OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 K 1772/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0408.8K1772.13.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus F wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I aus F wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO abzulehnen. Der Kläger hat trotz Fristsetzung die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt und damit seine Verhältnisse auch nicht glaubhaft gemacht, so dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits insoweit abzulehnen war (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Unabhängig davon hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klage mit dem – sinngemäßen – Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2013 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung vom 19. Januar 2006 auf den Tag der mündlichen Verhandlung zu befristen, dürfte zulässig, aber nicht begründet sein. Die Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2013 dürfte sich als rechtmäßig erweisen und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf den Tag der mündlichen Verhandlung haben. Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 (BGBl. I S. 2258) haben Ausländer - vorbehaltlich der Ausnahmen in Satz 7 der Vorschrift - einen uneingeschränkten, auch hinsichtlich der Dauer der Befristung voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Befristungsanspruch. Zugleich ist hinsichtlich der Dauer der Frist geregelt, dass diese unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen ist und fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (§ 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Vgl. ausführlich Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7/11 -, vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 -, und vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14/12 – und – 1 C 20/11 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Januar 2013 - 18 A 139/12 -. In Anwendung dieser Maßstäbe ist die Fristgrenze von fünf Jahren vorliegend ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde. Die Kammer ist nach dem im Prozesskostenhilfeverfahren anzuwendenden Maßstab der gerichtlichen Überprüfung der Ansicht, dass die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf sechs Jahre und zehn Monate keinesfalls zu lang bemessen ist. Die erforderliche prognostische Einschätzung im Einzelfall führt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Klägers, das seiner aus spezial- und generalpräventiv begründeten Ausweisung zu Grunde lag, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr für den festgelegten Zeitraum ohne weiteres zu tragen vermag. Hierfür gelten folgende Erwägungen: Der Ausweisungsgrund wiegt schwer. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts U vom 6. Oktober 2004 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. In der laufenden Bewährungszeit und trotz kurzzeitiger Inhaftierung wurde er kurz darauf wiederum straffällig und durch Urteil des Landgerichts T vom 10. Oktober 2005 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der vorigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt. Daraufhin wurde er mit Ordnungsverfügung des Regierungspräsidiums T vom 19. Januar 2006 ausgewiesen. Der Kläger hat sich all dies nicht zur Warnung dienen lassen. Vielmehr fiel er am 2. Mai 2009 als Fahrer eines Kraftfahrzeuges auf, obwohl er ausweislich eines forensisch-toxikologischen Gutachtens unter dem Einfluss von Heroin und Kokain stand. Im Zeitraum von Dezember 2010 bis April 2011 erwarb er verschiedene Mengen Heroin in L und verkaufte diese in E gewinnbringend weiter. Er wurde deshalb durch Urteil des Amtsgerichts E vom 6. März 2012 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Diebstahls von Tabakwaren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (000 Ls – 00 Js 0000/11 – 00/11). Hinzu kommt, dass mehrere Anklagen wegen weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz auf der Grundlage des § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurden. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger (mindestens) seit dem Jahr 2005 betäubungsmittelabhängig ist. Vor diesem Hintergrund sieht die Kammer wegen des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der langjährigen Straffälligkeit des Klägers eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger zum Drogenentzug in den Jahren 2011 und 2012 zunächst in der M-Klinik E, in der M1-Klinik X und in der Psychosomatischen Klinik C sowie in den Kliniken X1, einer Facheinrichtung für psychosomatische Medizin zur Behandlung von Abhängigkeitserkrankungen, befand (Bl. 940, 1096, 1132 der Verwaltungsakte). Denn er hat innerhalb der ihm gesetzten Frist selbst nicht vorgetragen, dass der Entzug erfolgreich gewesen wäre. Die Bescheinigung der Kliniken X1 vom 3. Januar 2013 bestätigt lediglich, dass der Kläger an allen therapeutischen Maßnahmen teilgenommen habe und regulär entlassen worden sei. Die mit dem erfolgreichen Abschluss einer Drogentherapie verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens nach Straf- bzw. Therapieende ist damit nicht im Ansatz glaubhaft gemacht. Vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 6. Dezember 2012 – 8 K 6577/10 -. Soweit das Amtsgericht E in seinem Urteil vom 6. März 2012 im Rahmen der Erwägungen zur Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung davon ausgeht, der Kläger werde sich die bloße Verurteilung zu der Freiheitsstrafe nunmehr als Warnung dienen lassen und auch ohne Vollstreckung keine Straftaten mehr begehen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Kammer ist bei ihrer Gefahrenprognose nicht an die Entscheidung des Strafgerichts gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20/11 -. Sie teilt nicht die Einschätzung, der Kläger habe „die jugendliche Phase der Betäubungsmittelabhängigkeit und der Straftaten hinter sich gelassen“. Vielmehr wurde oben bereits dargelegt, dass der Kläger sich weder durch die strafgerichtlichen Verurteilungen in den Jahren 2004 und 2005 noch durch die Ausweisung im Jahr 2006 von weiteren Straftaten hat abhalten lassen. Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht aufgrund der Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen B als geringer einzuschätzen. Nach eigenem Vortrag besteht die Beziehung bereits seit dem Jahr 2003. Die Heirat nach islamischem Ritus fand im Jahr 2005 statt. Die standesamtliche Hochzeit folgte im Jahr 2008. Es ist damit klar erkennbar, dass die Freundin und spätere Ehefrau den Kläger weder vor der langjährigen Betäubungsmittelabhängigkeit bewahren noch ihn von der jahrelangen Begehung von Straftaten abhalten konnte. Es steht auch nicht zu erwarten, dass dem Kläger auf absehbare Zeit eine berufliche Integration gelingt, die stabilisierend wirken könnte. Der Kläger hat nur vier Jahre die Schule besucht, keine Ausbildung absolviert und lebt derzeit – ebenso wie seine Ehefrau – von Leistungen nach dem SGB II (Bescheid des Jobcenters E vom 31. Juli 2012). Eine kürzere Befristung ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts, insbesondere mit Blick auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sowie unions- und völkervertragsrechtliche Vorgaben, veranlasst. Die Kammer nimmt dabei in den Blick, dass der Kläger – wie bereits dargelegt – mit der deutschen Staatsangehörigen B verheiratet ist. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Ehe bislang – soweit ersichtlich – kinderlos geblieben ist. Soweit im Urteil des Amtsgerichts E vom 6. März 2012 davon die Rede ist, die Ehefrau des Klägers sei zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in der 6. Woche schwanger, hat der Kläger hierzu nichts vorgetragen.