Leitsatz: 1. Jedenfalls in einem Fall von nur um einen Punktwert innerhalb einer Notenstufe abweichenden Gesamturteilen im Rahmen dienstlicher Beurteilungen ist von als im Hinblick auf eine Stellenbesetzung "im Wesentlichen gleich geeignet" einzustufenden Bewerbern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auszugehen mit der Folge, dass der Dienstherr im Rahmen seines Wertungsspielraums auf einzelne Gesichtspunkte der Beurteilungen abstellen kann. 2. Aus der erforderliche Dokumentation von Stellenbesetzungs-Auswahlentscheidungen muss ersichtlich sein, dass der Dienstherr den ihm ggf. eröffneten Wertungsspielraum erkannt hat und wie er ihn ggf. wahrgenommen hat. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den per Stellenausschreibung ausgeschriebenen Dienstposten „Sonderaufgabe für einen Beamten des B-Dienstes“ im Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsstelle „Sonderaufgabe für einen Beamten des B-Dienstes im Fachbereich Feuerwehr und Zivilschutz“ nach A 12 BBesG mit dem ausgewählten Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Anordnungsinhalt Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Rechtsanspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Erforderlich im Rahmen der Glaubhaftmachung ist der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., Rn. 316, m.w.N. Sowohl Anordnungsgrund als auch -anspruch, aufgrund derer der Erlass der im Tenor ausgesprochenen Sicherungsanordnung geboten erscheint, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass ohne eine solche Anordnung durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Besetzung des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens mit dem Beigeladenen der Anspruch des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung für diesen Dienstposten wesentlich erschwert würden. Ein Anordnungsgrund in diesem Sinne ergibt sich daraus, dass der Antragsteller nur durch den Erlass einer solchen Sicherungsanordnung den Verlust der Chance abwenden kann, (zeitnah) selbst für den in Rede stehenden, gemessen an seinem innegehabten Statusamt eines Brandamtsmannes höherwertigen, nämlich nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten ausgewählt und – später – auf ihm befördert zu werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 2011 – 1 B 555/11 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 2). Bei der Besetzung eines solchen höher bewerteten Dienstpostens erfolgt zwar (zunächst) nur eine Umsetzung auf diesen. Ein höheres Statusamt wird damit nicht verliehen. Wenn sich der Dienstherr durch die Ausschreibung auf eine Auswahlverfahren festgelegt hat, hat jedoch bereits die Auswahl der Bewerber für den Beförderungsdienstposten nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG) zu erfolgen. Denn die Übertragung eines solchen qualifizierten Dienstpostens dient der Vorbereitung der Verleihung eines Beförderungsamtes. Gemäß § 20 Abs. 3 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) darf der Beamte nämlich vor Feststellung der Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit – welche für Laufbahnen des gehobenen Dienstes gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 Buchst. b) der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) sechs Monate beträgt – nicht befördert werden. Die Übertragung des höherwertigen Dienstpostens dient damit der Feststellung, ob der Inhaber des Dienstpostens den Anforderungen des Beförderungsamtes genügen wird. Wird die Bewährung des Inhabers auf dem höherbewerteten Dienstposten (positiv) festgestellt, kann er unmittelbar befördert werden, ohne dass eine erneute an den Grundsätzen der Bestenauslese ausgerichtete Auswahlentscheidung erfolgt. Die Auswahl für das Beförderungsamt ist damit "vorverlagert" auf die Auswahl unter den Bewerbern um den Beförderungsdienstposten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011 - 1 A 1757/09 -, www.nrwe.de = juris (Rn. 42), m.w.N. Glaubhaft gemacht ist auch ein Anordnungsanspruch. Es spricht nämlich Überwiegendes dafür, dass die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Der Entscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens dürfen in materieller Hinsicht nur leistungsbezogene Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße die Bewerber den Anforderungen ihres Amtes genügen und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren werden. Dies bedeutet, dass jeder Bewerber einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz (auch Grundsatz der Bestenauslese genannt) gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Anspruch ist nicht verletzt, wenn der Dienstherr die Bewerbung ablehnt, weil er im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), § 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW einen anderen Bewerber für besser geeignet hält. Nach der Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 2 GG, die die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vorgibt, hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Nur in Fällen, in denen ein Bewerber eindeutig am besten geeignet ist, hat dieser einen Anspruch auf Erfolg im Auswahlverfahren. Ansonsten folgt aus einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs ein Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 2 VR 4/11 –, www.bverwg.de = IÖD 2012, 2 ff. = NVwZ-RR 2012, 241 ff. = juris (Rn. 14); OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, www.nrwe.de = juris (Rn. 9) und vom 26. September 2011, a.a.O. (juris Rn. 5). Durch ein Anforderungsprofil für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest. Die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden, und zwar vorrangig anhand der Aussagen in den dienstlichen Beurteilungen, die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen, um eine optimale Besetzung des Dienstpostens zu gewährleisten. Sonstige aussagekräftige Umstände dürfen ergänzend einbezogen und gewürdigt werden, wenn sie in den dienstlichen Beurteilungen nicht vollständig berücksichtigt sind. Je mehr das abschließende Gesamturteil eines Bewerbers abfällt, desto größer muss sein Vorsprung bei den spezifischen dienstpostenbezogenen Leistungskriterien sein, damit er ausgewählt werden kann. Ob der Dienstherr diese Auswahlkriterien beachtet hat, unterliegt in vollem Umfange gerichtlicher Kontrolle. Es bleibt aber seiner Entscheidung überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen er das größere Gewicht beimisst. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O. (juris Rn. 17), m.w.N. Zu unterscheiden ist dabei zwischen konstitutiven und nicht konstitutiven Kriterien des Anforderungsprofils. Als konstitutiv einzustufen sind diejenigen Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils der angesprochenen Bewerber, welche zum einen zwingend vorgegeben und zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber kennzeichnet ein nicht konstitutives Anforderungsprofil solche Qualifikationsmerkmale, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur "erwünscht" sind) oder die schon von ihrer Art her nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können. Bei Letzterem geht es um Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr – in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme – zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung haben, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2008 – 1 B 910/08 -, ZBR 2009, 276 ff. = juris (Rn. 9). In formeller Hinsicht folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 -, BVerfK 11, 398 ff. = juris (Rn. 20 ff.); BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19/08 -, BVerwGE 133, 13 ff. = juris (Rn. 35); OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 -, juris (Rn. 7 ff.), m.w.N. Daraus folgt, dass der Dienstherr im Falle eines von ihm aufgestellten Anforderungsprofils für einen Dienstposten den ihm eröffneten Wertungsspielraum unter näherer Feststellung der jeweiligen Ausprägung des in Rede stehenden Qualifikationsmerkmals und Bewertung dessen Gewichts für die Frage der Eignung tatsächlich wahrzunehmen und das Ergebnis dieser Bewertung mitsamt den dafür wesentlichen Erwägungen angemessen zu dokumentieren hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2008, a.a.O. (juris Rn. 11). Die erfolgte Auswahl des Beigeladenen für den streitgegenständlichen Beförderungsdienstposten ist in Anwendung dieser Grundsätze deshalb rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung nicht in einer Weise dokumentiert hat, die erkennen lässt, dass sie sich des ihr eröffneten Wertungsspielraums bewusst war und diesen auch wahrgenommen hat. Der getroffenen Auswahlentscheidung lag die „fachbereichsinterne Stellenausschreibung“ der Antragsgegnerin vom 17. April 2013 zugrunde, welche ein ausdrückliches Anforderungsprofil für die ausgeschriebene „Sonderaufgabe für einen Beamten des B-Dienstes“ enthielt, indem es in der Ausschreibung hieß: „Sie erfüllen das Anforderungsprofil, wenn Sie über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit mindestens fünfjähriger Erfahrung als Einsatzleiter im B-Dienst Teamfähigkeit gute Fachkenntnisse sicheres Auftreten und Durchsetzungsvermögen gute sprachliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit Organisationsgeschick hohes Verantwortungsbewusstsein verfügen.“ Als konstitutives Anforderungsmerkmal benennt die Stellenausschreibung damit allein die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst mit mindestens fünfjähriger Erfahrung als Einsatzleiter im B-Dienst, denn nur dieses Merkmal ist anhand objektiv überprüfbarer Kriterien ohne Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume eindeutig festzustellen. Bei allen sechs weiteren Anforderungsmerkmalen handelt es sich um solche nicht konstitutiver Art. Sie sind zwar in der Stellenausschreibung nicht optisch vom einzigen konstitutiven Anforderungsmerkmal getrennt. Jedoch kann das Bestehen keines dieser sechs weiteren Merkmale allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten – bejahend oder verneinend – festgestellt werden. Vielmehr lassen sich die Fragen, ob ein Bewerber im Sinne der Stellenausschreibung teamfähig ist, gute Fachkenntnisse, sicheres Auftreten und Durchsetzungsvermögen hat, über gute sprachliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Organisationsgeschick und hohes Verantwortungsbewusstsein verfügt, allein auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das jeweilige Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden Werturteils beantworten. Da keine Anhaltspunkte dafür dokumentiert noch sonst anhand der Akten ersichtlich sind, dass einer der drei Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten das einzige konstitutive Anforderungsmerkmal nicht erfüllen würde, war die Antragsgegnerin deshalb verpflichtet, den ihr eröffneten Wertungsspielraum für die Frage der Eignung tatsächlich wahrzunehmen, indem sie der zwischen diesen drei Bewerbern zu treffenden Auswahlentscheidung neben dem dienstlichen Gesamturteil die von ihr selbst aufgestellten sechs nicht konstitutiven Anforderungsmerkmale zugrundelegt, erforderlichenfalls in Bezug auf den konkreten Dienstposten präzisiert und gewichtet. Ferner war sie verpflichtet, den Auswahlvorgang in Bezug auf die dementsprechende Wahrnehmung ihres Wertungsspielraums angemessen zu dokumentieren. Eine derartige Dokumentation ist den dem Gericht von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Ausdrücklich dokumentiert ist – rechtlich unzureichend – lediglich das Ergebnis der getroffenen Auswahlentscheidung, indem es in einer internen Verfügung vom 17. Juli betreffend die „Besetzung der Sonderaufgabe für einen Beamten des B-Dienstes“ heißt: „Aufgrund der Entscheidung des Leiters des Fachbereichs 10, Herrn T. , wird die oben genannte Stelle baldmöglichst dem Bewerber I. Q. Q1. übertragen.“ Wie der Leiter des Fachbereichs 10 zu dieser – der Verfügung nach von ihm allein getroffenen – Auswahlentscheidung gelangt ist, insbesondere, ob er überhaupt den der Antragsgegnerin eröffneten Wertungsspielraum erkannt hat und wie er diesen ggf. wahrgenommen hat, ist hingegen nicht dokumentiert. Lediglich im Nachhinein hat die Antragsgegnerin der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers auf deren Aufforderung hin, die Gründe und Auswahlkriterien für die getroffene Auswahlentscheidung offenzulegen, unter dem 20. August 2013 mitgeteilt, nach Auswertung der Beurteilungen sei diejenige Person ausgewählt worden, die die beste Beurteilung habe vorweisen können. Diese Person habe im Beurteilungsverfahren mehr Punkte erreicht als die übrigen Bewerber. Dementsprechend sei – was zutrifft – dem Antragsteller selbst unter dem 31. Juli 2013 bereits mitgeteilt worden, dass eine Person ausgewählt worden sei, die dem Anforderungsprofil besser entspreche als er. Die beiden Mitteilungen vom 31. Juli und vom 20. August 2013 können selbst für den Fall, dass sie inhaltlich zutreffend sein sollten, die erforderliche Dokumentation des Auswahlvorgangs selbst nicht ersetzen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Mitteilung vom 20. August 2013 nicht aufzeigt, dass die Antragsgegnerin den ihr eröffneten Wertungsspielraum überhaupt erkannt hat. Diese Mitteilung dürfte so zu verstehen sein, dass ausschlaggebend für die getroffene Auswahlentscheidung die beste Gesamtnote im Rahmen der berücksichtigten dienstlichen Beurteilungen war. Eine Auswahlentscheidung allein von der Rangfolge der Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen der zu berücksichtigenden Bewerber abhängig zu machen, stellt allerdings nicht in jedem Fall eine rechtsfehlerfreie Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn im Falle von Auswahlentscheidungen dar. Ergibt der Vergleich der Gesamturteile, dass mehrere Bewerber als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann der Dienstherr auf einzelne Gesichtspunkte abstellen, wobei er deren besondere Bedeutung begründen muss. So kann er der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren Beurteilungen ergibt, besondere Bedeutung beimessen. Die Entscheidung des Dienstherrn, welches Gewicht er den einzelnen Gesichtspunkten für das abschließende Gesamturteil und für die Auswahl zwischen im Wesentlichen gleich geeigneten Bewerbern beimisst, unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung. Jedoch muss er die dienstlichen Beurteilungen heranziehen, um festzustellen, ob und inwieweit die einzelnen Bewerber mit gleichem Gesamturteil diese Anforderungen erfüllen. Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden. Vgl. BVerwG in ständiger Rechtsprechung, statt vieler Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O. (juris Rn. 16), m.w.N. Im vorliegenden Fall wies die Gesamtpunktwertskala im Rahmen der für die drei Bewerber um den ausgeschriebenen Dienstposten erstellten dienstlichen Beurteilungen die Punktwerte von 0 bis 15 auf, wobei jeweils zwei bis drei Punktwerte zu einer von insgesamt sechs Notenstufe (von „ungenügend“ bis „sehr gut“) zusammengefasst waren. Der Beigeladene als ausgewählter Bewerber erzielte dabei einen Punktwert von 13 und damit die Gesamtnote „gut“, während der Antragsteller und ein weiterer Bewerber zwar jeweils ebenfalls die Gesamtnote „gut“, aber nur einen Punktwert von 12 erreichten. Jedenfalls in einem solchen Fall von nur um einen Punktwert innerhalb einer Notenstufe abweichenden Gesamturteilen geht das Gericht von als „im Wesentlichen gleich geeignet“ einzustufenden Bewerbern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus. Damit war im vorliegenden Fall der Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin dahingehend, ergänzend zur Gesamtbeurteilung auch auf Einzelfeststellungen zur Beurteilung der Eignung der Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten zurückzugreifen, wobei sie sich – wie bereits ausgeführt – durch die von ihr in der Stellenausschreibung aufgestellten sechs nicht konstitutiven Anforderungsmerkmale selbst gebunden hat, die Einzelfeststellungen jedenfalls auch auf diese Anforderungsmerkmale zu beziehen, eröffnet. Es ist keineswegs zwingend, aber zumindest möglich, dass die Antragsgegnerin im Falle ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihres Beurteilungsspielraums zu einer von der Reihenfolge der Gesamtnoten abweichenden Auswahlentscheidung gekommen wäre. Entscheidend ist lediglich, dass sie überhaupt den ihr eröffneten Beurteilungsspielraum unter besonderer Berücksichtigung der selbst aufgestellten Anforderungsmerkmale ausübt, was sie im vorliegenden Fall vermutlich nicht getan, jedenfalls aber nicht dokumentiert hat, was allein die getroffene Auswahlentscheidung rechtswidrig macht und angesichts der grundsätzlich bestehenden Chance des Antragstellers, im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung durch die Antragsgegnerin ausgewählt zu werden, zum Erfordernis einer solchen erneuten Auswahlentscheidung führt. Im Rahmen einer solchen erneuten Entscheidung wird die Antragsgegnerin sämtliche oben aufgezeigten rechtlichen Erfordernisse zu beachten haben. Darüberhinaus wird sich die Antragsgegnerin die Frage stellen müssen, ob die von ihr für die drei Bewerber für den ausgeschriebenen Dienstposten anlässlich deren Bewerbungen jeweils unter dem 3. Juni 2013 erstellten dienstlichen Beurteilungen aussagekräftig und differenziert genug sind, vgl. zu dieser Anforderung an dienstliche Beurteilungen BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O. (juris Rn. 15), m.w.N., um deren Eignung unter besonderer Beachtung der in der Ausschreibung genannten Anforderungsmerkmale beurteilen zu können. Zum Anforderungskriterium der sprachlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit verhält sich jedenfalls keine der drei unter dem 3. Juni 2013 erstellten dienstlichen Beurteilungen. Ob sich den dienstlichen Beurteilungen zu allen weiteren nicht konstitutiven Anforderungsmerkmalen hinreichende Anhaltspunkte entnehmen lassen, könnte ebenfalls zweifelhaft sein. Die Antragsgegnerin dürfte deshalb im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung unter Aufrechterhaltung der erfolgten Ausschreibung vor der Wahl stehen, entweder zur Beurteilung der einzelnen in der Stellenausschreibung vom 17. April 2013 aufgeführten Anforderungsmerkmale jedenfalls teilweise andere Erkenntnisquellen als die dienstlichen Beurteilungen heranzuziehen oder zuvor neue, nunmehr insbesondere in Bezug auf die einzelnen Anforderungsmerkmale aussagekräftigere dienstliche Beurteilungen zu erstellen, vgl. zum Vorrang dienstlicher Beurteilungen vor sonstigen Erkenntnisquellen zur Beurteilung von stellenspezifischen Anforderungsmerkmalen BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011, a.a.O. (juris Rn. 16). Dabei könnte eine noch stärkere, in der Stellenausschreibung selbst vorgegebene Anlehnung an die am 25. August 2009 in Kraft getretenen „Richtlinien zur Durchführung des Stellenbesetzungs- und Beurteilungsverfahrens für Einsatzbedienstete des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes“, welche unter Punkt 3. einzelne Beurteilungskriterien benennt, Einzelpunktzahlen auf einer Bewertungsskala von 0 bis 15 Punkten für sämtliche benannten Einzelbeurteilungskriterien vorsieht und für die Gesamtbewertung die Bildung des arithmetischen Mittels dieser Einzelpunktzahlen vorschreibt, hilfreich sein und zu größerer Nachvollziehbarkeit und Transparenz sowohl der dienstlichen Beurteilungen selbst als auch der vorrangig auf deren Grundlage zu treffenden Auswahlentscheidung beitragen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, denn Antragsgegnerin und Beigeladener blieben mit ihren übereinstimmend sinngemäß gestellten Anträgen auf Ablehnung des antragstellerseits gestellten Antrages gleichermaßen ohne Erfolg. Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG. In einem – hier vorliegenden – auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Stelle im Wege einer einstweiligen Anordnung gerichteten Konkurrentenstreitverfahren hält es das Gericht im Hinblick auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren angestrebten Sicherungszweck für angemessen, den sich aus § 52 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebenden Wert um die Hälfte, d. h. auf ein Viertel der Summe der für das laufende Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und unter Außerbetrachtbleiben von Bezügebestandteilen, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, zu reduzieren.