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Urteil

9 K 1481/19

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0915.9K1481.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Festsetzung und Nacherhebung von Elternbeiträgen für ihre am 28. November 2014 geborene Tochter B. , die seit dem 1. September 2015 die Betreuungseinrichtung L1. e.V. zunächst in einem Betreuungsumfang von 35 Stunden wöchentlich besuchte und seit dem 1. August 2016 in einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich besuchte. Mit der Erklärung zum Elterneinkommen vom 5. August 2015 gaben die Kläger an, über ein Gesamtbruttoeinkommen von 37.500,00 bis 50.000,00 EUR zu verfügen. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2015 – vorbehaltlich aller Einkommensänderungen – den Elternbeitrag ab dem 1. September 2015 bis voraussichtlich zum 31. Juli 2021 auf 75,00 EUR bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden fest. Mit Folgebescheid vom 2. März 2016 setzte der Beklagte den Elternbeitrag ab dem 1. August 2016 bis 31. Juli 2021 auf 116,00 EUR bei einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 45 Stunden fest. Mit Schreiben vom 28. November 2018 forderte der Beklagte die Kläger auf Einkommensnachweise für die Jahre 2015, 2016 und 2017 einzureichen. Auf die Aufforderung reichten die Kläger u.a. Einkommenssteuerbescheide sowie Abrechnungen der Brutto/Netto-Bezüge für Dezember 2016, ein. Der Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge des Klägers zu 1. ließ sich für das Jahr 2016 ein Gesamt-Brutto in Höhe von 42.512,95 EUR entnehmen und für die Klägerin zu 2. ein Gesamt-Brutto in Höhe von 10.997,74 EUR. Aus dem Einkommenssteuerbescheid 2016 ergaben sich ferner Leistungen nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 143,00 EUR für die Klägerin zu 2. und Kinderbetreuungskosten in Höhe 1.480,00 EUR. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides wurden für das Jahr 2016 für die beiden Kläger zudem jeweils ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR von den Einkünften abgezogen. Daraufhin setzte der Beklagte mit Folgebescheid vom 15. Januar 2019 den Elternbeitrag für das Kind B. für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 auf 178,00 fest. Zur Begründung führte er aus, dass dieser Beitrag der Einkommensgruppe bis 62.500,00 EUR entspreche. Nach dem bisher gültigen Bescheid sei bis zum 31. Juli 2017 ein Beitrag in Höhe von 116,00 EUR monatlich zu entrichten gewesen. Vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 werde der Beitrag von 116,00 EUR auf 178,00 EUR monatlich korrigiert. Daraus ergebe sich ein nachzuzahlender Beitrag in Höhe von insgesamt 744,00 EUR, der am 1. März 2019 fällig werde. Mit weiteren Folgebescheiden vom 15. Januar 2019 und vom 17. Januar 2019 setzte der Beklagte den Elternbeitrag für die Zeiträume vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2018, vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 und ab dem 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 auf 178,00 EUR monatlich fest. Zur Begründung führte er aus, dass dieser Beitrag der Einkommensgruppe bis 62.500,00 EUR entspreche. Gegen diese Folgebescheide über die Festsetzung von Elternbeiträgen für die Zeiträume vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2019 erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 12. Februar 2019 Widerspruch. Zur Begründung führten die Kläger aus: Der Beklagte habe das beitragsrelevante Einkommen in den jeweiligen Jahren fehlerhaft ermittelt. Er habe die im Rahmen der Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge fälschlicherweise dem Einkommen hinzugerechnet. Den Bescheiden sei das Arbeitseinkommen inklusive der steuerfreien Einkommensanteile zu Grunde gelegt worden. Dies sei nicht korrekt, da in den steuerfreien Anteilen bei dem Kläger zu 1. jeweils 169,00 EUR monatlich betriebliche Altersvorsorge und bei der Klägerin zu 2. jeweils monatlich 92,00 EUR betriebliche Altersvorsorge enthalten sei. Es handele sich dabei um Einkommensbestandteile, die in Form der Direktzusage zum Zwecke der Altersvorsorge umgewandelt worden seien. Diese zählten nicht zum Einkommen, wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2013, Az. 24 K 7666/11, ergebe. Zum Nachweis seien die Lohnabrechnungen beigefügt, aus denen sich ergebe, dass für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 die Einkommensgrenze von 50.000,00 EUR nicht überschritten werde. Damit verringere sich der monatliche Beitrag auf 116,00 EUR, sodass auch die Nachzahlung unberechtigt sei. Die gleichen Abzugsbeträge seien auch in den Folgejahren zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 bestätigte der Beklagte den Eingang des Widerspruchs und führte zunächst aus, dass sich bei erneuter Überprüfung für das Jahr 2016 tatsächlich eine Änderung in Bezug auf den Ansatz der betrieblichen Altersvorsorge ergäbe. Die Rücknahme werde insoweit nach Eingang der Vollmacht der Prozessbevollmächtigten gefertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Überprüfung der eingereichten Einkommensnachweise aus dem Jahr 2016 sei das Jahreseinkommen zu Recht der Einkommensgruppe bis 62.500,00 EUR zugeordnet worden. Dagegen haben die Kläger am 10. April 2019 Klage erhoben, die sich gegen die Folgebescheide über die Festsetzung von Elternbeiträgen für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2019 vom 15. Januar 2019 bzw. vom 17. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides richteten, soweit diese den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 betreffen. Zur Begründung ihrer Klage führen sie aus: Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergebe sich aus dem jeweiligen Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten. Diesen Einkünften seien noch steuerfreie Einkünfte sowie Lohnersatzleistungen hinzuzurechnen. Steuerfreie Leistungen seien allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, wie diese auch zum tatsächlichen Leben zur Verfügung stünden. Sie verzichteten in Höhe der Altersvorsorgebeiträge auf den Zufluss von Arbeitslohn, wodurch sich ihre Leistungsfähigkeit insoweit mindere. Dieser Gehaltsbestandteil werde auch nicht an sie ausgezahlt, sondern vom Arbeitgeber zweckgebunden unmittelbar in eine Versicherung über eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt. Ausweislich der dem zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen sei der Arbeitgeber, nicht jedoch sie - die Kläger - Versicherungsnehmer. Diese Form der Altersvorsorge sei nicht mit derjenigen Altersvorsorge vergleichbar, die durch Arbeitslohn finanziert würde, d.h. bei der der Arbeitslohn zunächst an den Arbeitnehmer ausgezahlt werde und ein tatsächlicher Zufluss gegeben wäre. Darüber hinaus sei eine Kündigung der vorliegenden betrieblichen Altersvorsorgeverträge grundsätzlich nicht zulässig. Sie - die Kläger - seien daher in ihrer Entscheidung nicht frei, ob sie den jeweiligen Vertrag weiter führen oder vorzeitig kündigen, um die Beitragsaufwendung für den eigenen Lebensunterhalt zu verwenden. Insofern seien die vorliegenden Altersvorsorgeverträge einer Direktzusage und nicht einer privat aufgebauten Altersvorsorge vergleichbar. Daher seien Altersvorsorgebeiträge nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen würden sie - entgegen des Zwecks der Förderung privater Altersvorsorge - bei Berücksichtigung der strittigen Beiträge auch bestraft, da sie unter Umständen doppelt zur Kasse gebeten würden. Zudem seien die Kinderbetreuungskosten nicht nur in Höhe des steuerlichen Ansatzes von 2/3, sondern mit dem vollen Zahlbetrag in Höhe von insgesamt 2.220,00 EUR für das Jahr 2016 zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Damit liege das Einkommen unter der Grenze von 50.000,00 EUR. Die Kläger beantragen schriftsätzlich und sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angegriffenem Bescheid und trägt ergänzend vor: Die Berechnung des Elterneinkommens sei für das Jahr 2016 richtigerweise erfolgt. Nach § 4 Abs. 3 der Eltern-Beitragssatzung (EBS) sei Einkommen die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Insbesondere sei die Berechnung angesichts der Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge richtig erfolgt. Der Ansatz der Kinderbetreuungskosten sei auf die vom Finanzamt anerkannten gesetzlichen Höchstbeträge beschränkt. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 3. Juli 2020 und vom 25. Juli 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu gegeben haben (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Das Gericht versteht den Klageantrag der Kläger i.S.d. § 88 VwGO angesichts der ausdrücklichen Beschränkung des Aufhebungsbegehrens auf den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 dahingehend, dass Streitgegenstand der vorliegenden Klage ausschließlich dieser Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2019 ist, da die Festsetzung von Elternbeiträgen für diesen benannten Zeitraum allein durch den genannten Bescheid geregelt wird und zudem die eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen) sich lediglich auf diesen Zeitraum beschränken. Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 15. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Festsetzung und Nacherhebung von Elternbeiträgen ist § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe i.V.m. § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII - i.V.m. den Bestimmungen der EBS. Nach diesen Vorschriften können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 und 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII wirkt unmittelbar; einer zusätzlichen landesrechtlichen Ermächtigung für die Erhebung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen bedarf es nicht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. September 2018 - 12 A 181/17 -, juris, Rn. 24 ff. Nach § 23 Abs. 5 KiBiz ist bei der Erhebung von Elternbeiträgen eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Die EBS des Beklagten wahrt diese Vorgaben. Gemäß den Vorschriften der EBS wird für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen ein sozial gestaffelter, öffentlich-rechtlicher Beitrag von den Eltern des Kindes entsprechend ihrer nach dem Jahreseinkommen zu bemessenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zur EBS. Mit steigendem Einkommen der Beitragspflichtigen wird die Beitragshöhe stufenweise angehoben. Die Beitragsstaffeln der EBS sehen eine soziale Staffelung der Elternbeiträge anhand der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen vor. Die Beitragstabelle differenziert nach Einkommensstufen und weist entsprechende einkommensabhängige Elternbeiträge für die gebuchte Betreuungszeit pro Woche aus. Mit steigendem Einkommen der Beitragspflichtigen wird die Beitragshöhe stufenweise angehoben. Bei einem Jahreseinkommen von 50.000,01 bis 62.500,00 EUR wird für die Inanspruchnahme von einer Betreuungszeit von 45 Wochenstunden ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 178,00 EUR erhoben. Nach Maßgabe dieser Satzung hat der Beklagte beanstandungsfrei für die am 28. November 2014 geborene Tochter der Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2017 Elternbeiträge in Höhe von monatlich 178,00 EUR festgesetzt. Der Beklagte hat das Einkommen der Kläger für den betreffenden Zeitraum der Einkommensgruppe bis 62.500,00 EUR zugeordnet. Diese Zuordnung ist zutreffend, weil der Beklagte das Einkommen der Kläger beanstandungsfrei ermittelt und in der Folge zutreffend mit 50.173,69 EUR beziffert hat. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 EBS ist Einkommen im Sinne der Satzung die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach § 4 Abs. 3 S. 3 EBS sind steuerfreie Einkünfte dem Einkommen hinzuzurechnen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen der Einkommenssteuer unter anderem Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu der Einkunftsart der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG insbesondere auch laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit liegen vor, wenn ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a) zu verzeichnen ist, vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG. Unter den Begriff der Einnahmen wiederum fallen gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Zu Recht hat der Beklagte seiner Entscheidung Einnahmen der Kläger aus nichtselbstständiger Arbeit für das (Kindergarten-)Jahr 2016 in Höhe von 42.512,95 EUR für den Kläger zu 1. und 11.140,74 EUR für die Klägerin zu 2. (10.997,74 EUR + 143,00 EUR Lohnersatzleistungen) zugrunde gelegt, sodass sich nach Abzug der Werbungskosten und Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 3.480,00 EUR positive Einkünfte der Kläger in Höhe von 50.173,69 EUR ergeben. Der Beklagte hat die im Rahmen der vorgenommenen Entgeltumwandlung gezahlten Beiträge des Arbeitgebers der Kläger an die Helvetia Versicherung in einer Gesamthöhe von 1.680,00 EUR für den Kläger zu 1. und in Höhe von 840,00 EUR für die Klägerin zu 2. zu Recht als Teil Bemessungsgrundlage der Elternbeiträge erfasst. Die umgewandelten Gehaltsbestandteile des Klägers zu 1., in Höhe von insgesamt 1.680,00 EUR (140,00 EUR *12) und der Klägerin zu 2. in Höhe von insgesamt 840,00 EUR (70,00 EUR *12) unterfallen der Einkunftsart der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und S. 2 i.V.m. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG, weil sie Beiträge des Arbeitgebers aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung sind. Der Arbeitgeber der Kläger hat als Versicherungsnehmer bei der Helvetiaversicherung eine Direktversicherung abgeschlossen und sich zur Entrichtung der Versicherungsbeiträge verpflichtet. Alleiniger Begünstigter aus den Versicherungsverträgen sind jeweils die Kläger zu 1. und 2., die auch für sämtliche Leistungen bezugsberechtigt sind. Die Beiträge des Klägers zu 1. in Höhe von 1.680,00 EUR und die der Klägerin zu 2. in Höhe von 840,00 EUR stellen Einnahmen der Kläger im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG dar, denn sie sind den Klägern im Jahr 2016 zugeflossen. Ein Zufluss liegt vor, wenn die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Wirtschaftsgut erlangt wurde. Ob die wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 9 K 3646/14 -, n.v. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass bei sogenannten Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherung) erfolgt, die Arbeitslohnqualität der Leistung davon abhängt, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zwecke seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge leistet, ein unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht. Ist das der Fall, so fließt im Zeitpunkt der Beitragszahlung des Arbeitgebers Arbeitslohn zu. Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert. Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 9. Dezember 2010 - VI R 57/08 -, juris, Rn. 14 m.w.N; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 9 K 3646/14 -, n.V; Kister in: Hermann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 299. Lieferung 09.2020, § 11 EStG, RN. 69, m.w.N. Nach diesen rechtlichen Maßgaben sind den Klägern zu 1. und 2. im Zeitpunkt der jeweiligen Beitragszahlung durch den Arbeitgeber entsprechende Wirtschaftsgüter „zugeflossen“, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger im Ergebnis erhöht haben. Denn den Klägern steht - ausweislich der eingereichten Versicherungsunterlagen der Helvetia Versicherung - ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die Versicherung zu, da die gezahlten Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung immer sofort gesetzlich unverfallbar sind. Nach § 1b Abs. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) auf den gemäß der jeweiligen Zusatzvereinbarung zur Direktversicherung der Kläger (dort unter dem Punkt: „Bezugsberechtigung“) ausdrücklich Bezug genommen wird, behält der Arbeitnehmer, soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Im Fall einer Direktversicherung - wie hier - ist gemäß Satz 2 der Vorschrift dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen. Soweit die Kläger meinen, die umgewandelten Gehaltsbestandteile seien ihnen nicht zugeflossen, da sie keine Verfügungsmacht gehabt hätten, was sich bereits aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2013 - 24 K 7661/11 - ergebe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger machen sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem zitierten Urteil zu Eigen, die jedoch auf den hier zugrunde liegenden Fall nicht übertragbar ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte dort entschieden, dass es sich bei den in Form der Direktzusage zum Zwecke der Altersvorsorge monatlich umgewandelten Gehaltsbestandteilen nicht um Einkommen i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG handelte, da der dortige Kläger keine Verfügungsmacht über die Gehaltsbestandteile gehabt habe und folglich ein Zufluss nicht gegeben gewesen sei. Denn das vom dortigen Kläger gewählte Modell der Altersvorsorge sei so konzipiert, dass der Arbeitgeber wegen der Entgeltumwandlungsvereinbarung einen Teil des monatlichen Gehalts nicht auszahle, sondern zurückhalte, um es dem Arbeitnehmer später als Altersvorsorge auszuzahlen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2013 - 24 K 7666/11 -, juris, Rn. 28. Das Fehlen der Verfügungsmacht über den Gehaltsteil, der dem Arbeitnehmer nicht zufließt, liege in der Konstruktion der Direktzusage als Modell der Altersvorsorge. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Februar 2013 - 24 K 7666/11 -, juris, Rn. 28. Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer im Pensionsalter eine Betriebsrente aus dem Betriebsvermögen zu zahlen. Zu diesem Zweck bildet der Arbeitgeber Pensionsrückstellungen. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 17. Mai 2016 - 9 K 3646/14 -, n.V. Damit unterscheidet sich das Modell der Direktzusage bereits von dem vorliegend von den Klägern gewählten Modell der betrieblichen Altersvorsorge, der Direktversicherung dadurch, dass nicht Beiträge an einen externen Dritten (Versicherung) geleistet werden und dadurch für den Arbeitnehmer ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gegen diesen Dritten entsteht, sondern der Arbeitgeber selbst die Rentenleistung erbringt und der Arbeitnehmer erst mit Eintritt der Rente die Auszahlung vom Arbeitgeber verlangen kann. Bei der Versorgung über eine - wie hier vorliegende - Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds liegt dagegen Zufluss von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber an die entsprechende Versorgungseinrichtung vor. Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung, vom 6. Dezember 2017 - IV C 5 - S 2333/17/10002 -, BStBl I 2018, S. 147, Rn. 8. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall kein Sonderfall der Direktzusage vorliegt, hat das OVG NRW gegen das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 29. Mai 2013 - 12 A 633/13 -, juris, die Berufung zugelassen. Mit Beschluss vom 19. Mai 2014 wurde das Berufungsverfahren eingestellt und das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2013 nach Maßgabe von § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 der Zivilprozessordnung für wirkungslos erklärt, nachdem der Kläger des genannten Verfahrens die Klage zurückgenommen hatte. Schon insoweit können die Kläger aus diesem Urteil nichts Relevantes für sich herleiten. Darüber hinaus hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 29. Mai 2013 - 12 A 633/13 - selbst für die Fallgestaltung, in der die Zuführungen des Arbeitgebers zu einer Pensionsrückstellung bei der Erteilung einer Direktzusage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung mangels Zuflusses von Vermögenswerten beim Arbeitnehmer noch keinen (regelmäßig steuerpflichtigen) Lohnzufluss darstellen, darauf abgestellt, dass trotz fehlenden Zuflusses von Arbeitslohn eine Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht zu erfolgen haben dürfte, da das spezifisch steuerrechtliche Zuflussprinzip mit dem hergebrachten Ausgangspunkt der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht nicht vereinbar sei, dass nämlich Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen grundsätzlich das Einkommen als Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 EStG ist, von der lediglich die Werbungskosten, nicht aber gesetzlich vorgeschriebene Vorsorgekosten abzuziehen sind. Unbeschadet dessen hatte das VG Düsseldorf aber auch nur für diesen Ausnahmefall entschieden, dass ein Zufluss der entgeltumgewandelten Beiträge beim Arbeitnehmer im maßgeblichen Kalenderjahr nicht vorliege, da weder ein Zufluss durch Auszahlung an den Arbeitnehmer erfolge, noch dieser einen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Leistungen im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erhalte, aufgrund dessen die betreffenden Gehaltsteile als zugeflossen gelten könnten. Im Rahmen der Direktzusage würde nämlich der Arbeitgeber das Geld einbehalten, sodass der Arbeitnehmer keine Verfügungsmacht über das Geld erlange. Die Berücksichtigung der umgewandelten Gehaltsbestandteile bei dem hier vorliegenden Modell der Direktversicherung bei der Berechnung des Einkommens steht auch im Einklang mit dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geprägten elternbeitragsrechtlichen Einkommensbegriff. Der elternbeitragsrechtliche Einkommensbegriff unterliegt einer eigenständigen und vom Steuerrecht abgekoppelten Definition. Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, juris, Rn. 72 ff. Berücksichtigungsfähig im Sinne des elternbeitragsrechtlichen Einkommensbegriff sind demnach nur diejenigen Einkommensbestandteile, die in dem für die Beitragserhebung maßgeblichen Kalenderjahr den Beitragspflichtigen zur Verwendung zugeflossen sind und im Saldo zu einer tatsächlichen Steigerung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit geführt haben. Vgl. nur: OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 - 12 A 2866/07 -, juris, Rn. 117. Von einer Hinzurechnung zum Einkommen sind diejenigen – privaten – steuerfreien Geldleistungen auszuschließen, die dem Beitragspflichtigen in dem maßgebenden Kalenderjahr gar nicht zur Verfügung stehen und damit keinen Einfluss auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. August 2008 -12 A 2866/07 -, juris, Rn. 124. Dies gilt insbesondere für Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfond o.ä (§ 3 Nr. 63 EStG). Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG sind jedoch bei der Ermittlung des elternbeitragsrechtlichen Einkommens nicht pauschal ausgeschlossen, weil es für den elternbeitragsrechtlichen Einkommensbegriff gerade auf die Frage des Zuflusses und somit die Verfügungsmöglichkeit im Einzelfall ankommt, die im vorliegenden Fall besteht. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte die gehaltsumgewandelten Lohnbestandteile dem Einkommen nach § 4 Abs. 3 der EBS zutreffend hinzugerechnet. Dem Ansatz der von den Klägern gezahlten betrieblichen Altersvorsorgebeträge steht auch nicht der erhobene Einwand der Kläger entgegen, durch eine Berücksichtigung dieser Beträge im Rahmen der Einkommensermittlung im Elternbeitragsrecht werde das staatlich verfolgte Ziel der Stärkung und Förderung der Altersvorsorge konterkariert und sie - die Kläger - zusätzlich benachteiligt. Dies ist hier nicht der Fall. Die die Steuerbefreiung von Beitragsleistungen u.a. in eine Direktversicherung gemäß § 3 Nr. 63 EStG dient der Realisierung der sog. nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen. Vgl. Bergkemper in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 299. Lieferung 09.2020, § 3 Nr. 63 EStG, Rn. 3. Ein darüber hinausgehender Zweck, insbesondere in Hinblick auf außersteuerliche, auf das Einkommen i.S.d. EStG Bezug nehmende Normen, wie hier das Elternbeitragsrecht, besteht dagegen nicht. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 63 EStG die Ebene der steuerlichen Einkommenserzielung betrifft, während die Elternbeitragszahlung die Ebene der Einkommensverwendung betrifft und lediglich zum Zwecke der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf das nach dem EStG anzusetzende Einkommen zurückgegriffen wird. Eine Benachteiligung gegenüber Personen, die eine - wie hier - einschlägige betriebliche Altersvorsorge nicht abgeschlossen haben, ist nicht erkennbar. Denn diesem Personenkreis wird der entsprechende, nicht entgeltumgewandelte sowie zudem versteuerte Arbeitslohn ausgezahlt und unterliegt auf Ebene der Einkommensverwendung keiner anderen Beurteilung. Die Kinderbetreuungskosten sind zutreffend bei der Ermittlung des der Elternbeitragserhebung zugrunde zu legenden Einkommens mindernd in Höhe von 2/3 der Kinderbetreuungskosten berücksichtigt worden. § 2 Abs. 5a S. 2 EStG ordnet an, dass wenn außersteuerliche Rechtsnormen an die in § 2 Abs. 1 bis 3 EStG genannten Begriffe anknüpfen (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbeitrag der Einkünfte) für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbaren Kinderbetreuungskosten zu mindern sind. Die Kinderbetreuungskosten betragen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 EUR je Kind. Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 A 1075/14 -, juris, Rn. 30 ff; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2017 - 24 K 09/16 -, juris, Rn. 22. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2018 sind Kinderbetreuungskosten in Höhe 1.480,00 EUR anerkannt worden. Damit ist das beitragsrelevante Jahreseinkommen der Einkommensgruppe bis 62.500,00 EUR zutreffend zugerechnet worden. Bei der hier gebuchten Betreuungsart (45 Stunden, 1 Kind) ergibt sich damit ein Elternbeitrag in Höhe von 178,00 EUR monatlich. Auch die Nachforderung in Höhe von 744,00 EUR für das Jahr 2016 = ((178-116) * 12)) ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 S. 2 VwGO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.