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Urteil

26 K 4539/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:1119.26K4539.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Ruhestandbeamter des Beklagten, als solcher Empfänger von Versorgungsbezügen und mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Er ist in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert und hat nach § 13 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) bei seiner gesetzlichen Krankenkasse, der U. Krankenkasse (U1. ) freiwillig einen Tarif mit Kostenerstattung gewählt. 3 Nach vorheriger Anerkennung als beihilfefähig durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung des Beklagten (LBV) führte der Kläger im Zeitraum 1. – 23. Oktober 2011 eine ambulante Kurmaßnahme im Ostseeheilbad A. durch. 4 Durch Rechnung vom 27. Oktober 2011 stellte der Facharzt für Allgemeinmedizin N. aus dem Ostseebad Q. dem Kläger für während der Kurmaßnahme durchgeführte ärztliche Behandlungen 100,52 Euro in Rechnung. Zu dieser Rechnung erhielt der Kläger im Rahmen der Kostenerstattung einen Zuschuss in Höhe von 53,55 Euro von der U1. . 5 Durch Rechnung vom 21. Oktober 2011 stellte die Kurmittelcentrum A. GmbH für während der Kurmaßnahme auf Verordnung des Facharztes N. durchgeführte Heilmittelbehandlungen 594,60 Euro in Rechnung. Zu dieser Rechnung erhielt der Kläger im Rahmen der Kostenerstattung einen Zuschuss in Höhe von 438,15 Euro von der U1. . 6 Auf Beihilfeantrag 12. November 2011 hin erließ das LBV unter dem 9. Dezember 2011 einen Beihilfebescheid an den Kläger. Durch diesen bewilligte das LBV dem Kläger für die durch den Facharzt N. durchgeführten ärztlichen Behandlungen eine Beihilfe in Höhe von 46,97 Euro, also in Höhe der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag und dem diesbezüglichen Zuschuss der U1. . Desweiteren bewilligte das LBV dem Kläger für die 23 Kurtage einen Zuschuss von 30 Euro täglich zu den Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung, insgesamt also einen Zuschuss in Höhe von 690,00 Euro. Den Antrag auf Bewilligung einer Beihilfe auch zu den Heilmittelaufwendungen lehnte das LBV hingegen ab mit der Begründung, wenn ein Beihilfeberechtigter Sach- oder Dienstleistungen erhalte, könne keine Beihilfe gewährt werden; als Sach- oder Dienstleistungen würden auch Geldleistungen u.a. bei Heilmitteln gelten. 7 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 20. Dezember 2011 Widerspruch und wandte sich gegen die Aberkennung der Beihilfefähigkeit der durch Rechnung vom 21. Oktober 2011 nachgewiesenen Heilmittelaufwendungen im Rahmen der durchgeführten Kur. Mit Schreiben vom „27.01.2011“ – gemeint offensichtlich 27. Januar 2012 – erweiterte der Kläger seinen Widerspruch und beantragte nunmehr über den insofern bewilligten Zuschuss hinaus die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung im Rahmen der durchgeführten Kur, die er auf insgesamt 1.623,00 Euro bezifferte. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2012 wies das LBV den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die im Beihilfebescheid vom 9. Dezember 2012 gegebene Begründung als unbegründet zurück. 9 Am 15. Juni 2012 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich ausschließlich noch gegen die Aberkennung der Beihilfefähigkeit der Heilmittelaufwendungen wendet. 10 Er ist der Ansicht, ihm stehe insoweit ein Anspruch auf Beihilfe in Höhe von 156,45 Euro, nämlich der Differenz zwischen dem Rechnungsbetrag der Kurmittelcentrum A. GmbH von 594,60 Euro und dem diesbezüglichen Zuschuss der U1. von 438,15 Euro, zu. Die Aufwendungen für die durchgeführten Heilmittelbehandlungen würden nicht von dem an Geldleistungen u.a. bei Heilmitteln anknüpfenden Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) erfasst, weil er – der Kläger – freiwillig gesetzlich krankenversichert sei und an Stelle von Sach- und Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt habe. Für einen solchen Fall schließe § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW aber nur für Pflichtversicherte die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen aus, nicht hingegen auch für freiwillig Versicherte. Würde man dies im Sinne des Beklagten anders sehen, würde es sich um eine nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung von freiwillig gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten gegenüber privat krankenversicherten Beihilfeberechtigten handeln. 11 Der Kläger beantragt, 12 den Beklagten zu verpflichten, ihm über die durch Beihilfebescheid des LBV vom 9. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LBV vom 15. Mai 2012 bewilligte Beihilfe hinaus eine weitere Beihilfe in Höhe von 156,45 Euro zu bewilligen. 13 Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung und beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des LBV verwiesen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Beihilfe zu den Heilmittelaufwendungen im Rahmen der von ihm durchgeführten ambulanten Kurmaßnahme. 18 Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden keine Beihilfen gewährt, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person Sach- oder Dienstleistungen (ärztliche und zahnärztliche Versorgung, ambulante und stationäre Krankenhausbehandlung, Heilmittel usw.) erhält. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten als Sach- oder Dienstleistungen auch Geldleistungen u.a. bei Heilmitteln (§ 32 SGB V). 19 Die genannte Regelung, nach der zusammengefasst eine Beihilfegewährung ausgeschlossen ist, wenn ein Beihilfeberechtigter Geldleistungen bei Heilmitteln erhalten hat, ist auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar, wie eine Auslegung des § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW ergibt. 20 Die Rechnung der Kurmittelcentrum A. GmbH vom 21. Oktober 2011 über 594,60 Euro bezog sich auf durchgeführte Heilmittelbehandlungen, für die der Kläger durch die U1. einen Zuschuss in Höhe von 438,15 Euro erhalten hatte. Bei diesem Zuschuss handelt es sich zweifellos um eine Geldleistung im Wortsinn des § 3 Abs. 3 S. 2 BVO NRW: Jeder Zuschuss in Geld und damit auch ein Zuschuss in Geld im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V ist eine Geldleistung im Wortsinn der Norm. 21 Dass ein Zuschuss in Geld im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V im Falle von in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Beihilfeberechtigten zugleich auch von der speziellen Vorschrift des § 13 Abs. 3 S. 3 BVO NRW – nach der ersten Fallvariante dieser Vorschrift sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte an Stelle von Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung nach § 13 Absatz 2 SGB V wählen, nicht beihilfefähig – erfasst wird, steht der Subsumtion eines solchen Zuschusses unter § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW systematisch nicht entgegen. Dadurch, dass § 13 Abs. 3 S. 3 BVO NRW im Besonderen Regelungen für Pflichtversicherte, die Kostenerstattung erhalten, trifft, wird die Anwendbarkeit der allgemeineren Vorschrift des § 13 Abs. 2 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte nicht ausgeschlossen. Für vom Anwendungskatalog des § 13 Abs. 2 S. 2 BVO NRW erfasste Kostenerstattungsfälle gelten damit im Falle von Pflichtversicherten die Ausschlussregelungen des § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW und des § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW kumulativ, während es für freiwillig Versicherte bei der alleinigen Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW verbleibt. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2010 – 1 A 3036/08 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 6 a.E.); die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 S. 2 BVO NRW auf freiwillig Versicherte im Falle der Kostenerstattung bestätigend im Übrigen OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2007 – 6 A 2438/06 -, juris (Rn. 9 ff.) i. V. m. VG Köln, Urteil vom 12. Mai 2006 – 19 K 2956/04 -, juris (Rn. 20). 23 Schließlich ist auch unter Berücksichtigung von Zweckmäßigkeitserwägungen nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber durch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW einschränken wollte. Erkennbarer Zweck des § 3 Abs. 3 S. 3 BVO NRW ist es vielmehr, für Pflichtversicherte, die Kostenerstattung gewählt haben, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen über die sich durch § 3 Abs. 3 S. 2 BVO NRW für die abschließend aufgezählten Fälle ergebenden Ausschlüsse hinaus generell auszuschließen, ohne die sich durch § 3 Abs. 3 S. 2 BVO NRW für sämtliche gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten ergebenden Ausschlüsse zu relativieren oder zu revidieren. Hierfür spricht zugleich, dass es sich bei den Kostenerstattungsfällen um den Hauptanwendungsbereich der vom Maßnahmenkatalog des § 3 Abs. 3 S. 2 BVO erfassten Fälle handeln dürfte, 24 vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, 94. Ergänzungslieferung Juli 2013, B I § 3 Anm. 9, 25 so dass im Falle einer Beschränkung des Anwendungsfeldes des § 3 Abs. 3 S. 2 BVO auf andere Fälle als Kostenerstattungsfälle die Sinnhaftigkeit der Vorschrift insgesamt in Frage stehen würde. 26 Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelung des § 3 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 BVO NRW bestehen nicht. 27 Diese Verordnungsregelung hat ihre formellgesetzliche Grundlage in der Verordnungsermächtigung des § 77 Abs. 8 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Der Verordnungsgeber hat durch sämtliche in § 3 Abs. 3 BVO NRW enthaltenen Regelungen bzw. Ausschlusstatbestände das allgemeine beihilferechtliche Prinzip der Subsidiarität von Beihilfeleistungen näher konkretisiert, welches bereits im Landesbeamtengesetz selbst, insbesondere in § 77 Abs. 2 Satz 1 ("als Ergänzung zu ..."), seinen Niederschlag gefunden hat, 28 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2013 – 1 A 2486/11 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 8). 29 Das Prinzip der Subsidiarität von Beihilfeleistungen besagt, dass der Dienstherr nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten muss, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 35/04 -, BVerwGE 123, 21 ff. = juris (Rn. 17), m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 A 3510/04 –, juris (Rn. 9). 31 Konkret sind auch die durch § 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO statuierten Ausschlüsse solcher Aufwendungen von der Beihilfe, für die Sachleistungen und an deren Stelle tretende Geldzahlungen gewährt werden, Ausdruck des das Beihilferecht prägenden Subsidiaritätsprinzips. Der Dienstherr muss nicht fürsorglich mit der Beihilfe eintreten, wenn der Beihilfeberechtigte auf einen anderweitig bestehenden Anspruch auf grundsätzlich vollständige Deckung seines krankheitsbedingten Bedarfs durch Sach- oder Dienstleistungen verzichtet. Personen, die die Möglichkeit hatten bzw. haben, anstelle einer Kostenerstattung Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, sind damit wirksam von der Beihilfe ausgeschlossen. 32 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2007, a.a.O. (juris Rn. 9), und vom 5. Januar 2012 ‑ 1 A 2896/09 -, juris (Rn. 21). 33 Die durch § 3 Abs. 3 S. 2 BVO geregelten Beihilfeausschlüsse begegnen auch gemessen an höherrangigem Recht keinen Bedenken. 34 Auch soweit ein Beihilfeberechtigter – wie der Kläger im vorliegenden Fall – in Anwendung dieser Regelungen teilweise mit Kosten belastet bleibt, die weder durch die Beihilfe noch durch die gesetzliche Krankenversicherung erstattet werden, liegt eine Verletzung der aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) herzuleitenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht vor. Von einer solchen wäre nur dann auszugehen, wenn der Beamte mit solch erheblichen Aufwendungen belastet bliebe, die er auch bei einer ihm zumutbaren Eigenvorsorge nicht absichern bzw. in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten könnte. Die Fürsorgepflicht fordert nämlich, dass der Dienstherr den angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt, 35 vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2/07 –, BVerwGE 131, 234 ff. = juris (Rn. 13). 36 Derartige Belastungen stehen aber dann nicht zu befürchten, wenn der Beihilfeberechtigte aufgrund autonomer Entscheidung, nämlich durch Wahl eines anderen Tarifs innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung, erreichen kann, seine gesundheits- bzw. krankheitsbedingten Bedürfnisse durch Sachleistungen abzudecken. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1979 – VI C 25.76 -, BVerwGE 57, 336 ff. = juris (Rn. 22); OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 1 A 2896/09 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 27). 38 Dass eine solche Möglichkeit für den Kläger nicht bestand bzw. besteht, ist nicht ersichtlich. 39 Darüber hinaus ist es gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass es für privat krankenversicherte Beihilfeberechtigte anders als für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte keine dem § 3 Abs. 3 BVO NRW vergleichbaren Beihilfeausschlüsse gibt. Diese Unterschiede sind dadurch gerechtfertigt, dass die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich Sachleistungen erbringt und insofern eine Vollversicherung darstellt. Deshalb sind weitere Leistungen der Beihilfe hier nicht erforderlich. Demgegenüber tritt die Beihilfe zu der privaten Absicherung des Krankheitsrisikos durch den Beamten ergänzend hinzu; auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass ein Beamter durch das Zusammenwirken seiner eigenen Krankheitsvorsorge (z. B. durch Abschluss einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung) und Beihilfe insgesamt einen ausreichenden Schutz im Krankheitsfalle erhält. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits und dem bestehenden Mischsystem aus Beihilfe und privater Vorsorge andererseits handelt sich also von vornherein um unterschiedliche Systeme der Abdeckung des Gesundheitsrisikos, die nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden können. Daran ändert sich nichts, wenn ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung Kostenerstattung anstelle von Sachleistungen wählt. Denn das Prinzip der Vollversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt hiervon unberührt. 40 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2013, a.a.O. (juris Rn. 7). 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.