Urteil
8 K 7435/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:1112.8K7435.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin¬terlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 Der Kläger erstrebt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Die (damals zuständige) Bezirksregierung L lehnte einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2002 ab. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 7. Januar 2004 ab. 2 In der Folgezeit stellte der Kläger weitere Einbürgerungsanträge, die aufgrund der vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidung nicht beschieden wurden. Eine daraufhin erhobene Untätigkeitsklage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2005 ab. 3 In der Folge beschäftigte der Kläger die unterschiedlichsten Stellen mit seinen Einbürgerungsanträgen. 4 Der Kläger wandte sich mehrfach an den früheren Ministerpräsidenten und an die heutige Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen sowie an die Staatskanzlei mit dem Ziel seiner Einbürgerung. 5 Der Kläger hat am 29. Oktober 2012 die vorliegende Klage erhoben. 6 Der Kläger stellt keinen ausdrücklichen Antrag. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten 8 K 3314/11 und 8 K 6754/12 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 10 Entscheidungsgründe: 11 Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 31. Oktober 2012 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Der Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Beteiligten sind nach § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß zum Termin geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass das Gericht trotz des Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden kann. 12 Die Klage hat keinen Erfolg. 13 Sie ist unzulässig, da der Kläger nicht prozessfähig ist. Dies ergibt sich aus dem Wissenschaftlich-Psychiatrischen Gutachten des L1 der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Uniklinik L vom 14. März 2011. Des weiteren ist das Verwaltungsgericht Köln in mehreren Verfahren des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger nicht prozessfähig ist (20 K 7637/09 und 20 K 7638/09). Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen und vom Kläger selbst vorgetragenen Eingaben an die unterschiedlichsten Stellen bis hin zum Bundesverfassungsgericht, zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und zur UNO bestätigen dies. Nicht zuletzt ist der Kläger auch dem erkennenden Einzelrichter aus den beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren bekannt. Ein Prozesspfleger musste für den Kläger nicht bestellt werden, da die Klage nicht gegen ihn gerichtet war und keine Maßnahme der Eingriffsverwaltung im Raum steht. 14 Die Klage wäre – ihre Zulässigkeit unterstellt – unbegründet. Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, dass weder die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen noch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen befugt sind, behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu ändern. Dies haben Sie dem Kläger in der Vergangenheit bereits mitgeteilt. Sie sind insbesondere nicht verpflichtet, jede weitere Eingabe gleichen Inhalts zu bescheiden. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.