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Urteil

25 K 215/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0830.25K215.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger plant die Bebauung des Grundstücks O. Straße 36 a, 36 b und 36 c in 00000 L. (Gemarkung U. , Flur 11, Flurstück 411) mit dem Neubau von drei Einfamilienwohnhäusern nebst PKW-Garagen. 3 Das Flurstück 411 wird durch die O. Straße erschlossen. Der Bereich der Zufahrt zweigt nach Südosten von der O. Straße ab, verläuft östlich des Gebäudes O. Straße 36 und hat in dem Bereich der mit diesem Gebäude bebauten Parzelle 412 eine Breite von ca. 4 m. Die zur Bebauung vorgesehene Fläche des Flurstücks 411 schließt sich südöstlich an. Die Parzelle 411 hat insoweit eine Breite von ca. 23 m und ist gelegen zwischen der sich im Westen befindenden Einfamilienwohnhausbebauung entlang der Straße O1. – wobei die Gärten dieser Wohnhäuser zu der Parzelle 411 ausgerichtet sind – und dem östlich gelegenen Gewächshauskomplex mit dem straßennah errichteten Betriebsleiterwohnhaus O. Straße 38. Die vorstehende Bebauung befindet sich südlich der O. Straße; ausgehend von der Ortsmitte des Ortsteils U. folgen die vorstehend aufgeführten Baulichkeiten nach Osten. Nördlich der O. Straße befindet sich gegenüberliegend den Baulichkeiten O. Straße 36 und 38 unbebaute, landwirtschaftlich genutzte Fläche. Westlich daran anschließend ist nördlich der O. Straße zusammenhängende bebaute Ortslage gelegen. 4 In dem Flächennutzungsplan der Stadt L. wird der Bereich ausgehend von der Ortsmitte U. bis einschließlich der Einfamilienhausbebauung an der Straße O1. nebst Gärten als Wohnbaufläche dargestellt, der daran östlich anschließende Bereich parzellenscharf als Fläche für die Landwirtschaft. Diese Ausweisung setzt sich nördlich der O. Straße fort. Das Flurstück 411 unterliegt des Weiteren den landschaftsrechtlichen Bestimmungen des rechtskräftigen Landschaftsplans Nr. 5 des Kreises W. „V. O2. /U1. I. “. Von dem räumlichen Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans wird das zur Bebauung vorgesehene Grundstück Parzelle 411 nicht erfasst. 5 Die zur Bebauung vorgesehene Parzelle, die sich nach Vorstehendem zwischen der Einfamilienhausbebauung und dem Gewächshauskomplex erstreckt, wird derzeit landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt. Die östlich angrenzenden Gewächshäuser dienen zur Aufzucht von Topfblumen, die sodann zur Versteigerung gefahren werden. Die Ackerfläche des Flurstücks 411 geht südöstlich in angrenzende weiträumige Ackerflächen über. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die in den Verwaltungsvor-gängen der Beklagten enthaltenen Karten und Pläne sowie auf das Protokoll über die Ortsbesichtigung vom 24. Mai 2013 Bezug genommen. 6 Die Baugenehmigung für die Errichtung des Gewächshauskomplexes ist auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfolgt; mit Baugenehmigung vom 17. Dezember 1998 ist das vorgelagerte Gebäude O. Straße 38 als Betriebsleiterwohnhaus für den vorhandenen gärtnerischen Vollerwerbsbetrieb genehmigt worden. Die Bebauung des Flurstücks 412 mit dem Gebäude O. Straße 36 ist aufgrund der Baugenehmigung vom 3. Mai 2006 erfolgt; das Vorhaben wurde als im Außenbereich gelegen gewertet, nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilt und für zulässig gehalten. 7 Mit Antrag auf Vorbescheid vom 7. August 2012 begehrte der Kläger einen Vorbescheid zum Neubau von drei Einfamilienwohnhäusern mit PKW-Garagen auf dem Grundstück Gemarkung U. , Flur 11, Flurstück 411. Durch Bescheid vom 10. Dezember 2012 versagte die Beklagte die von dem Kläger beantragte Erteilung eines Vorbescheides für das geplante Bauvorhaben. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Grundstück liege nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 BauGB. Bei Beurteilung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB würden öffentliche Belange beeinträchtigt. Die Darstellung im Flächennutzungsplan weise das Baugrundstück als Fläche für die Landwirtschaft aus. Ferner liege das Baugrundstück innerhalb eines rechtskräftigen Landschaftsplans. Schließlich würde die weitere Zulassung von Wohngebäuden die Verfestigung einer im Außenbereich unerwünschten Splittersiedlung mit Vorbildwirkung zur Folge haben. Durch Gebührenbescheid vom 11. Dezember 2012 wurden zugleich gegenüber dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 1.008,50 Euro festgesetzt. 8 Mit seiner am 10. Januar 2013 erhobenen Klage macht der Kläger zur Begründung im Wesentlichen geltend, das Baugrundstück liege im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils; die Bauvoranfrage sei daher bauplanungsrechtlich an § 34 BauGB zu messen, wobei diese Argumentation umfänglich mit Rechtsprechung begründet wird. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2013 erfolgen unter Würdigung der Örtlichkeit ins Einzelne gehende Ausführungen zur Zuordnung des Grundstücks zum Innenbereich. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2012 sowie des Gebührenbescheides vom 11. Dezember 2012 zu verpflichten, ihm einen Vorbescheid zum Neubau von drei Einfamilienwohnhäusern mit PKW-Garagen auf dem Grundstück Gemarkung U. , Flur 11, Flurstück 411 zu erteilen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen, 13 wobei sie sich im Wesentlichen auf die Begründung der Verwaltungsentscheidungen stützt. 