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Urteil

24 K 7666/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0218.24K7666.11.00
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Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Elternbeitragsbescheide der Beklagten vom 6. März 2012 insoweit aufge¬hoben, als darin ein monatlicher Eltern-beitrag von mehr als 209,00 Euro festgesetzt worden ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden die Elternbeitragsbescheide der Beklagten vom 6. März 2012 insoweit aufge¬hoben, als darin ein monatlicher Eltern-beitrag von mehr als 209,00 Euro festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Elternbeitrages. Der am 00. Dezember 2008 geborene Sohn P des Klägers besucht seit dem 1. November 2011 mit einer Betreuungszeit von 35 Stunden eine Städtische Kindertageseinrichtung in E. Die Beklagte setzte für den Besuch mit - an den Kläger und seine Ehefrau adressiertem - Bescheid vom 18. November 2011 ab dem 1. November 2011 vorläufig einen Elternbeitrag in Höhe von 158,00 Euro (Beitragsstufe 5) fest. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass für die endgültige Festsetzung noch die Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 und gegebenenfalls Nachweise über weiteres Einkommen einzureichen seien. Sodann reichte der Kläger eine Entgeltabrechnung von Dezember 2011 bei der Beklagten ein. Da aus dieser eine freiwillige steuerfreie Entgeltumwandlung ersichtlich war, bat die Beklagte um eine schriftliche Bestätigung des diesbezüglichen Gesamtbetrages für das Jahr 2011. Eine daraufhin vorgelegte entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 21. Februar 2012 wies einen Betrag von 8.132,57 Euro aus. Nach Vorlage der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011, aus der darüber hinaus der Gesamtbetrag der Aufstockungsbeträge in Bezug auf Altersteilzeit zu ersehen war, setzte die Beklagte den Elternbeitrag neu fest. Mit Bescheid vom 6. März 2012 erhob die Beklagte ab dem 1. November 2011 einen monatlichen Betrag in Höhe von 252,00 Euro (Beitragsstufe 7). Mit Bescheid vom gleichen Tag erhob sie auch für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 einen monatlichen Betrag in Höhe von 252,00 Euro (Beitragsstufe 7). Bereits am 17. Dezember 2011 hatte der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2011 Klage erhoben. Nach Erlass der Bescheide vom 6. März 2012 hat er diese in die Klage einbezogen. Er macht geltend, die Beklagte habe das Einkommen fehlerhaft ermittelt. Im Bescheid vom 18. November 2011 seien steuerfreie Verpflegungszuschüsse bei Auswärtstätigkeiten als Einkommen angerechnet worden. Das sei nicht korrekt, weil es sich um Auslagenersatz handele. Im Rahmen der den Bescheiden vom 6. März 2012 zugrundeliegenden Einkommensermittlung habe die Beklagte zu Unrecht die Entgeltumwandlung in Höhe von 8.132,57 Euro dem Einkommen zugerechnet. Der Kläger macht insoweit geltend, bei einer Entgeltumwandlung liege ein Zufluss von Arbeitslohn nicht vor. Ferner stelle die Aussicht, später eine Versorgung zu erhalten, keinen gegenwärtigen verfügbaren Vorteil dar. Im Hinblick auf die ebenfalls dem Einkommen angerechneten Aufstockungsbeiträge bei Altersteilzeit sei ein Abschlag in Höhe von 10% zu gewähren, da diese Beträge dem Progressionsvorbehalt unterlägen. Schließlich verstoße die von der Beklagten angewandte Satzung insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz, als dort nach § 5 Abs. 1 am Ende geregelt sei, dass (nur) für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen sind. Im Ergebnis sei er in die Beitragsstufe bis 62.500,00 Euro (Beitragsstufe 5) einzugruppieren. In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2012 hat der Kläger die Einwendungen betreffend den Aufstockungsbeitrag zur Altersteilzeit sowie die Kinderfreibeiträge fallen gelassen. Im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 18. November 2011 hat er die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, die Elternbeitragsbescheide der Beklagten vom 6. März 2012 insoweit aufzuheben, als darin ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 209,00 Euro festgesetzt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend: Der Elternbeitrag sei satzungskonform festgesetzt worden. Die Entgeltumwandlungen seien zu berücksichtigen gewesen, weil sie Teil der positiven Einkünfte gewesen seien. Eine Nichtberücksichtigung würde zu einer unberechtigten Ungleichbehandlung gegenüber den Beitragsschuldnern führen, die eine andere Form der Altersvorsorge gewählt haben. Auch im Hinblick auf den Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit sei die Berechnung korrekt erfolgt. Steuerliche Effekte, die erst in einer zweiten Stufe bei der Versteuerung des ermittelten Einkommens auftreten, könnten bei der Ermittlung des für die Elternbeiträge maßgeblichen Einkommens nicht maßgeblich sein. Auch zur Berücksichtigung der Freibeträge für alle Kinder sei die Beklagte nicht verpflichtet. In der mündlichen Verhandlung am 14. Dezember 2012 hat die Beklagte die Hauptsache im Hinblick auf ihren Bescheid vom 18. November 2011 ebenfalls für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren einzustellen. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Die Bescheide der Beklagten vom 6. März 2012 sind rechtswidrig, soweit darin ein monatlicher Elternbeitrag von mehr als 209,00 Euro festgesetzt worden ist. Insoweit ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Elternbeiträge für die Monate November bis Dezember 2011 sowie den Zeitraum ab Januar 2012 ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 23 Abs. 1 KiBiZ und §§ 2 und 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Horten vom 3. Juli 2009 (Elternbeitragssatzung - EBS). Nach § 2 Satz 1 EBS haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Kindertageseinrichtungen zu entrichten. Gemäß § 3 Abs. 1 EBS ergibt sich die Höhe der Elternbeiträge aus der Anlage zur Elternbeitragssatzung. Diese Anlage enthält eine nach dem Jahreseinkommen der Eltern gestaffelte Beitragstabelle. Gemessen daran ist die Zuordnung des Klägers zur Einkommensstufe 7 der Elternbeitragstabelle, die bei einem Einkommen über 75.000,00 Euro einem monatlichen Beitrag in Höhe von 252,00 Euro vorsieht, rechtswidrig. Dabei ist zwar sowohl für den Bescheid vom 6. März 2012 betreffend die Monate November und Dezember 2011 als auch für den Bescheid vom 6. März 2012, der eine Beitragszahlung ab Januar 2012 festsetzt, das Einkommen des Kalenderjahres 2011 maßgeblich. Das ergibt sich für den letztgenannten Bescheid aus § 5 Abs. 2 EBS, wonach das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich ist. Bei dem Bescheid vom 6. März 2012 betreffend die Monate November und Dezember 2011 handelt es sich um eine Neufestsetzung der zunächst auf der Grundlage der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 ermittelten und mit Bescheid vom 18. November 2011 vorläufig festgesetzten Elternbeiträge. Rechtsgrundlage für diese Neufestsetzung ist § 5 Abs. 2 Satz 3 EBS, der § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (GTK a.F.) entspricht. Denn die Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Gewährleistung der Beitragsgerechtigkeit gebieten es, nachträglich festgestellte oder offenbarte Änderungen in den Einkommensverhältnissen eines abgeschlossenen Jahres zu Gunsten oder zu Lasten des Pflichtigen zu berücksichtigen. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 - 12 A 4219/02 -, Juris, Rn. 30 bzw. NWVBl 2006, 143 ff. I. Jedoch ist die Einstufung in die Einkommensgruppe über 75.000,00 Euro rechtlich zu beanstanden. Für den maßgeblichen Zeitraum des Jahres 2011 verfügte der Kläger nicht über ein entsprechendes Einkommen. Der insoweit von der Beklagten ermittelte Betrag von 76.575,15 Euro, der sich wie folgt zusammensetzt, Bruttoarbeitslohn 51.910,05 Euro freiwillig geleistete Entgeltumwandlung 8.132,57 Euro Aufstockungsbetrag Altersteilzeit 2011 17.532,57 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale -1.000,00 Euro 76.575,15 Euro, ist nicht korrekt. Jedenfalls ein Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro - eines Teils der freiwillig geleisteten Entgeltumwandlung in Höhe von 8.132,57 - Euro ist dem Einkommen nicht zuzurechnen. Einkommen im Sinne der Elternbeitragssatzung ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diesem Einkommen sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Bei der im Fall des Klägers vorgenommenen Entgeltumwandlung handelt es sich - jedenfalls soweit ein Betrag in Höhe von 3.000,00 Euro betroffen ist - weder um positive Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG noch um hinzuzurechnende steuerfreie Einkünfte. Ausweislich einer Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 21. Februar 2012 belief sich der Gesamtbetrag aller freiwillig geleisteten Entgeltumwandlungen für das Jahr 2011 auf 8.132,57 Euro. Dieser Betrag setzt sich aus einer monatlichen Umwandlung in Höhe von 250,00 Euro (d.h. 3.000,00 im Jahr 2011), einer Sonderumwandlung in Höhe von 5.000,00 Euro sowie einer Umwandlung von Belegschaftsaktien in Höhe von 132,57 Euro zusammen. Im Hinblick auf die monatliche Umwandlung hat der Kläger eine zwischen ihm und seinem Arbeitgeber geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung sowie die korrespondierende Betriebsvereinbarung vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Anspruch des Klägers auf einen Teil seines monatlichen Entgelts (im maßgeblichen Jahr 2011: 250,00 Euro) einvernehmlich und dauerhaft umgewandelt wurde. Im Gegenzug sagte der Arbeitgeber des Klägers dem Kläger im Wege der Direktzusage Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß einer Betriebsvereinbarung (BV) zu. 1. Ungeachtet der Frage, wie andere Modelle der Altersvorsorge einkommensrechtlich zu werten sind, handelt es sich jedenfalls bei der im Fall des Klägers vorliegenden Form der Direktzusage bei den zum Zweck der Altersvorsorge monatlich umgewandelten Gehaltsbestandteilen nicht um Einkommen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS ist Einkommen im Sinne der Satzung zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen der Einkommenssteuer u.a. Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Es gilt mithin das Zuflussprinzip, vgl. auch § 11 Abs. 1 EStG. Gemessen daran sind die o.g. umgewandelten Gehaltsbestandteile dem Kläger nicht im - hier maßgeblichen - Kalenderjahr 2011 zugeflossen. Denn bei der Beurteilung des Zuflusses kommt es nicht auf das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf den geschuldeten Arbeitslohn an, sondern auf die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Wirtschaftsgut. Niedersächsisches FG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 14 K 202/11 -, Juris, Rn. 25 f. Eine solche Verfügungsmacht liegt im Fall des Klägers hinsichtlich der entgeltumgewandelten Gehaltsbestandteile nicht vor. Das vom Kläger gewählte Modell der Altersvorsorge ist so konzipiert, dass der Arbeitgeber wegen der Entgeltumwandlungsvereinbarung einen Teil des monatlichen Gehalts des Klägers nicht auszahlt, sondern diesen zurückhält, um ihn später als Altersversorgung auszuzahlen. Die Verfügungsmacht ist auch nicht in dem monatlichen "Verzicht" auf die Auszahlung eines Teils des Gehalts zu sehen. Denn die Entgeltumwandlung betrifft ausschließlich künftige Gehaltsbestandteile. Das wird zum einen aus Ziffer 2 der Entgeltumwandlungsvereinbarung vom 28. Juni 2004 deutlich, wonach der Umwandlungsbetrag mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende geändert werden kann. Auch ist in Ziffer 14 geregelt, dass die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Monatsende gekündigt werden kann. In der von der Entgeltumwandlungsvereinbarung in Bezug genommenen Betriebsvereinbarung vom 22. Februar 2002 heißt es ferner: "Die Betriebsvereinbarung (...) basiert darauf, dass das Belegschaftsmitglied künftige Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung (...) verwendet." (Ziffer I.1.2) bzw. "Aus steuerlichen Gründen können nur Entgeltansprüche umgewandelt werden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht - auch nicht ansatzweise - entstanden sind." (Ziffer III.2.2). In der diese Betriebsvereinbarung ablösenden Betriebsvereinbarung vom 17. März 2006 heißt es in Ziffer III.2.2: "Umgewandelt werden können künftige Ansprüche auf 2.2.1 Sonderzahlungen, 2.2.2. Vermögenswirksame Leistungen sowie 2.2.3. Sonstige Entgeltbestandteile". Nach Ziffer III.2.3. sind Entgeltumwandlungsvereinbarungen ferner sechs Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, mit der Gesellschaft abzuschließen. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Klägers von anderen Formen der Altersvorsorge. In Fällen etwa, in denen die entgeltumgewandelten Gehaltsbestandteile als Beiträge des Arbeitgebers zu einer von einem Dritten geschuldeten Altersversorgung (Pensionskasse o.ä.) verwendet werden, können die betreffenden Teile des Gehalts u.U. als zugeflossen gelten. Die Arbeitslohn- bzw. Gehaltsqualität hängt in diesen Fällen davon ab, ob sich der Vorgang - wirtschaftlich betrachtet - so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Ist dies der Fall, liegt der Lohn-/Gehaltszufluss in den Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert. Zum Ganzen: BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - VI R 57/08 -, Juris, Rn. 14; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 9/08 R -, Juris, Rn. 23 am Ende und BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 7/10 R -, Juris, Rn. 21 (Beitrag, der aus entgeltumgewandeltem Anteil abgeführt wird, ist Teil des Arbeitsentgelts). So liegt der Fall des Klägers indes gerade nicht. Bei der Altersvorsorge durch eine Direktzusage leistet der Arbeitgeber gerade keine Beiträge an eine Pensionskasse oder ähnliches. Vielmehr behält der Arbeitgeber Teile des Gehalts des Arbeitnehmers ein, um sie später als Altersversorgung auszuzahlen. 2. Fallen die monatlich entgeltumgewandelten Beträge danach nicht unter das steuerpflichtige Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG, sind sie auch nicht als steuerfreie Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS für die Ermittlung der Höhe des Elternbeitrags dem Einkommen des Klägers zuzurechnen. Der Begriff der steuerfreien Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS geht auf § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK a.F. zurück. Für seine Definition ist zu beachten, dass dem Einkommensbegriff im Elternbeitragsrecht eine eigenständige und insbesondere vom Steuerrecht zum Teil abgekoppelte Bedeutung zukommt. Speziell für die steuerfreien Leistungen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS bedeutet dies zum einen, dass in Abgrenzung zu den daneben ausdrücklich genannten öffentlichen Leistungen nur private Leistungen in Betracht kommen. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Satz 1 EBS, der § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK a.F. entspricht, die Eltern Beiträge "entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" zu entrichten haben. Zum Ganzen ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, Juris, Rn. 90 bzw. 107. Im Hinblick auf die letztgenannte Einschränkung sind der Einkommensermittlung nur diejenigen Finanzmittel zugrundezulegen, die den Beitragspflichtigen in dem für die Einkommensermittlung maßgebenden Kalenderjahr zugeflossen sind und die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O., Rn. 113-115. Nach der genannten Rechtsprechung des OVG NRW sind aufgrund der aufgeführten Kriterien diejenigen steuerfreien Geldleistungen auszuschließen - d.h. einer Hinzurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS entzogen - die den Beitragspflichtigen in dem maßgebenden Kalenderjahr gar nicht zur Verwendung zur Verfügung standen. Das gelte etwa für Leistungen des Arbeitgebers zur Zukunftssicherung, insbesondere den Arbeitgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 3 Nr. 62 EStG), Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds o.ä. (§ 3 Nr. 63 EStG) oder die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder, § 3 Nr. 50 EStG). OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O., Rn. 124-126. Nach diesen Grundsätzen sind die vom Kläger in eine Altersvorsorgezusage umgewandelten Entgeltbestandteile von der Hinzurechnung ausgeschlossen. Zwar handelt es sich nicht um einen in der genannten Entscheidung des OVG NRW explizit aufgeführten Fall. Insbesondere stehen nicht "Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse o.ä. (§ 3 Nr. 63 EStG)" im Raum. Den Beispielsfällen und dem Fall des Klägers ist jedoch gemein, dass mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht über die entsprechenden Beträge ein Zufluss beim Kläger bzw. (für die Beispielsfälle) beim Arbeitnehmer nicht festzustellen ist. Zur weiteren Begründung wird auf die obigen Ausführungen zu den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG verwiesen. 3. Stellen die entgeltumgewandelten Gehaltsbestandteile - jedenfalls soweit die monatliche Umwandlung betroffen ist - weder Einkommen i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EBS noch steuerfreie Einkünfte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS dar, ist die Berufung des Klägers darauf auch nicht im Hinblick auf eine mögliche unzulässige Rechtsausübung ausgeschlossen. Denn ein in diesem Zusammenhang zu forderndes treuwidriges Verhalten ist nicht ersichtlich. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist auch in öffentlich-rechtlichen Fallkonstellationen zu beachten. Er spielt etwa dann eine Rolle, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechts als missbräuchlich erscheinen lässt. Eine in diesem Sinne unzulässige Rechtsausübung kann dann gegeben sein, wenn Anspruchsvoraussetzungen in einer manipulativen Weise geschaffen werden. Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 22/11 -, Juris, Rn. 25 f. (unzulässige Rechtsausübung bejaht bei Steuerklassenwechsel zum Zwecke der Reduzierung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags). Gemessen daran stellt sich der Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem Hintergrund der dadurch bewirkten Reduzierung des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 EBS nicht als unzulässige Rechtsausübung dar. Von einem insoweit treuwidrigen Verhalten ist schon mangels eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Entgeltumwandlungsvereinbarung und der Entstehung der Elternbeitragspflicht nicht auszugehen. Die zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung datiert bereits aus dem Jahr 2004. Die hier in Rede stehende Beitragspflicht für die Betreuung des Sohnes P begann jedoch erst mit dem Beginn der Betreuung im November 2011. Ferner stellt sich der Zweck der Entgeltumwandlungsvereinbarung, nämlich die Schaffung einer Altersversorgung, als uneingeschränkt legitim dar. 4. Erweist sich danach die Hinzurechnung jedenfalls des Teils der Entgeltumwandlung als rechtswidrig, der die monatlich umgewandelten Beträge betrifft (12 x 250,00 Euro = 3.000,00 Euro), kann offen bleiben, ob gleiches für den Sonderumwandlungsbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro sowie die Umwandlung von Belegschaftaktien gilt. Denn bereits die Nichtberücksichtigung des Betrags von 3.000,00 Euro führt zum Erfolg der Klage, da sie auf eine Einstufung in die Einkommensgruppe bis 75.000,00 Euro und damit auf den beantragten monatlichen Beitrag in Höhe von 209,00 Euro führt. Die nächstniedrigere Einkommensstufe (bis 62.500,00 Euro) wäre insoweit auch dann nicht erreicht, wenn der weitere entgeltumgewandelte Betrag in Höhe von 5.132,57 Euro ebenfalls nicht dem Einkommen zuzurechnen wäre. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass die obigen Erwägungen zum entgeltumgewandelten Anteil in Höhe von 3.000,00 Euro auch für die übrigen entgeltumgewandelten Beträge gelten dürften, soweit es sich auch bei diesen um aufgeschobene Vergütung handelt, für die der Arbeitgeber des Klägers im Wege der Direktzusage eine Altersversorgung verspricht. II. War dem Klageantrag danach stattzugeben, sei im Hinblick auf die ursprünglich vom Kläger geltend gemachten weiteren Einwendungen zur Klarstellung auf Folgendes hingewiesen: Die Hinzurechnung des Aufstockungsbetrages zur Alterszeit zum Einkommen ist rechtmäßig. Hierbei handelt es sich um eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 28 EStG, die nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EBS dem Einkommen zuzurechnen ist. Die ursprüngliche Forderung des Klägers, bezüglich dieses Betrages (17.532,57 Euro) eine Reduzierung in Höhe von 10% vorzunehmen, weil die Leistung dem Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG unterliegt, findet keine rechtliche Grundlage. Die einschlägige Elternbeitragssatzung sieht die Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nicht vor. Auch ein Rückgriff auf allgemeine steuerrechtliche Erwägungen kommt nicht in Betracht. Denn es ist geklärt, dass dem Elternbeitragsrecht ein eigener Einkommensbegriff zugrundeliegt und dass insbesondere eine steuerrechtliche Inhaltsbestimmung nicht gewollt war. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, a.a.O., Rn. 72. Auch der ursprüngliche Einwand des Klägers, die Regelung des § 5 Abs. 1 EBS am Ende, wonach für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 EStG zu gewährenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen sind, verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weshalb ihm für seine beiden Kinder der Freibetrag anzurechnen sei, verfängt nicht. Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Gleichheitswidrigkeit der einschlägigen Elternbeitragssatzung sind nicht ersichtlich. Denn für den staatlichen Leistungsbereich ist unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG eine große Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anerkannt, die eine Begünstigung einzelner Gruppen schon dann zulässt, wenn sich aus dem Gegenstand der Regelung für die Art der Differenzierung ein sachlich vertretbarer Gesichtspunkt anführen lässt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -; Juris, Rn. 34ff. m.w.N. Nach diesen Maßstäben existiert ein sachlich vertretbarer Grund für die Unterscheidung von Familien mit einem oder zwei Kindern einerseits und Familien mit drei oder mehr Kindern andererseits. Die dieser Differenzierung insoweit zugrundeliegende Erwägung, dass Familien mit drei oder mehr Kindern finanziell belasteter sind als Familien mit einem oder zwei Kindern und deshalb von einem Abschlag in Höhe des Freibetrages nach § 32 Abs. 6 EStG auf das Einkommen profitieren sollen, erweist sich als lebensnah. Die Kostenentscheidung folgt für den streitigen Teil aus § 154 Abs. 1 VwGO und für den erledigten Teil aus § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den erledigten Teil, der die vorläufige Festsetzung des Elternbeitrags ab dem 1. November 2011 betrifft, hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass die Beklagte die steuerfreien Verpflegungszuschüsse wohl zu Unrecht zum Einkommen hinzugerechnet hat. vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 - a.a.O. Rn. 127. Zum anderen hat Berücksichtigung gefunden, dass für diesen Teil ohnehin kein eigener Streitwert angesetzt worden ist (vgl. den nachfolgenden Streitwertbeschluss). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.