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Beschluss

1 A 2896/09

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wählt ein Pflichtversicherter Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Eine ältere Verweisungsvorschrift, die Abzüge von beihilfefähigen Aufwendungen regelt, begründet keinen Anspruch, wenn die Aufwendungen nach den Grundsätzen des Absatzes 3 bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig sind. • Formale Hinweise in einer Musterberechnung und frühere rechtswidrige Beihilfepraktiken begründen keine verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG. • Stichtagsregelungen und die Einführung der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen in der GKV durch das Gesundheitsstrukturgesetz sind vom Gesetzgeber mit sachlichem Gestaltungsspielraum möglich und verletzen nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG.
Entscheidungsgründe
Kostenerstattung in der GKV schließt Beihilfefähigkeit der dadurch entstandenen Aufwendungen aus • Wählt ein Pflichtversicherter Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW grundsätzlich nicht beihilfefähig. • Eine ältere Verweisungsvorschrift, die Abzüge von beihilfefähigen Aufwendungen regelt, begründet keinen Anspruch, wenn die Aufwendungen nach den Grundsätzen des Absatzes 3 bereits dem Grunde nach nicht beihilfefähig sind. • Formale Hinweise in einer Musterberechnung und frühere rechtswidrige Beihilfepraktiken begründen keine verbindliche Zusicherung i.S.v. § 38 VwVfG. • Stichtagsregelungen und die Einführung der Pflichtmitgliedschaftsvoraussetzungen in der GKV durch das Gesundheitsstrukturgesetz sind vom Gesetzgeber mit sachlichem Gestaltungsspielraum möglich und verletzen nicht ohne Weiteres Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger begehrt von dem Land Nordrhein-Westfalen Beihilfeerstattung für Arztkosten seiner Ehefrau und wendet sich gegen Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV), mit denen die Leistungen abgelehnt wurden. Kern streitgegenstand ist, ob Aufwendungen, die dadurch entstanden sind, dass die Ehefrau Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V wählte, beihilfefähig sind. Der Kläger rügt insbesondere, frühere Erlasse und Ankreuzungen auf einer Musterberechnung hätten eine Zusicherung begründet sowie fehlerhafte Beratung und jahrelange Gewährung von Beihilfe. Er macht ferner geltend, eine ältere Änderungsverordnung schütze seine Rechtsposition und es liege eine Ungleichbehandlung durch Stichtagsregelungen des Gesundheitsstrukturgesetzes vor. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG prüft im Zulassungsverfahren die Zulässigkeit der Berufung und die Begründetheit der vorgebrachten Zulassungsgründe. • Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die begehrten Beihilfen nicht zu gewähren sind. • Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW in der bis zum 1.1.2004 geltenden Fassung schließt Aufwendungen aus, die dadurch entstehen, dass Pflichtversicherte Kostenerstattung wählen; diese Regelung folgt dem Subsidiaritätsprinzip des Beihilferechts. • Die vom Kläger angerufene Vorschrift über den Abzug von beihilfefähigen Aufwendungen (§ 3 Abs. 4 Satz 2 BVO NRW i.V.m. Art. II Abs. 2 11. Änderungsverordnung) regelt nur Abzugsfragen für solche Aufwendungen, die dem Grunde nach beihilfefähig sind; sie ändert nichts an der grundsätzlichen Ausschlussregel des Absatzes 3. • Eine planwidrige Regelungslücke ist nicht gegeben; die Vorschriften sind systematisch zu unterscheiden: Absatz 3 bestimmt die Grundfähigkeit, Absatz 4 die Abzugsfähigkeit. • Formelle Merkmale einer möglichen Zusicherung (Schriftform, erkennbare Ausstellungsbehörde, Häkchen) genügen nicht, wenn materiell keine inhaltliche Zusage zur künftigen Gewährung eines bestimmten Verwaltungsakts vorliegt; frühere rechtswidrige Gewährung begründet keine Zusicherung nach § 38 VwVfG. • Der Vortrag des Klägers erfüllt die Darlegungsanforderungen des § 124a VwGO nicht: Er setzt sich nicht substantiiert mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils auseinander und benennt nicht konkret die (noch) zu klärenden Rechts- oder Tatsachenfragen. • Die verfassungsrechtlichen Angriffe (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 33 Abs. 5 GG) greifen nicht durch: Stichtagsregelungen und die Ausgestaltung der Pflichtmitgliedschaft durch das Gesundheitsstrukturgesetz sind vom Gesetzgeber mit weitem Gestaltungsspielraum versehen und sachlich vertretbar; das Subsidiaritätsprinzip rechtfertigt die Ausschlussregel des Beihilferechts. • Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten nach § 154 VwGO und den einschlägigen GKG-Vorschriften; das Verfahren ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage abzuweisen, bleibt bestehen. Begründet hat das Oberverwaltungsgericht dies damit, dass Aufwendungen, die entstanden sind, weil ein Pflichtversicherter Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt hat, nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW nicht beihilfefähig sind. Eine entgegenstehende Rechtfertigung aus älteren Verweisvorschriften oder eine verbindliche Zusicherung seitens der Behörde wurde nicht festgestellt. Der Kläger hat die für die Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO erforderlichen konkreten und substantiellen Vorbringen nicht erbracht; verfassungsrechtliche Einwände blieben ebenfalls ohne Erfolg. Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.