seien zeitgleich entführt worden. Er habe Syrien zusammen mit seiner Frau am 25. Mai 2011 verlassen. Des Weiteren machte er Ausführungen zu den Gründen seiner Flucht. 5 In den von dem Bundesamt eingeholten Gutachten vom 3. bzw. 9. Dezember 2011 über eine Sprachanalyse betreffend die Kläger zu 1. und 2. wurde festgestellt, dass die geographische Herkunft der Kläger zu 1. und 2. mit Sicherheit in der Region der GUS Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan) liege, während eine geographische Herkunft aus Syrien, Irak, Türkei, Iran mit Sicherheit auszuschließen sei. Eine Mundart aus der Region C. /Syrien könne ausgeschlossen werden. 6 In Bezug auf die Klägerin zu 4. wurde am 4. Februar 2013 ein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der Antragsfiktion nach § 14a Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als gestellt erachtet. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 wurden für die Klägerin zu 4. zudem die Zuerkennung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote beantragt. 7 Mit Bescheiden vom 15. Juli 2013 (als Einschreiben zur Post gegeben am 17. Juli 2013) lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz a.F. (AufenthG a.F.) (Ziffer 3.) offensichtlich nicht vorlägen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass die Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wurde die Abschiebung in ihren nicht näher bezeichneten Herkunftsstaat in Aussicht gestellt (Ziffer 4.). 8 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine asylerhebliche Verfolgung der Kläger in Syrien scheide aus, weil sie nicht glaubhaft gemacht hätten, tatsächlich syrische Staatsangehörige zu sein. Die Kläger hätten keine Personaldokumente vorgelegt. Darüber hinaus nahm die Beklagte auf die Ergebnisse der Sprachanalyse Bezug. Da die Kläger die Staatsangehörigkeit Syriens nicht besäßen, käme auch ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht in Betracht. 9 Die Kläger haben am 25. Juli 2013 Klage erhoben. Sie halten die Sprachanalyse nicht für ausreichend, um festzustellen, dass sie aus den GUS Staaten stammten. Sie würden kurdisch sprechen. Eine so deutliche Unterscheidung der kurdischen Muttersprache könne nicht erfolgen. Es sei anhand der sprachlichen Färbung nicht zu unterscheiden, ob ein Betroffener, der kurmanci spricht, aus der Türkei oder Syrien stammt, beziehungsweise aus dem nördlichen Sprachgebiet des Kurdischen. Es gäbe hier deutliche Überlappungen. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2013 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 12 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 3. und 4. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2013 zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, 13 hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. – soweit diese nationale Abschiebungsverbote betrifft – und Ziffer 4. der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2013 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syrien besteht. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Bundesamtes. 17 Die Kläger zu 1. und 2. sind in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der von ihnen hierbei gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Die Bescheide des Bundesamtes vom 15. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie haben im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die mit der Klage verfolgte Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Grundgesetz (GG) (1.), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (2.) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Die Abschiebungsandrohung ist keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt (4.) 22 1. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Ein Anspruch der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte scheidet schon wegen der Regelung des Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG aus. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und 2 GG kann sich auf das Asylrecht nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen durch Gesetz zu bestimmenden Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Durch Anlage I zu § 26a AsylVfG sind Norwegen und die Schweiz als sichere Drittstaaten bestimmt worden. Da somit alle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland entweder auf Grund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage I zu § 26a AsylVfG sichere Drittstaaten sind, hat jeder Asylsuchende, der auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der Einreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht. Da die Kläger zu 1. und 2. nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, bzw. die Kläger zu 3. und 4. in der Bundesrepublik Deutschland geboren sind, ist der Ausschlussgrund gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 S. 1, § 26 Abs. 2 AsylVfG gegeben. Einer der Ausnahmegründe nach § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG greift nicht. 23 2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in den Bescheiden vom 15. Juli 2013 und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von der Darstellung weiterer Gründe ab. Allerdings gilt dies mit Blick auf die zum 1. Dezember 2013 geänderte Rechtslage mit der Maßgabe, dass sich die – zum bisherigen Recht in der Sache unveränderten – rechtlichen Maßstäbe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nunmehr aus § 3 bis § 3 e AsylVfG (anstatt aus § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.) ergeben. 24 Ergänzend wird ausgeführt: Die Kläger konnten auch im gerichtlichen Verfahren – insbesondere in der mündlichen Verhandlung – nicht glaubhaft machen, syrische Staatsangehörige bzw. staatenlose Kurden, die vor ihrer Ausreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, zu sein, weshalb schon aus diesem Grund keine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien im Sinne von § 3 AsylVfG droht. 25 Die Staatsangehörigkeit bzw. das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts stellt einen wesentlichen Bestandteil der persönlichen Verhältnisse des Asylsuchenden dar, bezüglich derer er eine Schilderung geben muss, die den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen vermag, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4/89 –, juris Rn. 12. 27 Regelmäßig wird es dem Asylbewerber keine Schwierigkeit bereiten, zur vorrangig entscheidungserheblichen Frage seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines ständigen Aufenthalts als Staatenloser durch Vorlage entsprechender Personaldokumente den Nachweis seiner Herkunft zu führen, 28 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4/89 –, juris Rn. 12. 29 Das ist hier nicht geschehen, weil die Kläger zu 1. und zu 2. angaben, nie Personaldokumente – Personalausweis oder Reisepass – besessen zu haben. In einem solchen Fall muss der Tatrichter sich anhand aller Umstände des Falles, vor allem unter Würdigung der Einlassung des Asylklägers schlüssig werden, ob der Kläger die Staatsangehörigkeit, auf die er sich beruft, tatsächlich besitzt oder als Staatenloser aus einem bestimmten Staat eingereist ist, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1990 – 9 C 4/89 –, juris Rn. 12. 31 Gemessen daran, ist das Gericht unter Berücksichtigung des gewonnenen persönlichen Eindrucks und der intellektuellen und rhetorischen Fähigkeiten der Kläger gemäß § 108 Abs. 1 VwGO weder davon überzeugt, die Kläger seien syrische Staatsangehörige (a.) noch Staatenlose, die vor ihrer Ausreise ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten (b.). 32 a. Bereits die Ausführungen der Kläger, sie hätten – als syrische Staatsangehörige – nie Personaldokumente besessen, sind mangels Angabe eines Grundes hierfür nicht nachvollziehbar. Die Befragung der Kläger zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung hat deutlich gemacht, dass sie mit der syrischen Verwaltungspraxis nicht vertraut sind. Sowohl die Aussage der Klägerin zu 2., sie wisse nicht was eine Zivilregisternummer ist, als auch die Angabe des Klägers zu 1., er habe eine Zivilregisternummer nicht besessen, ist nicht plausibel, sollten die Kläger tatsächlich syrische Staatsangehörige sein. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom September 2010, Seite 22, ist davon auszugehen, dass erwachsene Syrer die Nummer des syrischen Zivilregisters, in das syrische Staatsangehörige eingetragen werden, kennen, 33 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 18 E 359/07 –, juris Rn. 23 ff. m.w.N. 34 Im Wesentlichen gegen die syrische Staatsangehörigkeit der Kläger spricht auch, dass die geographische Herkunft der Kläger zu 1. und 2. ausweislich der vom Bundesamt eingeholten Gutachten über eine Sprachanalyse mit Sicherheit in der Region der GUS Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Russland, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine oder Usbekistan) liegt, während eine geographische Herkunft aus Syrien, Irak, Türkei, Iran mit Sicherheit auszuschließen ist. Eine Mundart aus der Region C. /Syrien kann demnach ausgeschlossen werden. Gründe dafür, dass dem Gutachten nicht zu folgen ist, etwa weil logische Brüche, Widersprüche, methodische Fehler oder ähnliche Defizite bestehen, sind nicht gegeben und wurden auch nicht geltend gemacht. Der pauschale Hinweis in der Klagebegründung, die Sprachanalyse sei nicht ausreichend, um festzustellen, dass die Kläger aus den GUS Staaten stammten, weil eine so deutliche Unterscheidung der kurdischen Muttersprache nicht erfolgen könne, reicht dafür nicht aus. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten hat nicht stattgefunden. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kläger zu 1. und zu 2. beide angaben, ihre Eltern und Großeltern stammten aus Syrien, kann auch ausgeschlossen werden, dass ein über die Generationen getragener Dialekt zu dem Ergebnis der Sprachanalyse geführt hat. 35 Hinzu kommt, dass die Kläger zu 1. und 2. sowohl in der Anhörung vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung keine (glaubhaften) landesspezifischen Angaben machen konnten. Ihre Aussagen waren zum Teil widersprüchlich. Während die Klägerin zu 2. in der Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, mitten im Dorf C. gewohnt zu haben, hat der Kläger zu 1. angegeben, sie hätten außerhalb des Dorfes, am Rand eher neben C. gewohnt. Auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin zu 2. ist nicht plausibel, warum sie keinerlei Angaben zu der Lage des Dorfes C. machen konnte. Selbst wenn man unterstellt, sie habe das Dorf nie verlassen, erklärt dies nicht, warum sie die Namen umliegender Städte nicht kennt. Zumindest aus Erzählungen anderer Dorfbewohner dürften ihr die Namen bekannt sein. Unstimmig sind auch die Angaben des Klägers zu 1. in Bezug auf die Lage von C. . Im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt zählte er Damaskus, Amude, Kamishli und Aleppo als Städte in der Nähe von C. auf. Dies trifft nicht zu. Die nächstgrößere Stadt im Umfeld des im Nordosten liegenden Dorfes C. ist die Provinzstadt I2. (B1. -I4. ) (ca. 15 km entfernt). Die vom Kläger zu 1. (scheinbar wahllos) benannten Städte liegen hingegen über das ganze Staatsgebiet von Syrien verteilt. Damaskus befindet sich im Südwesten des Landes, Amude ganz im Norden an der Grenze zur Türkei, Kamishli etwas östlich davon und Aleppo im Nordwesten des Landes. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger zu 1. dann auch korrigiert und die Städte I2. , B2. , E. (B3. -N. ) und U1. , die sich alle im Gouvernement I2. befinden, benannt. Nicht nachvollziehbar ist in Anbetracht der Lage von C. auch die Aussage der Kläger zu 1. und 2. in der Anhörung durch das Bundesamt, der (Schwieger-)Vater habe für sie in Kamishli eingekauft. Kamishli ist ca. 60 km weit entfernt von C. . Naheliegender wäre es, zum Einkaufen in die nur ca. 15 km weit entfernte Provinzstadt I2. zu gehen. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin zu 2. dann auch nur an, der Schwiegervater habe in H. und in einer Stadt in der Nähe eingekauft, deren Namen sie aber nicht wisse. 36 Angaben zur syrischen Währung konnte die Klägerin zu 2. nicht machen. Der Kläger zu 1. gab hingegen an, in Syrien gelte die Währung „Dinar“ bzw. „Lare“. Beide Währungen sind oder waren in Syrien indes nicht geläufig. Die Unkenntnis der Währung ist vor allem deshalb unplausibel, weil spätestens seit dem behaupteten Tod des Vaters und dem Verschwinden der Brüder des Klägers zu 1. die Kläger auf sich allein gestellt waren. Es erscheint höchst unwahrscheinlich, dass die Kläger ihre Ausreise organisiert haben, ohne mit der syrischen Währung in Berührung gekommen zu sein. 37 In das Gesamtbild des unstimmigen Vortrags fügt sich ein, dass die Klägerin zu 2. in der Anhörung durch das Bundesamt angab, ihr Ehemann heiße T1. I3. . Auf wiederholte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung gab sie indes an, diesen Namen nicht zu kennen. 38 b. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vortrag des Klägers zu 1., er sei in Syrien – als staatenloser Kurde – Ausländer gewesen, steht im Widerspruch zu den in der Anhörung vor dem Bundesamt getätigten Aussage, er sei syrischer Staatsangehöriger. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon in der Anhörung vom Bundesamt Zweifel an der syrischen Staatsangehörigkeit geäußert wurden und der Kläger zu 1. daraufhin mehrfach erklärte, syrischer Staatsangehöriger zu sein, hält das Gericht diesen neuen Vortrag für unglaubhaft. Hinzu kommt, dass er keine Dokumente zum Nachweis seiner Ausländereigenschaft – eine Identitätsbescheinigung des Dorfvorstehers, sog. Muktharbescheinigung, als nicht-registrierter Ausländer oder einen rot-orangen Registerauszug als registrierter Ausländer – vorlegen konnte. Im Übrigen sprechen gegen die Behauptung, staatenloser Kurde mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien zu sein die Ergebnisse der Sprachanalyse ebenso wie die fehlenden landesspezifischen Kenntnisse. Auf die vorstehenden Ausführungen wird insoweit verwiesen. 39 3. Im Ergebnis sind die Bescheide des Bundesamtes vom 15. Juli 2013 auch hinsichtlich deren Ziffer 3. nicht zu beanstanden, unter der den Klägern subsidiärer Schutz gemäß § 4 AsylVfG nicht zuerkannt wurde und das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt wurde. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in den Bescheiden vom 15. Juli 2013 und sieht insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG von der Darstellung weiterer Gründe ab. Allerdings gilt dies mit Blick auf die zum 1. Dezember 2013 geänderte Rechtslage mit der Maßgabe, dass sich die – zum bisherigen Recht in der Sache unveränderten – rechtlichen Maßstäbe für die subsidiäre Schutzberechtigung aus § 4 AsylVfG (anstatt aus § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F.) ergeben. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid dahingehend zu verstehen ist, dass die Gewährung subsidiären Schutzes und die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich Syrien deshalb abgelehnt wurden, weil die Kläger nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, bzw. nicht staatenlose Kurden mit ihrem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien sind. Nicht verkannt wurde demnach, dass derzeit davon auszugehen ist, im Rückkehrfalle nach Syrien drohe ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG. 40 4. Schließlich bestehen auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. der Bescheide vom 15. Juli 2013 vorgenommenen Abschiebungsandrohung keine durchgreifenden Bedenken. Zwar „soll“ nach § 59 AufenthG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 AsylVfG in der Abschiebungsandrohung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. § 59 AufenthG sieht die Bezeichnung des Zielstaates der Abschiebung jedoch nur für den Regelfall vor. Zielstaat wird zumeist der Staat sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, bei Staatenlosen der Staat des gewöhnlichen Aufenthalts; es kann je nach den Umständen des Falles aber auch ein sonstiger zur Aufnahme bereiter oder verpflichteter Drittstaat sein. Ist indes die Staatsangehörigkeit bzw. das Land des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers ungeklärt und - wie wohl regelmäßig - auch ein aufnahmebereiter anderer Staat nicht erkennbar, so liegen besondere Umstände vor, die ein Absehen von der Zielstaatsbezeichnung rechtfertigen, 41 vgl. BVerwG Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris Rn. 13 f. 42 Auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten sind keine weitergehenden Anforderungen an die Ausnahme von der Bezeichnungspflicht geboten. Denn wenn die Abschiebungsandrohung einen Zielstaat nicht oder nicht namentlich bezeichnet, muss der konkrete Zielstaat dem Betroffenen vor der Abschiebung in einer Weise mitgeteilt werden, dass er einen den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG genügenden Rechtsschutz erlangen kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer keine oder falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht hat. Ein Anspruch auf den möglicherweise günstigeren Rechtsschutz gegen eine Zielstaatsbezeichnung in der Abschiebungsandrohung steht dem Betroffenen dagegen nicht zu, 43 vgl. BVerwG Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris Rn. 13. 44 Die Abschiebungsandrohung ist auch nicht teilweise insoweit aufzuheben als das Bundesamt als vorrangiges Abschiebeziel den - noch ungeklärten - "Herkunftsstaat" der Kläger benannt hat. Denn diese Angabe hat anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaats keinen Regelungscharakter; sie stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar. Aus ihr ergeben sich keine Rechtsfolgen. Insbesondere ist der Ausländer nicht schlechter gestellt als bei einer ohne Angaben zum Abschiebeziel erlassenen Abschiebungsandrohung. In beiden Fällen muss ihm vor der Abschiebung der Zielstaat bekannt gegeben und die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden, 45 vgl. BVerwG Urteil vom 25. Juli 2000 – 9 C 42/99 –, juris Rn. 14. 46 Der Kläger ist aufgrund des Hinweises auf den Herkunftsstaat in der Abschiebungsandrohung nicht gehindert, im Verwaltungsverfahren Abschiebungshindernisse hinsichtlich des später konkretisierten Zielstaats geltend zu machen. Denn der allgemein aus der Bestandskraft eines Verwaltungsakts folgende Ausschluss von Einwendungen setzt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Bezeichnung eines konkreten Zielstaates in der Abschiebungsandrohung voraus. Die positive oder negative Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse kann nämlich grundsätzlich nur in Ansehung der tatsächlichen Verhältnisse eines konkreten Staates getroffen und gerichtlich überprüft werden. Mit der Androhung der Abschiebung in den "Herkunftsstaat" kann deshalb nicht mehr erreicht werden als mit dem allgemeinen Hinweis auf andere aufnahmebereite Staaten nach § 59 AufenthG. Dieser Hinweis soll dem Ausländer lediglich klar machen, dass er ohne erneute Abschiebungsandrohung in einen später noch zu benennenden (anderen) Staat abgeschoben werden kann. 47 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.