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Urteil

16 K 673/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine Sondernutzung i.S. des Straßen- und Wegegesetzes dar und bedarf der Erlaubnis. • Die Gemeinde darf die Zahl und die Zuteilung von Standplätzen zum Schutz des Ortsbildes, der Sauberkeit und des Gemeingebrauchs begrenzen; insoweit ist Ermessensausübung zulässig. • Die Behörde kann zugunsten gemeinnütziger Träger ausschließlich Konzessionen vergeben, um Überwachung und Sauberkeit zu gewährleisten; dies verletzt nicht ohne Weiteres Wettbewerbsrechte gewerblicher Bewerber. • Ein Anspruch auf Teilnahme an vorhandenen Kapazitäten ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber als unzuverlässig anzusehen ist, etwa wegen wiederholter Aufstellung ohne Erlaubnis.
Entscheidungsgründe
Sondernutzungsrecht für Altkleidercontainer: Ermessensbefugnis und Unzuverlässigkeit als Ablehnungsgründe • Die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Verkehrsflächen stellt eine Sondernutzung i.S. des Straßen- und Wegegesetzes dar und bedarf der Erlaubnis. • Die Gemeinde darf die Zahl und die Zuteilung von Standplätzen zum Schutz des Ortsbildes, der Sauberkeit und des Gemeingebrauchs begrenzen; insoweit ist Ermessensausübung zulässig. • Die Behörde kann zugunsten gemeinnütziger Träger ausschließlich Konzessionen vergeben, um Überwachung und Sauberkeit zu gewährleisten; dies verletzt nicht ohne Weiteres Wettbewerbsrechte gewerblicher Bewerber. • Ein Anspruch auf Teilnahme an vorhandenen Kapazitäten ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber als unzuverlässig anzusehen ist, etwa wegen wiederholter Aufstellung ohne Erlaubnis. Die Klägerin betreibt gewerbsmäßig Sammlung und Verwertung von Altkleidern und beantragte Sondernutzungserlaubnisse für fünf Alttextilcontainer-Standorte. Die Beklagte lehnte den Antrag ab mit der Begründung, im Stadtgebiet bestünde eine flächendeckende Sammlung durch zwei gemeinnützige Träger und an drei beantragten Stellen lägen verkehrs- oder ortsbildbezogene Bedenken vor. Die Klägerin rügt Fehler bei der Ermessensausübung, bestreitet, dass die Gemeinnützigkeit ein zulässiges Auswahlkriterium sei, und verweist auf bestehende Sondernutzungen für Glascontainer an teilweise gleichen Stellen. Die Beklagte verweist auf ein Konzept mit begrenzten Standorten, Verwaltungsaufwand, Ortsbild- und Verkehrsbelange sowie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Die Klägerin habe zudem bereits ohne Erlaubnis Container aufgestellt und angekündigt, dies weiterzutun. Die Klage richtet sich auf Aufhebung des Bescheids und Neubescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Rechtliche Einordnung: Die Aufstellung von Altkleidercontainern überschreitet den Gemeingebrauch und ist nach §18 Abs.1 Satz2 StrWG NRW eine genehmigungspflichtige Sondernutzung; die Behörde entscheidet im Rahmen eines Ermessens. • Ermessen und Zweckbindung: Die Behörde darf bei der Erteilung oder Ablehnung ausschließlich straßenbezogene Erwägungen (Verkehrssicherheit, Sauberkeit, Schutz des Ortsbildes) zugrunde legen; die Beklagte hat ihr Ermessen gem. §114 VwGO zweckentsprechend ausgeübt. • Begrenzung der Standorte: Eine Deckelung der Anzahl von Containern und die Beschränkung auf zwei Träger ist zur Wahrung des Ortsbildes, zur Sicherstellung der Sauberkeit und zur Erleichterung der Überwachung geeignet und damit straßenbezogen gerechtfertigt. • Wettbewerbs- und Beteiligungsansprüche: Selbst wenn Konzessionskriterien einschlägig wären, lässt sich vorliegend keine Verletzung transparenter Verteilungsrechte oder des Gleichheitssatzes feststellen; die Gemeinde ist nicht verpflichtet, mehr Standorte zur Verfügung zu stellen. • Unzuverlässigkeit der Klägerin: Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Beteiligung scheitert jedenfalls, weil sie wiederholt Container ohne Erlaubnis aufgestellt und angekündigt hat, dies fortzusetzen; damit fehlt die Gewähr, künftige Pflichten aus einer Erlaubnis zu erfüllen. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten nach §154 VwGO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar nach §§167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neuentscheidung oder Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die beantragten Altkleidercontainer, weil die Aufstellung eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt und die Behörde ihr Ermessen zur Begrenzung und zur Zuteilung der Standorte unter straßenbezogenen Gesichtspunkten fehlerfrei ausgeübt hat. Die Beschränkung auf zwei gemeinnützige Träger dient dem Schutz des Ortsbildes und der Überwachungs- und Sauberkeitsaufgaben und ist verhältnismäßig. Zudem ist die Klägerin aus sachlichen Gründen wegen wiederholter eigenmächtiger Aufstellung von Containern als unzuverlässig anzusehen, sodass ein Anspruch auf Beteiligung oder Zuteilung ausgeschlossen ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.