Urteil
23 K 3298/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0717.23K3298.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin stand als beamtete Lehrerin im Dienst des beklagten Landes. Sie war zuletzt am H. -Gymnasium in E. beschäftigt. Sie wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2011 in den Ruhestand versetzt. Am 23. Juni 2009 bat der stellvertretende Schulleiter die Klägerin zu einem Gespräch. Die Klägerin ging dabei davon aus, dass es sich um die Vorfälle um die Schüler E1. und C. aus dem Frühjahr 2009 handele: der eine hatte die Klägerin auf der Internetseite SchülerVZ verunglimpft und war nur (unzulänglich) disziplinarisch belangt worden; der andere hatte ein auf der Internetseite wikipedia abgeschriebenes Referat gehalten und seine Mutter hatte eine bessere Benotung beim stellvertretenden Schulleiter erreicht. In dem Gespräch ging es jedoch nicht um die Aufklärung der Vorfälle, sondern der stellvertretende Schulleiter sprach mögliche Zusammenhänge zwischen den Vorfällen an, da beide Schüler jüdischen Glaubens seien. Die Klägerin konnte das Gespräch letztlich unter dem Vorwurf antisemtischen Verhaltens nicht fortsetzen. In der Folge erkrankte die Klägerin mehrfach, seit Oktober 2009 war sie teilweise, seit Februar 2010 dauernd dienstunfähig. Seit dem 4. Mai 2010 steht die Klägerin in fachpsychiatrischen und psychotherapeutische Behandlung bei Dr. I. . Dieser diagnostizierte eine „Reaktion auf schwere Belastung und Anpassung (ICD 10: F 43.9)“. Nach seiner Auffassung sei dafür allein ursächlich eine massive Konfliktsituation am Arbeitsplatz im Juni 2009. Gegen die Versetzung in den Ruhestand erhob die Klägerin Klage vor dem VG E. - 2 K 6997/11 -. Ein im Rahmen jenes Klageverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren blieb ohne Ergebnis. Die Klage wurde mit Urteil vom 25. Juni 2013 abgewiesen. Unter dem 23. August 2013 reichte die Klägerin unter Bezug auf ärztliche Stellungnahmen erstmalig förmlich und schriftlich eine Dienstunfallmeldung ein. Sie verwies darauf, dass es eine Formalie sei, die im Mediationsverfahren, in dem auch das Unfallereignis vom 23. Juni 2009 zur Sprache gekommen sei, so abgesprochen worden sei. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag auf Anerkennung eines Dienstunfalls ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass mit der erst am 31. August 2012 eingegangenen Unfallmeldung die Frist zur Meldung nicht eingehalten sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2013 unter erläuternden Ausführungen zur Fristversäumung zurück. Mit der am 21. März 2013 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die Frist sei durch die durch Herrn Rechtsanwalt T. zuvor geführte Korrespondenz, insbesondere im Schreiben vom 9. Dezember 2009 eingehalten worden; der Antrag vom 23. August 2012 sei lediglich eine abgestimmte Formalie gewesen; der psychische Zustand der Klägerin habe aufgrund des Ereignisses 23. Juni 2009 eine ungünstige Veränderung erfahren; sie sei in dem Dienstgespräch schutzlos gestellt worden; es liege keine entscheidungserhebliche Vorschädigung vor; sie sei nie wegen einer Depression behandelt worden; es sei nur eine Trauerbewältigung mit fachlicher Hilfe erforderlich gewesen; diese biographische Belastungskonfiguration sei erwiesenermaßen ausgeheilt; es bestehe insofern keine Kausalität. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 18. Februar 2013 zu verpflichten, das Ereignis vom 23. Juni 2009 als Dienstunfall anzuerkennen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land erwidert unter Vertiefung des bisherigen Vorbringens, der Antrag vom 23. August 2012 sei verfristet; aus dem Schriftverkehr gehe lediglich hervor, das die Klägerin erkrankt sei, ein Dienstunfall sei nicht angezeigt worden. Es liege auch kein plötzliches Ereignis vor, vielmehr gebe es nach dem Attest des Dr. I. vom 28. März 2013 eine Folge mehrerer Vorkommnisse. Darüber hinaus seien auch Vorschäden zu berücksichtigen, insbesondere die festgestellte biographische Belastungskonstellation. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten- auch im Verfahren 2 K 6997/11 - und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 29. Mai 2013 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 23. Juni 2009 als Dienstunfall, da die Frist zur Anzeige nicht eingehalten wurde. Entsprechend erweist sich der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung E. als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). § 45 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), der durch das Dienstrechtsanpassungsgesetz NRW vom 16. Mai 2013 nicht geändert wurde, sieht vor, dass Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren anzuzeigen sind. Hierbei handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist. Der Dienstherr hat ein Interesse daran, die tatsächlichen Umstände der Schädigung seines Beamten zeitnah aufzuklären und gegebenenfalls präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden bei diesem oder bei anderen Betroffenen zu ergreifen; sie soll den Nachweis der Kausalität und - erst recht - die präventive Wirkung einer zeitnahen Klärung des Sachverhalts sicherstellen, BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 55.09 -, in: juris (Rn. 28). Zu melden ist zunächst der Unfall und nicht ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen. Unfall im Sinne von § 45 BeamtVG sind alle in §§ 31, 31a BeamtVG genannten Unfälle und Erkrankungen, von denen nach vernünftiger Betrachtungsweise anzunehmen ist, dass sie Unfallfürsorgeansprüche auslösen können. Die Meldepflicht trifft zunächst den betroffenen Beamten und seine Hinterbliebenen, gilt jedoch auch für sonstige Beamte, die von dem Unfall Kenntnis erlangen. Eine bestimmte Form der Meldung ist nicht vorgeschrieben. Sinnvoll ist (schon aus Beweisgründen) eine schriftliche Meldung. Inhaltlich muss erkennbar sein, dass ein Unfall oder eine Erkrankung gemeldet wird, der bzw. die ein Dienstunfall sein und Unfallfürsorgeansprüche auslösen können, VG, E. , Urteil vom 27. April 2009 - 23 K 5499/07 -, in: juris (Rn. 30). Es muss so nicht schon aus der Meldung die Geltendmachung von Unfallfürsorgeansprüchen hervorgehen; es reicht aus, wenn erkennbar ist, dass aus dem angezeigten Vorfall Unfallfürsorgeansprüche entstehen können. Zugleich muss aber bei objektiver Betrachtung erkennbar sein, dass der Beamte etwas „melden", also anzeigen bzw. dienstlich mitteilen will. Dadurch erfolgt eine Abgrenzung zu unverbindlichen (nicht-dienstlichen) Gesprächen und Mitteilungen - etwa in informellen Gesprächssituationen. Es ist so anerkannt, dass eine Krankmeldung oder das Einreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Hinweis auf einen stattgefundenen Unfall oder eine bestimmte, als Dienstunfall mögliche Erkrankung nicht ausreicht. Der Dienstvorgesetzte muss Dienstunfälle nämlich nicht erahnen, VG, E. , Urteil vom 27. April 2009 - 23 K 5499/07 -, in: juris (Rn. 40, 41). Nach diesen Maßstäben ist das angeschuldigte Unfallereignis vom 23. Juni 2009 nicht innerhalb der zweijährigen Frist, also bis zum Ablauf des 23. Juni 2011, gemeldet worden. Die förmliche Dienstunfallmeldung unter dem 23. August 29012 ist verspätet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im Mediationsverfahren Einigkeit über diese Vorgehensweise erzielt