OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 2643/12.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0319.6K2643.12A.00
26Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

26 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Setzt das Verwaltungsgericht die Abschiebung eines Asylbewerbers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat aus, beginnt die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO vorgesehene Frist nicht zu laufen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.1.2009 - C-19/08 <Petrosian> - NVwZ 2009, 639).

Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG gegen über Gebote zur Inländergleichbehandlung nicht hinaus.

Es kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien derartige systemische Mängel aufweisen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestünden, der Asylsuchende laufe tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (juris: EUGrdRCh) ausgesetzt zu werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Setzt das Verwaltungsgericht die Abschiebung eines Asylbewerbers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat aus, beginnt die in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO vorgesehene Frist nicht zu laufen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 29.1.2009 - C-19/08 <Petrosian> - NVwZ 2009, 639). Die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG gegen über Gebote zur Inländergleichbehandlung nicht hinaus. Es kann gegenwärtig nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien derartige systemische Mängel aufweisen, dass ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestünden, der Asylsuchende laufe tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (juris: EUGrdRCh) ausgesetzt zu werden Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nach eigenem Bekunden eritreische Staatsangehörige. Sie stellte am 15. Februar 2011 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – nachfolgend: Bundesamt – einen Asylantrag. Hierzu gab sie mit schriftlicher Selbstauskunft an, sie sei am 00.0.1987 in B/Eritrea geboren und gehöre zur Volksgruppe der Tigrinya. Ferner sei sie ledig und am 10. Februar 2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Vorliegen von Erkrankungen und die Einnahme von Medikamenten wurden von ihr verneint. Eine förmliche Anhörung durch das Bundesamt fand in der Folgezeit nicht statt. Das Bundesamt nahm im Februar 2012 einen Datenabgleich nach der Verordnung EG 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (EURODAC-VO) vor. Demnach hatte die Klägerin bereits am 21. August 2008 in Italien einen Asylantrag gestellt. Hierauf richtete das Bundesamt am 27. Februar 2012 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien. Dem Ersuchen wurde am 28. Februar 2012 durch das italienische Innenministerium (Ministero dell’Interno) entsprochen. Aus dieser Erklärung geht hervor, dass die Annahme auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgte und die Klägerin in Italien auch unter Aliaspersonalien (B1 T, geb. 0.0.1987, Nationalität unbekannt [„sconosciuto“]), registriert ist. Mit Bescheid vom 29. Februar 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Italien an. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte zur Ausübung eines Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung veranlassen könnten, bestünden nicht. Italien erfülle gegenüber Ausländern, die dort einen Asylantrag stellten, die erforderlichen Mindeststandards. Da es sich bei Italien um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat i.S. des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handle, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrunde liegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sichergestellt sei. Für einen Ausnahmefall vom Konzept der normativen Vergewisserung seien vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Bescheides wird auf dessen Begründung verwiesen. Eine Zustellung des Bescheides erfolgte zunächst nicht. Gleichwohl erlangte die Klägerin von der seinerzeit für den 19. April 2012 vorgesehenen Überstellung nach Italien Kenntnis. Die Klägerin hat sodann am 9. März 2012 um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 20. März 2012 (6 L 450/12.A) hat das Gericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, Abschiebungsmaßnahmen vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen und die Ausländerbehörde hiervon zu unterrichten. Der Bescheid wurde der Klägerin durch den Landrat des Kreises N als Ausländerbehörde am 1. Februar 2013 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Die Klägerin hatte zwischenzeitlich am 13. März 2012 Klage erhoben. Sie macht unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Eilrechtsschutzverfahren im Wesentlichen geltend, dass sie in Italien der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt und dort ein faires Asylverfahren nicht sichergestellt sei. Daher habe die Beklagte von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Eine ordnungsgemäße Bescheidzustellung werde bestritten. Jedenfalls sei eine Zustellung an die Prozessbevollmächtigten nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Beklagte auch deshalb für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, weil die Überstellung nicht binnen sechs Monaten ab der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs erfolgt sei. Schließlich habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zuletzt mehrfach Überstellungen nach Italien wegen nicht geklärter Aufnahme- und Unterkunftsbedingungen vorläufig gestoppt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Februar 2012 zu verpflichten, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren durchzuführen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 2643/12.A und 6 L 450/12.A sowie die beigezogenen Verwaltungs-vorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a AsylVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig – so auch hier – auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützt wird. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i.S. des § 42 Abs. 1 dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Wäre das Gericht stattdessen verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge der Klägerin eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), und zwar ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage – gerichtet auf das eigentliche Rechtsschutzziel der Klägerin, sie als Asylberechtigte anzuerkennen – bedarf es daher nicht. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012 - 10 A 227/11 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2010 – 11 K 8136/09.A -; VG Karlsruhe, Urteil vom 6. März 2012 – A 3 K 3069/11-, jeweils zitiert nach juris; so auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Dezember 2011, § 27a Rn. 18; § 34a Rn. 64. Am Vorliegen eines Verwaltungsaktes bestehen im Falle der Klägerin keine Zweifel. Der ursprünglich nur im Entwurf aktenkundige Bundesamtsbescheid vom 29. Februar 2012 ist gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - wirksam geworden, weil er der Klägerin am 1. Februar 2013 ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist. Wird ein Asylantrag - wie hier - nach § 27a AsylVfG abgelehnt, erfolgt die Bekanntgabe der Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG durch Zustellung an den Ausländer selbst, wobei die Zustellung auch durch die für die Abschiebung zuständige (Ausländer-) Behörde erfolgen kann, vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 und 5 AsylVfG. Die Zustellung wurde vorliegend durch die Ausländerbehörde vorgenommen, indem sie der Klägerin den Bescheid am 1. Februar 2013 ausgehändigt hat. Die Empfangsbestätigung ist von der Klägerin unterschrieben (Bl. 67 d. Gerichtsakte). Substantiierte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Zustellung wirft auch die Klagebegründung nicht auf. Vielmehr bedarf es einer Zustellung an die Prozessbevollmächtigten von Gesetzes wegen nicht: Wird der Ausländer durch einen Bevollmächtigten vertreten, soll diesem lediglich ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 6 AsylVfG). II. Die Klage ist zudem unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 29. Februar 2012 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin stehen die mit dem Hauptantrag begehrten asylrechtlichen Ansprüche (1.) und der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens (2.) nicht zu, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 2 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG) oder eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG scheidet vorliegend aus; die Beklagte hat den Asylantrag zu Recht gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, weil sie für die Durchführung eines Asylverfahrens nicht zuständig ist (a). Die auf § 34a AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig (b). a) Zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens ist vorliegend nicht die beklagte Bundesrepublik Deutschland, sondern die Republik Italien. Dies ergibt sich aus Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist, vom 18. Februar 2003- Dublin II-VO - in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission (ABl Nr. L 222 S. 3) vom 2. September 2003 (aa). Die Beklagte ist auch nicht zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet (bb). aa) Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens wurde gemäß Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO begründet (1). Ein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte ist später weder über Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO (2) noch gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO erfolgt (3). (1) Die Zuständigkeit Italiens folgt, da die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien nach Art. 6 bis 9 dieser Verordnung nicht einschlägig sind, aus Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO. Die Klägerin hatte in Italien am 21. August 2008 einen Asylantrag gestellt. Aus der Zitierung von Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO in der Erklärung des Ministero dell’Interno vom 28. Februar 2012 ergibt sich, dass sie in Italien unter Aliaspersonalien bekannt war und ihr dort ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Damit fallen die Verpflichtungen zur (Wieder-)Aufnahme der Klägerin Italien zu (Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Dublin II-VO). (2) Die Zuständigkeit ist nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO hat der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag gestellt wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, diesen in jedem Fall innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags zu ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Bei Überschreitung der Frist nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin II VO geht nach Satz 2 die Zuständigkeit auf den ersuchenden Staat über. Diese Bestimmungen sind jedoch nicht einschlägig. Art. 20 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO sieht für Wiederaufnahmegesuche nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bis e) keinerlei Frist zur Stellung des Gesuchs durch den ersuchenden Mitgliedstaat vor, sondern lediglich eine für den ersuchten Mitgliedstaat maßgebliche Beantwortungsfrist. Dies gilt für die von Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO erfassten Fälle entsprechend. Vgl. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 - Au 3 K 10.30468 -, juris, Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a AsylVfG Rn. 210; Filzwieser/Liebminger, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl. 2010, Art. 20 K.1, Art. 16 K.16. (3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zuständigkeit auch nicht gemäß Art. 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Buchst. d) Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 der Verordnung erfolgt die Überstellung des Antragstellers von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Da die Klägerin gegen ihre Überstellung innerhalb der Frist, bis zu der gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ihre Überstellung nach Italien erfolgen konnte, am 13. März 2012 einen Rechtsbehelf eingelegt hatte, dem aufgrund der stattgebenden Entscheidung im Eilrechtsschutzverfahren (– 6 L 450/12.A –) aufschiebende Wirkung im Sinne der Vorschrift zukommt, beginnt gemäß Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 der Verordnung die sechsmonatige Frist zur Überstellung der Klägerin im Zeitpunkt der (rechtskräftigen) gerichtlichen Entscheidung über den Rechtsbehelf, hier also mit Rechtskraft dieses Urteils. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung beginnen ausgehend von den im Urteil des EuGH vom 29. Januar 2009 – C-19/08 – ("Petrosian u. a."), juris, allgemein aufgestellten Grundsätzen auch unter Berücksichtigung des deutschen innerstaatlichen Rechts die betreffenden Fristen erst nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens, jedenfalls dann, wenn die Gerichte – wie hier im Beschluss vom 20. März 2012 (6 L 450/12.A) – aufgrund der Annahme eines Ausnahmefalles tatsächlich vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 2 A 1863/10.Z.A -, juris, Rn. 5 ff.; Nds.OVG, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris Rn. 14 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Juni 2012 – A 2 S 1355/11 -, juris Rn. 24 f.; offen: OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2012– 1 B 234/12.A –, juris Rn. 27. Vgl. auch VG Freiburg, Beschluss vom 2. Februar 2012- A 4 K 2203/11 -, juris, Rn. 14.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a AsylVfG Rn. 196. Insbesondere Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Satz 2 Dublin II-VO steht der Annahme einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris Rn. 17, zu der Parallelvorschrift des Art. 19 Abs. 3 der Verordnung und zu dem in Art. 19 Abs. 2 Satz 4 grundsätzlich vorgesehenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausgeführt: „Der Annahme der aufschiebenden Wirkung des hier eingelegten Rechtsbehelfs steht auch nicht die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 entgegen. Danach hat ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nach Absatz 1 keine aufschiebende Wirkung für die Durchführung der Überstellung, es sei denn, die Gerichte oder zuständigen Stellen entscheiden im Einzelfall nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts anders, wenn es nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässig ist. Zwar darf nach § 34a Abs. 2 AsylVfG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) nicht nach § 80 oder § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung ausgesetzt werden. Hieraus folgt jedoch nicht, dass durch diese Vorschrift eine andere Entscheidung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 4 Hs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ausgeschlossen ist und daher ein Rechtsbehelf wegen § 34a Abs. 2 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 haben kann. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass der Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 34a Abs. 2 AsylVfG in den Fällen, in denen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) erfolgen soll, in Ausnahmefällen, die nicht vom „normativen Vergewisserungskonzept“ des Gesetzgebers über die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention in einem sog. sicheren Drittstaat erfasst sind, der Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gegen eine sofortige Überstellung nicht entgegensteht (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, a.a.O.). Diese Rechtsprechung wird ‑ soweit ersichtlich - von den Verwaltungsgerichten auf die Abschiebung in einen anderen Staat, der nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, mit der Begründung übertragen, dass die vom Bundesverfassungsgericht angestellten Erwägungen zu § 26a AsylVfG auch auf die Vorschrift des § 27a AsylVfG zutreffen, weil die nach europäischen Recht für die Asylentscheidung zuständigen Mitgliedstaaten zugleich sichere Drittstaaten im Sinne von § 26a AsylVfG sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.3.2012 - 1 B 234/12.A - und v. 11.10.2011 - 14 B 1011/11.A -; ferner Nds. OVG, Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/22 - und Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10.Z.A.-). Unter diesen Umständen kann daher keine Rede davon sein, dass es nach der innerstaatlichen Rechtslage in Deutschland unzulässig sei, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellung auf der Grundlage der Zuständigkeitsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 anzuordnen. Entsprechend ist hier auch das Verwaltungsgericht Osnabrück verfahren, indem es sowohl mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - 5 B 49/11 - als auch mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 5 B 115/11 - unter Berufung auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorgesehene Überstellung des Antragstellers nach Italien gewährt hat. Unabhängig davon stellt die für den Fristenbeginn der Überstellung maßgebliche Vorschrift des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 nach ihrem Wortlaut auch ausdrücklich darauf ab, dass einem eingelegten Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung zukommt und nicht darauf, ob es nach dem innerstaatlichen Recht zulässig ist, die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10.Z.A.-)“. Diese Ausführungen sind auf Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO übertragbar. Namentlich der Wortlaut stellt – wie in Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO – darauf ab, ob der Rechtsbehelf tatsächlich aufschiebende Wirkung „hat“. Hiervon ausgehend steht auch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO einer Überstellung der Klägerin nach Italien nicht entgegen. bb) Die Beklagte ist auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung. Ob der Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch macht, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Eine Reduzierung dieses Ermessens, dessen Ausübung integraler Bestandteil des im EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsgesetzgeber ausgearbeiteten gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, ist vorliegend nicht gegeben. Nach der genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt dieses Asylsystem die Annahme zu, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Es gilt daher die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Sie ist insbesondere widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat grundlegende („systemische“) Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta implizieren. Der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, ist in einem solchen Fall verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann. Im Einzelnen heißt es in diesem Urteil: "75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38). 76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten. 77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28). 78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. 79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. 80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. 81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. 82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde. 83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. 84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. 85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. 86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar. 87. Hinsichtlich der Lage in Griechenland ist zwischen den Beteiligten, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, unstreitig, dass im Jahr 2010 fast 90 % der illegalen Einwanderer über diesen Mitgliedstaat in die Union gelangten, so dass die wegen dieses Zustroms auf ihm liegende Last außer Verhältnis zu der Belastung der anderen Mitgliedstaaten steht und es den griechischen Behörden tatsächlich unmöglich ist, diesen Zustrom zu bewältigen. Die Hellenische Republik hat darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht den Vorschlag der Kommission angenommen hätten, die Anwendung der Verordnung Nr. 343/2003 auszusetzen und diese unter Abschwächung des Kriteriums der ersten Einreise zu ändern. 88. Bei einem Sachverhalt, der denen der Ausgangsverfahren gleicht, nämlich einer Überstellung eines Asylbewerbers an Griechenland, den im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat, im Juni 2009, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte u. a. entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, noch nicht im Recueil des arrêts et décisions veröffentlicht, §§ 358, 360 und 367). 89. Das in jenem Urteil beschriebene Ausmaß der Beeinträchtigung der Grundrechte zeugt von einer systemischen Unzulänglichkeit des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Griechenland zur Zeit der Überstellung des Beschwerdeführers M.S.S. […] 94. Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz der Grundrechte der Asylbewerber nachkommen können, obliegt es nach alledem in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden. 95. Zu der Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Überstellung des Asylbewerbers an den Mitgliedstaat, der gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 als „zuständig“ bestimmt worden ist, nicht durchführen kann, den Antrag selbst prüfen muss, ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel III dieser Verordnung eine Reihe von Kriterien aufstellt und diese Kriterien nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung finden. 96. Ist die Überstellung eines Antragstellers an Griechenland, wenn dieser Staat nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständiger Mitgliedstaat bestimmt worden ist, nicht möglich, so hat der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne des Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines der nachrangigen Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann“. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung besteht derzeit keine Verpflichtung der Beklagten, den Asylantrag der Klägerin zu prüfen. Denn es ist auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern in Italien jedenfalls derzeit nicht ernsthaft zu befürchten, dass dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber und Personen mit internationalem Schutzstatus systemische Mängel aufweisen, die einen Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Klägerin, sollte sie an diesen Mitgliedstaat überstellt werden, im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta bzw. Art. 3 EMRK implizieren. Ein Verstoß gegen die Genfer Flüchtlingskonvention ist vorliegend nicht greifbar. Nach dem Inhalt der Erklärung des italienischen Innenministeriums vom 28. Februar 2012, die auf Art. 16 Abs. 2 Dublin II-VO verweist, ist der Klägerin in Italien ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Da die Legaldefinition in Art. 2 Buchst. j) der Verordnung als Aufenthaltstitel nur solche Genehmigungen erfasst, die nicht während der Prüfung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt worden sind, geht das Gericht davon aus, dass das Asylverfahren der Klägerin in Italien abgeschlossen ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Erteilung des Aufenthaltstitels auf eine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling i.S.d. Art. 1 GFK oder auf eine Gewährung subsidiären Schutzes zurückgeht oder ob die Erteilung gar aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erfolgt ist. Denn nach Abschluss des Asylverfahrens ist eine Missachtung flüchtlingsrechtlicher Verfahrensgarantien ausgeschlossen. Soweit die Flüchtlingskonvention stattdessen für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die GFK den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2013 – 6 L 104/13.A -; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -, S. 6, juris; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. Dezember 2011 - 508-9-516.80/47025 -, S. 3, und 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -, S. 2; vgl. auch den Bericht von ASGI ("Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione) vom 20. November 2012, S. 10. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Klägerin im Sinne von Art. 4 der Grundrechte-Charta bzw. der inhaltlich identischen Vorschrift des Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 der Charta) ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleichfalls nicht ersichtlich. Nach der zu Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die zur Auslegung von Art. 4 Grundrechte-Charta zurückzugreifen ist, vgl. EuGH, a.a.O., Nr. 88; Borowsky, in: Meyer, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 3. Aufl. 2011, Art. 4 Rn. 1; Jarass, EU-Grundrechte, 2005, § 2 Rn. 22 m.w.N., ist eine Behandlung unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder psychische Leiden verursachte. Eine Behandlung wird als erniedrigend angesehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt und dadurch fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert, oder wenn sie Gefühle der Angst, Furcht oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder physischen Widerstand der Person zu brechen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, Nr. 30696 - M.S.S ./. Belgien und Griechenland, Rn. 220 m.w.N., EUGRZ 2011, 243 (244). Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Situation materieller Armut gegen die EMRK verstößt, hat der EGMR hervorgehoben, dass die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet sind, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft zu gewähren; ob ein Staat entsprechende Mittel zur Verfügung stellt, ist eine politische, keine rechtliche Frage. Aus Art. 3 EMRK ergibt sich auch keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren, um ihnen einen gewissen Lebensstandard zu ermöglichen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 243, 249, 252, 253, 263, unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Januar 2001, Nr. 27238/95, Ziff. 99 – Chapman ./. Vereinigtes Königreich, ECHR 2001-I, und vom 26. April 2005, Nr. 53566/99, Ziff. 86 – Müslim ./. Türkei. Sieht jedoch das positive Recht – etwa in Gestalt unionsrechtlichen Sekundärrechts – vor, dass bedürftigen Asylbewerbern Unterkunft und angemessene materielle Bedingungen gewährt werden müssen, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegen, wenn der Asylbewerber vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so extremer materieller Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dies ist vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im oben genannten Verfahren hinsichtlich Griechenland anerkannt worden, da Griechenland als aufgrund der Untätigkeit seiner Behörden verantwortlich war für die Lebensbedingungen des klagenden Asylbewerbers, in denen er sich monatelang befunden hat, als er auf der Straße lebte, ohne Hilfsmittel und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel, verbunden mit der langen Ungewissheit, in der er verblieb ohne jede Aussicht auf Verbesserung seiner Lage. Sind diese Tatsachen allgemein bekannt, so kann die Abschiebung eines Asylbewerbers in einen solchen Staat den erforderlichen Schweregrad erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen. Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O.; vgl. auch Nußberger, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur sozialen Verpflichtetheit des Staates, ZIAS 2003, 366 (377 f.). Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass eine Überstellung der Klägerin nach Italien gegen Art. 4 Grundrechte-Charta / Art. 3 EMRK verstößt. Das positive Sekundärrecht der Union, dessen Verletzung nach der Rechtsprechung des EGMR einen entscheidenden Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen kann, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, a.a.O., Rn. 250. - Kritisch hierzu Thym, Menschenrechtliche Feinjustierung des Dublin-Systems zur Asylzuständigkeitsabgrenzung – Zu den Folgewirkungen des Straßburger M.S.S.-Urteils, ZAR 2011, 368 (370 f.), ist jedenfalls mit Blick auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18) und die die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12, und Berichtigung, ABl. 2005, L 204, S. 24), gewahrt. Nach den Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG steht der Klägerin ein subjektives Recht auf Unterkunft und angemessene Fürsorge nicht (mehr) zu. Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben Asylbewerber nur so lange Anspruch auf die in Art. 5 ff. der Richtlinie genannten humanitären Leistungen, solange sie „als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen“. "Asylbewerber" im Sinne der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der einen Asylantrag gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Für die Zeit danach stehen Drittstaatsangehörigen jedenfalls nach der genannten Richtlinie keine Leistungen mehr zu, wenn – wofür im vorliegenden Fall alles spricht – über das Asylverfahren abschließend entschieden worden ist. Ob überdies nach Art. 3 Abs. 3 der genannten Richtlinie aufgrund des Massenzustroms von Vertriebenen, wie dies in Italien der Fall gewesen ist, Sonderregelungen greifen, mag folglich hier dahin stehen. Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 - 8 B 434/12 As -, juris Rn. 21. Ein Verstoß gegen die Richtlinie 2004/83/EG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Kapitel VII gestaltet den Inhalt des internationalen Schutzes unter anderem dahin gehend aus, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialhilfeleistungen (Art. 28), medizinischer Versorgung (Art. 29) und Wohnraum (Art. 31) erhalten. Allerdings gehen die Bestimmungen über Gebote zur Inländergleichbehandlung (Art. 28, 29) bzw. zur Ausländergleichbehandlung (Art. 31) nicht hinaus. Art. 28 und 29 der Richtlinie gewährleisten die notwendige Sozialhilfe bzw. medizinische Versorgung nur insoweit, wie die Mitgliedstaaten ihren eigenen Staatsangehörigen die gleiche Behandlung gewähren; für subsidiär Schutzberechtigte besteht im Übrigen die Möglichkeit, den Anspruch auf Kernleistungen zu beschränken, die dann im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige zu gewähren sind. Der Begriff der Kernleistungen ist nach Erwägungsgrund 34 der Richtlinie ausdrücklich so zu verstehen, dass er zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit, bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen Staatsangehörigen gewährt werden. Zugang zu Wohnraum haben die Mitgliedstaaten den Schutzberechtigten in Anlehnung an Art. 23 GFK unter den Bedingungen zu gewähren, die denen für andere sich im Mitgliedstaat rechtmäßig aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gleichwertig sind. Vgl. Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. 2012, S. 703 ff. Ein Verstoß gegen diese von der Richtlinie vorgegebenen Grundsätze zur Gleichbehandlung ist derzeit nicht anzunehmen. Gegen eine Einordnung der Unzulänglichkeiten im italienischen Sozialsystem als erniedrigende Behandlung spricht, dass es in Italien nach Auskunft der Deutschen Botschaft aus Januar 2012 auch für italienische Staatsangehörige kein national garantiertes Recht auf Fürsorgeleistungen gibt. Dort liegt die Zuständigkeit für die Festsetzung von Sozialleistungen grundsätzlich im Kompetenzbereich der Regionen. Öffentliche Fürsorgeleistungen weisen demnach deutliche Unterschiede je nach regionaler und kommunaler Finanzkraft auf. Vgl. VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -, juris; Bericht der Deutschen Botschaft „Sozialpolitische Informationen Italien“ von Januar 2012, S. 24, abrufbar unter www.rom.diplo.de. Berücksichtigt man ferner, dass Personen mit einem internationalen Schutzstatus unstreitig dieselben Rechte auf Fürsorge, Unterkunft und medizinische Versorgung zustehen wie (mittellosen) italienischen Staatsangehörigen, und den Auskünften diesbezüglich keine Anhaltspunkte für eine diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen sind, vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 29. Dezember 2011 - 508-9-516.80/47025 -, S. 3, und vom 11. Juli 2012 - 508-9-516.80/47271 -, S. 2; vgl. auch den Bericht von ASGI ("Associazione per gli Studi Giuridici sull’immigrazione) vom 20. November 2012, S. 10.; krit. Bender, Asylmagazin 12/2011, S.11 (16). ist eine Verletzung der in Art. 28, 29 und 31 der Richtlinie 2004/83/EG vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar. Ungeachtet dessen lassen auch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht darauf schließen, dass die Klägerin bei einer Überstellung nach Italien dort Lebensbedingungen ausgesetzt wäre, die für sie – den beschriebenen Verhältnissen in Griechenland vergleichbar – auf unabsehbare Zeit eine Lage extremer materieller Armut befürchten ließe. Dabei ergibt sich nach der aktuellen Auskunftslage für Asylbewerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien insgesamt folgendes Bild: Gemäß der Stellungnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 24. April 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig wurden in Italien die regionalen Regierungen im Jahr 2011, nach Ankunft einer erheblichen Zahl von Personen aus Nordafrika und der darauffolgenden Erklärung des "humanitären Notstands", gebeten, zusätzliche Aufnahmeeinrichtungen zu bestimmen. Zwischen den Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden wurde eine Vereinbarung getroffen, in der die Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgehalten wurden. Der UNHCR erkennt vor diesem Hintergrund trotz einiger Einschränkungen an, dass in den letzten Jahren Verbesserungen des Aufnahmesystems stattgefunden haben und die CARA, CDAs und SPRAR-Projekte insgesamt in der Lage sind, dem Aufnahmebedarf einer signifikanten Anzahl an Asylsuchenden nachzukommen (Seiten 3 und 4 der Stellungnahme). Nach dem Inhalt der Stellungnahme des UNHCR ist des Weiteren davon auszugehen, dass die Unterkunft, Ernährung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien sichergestellt ist, wenn ein formaler Antrag gestellt wurde, solange der Zeitraum von 6 Monaten Verfahrensdauer (ab formaler Antragstellung) nicht überschritten wird und soweit die aktuellen Zahlen der Asylbewerber die Kapazitäten nicht überschreiten (vgl. Stellungnahme des UNHCR, Seite 5). Eine angemessene Versorgung erscheint derzeit allerdings nicht sichergestellt für Asylsuchende mit besonderen Schutzbedürfnissen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG. Aus dieser Einschätzung lassen sich jedoch grundlegende Mängel, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aller an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber implizieren, nicht ableiten. Dieses gilt auch, soweit nach Einschätzung des UNHCR in der gegenwärtigen Situation davon auszugehen ist, dass derzeit die überwiegende Anzahl aller Asylverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen werden könne, zumal konkrete Zahlen zur Verfahrensdauer nach Auskunft des UNHCR nicht vorliegen. Zu der Bewertung dieser Stellungnahme des UNHCR wie hier Nds. OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, Rdn. 21; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. September 2012 - 6 L 1480/12.A -, juris, Rdn. 7 ff. Das Auswärtige Amt kommt in seiner im Rahmen eines Amtshilfeersuchens abgegebenen Stellungnahme an das VG Freiburg vom 11. Juli 2012 auf Seite 5 zu dem Ergebnis, dass Asylbewerbern effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird, vgl. hierzu auch die Feststellungen des VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 ‑ Au 6 K 12.30358 ‑, juris Rn. 25, unter Auswertung weiterer Erkenntnisse, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Das Auswärtige Amt stellt in seiner Stellungnahme zudem auf Seite 6 fest, dass es zwar lokale/regionale Überbelegungen in Aufnahmeeinrichtungen gebe, landesweit aber genügend Plätze vorhanden seien (zur Sicherstellung der Erreichbarkeit der Asylbewerber vgl. die Ausführungen auf S. 7). Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen, so dass meist ein Unterbringungsplatz in der Nähe gefunden werden könne. Schutzberechtigte müssen sich zwar selbst um eine Unterkunft kümmern. Allerdings bestehe freier Zugang zum Arbeitsmarkt. Auch der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien vom Mai 2011 weist zwar auf Schwierigkeiten bei der Unterbringung und der Information über den bestehenden Anspruch auf Gesundheitsversorgung hin, eine grundsätzliche Abkehr Italiens von seiner Völker- und europarechtlicher Verpflichtung gegenüber Flüchtlingen könne darin jedoch nicht gesehen werden. So auch Nds. OVG, Beschluss vom 2. Mai 2012 – 13 MC 22/12 –, juris. Nach dem Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. an das VG Braunschweig aus Dezember 2012, und nach Auskunft der italienischen Vereinigung für rechtliche Untersuchungen zur Situation von Einwanderung („Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione – ASGI –“) an das VG Darmstadt vom 20. November 2012 erhalten viele Asylbewerber und Personen, denen internationaler Schutz gewährt worden ist, Unterstützungen allgemeiner Art, wie sie auch für andere Mittellose in Italien vorgesehen sind. Die Gewährung von Hilfen ist lokal verschieden, wobei sich die verschiedenen Hilfssysteme (CARA, CDA, CIE, SPRAR, Zivilschutz für den Notstand Nordafrika) mehr oder weniger unkoordiniert überlagern. Rückkehrer nach Italien, deren Asylverfahren bei Ankunft schon abgeschlossen gewesen ist, haben zwar Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie verlieren jedoch das Anrecht auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum für Asylsuchende (CARA). Sie können sich lediglich - sofern sie dort in der Vergangenheit noch keine Unterkunft bekommen haben - auf die Warteliste der lokalen Projekte im Rahmen des Schutzsystems für Asylsuchende und Flüchtlinge (SPRAR) eintragen lassen. Für die von diesem System nicht erfassten Personen bleibt nur die Unterstützung auf lokaler Ebene in Form sozialer Dienste wie beispielsweise die Gewährung vorübergehender Unterkunft in öffentlichen Schlafsälen. Verpflegung wird häufig nur durch karitative Vereinigungen sichergestellt. Vgl. borderline-europe e. V. vom Dezember 2012 an VG Braunschweig; ASGI-Bericht vom 20. November 2011, S. 10 ff.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 - 6 K 1329/12.GI.A -, juris Rn. 27. Das borderline-Gutachten geht gleichsam davon aus, dass einer signifikanten Zahl (43 %) derjenigen Personen, die eine staatliche Unterkunft des SPRAR verlassen, eine zumindest zeitweilige Integration durch Auffinden einer Wohnung und Arbeit außerhalb des SPRAR gelingt. Dies entspricht der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen wie Caritas oder dem CIR („Consiglio Italiano per Rifugiati“) abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingend sei. Vgl. borderline-europe e. V. vom Dezember 2012 an VG Braunschweig, S. 52; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Oktober 2012 an VG Minden (Gz.: 508-516.80/47482). Die Gesundheitsvorsorge ist zwar rechtlich gewährleistet, jedoch in der Praxis beschränkt. Hierzu führt das Auswärtige Amt ausdrücklich aus, dass die Gesundheitsfürsorge grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet sei. Die Ausländer müssten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigten sie einen Aufenthaltstitel, ihre Steuernummer sowie eine feste Adresse, wobei deren eigene Angabe reiche. Dem gegenüber berichtet borderline-europe e. V. in seinem Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig davon, dass bisher nur in Rom bekannt sei, dass die Registrierung im nationalen Gesundheitsdienst mit einer virtuellen Adresse recht gut funktioniere. Auch in der Stellungnahme des ASGI vom 20. November 2012 wird davon berichtet, dass viele Flüchtlinge nur begrenzt in den Genuss des Gesundheitssystems kämen und lediglich notfallmäßig versorgt würden, weil sie aufgrund von bürokratischen und restriktiven Interpretationen seitens der Gemeinden nicht im Einwohnermelderegister eingetragen würden. Darüber hinaus besteht für Inhaber eines Schutztitels das Problem, dass diese grundsätzlich nicht von dem sogenannten „Ticket“, einer Art Praxisgebühr, befreit sind, die je nach Untersuchung und Arzt unterschiedlich hoch sein kann. Schutzberechtigte können sich von dieser nur befreien lassen, wenn sie zuvor registriert legal gearbeitet haben und sich dann arbeitslos melden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15. November 2012 (Gz.: 508-516.80/47571) an VG Gießen; borderline-europe e. V. vom Dezember 2012 an VG Braunschweig, S. 51; ASGI-Bericht vom 20. November 2011 an VG Darmstadt, S. 10 ff.; vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013- 6 K 1329/12.GI.A -, juris Rn. 28. Diesbezüglich anerkennt das Gericht, dass die Aufnahmebedingungen und die Gesundheitsfürsorge der Asylsuchenden – aber auch und gerade der Inhaber eines Schutzstatus – in Italien zum Teil gravierende Mängel aufweisen. Insbesondere die durch überlastete Aufnahmeeinrichtungen bzw. durch den nach Abschluss eines Asylverfahrens eintretenden Verlust eines Anrechts auf eine staatliche Unterkunft bedingte Gefahr der Obdachlosigkeit, die etwa durch das vorzitierte Gutachten der Flüchtlingsorganisation borderline-europe, Menschenrechte ohne Grenzen e.V. geschildert wird, ist durchaus prekär. Allerdings ist das Gericht der Auffassung, dass es sich derzeit nicht um einen systemischen Mangel charakterisierende landesweite Missstände handelt, die für jeden Einzelnen oder eine weit überwiegende Anzahl von Asylbewerbern bzw. Personen mit einem Schutzstatus die Gefahr einer extremen materiellen Armut begründen, die von den italienischen Behörden tatenlos hingenommen würde. Sofern zeitweilige Überlastungen der Aufnahmeeinrichtungen – etwa durch ein aufgrund aktueller politischer Ereignisse hervorgerufenes hohes Flüchtlingsaufkommen – vorkommen, stellte dies ebenso keinen systemischen Mangel dar, wie eine nur örtlich begrenzte Kapazitätenüberschreitung. Denn nicht jede partielle Unterschreitung des unionsrechtlich gebotenen Schutzniveaus rechtfertigt bereits die Annahme eines systemischen Mangels. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 84 ff. Etwas anderes würde heißen, die betreffenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in der Dublin II VO in ihrem Kern auszuhöhlen und die Verwirklichung des Ziels zu gefährden, rasch den Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass die italienischen Behörden gegen die Beseitigung der Missstände Maßnahmen ergreifen. Im Hinblick darauf, dass etwa die Notstandsgesetzgebung, durch die der Unterbringung einer erheblichen Anzahl von aus Libyen kommenden Asylsuchenden innerhalb kürzester Zeit gerecht werden sollte, mehrfach - zuletzt bis Ende Februar 2013 - verlängert wurde, vgl. den unter www.proasyl.de abrufbaren Newsletter Italien Dezember 2012, Seite 1, und die kurzfristig zur Schaffung von 20.000 Aufnahmeplätzen in kleinen bis mittleren Einrichtungen in Italien geführt hatte, vgl. ASGI-Bericht, a.a.O., S. 10, kann von einer Untätigkeit oder gar Gleichgültigkeit der italienischen Behörden keine Rede sein. Angesichts dieser Erkenntnislage drängt sich eine Durchbrechung des „Konzepts der normativen Vergewisserung“ bzw. „Prinzips des gegenseitigen Vertrauens“ und der darauf beruhenden unionsrechtlich vorgegebenen Zuständigkeitsordnung bezüglich Italien derzeit nicht auf und ist von der Klägerin auch nicht dargetan. Eine – die erniedrigende und unmenschliche Behandlung „implizierende“ – beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen kann deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt insgesamt nicht ausgemacht werden. Vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheide vom 26. Februar 2013 – RN 9 K 11.30445 -, und vom 8. Januar 2013 – RN 7 K 12.30397 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Januar 2013 - Au 6 K 12.30358 -; VG Schwerin, Beschluss vom 27. September 2012 - 8 B 434/12 As -, juris; VG Osnabrück, Urteil vom 23. Januar 2012 – 5 A 212/11 -, juris; a.A. zuletzt VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A –; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 – 15 a L 194/13.A, 15a L 195/13.A, juris. Dass im Fall der Klägerin eine andere Bewertung der Situation in Italien geboten sein könnte, etwa weil sie besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/9/EG wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die volljährige Klägerin hat weder im Rahmen ihrer Anhörung noch im vorliegenden Verfahren irgendwelche Angaben zu ihrer vormaligen Situation in Italien gemacht. Erkrankungen hatte sie gegenüber dem Bundesamt ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund die Rechtsprechung des EGMR, der die Überstellung nach Italien zuletzt am 13. Februar 2013 (Nr. 81498/12) ausgesetzt hatte. Zum einen liegt der Aussetzung keine summarische Prüfung der Hauptsache zugrunde. Bereits früher stoppte der EGMR Dublin-Fälle vorläufig und wies im Hauptsacheverfahren eine Verletzung der Konvention zurück. Zum anderen trug die genannte Entscheidung dem Fall der Überstellung einer somalischen Familie mit minderjährigen Kindern nach Italien Rechnung. Vgl. Thym, ZAR 2011, 368 (371), auch zum Beschluss des EGMR vom 19. Oktober 2011, Nr. 64208/11, wo die Überstellung eines Familienvaters nach Italien mit der Trennung von seiner Frau und seinen fünf Kindern einhergegangen wäre. Scheidet eine Verletzung von Rechten der Klägerin durch eine Überstellung nach Italien aus, kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Selbsteintritt nach abgeschlossenem Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat möglicherweise kategorisch ausgeschlossen ist, vgl. VG München, Urteil vom 2. August 2012 – M 11 K 11.30160 -, juris Rn. 30, und inwieweit die Vorschriften über die Zuständigkeit für die Prüfung von Asylanträgen nach der Dublin II-VO überhaupt subjektive Rechte begründen, die von der Klägerin gegen eine vorgesehene Überstellung in den nach dieser Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat geltend gemacht werden können. Vgl. dazu Nds.OVG, Beschluss vom 2. August 2012 – 4 MC 133/12 –, juris, m.w.N.; Vorlagebeschluss des Hessischen VGH vom 22. Dezember 2010 - 6 A 2717/09.A - an den Europäischen Gerichtshof, juris -, Rechtssache C-4/11 des EUGH. b) Die Abschiebungsanordnung ist ebenfalls rechtmäßig. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen, wie dargelegt, vor. Abschiebungsverbote sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Der auf die Durchführung des Asylverfahrens gerichtete Hilfsantrag bleibt aus den vorstehenden Gründen ebenfalls erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 2 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.