Beschluss
14 L 361/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0314.14L361.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 2413/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2013 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Ordnet die Verwaltungsbehörde wie hier gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Beides ist hier nicht der Fall. 6 Rechtliche Bedenken gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 2013 bestehen nicht. Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung- FeV -). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eingenommen hat, im Regelfall zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet. 7 Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, so können sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn der dem Betroffenen obliegende Nachweis geführt wird, dass kein die Kraftfahreignung ausschließender Drogenkonsum mehr besteht. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – sowie 3.12.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. 9 Nach diesen Kriterien liegen beim Antragsteller die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vor. 10 Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der am 0.0.1986 geborene Antragsteller im vorliegenden Fall Amphetamin konsumiert und unter diesem Einfluss ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Am 7. September 2012 gegen 17:45 Uhr wurde der Antragsteller von der Polizei im Straßenverkehr angehalten und kontrolliert. Ein auf der nahegelegenen Polizeiwache durchgeführter Drogenschnelltest verlief positiv auf Amphetamin. Der Antragsteller gab an, am vorigen Abend noch „einen gekifft“ und am vorigen Tag und heutigen Morgen Pep konsumiert zu haben. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum E vom 15. Oktober 2012 der anlässlich des Vorfalls entnommenen Blutprobe wurde ein Amphetamin-Wert von 71 ng/ml festgestellt. Dies wertet das Gutachten als Beleg dafür, dass der Antragsteller unter Wirkung dieses Betäubungsmittels stand. 11 Bedenken gegen die Ergebnisse der Blutuntersuchung an sich hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses steht seine fehlende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zur Überzeugung des Gerichts fest. Sie ergibt sich bereits aus dem aufgrund der Blutuntersuchung belegten Amphetaminkonsum. Bei Amphetamin handelt es sich um ein Betäubungsmittel im Sinne von § 1 Abs. 1 BtMG (vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und anderer Obergerichte, der die Kammer folgt, schließt bereits der einmalige Konsum eines Betäubungsmittels (mit Ausnahme von Cannabis) im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, 12 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. August 2009 – 12 ME 156/09 –, juris m. zahlr. Nachweisen. 13 Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall von dieser Regel sind nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten seinen Drogenkonsum auch eingestanden hat. 14 Diesen vorstehenden Sachverhalt konnte die Antragsgegnerin ihrer Entziehungsverfügung auch unabhängig von dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens zugrundelegen, da allein der nachgewiesene Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers zu dessen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt. Angesichts der polizeilichen Feststellungen zur Person des Antragstellers und der unter polizeilicher Aufsicht entnommenen Blutprobe ist der Vortrag, der Antragsteller habe nicht unter Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug geführt, nicht nachvollziehbar. 15 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Kraftfahreignung zwischenzeitlich wiedererlangt hat. Denn den für die Kraftfahreignung erforderlichen Nachweis, keine Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr zu konsumieren, kann der Antragsteller grundsätzlich nur durch Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV führen. 16 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8 juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. 17 Sonstige Gründe, die darauf schließen lassen, dass das Interesse an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, sind nicht ersichtlich. 18 Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Im Hinblick auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 19 Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1998 – 2 BvR 32/98 –; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 16 B 55/09 – und vom 25. März 2003 – 19 B 186/03 –. 20 Rechtliche Bedenken gegen die sonstigen im Bescheid vom 30. Januar 2013 getroffenen Entscheidungen bestehen nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus §§ 3 Abs. 2 Satz 3, 47 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsmittelandrohung war gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – rechtmäßig. 21 Soweit sich der Antrag auch gegen die Festsetzung der Gebühr richten sollte, bleibt er ebenfalls erfolglos. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit des Antrags (§ 80 Abs. 6 VwGO) bestehen keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der auf § 6 a Abs. 1 Nr. 1 a. StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) gestützten Forderung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Betrag um die Hälfte.