wurde. Denn bei der Frist des § 45 BeamtVG handelt es sich um eine echte Ausschlussfrist, die nicht einseitig seitens des Dienstherrn verlängerbar ist. Auch ist der Dienstunfall nicht innerhalb des Mediationsverfahrens fristgerecht angezeigt worden. Das Mediationsverfahren begann frühestens mit der Klageerhebung im Verfahren 2 K 6997/11 am 19. November 2011 und damit nach Ablauf der Meldefrist am 23. Juni 2011. Auch aus der geführten Vorkorrespondenz durch die damaligen Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich keine Meldung des Ereignisses als Dienstunfall. Insbesondere ist in den Schreiben des Rechtsanwaltes T. vom 9. Dezember 2009 oder 26. Mai 2010 keine Meldung zu erkennen. Das Schreiben vom 9. Dezember 2009 beginnt mit dem Grund der anwaltlichen Beauftragung. Es lägen „einige Konflikte“ vor, die „ihre Tätigkeit an der Schule stark belasten“. Im Einzelnen wird sodann auf verschiedene Vorfälle eingegangen. Es wird unter 1) der Vorfall mit der Veröffentlichung auf der Internetseite „SchülerVZ“ beschrieben. Unter 2) wird der Zwischenfall mit dem Schüler C. vom Juni 2009 beschrieben. Später wird das „in der Folge“ stattgefundene Gespräch erwähnt, in dem nicht Versäumnisse aufgearbeitet worden seien, sondern Antisemitismus unterstellt worden sei. Ausgeführt wird, dass „die Art und Weise, wie hier mit“ der Klägerin umgegangen „wird“ zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Rekurriert wird sodann auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und Ansprüche, welche der Klägerin daraus zustünden. Vor der Geltendmachung von „Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen“ wurde ein klärendes Gespräch angeregt. Gemessen an den obigen Kriterien ist darin die Meldung eines Dienstunfalls nicht zu erkennen. Bereits von der Beauftragung und Zielsetzung des anwaltlichen Tätigwerdens geht es um Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, nicht jedoch um Dienstunfallfürsorgeleistungen. Auch wird kein bestimmtes Unfallereignis genannt. Bei einem Dienstunfall handelt es sich um ein auf einer äußeren Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Anhaltspunkte für ein örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis liegen nicht vor. Es wird die Situation beschrieben, die seit Frühjahr 2009 an der Schule eingetreten war. Bereits das schließt die Meldung eines Unfalls in zeitlicher Hinsicht aus. Zudem wird das Gespräch, welches nunmehr als angeschuldigtes Ereignis Gegenstand der Klage ist, nicht näher beschrieben. Dieses wird weder räumlich (wo hat es stattgefunden?) noch zeitlich (wann hat es stattgefunden?) näher eingegrenzt. Die schlichte Beschreibung mit „in der Folge“ enthält keinerlei Eingrenzung im oben genannten Sinne. Ebenso verhält es sich mit dem Schreiben vom 26. Mai 2010. Es wurde zusammenfassend vorgetragen, worum es der Klägerin gehe. Erwähnt sind unter 1) und 2) die Vorfälle mit den Schülern, sodann das „in der Folge“ stattgehabte Gespräch. Bezug genommen wird dabei auf das beigefügte Attest, in dem die Klägerin als „chronisch krank“ dargestellt sei. Zielgerichtet geht es erneut um Fürsorgepflichten und § 13 AGG, nicht jedoch um Dienstunfallfürsorgeleistungen. Eine Nachfrist gemäß § 45 Abs. 2 BeamtVG besteht nicht. Tatbestandsvoraussetzung ist nämlich der vorherige Fristablauf. Da die Klägerin aber in Therapie war und seit Frühjahr 2010 durchgehend Dienstunfähigkeit besteht, war eine fristgerechte Meldung möglich. Auch war der Klägerin bereits nach dem Attest des Prof. Dr. G. vom 8. Dezember 2009 klar, dass „die derzeitige Situation am Arbeitsplatz als mitursächlich“ anzusehen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung.