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Beschluss

12 L 586/11

VG ARNSBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein schriftlicher Bürgerantrag nach § 24 Abs.1 S.1 GO NRW ist dem Rat zur Bescheidung vorzulegen; der Bürgermeister kann eine Petition nicht materiell vorprüfen und vorab abweisen. • Der Rat ist grundsätzlich so bald wie möglich, in der Regel in der nächsten Sitzung, mit einer Bürgereingabe zu befassen, sofern keine sachlichen Gründe für eine spätere Behandlung vorliegen. • Besteht ein wohlbegründeter Anspruch auf sofortige Vorlage an den Rat und würde dessen Nichtvorlage das Petitionsrecht vereiteln, rechtfertigt dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf unverzügliche Behandlung einer Bürgereingabe nach § 24 GO NRW • Ein schriftlicher Bürgerantrag nach § 24 Abs.1 S.1 GO NRW ist dem Rat zur Bescheidung vorzulegen; der Bürgermeister kann eine Petition nicht materiell vorprüfen und vorab abweisen. • Der Rat ist grundsätzlich so bald wie möglich, in der Regel in der nächsten Sitzung, mit einer Bürgereingabe zu befassen, sofern keine sachlichen Gründe für eine spätere Behandlung vorliegen. • Besteht ein wohlbegründeter Anspruch auf sofortige Vorlage an den Rat und würde dessen Nichtvorlage das Petitionsrecht vereiteln, rechtfertigt dies den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO. Der Antragsteller reichte am 25. August 2011 eine schriftliche Eingabe ein, in der der Rat der Stadt N. aufgefordert wurde, die künftige Tätigkeit des Integrationsrates zu regeln. Der Bürgermeister der Stadt verweigerte offenbar die unmittelbare Vorlage der Eingabe an den Rat mit der Begründung, sie betreffe möglicherweise nicht die Angelegenheiten der Gemeinde. Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung, dass die Eingabe dem Rat in dessen nächster Sitzung am 18. November 2011 zur Bescheidung vorgelegt wird. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob ein Anspruch auf Vorlage nach der Gemeindeordnung NW besteht und ob ein Anordnungsgrund für die sofortige Regelung vorliegt. • Rechtliche Grundlage für einstweilige Anordnungen sind § 123 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO; Antragssteller muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen. • § 24 Abs.1 S.1 GO NRW gewährt jedermann das Recht, schriftlich Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu richten; daraus folgt ein Anspruch darauf, dass die Eingabe dem Rat zur Bescheidung vorgelegt wird. • Der Bürgermeister hat kein materielles Prüfungsrecht, die Zuständigkeit im Vorfeld abschließend zu beurteilen; er darf eine Petition nicht ohne vorherige Beratung durch den Rat an eine andere Stelle weiterleiten. • Sinn und Zweck des Petitionsrechts erfordern, dass Eingaben zeitnah behandelt werden; ohne Vorlage in der nächsten Sitzung wäre das Petitionsrecht des Antragstellers faktisch vereitelt. • Da keine sachlichen Gründe für eine spätere Behandlung vorgetragen sind und der Anspruch des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit besteht, ist die Vorwegnahme der Hauptsache durch einstweilige Anordnung gerechtfertigt. • Die Kammer sah von der Androhung eines Ordnungsgeldes ab, da keine Anhaltspunkte für Nichtbefolgung der Entscheidung vorlagen. Der Antrag des Antragstellers wurde stattgegeben. Die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Eingabe vom 25. August 2011 dem Rat der Stadt N. in der Sitzung am 18. November 2011 zur Bescheidung vorzulegen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Eine Androhung von Ordnungsmitteln unterblieb, weil kein begründeter Anlass für die Annahme bestand, dass die Behörde die Anordnung nicht befolgen würde.