OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 E 359/07

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• PKH ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur entfernte Erfolgsaussichten hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • PKH kann bewilligt werden, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Bedürftigkeit dargelegt ist; in diesem Fall wurde PKH einer Klägerin bewilligt. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG scheitert regelmäßig, wenn Ausreisehindernisse nicht glaubhaft oder passpflichtige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. • §104a AufenthG (Altfallregelung) kann ausgeschlossen sein, wenn Betroffene behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. • Für eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 i.V.m. §104a Abs.2 AufenthG kann bei volljährigem ehemals minderjährigem Einreisealter und positiver Integrationsprognose hinreichende Erfolgsaussicht bestehen.
Entscheidungsgründe
PKH-Entscheidung; Passbeschaffungspflicht und Anspruchsprüfung nach §25, §104a und §23 AufenthG • PKH ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur entfernte Erfolgsaussichten hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • PKH kann bewilligt werden, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und Bedürftigkeit dargelegt ist; in diesem Fall wurde PKH einer Klägerin bewilligt. • Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG scheitert regelmäßig, wenn Ausreisehindernisse nicht glaubhaft oder passpflichtige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt wurden. • §104a AufenthG (Altfallregelung) kann ausgeschlossen sein, wenn Betroffene behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben. • Für eine Aufenthaltserlaubnis nach §23 i.V.m. §104a Abs.2 AufenthG kann bei volljährigem ehemals minderjährigem Einreisealter und positiver Integrationsprognose hinreichende Erfolgsaussicht bestehen. Vier Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnisse und Prozesskostenhilfe. Die Behörde versagte die Aufenthaltstitel und forderte Identitätsnachweise, insbesondere die Zivilregisternummer; die Kläger legten diese nicht hinreichend nach. Die Klägerin zu 3. stellte dar, sie könne die Kosten der Prozessführung nicht tragen und beantragte PKH. Die Verwaltungsgerichte prüften Ansprüche aus §25 Abs.5 AufenthG, §104a AufenthG, der Bleiberechtsanordnung des Landes und §23 i.V.m. §104a Abs.2 AufenthG. Streitgegenstände waren insbesondere die Reiseunfähigkeit wegen Gesundheitszustand, die Möglichkeit der Pass- bzw. Passersatzbeschaffung und die Voraussetzungen der Altfallregelung sowie der Bleiberechtsregelung. Das OVG entschied, dass nur die Klägerin zu 3. hinreichende Erfolgsaussichten für ihr Begehren habe und daher PKH bewilligt werden könne; die übrigen Beschwerden wurden zurückgewiesen. • Grundsatz der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren: PKH darf nicht zur Summarentscheidung über schwierig zu klärende Rechts- und Tatsachenfragen werden; Erfolg muss nicht gewiss, aber hinreichend wahrscheinlich sein (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, Auslegung nach Art.3 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG). • Zu §25 Abs.5 AufenthG: Keinem Kläger ist aller Voraussicht nach eine Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 zuzubilligen. Reiseunfähigkeit ist nur anzunehmen, wenn die Ausreise eine unmittelbare, erhebliche Gesundheitsgefährdung erwarten lässt; vorgelegte ärztliche Atteste der Klägerin zu 2. genügen nicht, das Amtsarztgutachten spricht für Reise- und Flugfähigkeit (ggf. mit Begleitung). • Passbeschaffung/Identität: Die Kläger haben ihre Mitwirkungspflichten zur Beschaffung von Pass- oder Passersatzpapieren nicht erfüllt. Nach §§3,5,48 AufenthG obliegt dem Ausländer die Aufklärung seiner Identität und die Beschaffung von Dokumenten; Zweifel an der Unmöglichkeit gehen zu Lasten des Ausländers. Die Kläger versäumten u.a. die Angabe der Zivilregisternummer und konkrete Nachfragen an Verwandte. • §104a AufenthG (Altfallregelung): §104a Abs.1 scheidet für die Kläger voraussichtlich aus, weil der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderens behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung erfüllt ist; die wiederholten Aufforderungen zur Vorlage von Identitätsnachweisen blieben unbeachtet. • Bleiberechtsanordnung: Entsprechend der Landesanordnung ist ein Anspruch ausgeschlossen, wenn behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert wurden; auch hier liegt ein Ausschlussgrund vor. • §23 i.V.m. §104a Abs.2 AufenthG für Klägerin zu 3.: Für die Klägerin zu 3. bestehen hinreichende Erfolgsaussichten. Sie ist als ehemals minderjährig eingereiste, inzwischen volljährige geduldete Person potenziell anspruchsberechtigt; schulische Unterlagen und soziale Beteiligung sprechen für eine positive Integrationsprognose. Weitere Sachaufklärung zur Integrationsprognose und Mitwirkung bei Passbeschaffung ist erforderlich. • Prozesskostenhilfe: Vor diesem Hintergrund ist PKH für die Klägerin zu 3. zu bewilligen und Rechtsanwältin beizuordnen; die PKH-Anträge der übrigen Kläger sind zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO, §121 Abs.2 ZPO). Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde teilweise geändert: Die Beschwerde der Kläger zu 1., 2. und 4. gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos; ihre Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Klägerin zu 3. wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt und Rechtsanwältin I. beigeordnet, weil ihre Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und sie die Bedürftigkeit dargelegt hat. Hinsichtlich der Hauptsachenansprüche ist festzustellen, dass Ansprüche aus §25 Abs.5 und §104a Abs.1 AufenthG für die meisten Kläger wegen nicht glaubhaft gemachter Reiseunfähigkeit und unzureichender Mitwirkung bei Passbeschaffung ausscheiden; dagegen besteht bei der Klägerin zu 3. eine realistische Chance auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §23 i.V.m. §104a Abs.2 AufenthG, sodass weitere Sachaufklärung geboten ist. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen; der Beschluss ist unanfechtbar.