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Beschluss

15 Nc 25/12

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen vorläufiger Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Zur Ermittlung der personellen Aufnahmekapazität sind die Vorschriften der Kapazitätsverordnung und die dortigen Rechenwerke maßgeblich; Stellenpläne und Deputatberechnungen sind kapazitätsrechtlich zu prüfen. • Individuell höhere Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber können bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, müssen aber mit Stellenvakanzen verrechnet werden. • Verwaltungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt 2020 begründen keinen einklagbaren Anspruch von Bewerbern auf Erhöhung der Studienplätze. • Studienbeiträge dürfen wegen ihrer Zweckbindung zur Qualitätsverbesserung nicht zwingend zur Ausweitung der Studienplatzkapazität herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Zahnmedizinstudium wegen erschöpfter Kapazität • Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wegen vorläufiger Zulassung zum Studium ist unbegründet, wenn die Hochschule ihre Ausbildungskapazität erschöpft hat. • Zur Ermittlung der personellen Aufnahmekapazität sind die Vorschriften der Kapazitätsverordnung und die dortigen Rechenwerke maßgeblich; Stellenpläne und Deputatberechnungen sind kapazitätsrechtlich zu prüfen. • Individuell höhere Lehrverpflichtungen einzelner Stelleninhaber können bei der Kapazitätsberechnung berücksichtigt werden, müssen aber mit Stellenvakanzen verrechnet werden. • Verwaltungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt 2020 begründen keinen einklagbaren Anspruch von Bewerbern auf Erhöhung der Studienplätze. • Studienbeiträge dürfen wegen ihrer Zweckbindung zur Qualitätsverbesserung nicht zwingend zur Ausweitung der Studienplatzkapazität herangezogen werden. Der Antragsteller begehrte einstweilige vorläufige Zulassung bzw. Teilnahme an einem Losverfahren zum Studiengang Zahnmedizin für das Wintersemester 2012/2013. Die Antragsgegnerin hatte die Zahl der Studienplätze durch landesrechtliche Verordnung auf 49 Studienanfänger festgesetzt. Der Antragsteller rügte, die Ausbildungskapazität sei nicht erschöpft und verlangte vorläufigen Rechtsschutz. Die Wissenschaftsverwaltung und die Hochschule legten den Stellenplan, Deputatberechnungen und weitere Unterlagen zur Kapazitätsermittlung vor. Streitpunkt war insbesondere die Auslegung und Anwendung der Kapazitätsverordnung auf unbereinigtes Lehrdeputat, Vakanzen, individuell höhere Lehrverpflichtungen und Abzüge für Krankenversorgung sowie die Frage, ob Zusatzmittel (z. B. Hochschulpakt, Studiengebühren) Kapazitätserweiterungen erzwingen. • Einstweiliger Rechtsschutz erfordert glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch; dies fehlt hier, sodass der Antrag unbegründet ist (vgl. §123 VwGO). • Die durch Verordnung festgesetzte Zulassungszahl von 49 erschöpft die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Zahnmedizin; maßgeblich ist die KapVO in Verbindung mit den Kapazitätserlassen und der Lehrverpflichtungsverordnung. • Das unbereinigte Lehrdeputat wurde unter Anwendung der §§8,9 KapVO und der LVV aus dem Stellenplan mit 39 Stellen und 206 DS ermittelt; einzelne individuell höhere Lehrverpflichtungen wurden kapazitätsfreundlich mit 4,5 DS angesetzt, hiervon jedoch nach Verrechnung mit vorhandenen Stellenvakanzen nur 0,38 DS wirksam berücksichtigt, sodass ein zu Grunde zu legendes Deputat von 206,38 DS verbleibt. • Vom unbereinigten Deputat sind Abzüge für die Krankenversorgung vorzunehmen; stationäre Versorgung betrifft hier nicht die Lehreinheit, für ambulante Krankenversorgung ist ein pauschaler Abzug von 30% zulässig und ermessensgerecht, was zu einem bereinigten Lehrangebot von 144,42 DS führte; hinzugerechnet wurden 0,50 DS Lehrauftragsstunden, Ergebnis 144,92 DS. • Zur Bestimmung der Aufnahmekapazität ist der Curricularnormwert (CAp) maßgeblich; für Zahnmedizin wurde ein Curriculareigenanteil von 5,89 festgestellt. Anwendung der Formeln der KapVO führt zu einer personellen Aufnahmekapazität von 49 Studienplätzen (Überprüfungsschritt nach §14 KapVO bestätigt das Ergebnis). • Eine Erhöhung der Studienanfängerzahl wegen externer Verwaltungsvereinbarungen (Hochschulpakt) oder der Verwendung von Studienbeiträgen ist nicht durchsetzbar; Studienbeiträge sind zweckgebunden der Qualitätsverbesserung zuzuordnen (§2 StBAG NRW). • Die Beschlusskammer prüfte Vakanzen, Vertragslaufzeiten und Befristungen nach WissZeitVG/HRG-Grundsätzen und kam zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die berechnete Kapazität formal und materiell rechtmäßig ermittelt wurde. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch darlegte und die Hochschule ihre personelle und ausstattungsbezogene Ausbildungskapazität für den Studiengang Zahnmedizin erschöpft hat. Die Kapazitätsberechnung beruhte auf den einschlägigen Vorschriften der Kapazitätsverordnung und der Lehrverpflichtungsverordnung; individuell höhere Lehrverpflichtungen einzelner Mitarbeiter wurden nur in dem Umfang berücksichtigt, wie sie nach Verrechnung mit Stellenvakanzen wirksam sind. Ansprüche aus Verwaltungsvereinbarungen oder aus Finanzierungsmitteln wie Studienbeiträgen begründen keinen durchsetzbaren Anspruch auf zusätzliche Studienplätze. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.