14 Gemäß Beweisbeschluss vom 4. April 2013 ist die Örtlichkeit in Augenschein genommen worden; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll über die durchgeführte Ortsbesichtigung vom 24. Mai 2013 verwiesen. 15 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Zunächst ist die Ablehnung der Bauvoranfrage durch den angegriffenen Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO); dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides entsprechend seinem Antrag vom 7. August 2012 zum Neubau von drei Einfamilienwohnhäusern mit PKW-Garagen auf dem Grundstück Gemarkung U. , Flur 11, Flurstück 411 nicht zu, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 71, 75 Abs. 1 BauO NRW). 19 Das genehmigungsbedürftige Vorhaben des Klägers ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. 20 Das Vorhaben des Klägers ist planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Bereich des Grundstücks, auf welchem die Einfamilienwohnhäuser errichtet werden sollen, liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsgültigen Bebauungsplanes und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB, sondern ist dem Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB zuzurechnen. 21 Ein Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die vorhandene aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Grenze zwischen einem Bebauungszusammenhang und dem Außenbereich ist regelmäßig dort zu ziehen, wo nach der Verkehrsauffassung der Bebauungszusammenhang in die zum Außenbereich gehörenden Freiflächen übergeht. Der Bebauungszusammenhang endet insoweit unbeschadet der anderweitigen Abgrenzung durch Parzellen und Grundstückzuschnitte regelmäßig mit der letzten an eine größere Freifläche angrenzenden Bebauung, 22 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005 – 10 A 5268/04 ‑. 23 Für die Annahme einer aufeinander folgenden Bebauung ist ausschlaggebend, inwieweit die Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt; hierfür kommt es auf die Verkehrsauffassung und damit jeweils auf die Lage des Einzelfalls an, 24 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 2005 – 4 B 67/05 ‑. 25 Ein Grundstück gehört nicht schon deshalb zu einem Bebauungszusammenhang, weil es von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist, 26 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990, BRS 50 Nr. 84. 27 Der Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die zusammenhängende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang auch angehört. Ob durch Freiflächen eine Unterbrechung des Zusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung von geografisch-mathematischen Maßstäben bestimmen. Zur Beurteilung bedarf es einer wertenden Betrachtung des konkreten Sachverhalts. Ausschlaggebend ist, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Letztlich maßgeblich für die Betrachtungsweise ist die Verkehrsauffassung mit der Folge, dass es entscheidend jeweils auf die Lage des Einzelfalls ankommt, 28 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 – 10 A 1998/06 ‑. 29 Dabei ist nicht jede noch so unbedeutende Anlage als Bebauung zu qualifizieren. Unter diesen Begriff fallen nur Anlagen, die, außer optisch wahrnehmbar zu sein, von solchem Gewicht sind, dass sie ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen geeignet sind; 30 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2006 – 10 A 1654/05 ‑. 31 Unter Zugrundelegung dieser Beurteilungsgrundsätze ist von der Außenbereichslage des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks Flurstück 411 auf Grund der vor Ort getroffenen Feststellungen auszugehen. Ausweislich des anlässlich des Ortstermins vom 24. Mai 2013 gewonnenen Eindrucks nimmt dieses Flurstück 411 an einem Bebauungszusammenhang nicht teil. 32 Das Flurstück 411 stellt sich in der Örtlichkeit als Bestandteil ausgedehnter Freiflächen dar, die von Süden bis an die Bebauung O. Straße 36 heranreichen. Anlässlich des Ortstermins vom 24. Mai 2013 hat sich dies insbesondere von einem Standort im Norden des Grundstücks des Klägers gezeigt. Nimmt man das Grundstück des Klägers von diesem Standort aus in Augenschein, fällt der Blick über das Grundstück hinweg in den Außenbereich. Auch im südlichen Bereich des Grundstücks des Klägers – wenn man nach Osten an dem Gewächshauskomplex vorbeiblickt – war deutlich zu erkennen, dass sich 33 das Grundstück als Bestandteil der angrenzenden Außenbereichsflächen darstellt. Der Bereich südlich des Gewächshauses wird als Ackerfläche genutzt – der zwischen der Einfamilienhausbebauung und den Gewächshäusern sich erstreckende Bereich stellt sich ebenfalls als Ackerfläche dar, die mithin als Fortsetzung des südlichen Bereichs erscheint. Es handelt sich um eine einheitliche ineinander übergehende landwirtschaftlich genutzte Fläche, die sich als zusammenhängend darstellt. Das Flurstück 411 ist als Fläche dem Außenbereich zuzuordnen, der sich in diesem Bereich von Südosten her an die Einfamilienhausbebauung O. Straße und O1. heranschiebt. 34 Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass die Bebauung entlang der Straße O1. dieser Straße zugeordnet ist und sich nach Osten die jeweiligen Gärten erstrecken, die zu einer Breite des unbebauten Bereichs von ca. 45 m (Abstand der Einfamilienhäuser zum Gewächshauskomplex) führen. Diese Einfamilienhausbebauung entlang der Straße O1. vermittelt somit in der Örtlichkeit den Eindruck des Abschlusses des im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Dies gilt umso mehr, als sich diese deutliche Zäsur weiter südlich mit der Bebauung entlang der Straße Pastoratsbenden und dem ebenfalls östlich angrenzenden Außenbereich fortsetzt; ähnliches ist für die Bebauung nördlich der O. Straße zu ersehen. Die Abgrenzung zwischen dem Bebauungszusammenhang und dem Außenbereich folgt mithin einer fast geraden Linie, die von Nordwest nach Südost verläuft. 35 Allerdings kommt es für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an. Die Gründe für ihre Genehmigung sind unerheblich. Auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert sind, können zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an. Dazu können auch landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören, 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 ‑. 37 Wenn somit auch grundsätzlich der nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB genehmigte Gewächshauskomplex nebst Betriebsleiterwohnhaus unter Einschluss vorhandener Freiflächen einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bewirken kann, ist wesentlich der vor Ort anlässlich der Ortsbesichtigung vom 24. Mai 2013 gewonnene Eindruck. Hiernach stellt sich der Gewächshauskomplex als umgeben von Außenbereich und außenbereichstypisches Bauvorhaben dar, welches innerhalb umliegender Außenbereichsflächen errichtet worden ist. Anderes mag gelten, wenn sich solche Gewächshäuser inmitten von Bebauung befinden, die als Dorfgebiet zu werten sein könnte. Die östlich an die Parzelle 411 angrenzende Bebauung mit Gewächshäusern hat eine Höhe von ca. 3,50 m errichtet aus durchscheinenden Bauteilen. Die in die Tiefe gebauten Gewächshäuser haben nach dem Eindruck in der Örtlichkeit auch wegen ihrer Höhe und baulichen Beschaffenheit nicht die Fähigkeit, die Parzelle 411 als Baugrundstück zu prägen. Der Eindruck einer Zusammen 38 gehörigkeit kommt nicht auf, ein Eindruck der Geschlossenheit entsteht nicht, 39 vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 – 7 A 327/97 ‑: Baulücke verneint für eine 55 m breite Freifläche zwischen baulichen Anlagen, die deutlich als Bestandteil eines größeren Freiraums beiderseits der Lücke in Erscheinung tritt. 40 Das Vorhaben des Klägers ist als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil es öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt. 41 Die Zulassung des Vorhabens des Klägers steht zunächst im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Die Bebauung des Flurstücks 411 mit einem Wohnhaus widerspricht der Darstellung des betreffenden Bereichs als „Fläche für die Landwirtschaft“, da sie keinerlei Bezug zur landwirtschaftlichen Nutzung aufweist. Vorliegend ergibt sich die Besonderheit, dass der geltende Flächennutzungsplan der Stadt L. diesen Bereich parzellenscharf erfasst. Aus dem Flächennutzungsplan der Stadt L. ist eine eindeutige Abgrenzung zwischen den Darstellungen „Wohnbaufläche“ und „Fläche für die Landwirtschaft“ zu ersehen. Die Genehmigung des Gebäudes O. Straße 36 stellt sich insoweit – wie von der Beklagten eingeräumt – als nicht zu wiederholen dar. Der Darstellung im Flächennutzungsplan entsprechend wird die Parzelle 411 als Ackerfläche genutzt. 42 Jeder einzelne beeinträchtigte öffentliche Belang steht der Zulassung des Bauvorhabens entgegen, 43 vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1999, BRS 62 Nr. 100. 44 Darüber hinaus lässt das Vorhaben des Klägers die Erweiterung einer Splittersiedlung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Mit der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegen treten; auch die Ausweitung eines Ortsteils über den Bebauungszusammenhang hinaus in den Außenbereich beeinträchtigt als Vorgang einer siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung öffentliche Belange in diesem Sinne, 45 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1999, ZfBR 2000, 425. 46 Die Unvereinbarkeit des Vorhabens des Klägers mit einer geordneten Siedlungsstruktur folgt daraus, dass das Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Vorbildwirkung besitzt das Vorhaben des Klägers insbesondere für die Parzellen 304 und 305, für welche die Beklagte Bauvoranfragen bereits abschlägig beschieden hat. Weitere zwischen den Gewächshäusern gelegene Bebauung könnte folgen. 47 Der ebenfalls angegriffene Gebührenbescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2012 ist ebenfalls rechtmäßig – Bedenken sind insoweit weder von dem Kläger geltend gemacht worden noch von Amts wegen ersichtlich. 48 Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 50 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 51 Beschluss: 52 Der Streitwert wird auf 31.008,50 Euro festgesetzt. 53 Gründe: 54 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt.