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Urteil

14 K 7961/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0618.14K7961.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Halter des Fahrzeugs Marke Opel, amtliches Kennzeichen XX-XX 405. Der Fahrzeugführer B, Sohn des Klägers, stellte das streitgegenständliche Fahrzeug am 24.06.2012 gegen 1 Uhr nachts in einer der schräg zur Fahrbahn eingerichteten Parkbuchten vor dem Gebäude Mstraße 69 in N ab. Etwa 20-25 Meter vor dem Parkplatz des Fahrzeugs - aus der Richtung T Straße kommend - befand sich am 24.06.2012 ein mobiles Halteverbotsschild (Zeichen 283), das für den 24.06.2012 ein zeitlich befristetes absolutes Halteverbot vorsah, da an diesem Tage in N der sogenannte „U-Lauf“ stattfand. 3 Ausweislich des Fotos und der Aufstellprotokolle vom 18.06.2012 und 19.06.2012 des Amtes für Verkehrswesen und Tiefbau der Beklagten war das Schild unterhalb des Verkehrszeichens „30 Zone“ angebracht. Ferner wurde das Halteverbot durch zusätzliche, an den Laternenpfählen angebrachte Verkehrszeichen ausgewiesen. Ein Schild war etwa 5 Parkbuchten vom Parkplatz des streitgegenständlichen Fahrzeugs entfernt. Die Schilder wurden durch einen Mitarbeiter der Beklagten in einer Höhe von ca. 20 bis 30 cm oberhalb eines Fahrzeugdaches einer durchschnittlich großen Limousine angebracht. 4 Nach Feststellung des Fahrzeugs des Klägers am 24.06.2012 um 6 Uhr durch einen Mitarbeiter der Beklagten veranlasste dieser um 6:20 Uhr das Abschleppen des Fahrzeugs durch das Abschleppunternehmen L. Das Fahrzeug wurde sodann um 6:50 Uhr abgeschleppt. Der Kläger holte am 25.06.2012 das Fahrzeug beim Abschleppunternehmer ab und beglich dort die Abschleppkosten in Höhe von 107,10 Euro. 5 Nach Anhörung erhob die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2012, dem Kläger ausweislich der Zustellungsurkunde am 17.10.2012 zugestellt, Gebühren in Höhe von 100,00 Euro. 6 Das unter dem 29.06.2012 eingeleitete Bußgeldverfahren der Beklagten gegen den Kläger in derselben Angelegenheit, AZ: 333 Js-OWi 2190/12, wurde mit Beschluss vom 28.01.2013 durch das Amtsgericht N gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt. Ausweislich der durch das Gericht beigezogenen Bußgeldakte sagte der zuständige Außendienstmitarbeiter als Zeuge folgendes aus: „Das Halteverbotsschild stand etwa 20 m von den Parkboxen entfernt“. Der Zeuge B sagte, dass er die Schilder nicht erkannt habe. 7 Der Kläger hat am 16.11.2013 Klage erhoben. 8 Zur Begründung der Klage trägt er vor, dass am 24.06.2012 keine ausreichende Beschilderung vorhanden gewesen sei. Die Beklagte hätte die gesamte Halteverbotszone mit mehreren Verkehrszeichen versehen müssen, insbesondere deren Beginn und Ende. Ferner seien die Schilder zu niedrig angebracht worden, so dass diese durch höhere Fahrzeuge möglicherweise verdeckt gewesen seien. Zum Zeitpunkt des Abstellens sei es deshalb Herrn B nicht möglich gewesen, das Schild zu erkennen, da alle Parkbuchten belegt gewesen seien und Dunkelheit geherrscht habe. Insbesondere sei es Herrn B nicht zumutbar gewesen, die Straße abzulaufen, um nach einem Halteverbotsschild Ausschau zu halten. Ferner weist der Kläger daraufhin, dass das Amtsgericht N das Bußgeldverfahren der Beklagten mit der Begründung einer nicht ausreichenden Beschilderung eingestellt habe. 9 Der Kläger legt ein von ihm am Tage des Abschleppens gefertigtes Foto vor, auf dem er die Parkbucht, in der der PKW geparkt war sowie den Laternenpfahl, an dem sich das mobile Halteverbotsschild befand, eingezeichnet hat. 10 Der Kläger beantragt, 11 1 12 den Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.10.2012 aufzuheben, 2 13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 107,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.06.2012 zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Ansicht, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei, da sich das Fahrzeug am 24.06.2012 auf der Mstraße im Halteverbot befunden habe. Auch seien die mobilen Halteverbotsschilder ordnungsgemäß aufgestellt worden. 17 Mit Beschluss vom 25.04.2013 ist das Verfahren der Vorsitzenden zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Bußgeldakte der Staatsanwaltschaft Duisburg Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 11.10.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.09.2012 Gelegenheit zur Anhörung gegeben, § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW). 23 Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid sind § 46 Abs. 3 Polizeigesetz (PolG NRW) i.V.m. § 24 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW), § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NRW) i.V.m. § 14 OBG NRW, § 15 Abs. 1 Nr. 7 Verordnung zur Ausführung des VwVG NRW (VO VwVG NRW). Danach sind die Kosten für eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme im Falle einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von dem verantwortlichen Störer zu tragen. Die Voraussetzungen dazu liegen hier vor. 24 Dabei kann dahinstehen, ob die Abschleppmaßnahme als Sicherstellung im Sinne des §§ 43 Nr. 1 PolG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW oder als Ersatzvornahme des Wegfahrgebots gemäß §§ 14, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW zu bewerten ist, 25 vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.11.2000, 5 A 2625/00, NJW 2001, 2035. 26 Beide Ermächtigungsgrundlagen sind erfüllt. 27 Mit dem Abstellen des Fahrzeugs in einer Halteverbotszone der Mstraße lag eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. 28 Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, mithin alle Gebots- und Verbotsvorschriften. Das Abstellen des Fahrzeugs auf der Mstraße 69 in N am 24.06.2012 verstieß gegen das Halteverbot gemäß § 41 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Durch die am Straßenrand angebrachten Verkehrszeichen, Zeichen 283, war das Parken sowie das Halten in der Parkbucht vor dem Gebäude Mstraße 69 am 24.06.2012 verboten. 29 Der Halterverbotsbereich war ausreichend markiert und hinreichend erkennbar. Dies ist durch das seitens des Klägers selbst eingereichte Foto und die Fotos der Beklagten belegt. Dabei ist es unerheblich, dass die Schilder an den Parkbuchten in einer Höhe von nur 20 bis 30 cm oberhalb eines durchschnittlich hohen PKWs angebracht worden sind, denn zu einem überwiegenden Teil wird diese Art der Fahrzeuge gefahren und am Straßenrand abgestellt. Trotz des unmittelbar vor dem Schild geparkten Fahrzeugs war der obere Teil des Halteverbotsschilds erkennbar. Letztlich waren aber die straßenabwärts aufgestellten Schilder zu erkennen, so dass auch trotz Parkens eines höheren PKWs oder Kleintransporters vor einem Schild durch einen Perspektivwechsel des Verkehrsteilnehmers zumindest eines oder einige der Halteverbotsschilder erkennbar waren. 30 Unerheblich ist darüber hinaus, dass der Fahrzeugführer B kein Halteverbotsschild gesehen hat. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten oder angebrachten Verkehrszeichens nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des betroffenen Verkehrsteilnehmers ab, 31 vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996, 11 C 15/95, NJW 1997, 1021. 32 Vielmehr werden höhere Anforderungen an die Kenntnisnahme von Verkehrszeichen im ruhenden Verkehr als im fließenden Verkehr gestellt. Einen Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug abstellt, treffen dementsprechend auch andere Sorgfalts- und Informationspflichten hinsichtlich der Beschilderung als einen Teilnehmer im fließenden Verkehr. 33 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 1997 - 5 A 4278/95 - juris. 34 Derjenige, der sein Fahrzeug abstellt, ist grundsätzlich verpflichtet, sich über die Zulässigkeit des Parkens vor Ort zu informieren. Er darf sich nicht darauf verlassen, dass sich in der unmittelbaren Umgebung keine – weiteren – Verkehrszeichen befinden, die den ruhenden Verkehr betreffen, von ihm aber noch nicht wahrgenommen wurden. Es ist ihm insbesondere zuzumuten, sich umzuschauen und sich auch u.U. einige Meter vom Abstellort des Fahrzeugs zu entfernen, um die Situation überblicken zu können, das heißt, dass er unter Umständen den Gehweg einige Meter ablaufen muss, um sich davon zu überzeugen, ob das Abstellen des Fahrzeugs zulässig ist, 35 vgl. OVG Münster, Urteil vom 15.05.1990, 5 A 1687/89, NJW 1990, 2835 (40 Meter). 36 Auch wenn die markierten Parkbuchten den Eindruck vermitteln sollten, dass dort das Abstellen des Fahrzeugs grundsätzlich gestattet sein könnte, und wenn mit einer Halteverbotszone nicht unbedingt zu rechnen ist, muss sich der Fahrzeugführer trotzdem in geeigneter Weise informieren, ob er sein Fahrzeug dort abstellen darf. So ist auch in Bereichen eingerichteter Parkbuchten eine Einschränkung hinsichtlich des zeitlichen Rahmens sowie der persönlichen Berechtigung möglich. 37 Hier bestand bereits ausweislich des durch den Kläger selbst vorgelegten Fotos zwischen seinem PKW und dem nächsten Halteverbotsschild ein Abstand von 5 Parkplätzen, also etwa 15 – 18 Meter, die er nach den oben stehenden Grundsätzen hätte gehen müssen, um sich von seiner Parkberechtigung zu überzeugen. Wenn er dies getan hätte, so hätte er auch eines der Halteverbotsschilder sehen müssen. 38 Das Halteverbot war auch hinreichend bestimmt, da die Verkehrszeichen durch entsprechende Richtungspfeile den Bereich des Halteverbots in der Mstraße gekennzeichnet haben. 39 Die Beklagte hat auch ermessensfehlerfrei gehandelt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, § 114 VwGO. 40 Das Abschleppen des Fahrzeugs war geeignet, das Halteverbot durchzusetzen, um den beabsichtigten, unmittelbar bevorstehenden Ulauf durchführen zu können. 41 Ferner war das Abschleppen auch erforderlich, um die gegenwärtige Gefahr zu beseitigen, denn eine andere Maßnahme, die gleichsam geeignet, aber für den Kläger weniger belastend gewesen wäre, kam für die Beklagte nicht Betracht. Da der Kläger oder Fahrzeugführer nicht in Ruf- oder Hörweite war und keine Anhaltspunkte für eine eigenständige Entfernung des Fahrzeugs vorlagen, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden. 42 Die Maßnahme der Beklagten war auch angemessen im engeren Sinne. Im Rahmen einer Abwägung der widerstreitenden rechtlichen Interessen der Beteiligten überwiegt das Interesse der Beklagten. Zwar erlitt der Kläger finanzielle und zeitliche Nachteile durch die Abschleppmaßname, doch stehen diese nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel der Beklagten, die die Verkehrsordnung sicherstellen musste, um die Großveranstaltung des Tengelmannlaufes durchführen zu können. 43 Die Beklagte hat die Kosten auch nach Art und Höhe ordnungsgemäß festgesetzt. Gemäß § 77 Abs. 2 Satz 5 VwVG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 7 VO VwVG NRW durfte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr zwischen 25,00 und 150,00 Euro erheben. Mit 100,00 Euro hat sie sich damit innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegt. 44 Soweit der Kläger die Rückzahlung der unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Abschleppkosten in Höhe von 107,10 Euro begehrt, ist seine Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. 45 Diese ist zulässig, aber unbegründet. 46 Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Erstattungsanspruch kommt lediglich § 21 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW in Betracht. Hiernach sind überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist. 47 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage sind nicht gegeben. Die unmittelbar an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für die durchgeführte Abschleppmaßnahme wurden nicht zu Unrecht im Sinne von § 21 Abs. 1 GebG NRW i.V.m. § 77 Abs. 4 VwVG NRW erhoben. Denn der Kläger hat durch die vorgenommene Zahlung einen Anspruch der Beklagten gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 der VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW bzw. in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW erfüllt. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Ersatzvornahme bzw. Sicherstellung entstandenen Kosten, mithin die Kosten der Abschleppmaßnahme, zu tragen. Die durchgeführte Abschleppmaßnahme war – wie oben dargelegt – rechtmäßig. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilproessordnung (ZPO). 50 Beschluss: 51 Der Streitwert wird auf 207,10 Euro festgesetzt. 52 Gründe: 53 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.