Urteil
7 A 327/97
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
9mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Grundstück ist dem Außenbereich zuzuordnen, wenn nach einer umfassenden werthaltigen Bewertung der örtlichen Verhältnisse ersichtlich ist, dass es nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist.
• Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist nicht vorrangig eine rein metrische Betrachtung (z. B. Breite einer Baulücke) maßgeblich, sondern eine gesamthafte, augenfällige Würdigung der Bebauung, der Geländeverhältnisse und des Umfelds.
• Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 35 BauGB unzulässig, wenn es öffentlichen Belangen widerspricht, insbesondere der Darstellungswirkung des geltenden Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.
• Planungsrechtliche Vorhaben sind nicht allein wegen möglicher künftiger Flächennutzungsplanänderungen (Entwurf/Absicht) zulässig; maßgeblich ist der derzeit wirksame Flächennutzungsplan.
Entscheidungsgründe
Keine Baulücke: Grundstück im Außenbereich, Bauvorhaben nach §35 BauGB unzulässig • Ein Grundstück ist dem Außenbereich zuzuordnen, wenn nach einer umfassenden werthaltigen Bewertung der örtlichen Verhältnisse ersichtlich ist, dass es nicht mehr Bestandteil des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. • Zur Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ist nicht vorrangig eine rein metrische Betrachtung (z. B. Breite einer Baulücke) maßgeblich, sondern eine gesamthafte, augenfällige Würdigung der Bebauung, der Geländeverhältnisse und des Umfelds. • Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 35 BauGB unzulässig, wenn es öffentlichen Belangen widerspricht, insbesondere der Darstellungswirkung des geltenden Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. • Planungsrechtliche Vorhaben sind nicht allein wegen möglicher künftiger Flächennutzungsplanänderungen (Entwurf/Absicht) zulässig; maßgeblich ist der derzeit wirksame Flächennutzungsplan. Der Kläger beantragte einen Vorbescheid zur Bebauung seines Grundstücks (Flurstück 109). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und bewertete die Fläche als unbeplante Baulücke im Innenbereich. Die Beigeladene zu 2) legte Berufung ein und hielt das Grundstück für Außenbereich, weil nur drei Häuser auf Flurstück 124 als isolierte Splitterbebauung erscheinen; außerdem stehe der Bebauung die Darstellung im geltenden Flächennutzungsplan entgegen. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) stellten keine Anträge; die Gemeinde beabsichtigt zwar eine Flächennutzungsplanänderung, deren Wirksamkeit aber offen ist. Das Oberverwaltungsgericht führte eine Ortsbesichtigung durch und wertete zusätzlich Luftbild- und Kartenmaterial aus. • Zu beurteilen war, ob das Grundstück dem unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zuzuordnen ist; maßgeblich ist eine umfassende wertende Betrachtung der örtlichen Verhältnisse, nicht eine rein metrische Abgrenzung. • Das Verwaltungsgericht hatte überwiegend auf den Abstand zwischen bestehenden Gebäuden abgestellt und damit eine unzureichend komplexe Bewertung vorgenommen. • Aufgrund der Ortsbesichtigung, des Luftbilds und Kartenmaterials ergibt sich, dass nördlich und südlich vorhandene kompakte Bebauungszusammenhänge durch einen weiträumigen Freiraum getrennt sind. Die drei Gebäude auf Flurstück 124 stellen eine in den Außenbereich eingestreute Splitterbebauung dar und sind nicht als Fortsetzung des bebauten Ortskerns zu werten. • Topografische Merkmale, Straßenverlauf und gegenüberliegende gärtnerisch genutzte Flächen können die Verbindung nicht herstellen; die Freifläche wirkt als Bestandteil des weiträumigen Außenbereichs. • Die 55 m Breite der Freifläche allein reicht in den vorliegenden Umständen nicht aus, um eine Baulücke im Sinne des § 34 BauGB anzunehmen. • Das Vorhaben ist demnach nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es ist nicht privilegiert und verletzt öffentliche Belange, insbesondere widerspricht es der Darstellung des geltenden Flächennutzungsplans (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). • Die vom Kläger angeführten historischen Zuteilungen und mögliche frühere Praxisänderungen ändern nichts an der geltenden Rechtslage. • Landschafts- oder naturhaushaltsbezogene Beeinträchtigungen lagen nicht substantiiert vor; die Unzulässigkeit folgt vielmehr aus dem Konflikt mit dem Flächennutzungsplan. Die Berufung der Beigeladenen zu 2) ist begründet; das angefochtene Urteil wird geändert und die Klage abgewiesen. Das Grundstück liegt im Außenbereich, sodass das geplante, nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 BauGB unzulässig ist, weil es der Darstellungswirkung des geltenden Flächennutzungsplans widerspricht und damit öffentliche Belange beeinträchtigt. Landschafts- oder naturhaushaltsbezogene Beeinträchtigungen konnten nicht schlüssig geltend gemacht werden. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.