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Urteil

26 K 1337/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können zwar grundsätzlich nach der BVO NRW ausgeschlossen sein; der Dienstherr hat jedoch eine Fürsorgepflicht, die bei unzumutbarer finanzieller Belastung eine Ausgleichsregelung verlangt. • Fehlt eine abstrakt-generelle Härtefallregelung, kann der Beihilfeberechtigte für ein Kalenderjahr im Verwaltungsverfahren geltend machen, dass die Gesamtbelastung die zumutbare Grenze überschreitet. • Die Auslegung von § 15 BVO NRW 2009 ist ergänzend zugunsten des Beihilfeberechtigten dahin vorzunehmen, dass im Rahmen der dortigen 2%-Grenze auch nicht erstattete Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Fürsorgepflicht verlangt Berücksichtigung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei Überschreitung 2%-Grenze • Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel können zwar grundsätzlich nach der BVO NRW ausgeschlossen sein; der Dienstherr hat jedoch eine Fürsorgepflicht, die bei unzumutbarer finanzieller Belastung eine Ausgleichsregelung verlangt. • Fehlt eine abstrakt-generelle Härtefallregelung, kann der Beihilfeberechtigte für ein Kalenderjahr im Verwaltungsverfahren geltend machen, dass die Gesamtbelastung die zumutbare Grenze überschreitet. • Die Auslegung von § 15 BVO NRW 2009 ist ergänzend zugunsten des Beihilfeberechtigten dahin vorzunehmen, dass im Rahmen der dortigen 2%-Grenze auch nicht erstattete Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu berücksichtigen sind. Der Kläger ist beihilfeberechtigter Ruhestandsbeamter des Beklagten mit 70% Bemessungssatz. Er beantragte die Anerkennung von Aufwendungen für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Medikamente für die Jahre 2008–2010 als beihilfefähig; das LBV NRW lehnte ab. Der Kläger hat umfangreiche chronische Erkrankungen und machte geltend, die Aufwendungen führten zur Überschreitung zumutbarer Belastungsgrenzen; er stützte sich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und auf § 15 BVO NRW (2010). Das LBV verweigerte die Anerkennung mit Verweis auf den grundsätzlichen Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel und auf die vorhandenen Ausnahmeregeln. Das Gericht musste klären, ob und in welchem Umfang aus Fürsorgepflicht bzw. § 15 BVO NRW ein Anspruch auf Teilerstattung besteht. • Klagezulässigkeit: Die Klage ist nach § 75 VwGO auch für 2010 zulässig, weil der Antrag vom 11.01.2011 nicht mit einem Verwaltungsakt beschieden wurde. • Rechtliche Grundlage: Grundanspruch ergibt sich aus § 3 Abs.1 Nr.1 BVO NRW (Notwendige Aufwendungen sind grundsätzlich beihilfefähig) und der ärztlichen Verordnung; die Notwendigkeit ist nicht zu beanstanden. • Ausschlussregelung: Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel waren nach der BVO NRW in der streitigen Zeit aufgrund von Ausnahmeregelungen grundsätzlich nicht beihilfefähig; dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. • Fürsorgepflicht und Ergänzende Auslegung: Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn verpflichtet dazu, bei unzumutbaren finanziellen Belastungen durch den Ausschluss einer abstrakt-generellen Härtefallregelung vorzusehen oder durch ergänzende Auslegung bestehender Grenzen auszugleichen. • Anwendung auf NRW-Recht: § 15 BVO NRW 2009 (2%-Grenze) ist so ergänzend auszulegen, dass auch nicht erstattete Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bei der Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigen sind. • Höhe der Grenze: Die zumutbare Belastungsgrenze ist nach Gerichtsansicht bei 2% der Jahresbruttobezüge zu ziehen; eine Besonderregelung von 1% für Chroniker ist nicht geboten. • Berechnung und Anspruch: Unter Zugrundelegung der vorgelegten Aufstellungen ergab sich für die Jahre 2008–2010 eine nicht erstattungsfähige Belastung, deren übersteigender Teil zu einer Beihilfe von insgesamt 1.073,28 Euro führt. Die Klage war teilweise erfolgreich: Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die nicht als beihilfefähig anerkannten ärztlich verordneten nicht verschreibungspflichtigen Medikamente für 2008–2010 eine Beihilfe von insgesamt 1.073,28 Euro zu gewähren; die übrigen Klageanträge wurden abgewiesen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass zwar der grundsätzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel mit höherrangigem Recht vereinbar ist, die dienstherrliche Fürsorgepflicht jedoch verlangt, dass bei Überschreitung einer abstrakten Belastungsgrenze (hier 2% der Jahresbruttobezüge) nicht erstattete Aufwendungen in die Prüfung einbezogen werden. Die Zahlung folgt aus der ergänzenden Auslegung von § 15 BVO NRW 2009 zugunsten des Beihilfeberechtigten und der konkreten Berechnung auf Grundlage der vom Kläger vorgelegten Aufstellungen. Die Gerichtskosten trägt Kläger und Beklagter je zur Hälfte; die Berufung wurde zugelassen.