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Beschluss

1 K 6816/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0628.1K6816.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O aus N bewilligt. 1 Gründe: 2 Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 S. 1 ZPO ist einem Beteiligten Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind gegeben. 3 In dem für die Beurteilung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs, 4 vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 166 Rdn. 77; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 Rdn. 14a jeweils m.w.N, 5 hier mit Klageeingang, dürfte Überwiegendes für den Erfolg des Klagebegehrens des Klägers gesprochen haben, die Beklagte zu verpflichten, seine Eingaben vom 3. September 2012 zum Minarettverbot und zur Einstellung finanzieller Unterstützungen an islamistische Vereine dem Rat der Beklagten, hilfsweise einem anderen politischen Ausschuss, zur Bescheidung vorzulegen. Unerheblich für das Prozesskostenhilfegesuch ist, dass sich durch die mittlerweile erfolgte Weitergabe der Eingaben durch den Bürgermeister an den Rat das Klagebegehren erledigt haben könnte. 6 Die Klage dürfte als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet gewesen sein. Dem Kläger dürfte ein Anspruch auf Weiterleitung seiner Eingaben an den Rat aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beklagten vom 18. November 2004 zugestanden haben. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Das dem Petitionsrecht aus Art. 17 GG nachgebildete Recht steht „jedem“ und damit allen natürlichen Personen zu, unabhängig davon, ob sie Bürger oder Einwohner der Gemeinde sind oder sich dort aufhalten. 7 Vgl. Becker, in: Held/Winkel (Hrsg.), Gemeindeordnung, 2008, § 24 Anm. 1; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Losebl., Stand: März 2011, § 24 Anm. II. 8 Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob derjenige, der sich an den Rat wendet, selbst von Maßnahmen der Gemeinde betroffen ist oder in sonstiger Weise in einer Beziehung zu ihr steht. Auch „gemeinnützige“ oder Petitionen für einen anderen sind möglich. 9 Vgl. Becker, a.a.O.; s. auch Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. III, Losebl., Stand: Oktober 2011, Art. 17 Rdn. 60. 10 Das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW findet erst dort seine Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen geht, etwa um eigene (wirtschaftliche) Vorteile zu erzielen oder Verwaltungseinrichtungen zu behindern, 11 vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2012 – 1 K 7098/11 –; VG Minden, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 – 2 L 272/12 und 2 L 274/12 –, juris; VG Münster, Urteil vom 10. Februar 2012 – 1 K 2574/11 –, juris. 12 Eine fehlende persönliche Beziehung zwischen der Gebietskörperschaft und dem Anregungs- oder Beschwerdeführer kann dabei ebenso wie der Umstand, dass dieser gleichlautende Eingaben bei einer Vielzahl von Gemeinden gemacht hat, ein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Inanspruchnahme des Petitionsrechts sein, 13 in diesem Sinne VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2012 – 1 K 7098/11 –. 14 Vorliegend sprechen indes keine überwiegenden Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Dass er gleichlautende Eingaben wohl auch bei anderen Gemeinden gemacht hat, ist für sich allein nicht ausreichend, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Denn es liegen keine Anhaltspunkte für das Fehlen eines ernsthaften Interesses des Klägers an einer Befassung des jeweiligen Rates mit seinen Anregungen oder für eine zweckwidrige Inanspruchnahme des Petitionsrechts vor. Insbesondere kann in dem mit einer Vielzahl gleichlautender Eingaben möglicherweise auch verfolgten Ziel, Publizität für das Anliegen zu erlangen, keine Zweckwidrigkeit gesehen werden, ist doch die (Massen- oder Sammel-) Petition auch als Mittel anerkannt, die öffentliche Meinung zu beeindrucken und Einfluss auf die Politik zu nehmen, 15 vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Bd. III, Losebl., Stand: Oktober 2011, Art. 17 Rdn. 2; s. auch Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1, 5. Aufl. 2005, Art. 17 Rdn. 7; unklar VG Minden, Beschlüsse vom 16. Mai 2012 – 2 L 272/12 und 2 L 274/12 –, juris. 16 Die Eingaben des Klägers sind auch als Anregungen im Sinne von § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW zu werten, denn sie sind darauf gerichtet, ein bestimmtes Verhalten der Beklagten zu veranlassen. Ob sich die Anregung oder Beschwerde auf eine Angelegenheit der Gemeinde bezieht, ist für den Weiterleitungsanspruch des Klägers unerheblich. Der Bürgermeister hat Anregungen und Beschwerden auch dann dem Rat vorzulegen, wenn nach seiner Ansicht der Aufgabenbereich der Gemeinde nicht betroffen ist. Ihm steht insoweit kein materielles Prüfungsrecht mit Verwerfungskompetenz zu, 17 vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 12 L 586/11 –, juris; Becker, in: Held/Winkel (Hrsg.), Gemeindeordnung, 2008, § 24 Anm. 1.1; Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, Losebl., Stand: März 2011, § 24 Anm. II; s. auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 7 C 73/78 –, juris. 18 Etwas anderes dürfte sich auch nicht aus § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten vom 18. November 2004 ergeben, wonach Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Beklagten fallen, vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten sind. Diese Regelung kann unter Berücksichtigung von § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, der dem Petenten einen Anspruch gegenüber dem Rat bzw. zuständigen Ausschuss als Petitionsadressaten einräumt, nur so ausgelegt werden, dass der Bürgermeister zu einer Weiterleitung erst dann befugt ist, wenn der Rat den gemeindlichen Aufgabenbereich verneint hat, 19 vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 12 L 586/11 –, juris. 20 Für ein zwischen der Entscheidungskompetenz, ob die Anregung bzw. Beschwerde eine Angelegenheit der Gemeinde betrifft, und der Befugnis zur Weiterleitung differenzierendes Verständnis sprechen auch die Regelungen in § 8 Abs. 4 und 9 Satz 1 der Hauptsatzung, wonach dem Rat die Bestimmung des für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständigen Ausschusses obliegt (Abs. 4) und der Bürgermeister für die Weiterleitung der Eingaben zuständig ist (Abs. 9 Satz 1). 21 Der Kläger ist nach seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. 22 Die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten beruht auf § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO. 23 Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO).