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Urteil

8 K 3314/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Petitionsausschuss ist nicht verpflichtet, sich wiederholt mit gleichgelagerten Eingaben auseinanderzusetzen, solange kein neuer Sachverhalt vorliegt. • Eine zuvor geprüfte und beschiedene Petition behält über die Wahlperiode hinaus Bestand; daraus folgt kein Anspruch auf erneute Befassung. • Für einen Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der erneuten Petitionsbefassung bestehen keine rechtlichen Grundlagen. • Zweifel an der Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers können die Zulässigkeit einer Klage in Frage stellen, ändern aber nichts an der materiellen Unbegründetheit der Klage, wenn kein Anspruch besteht.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für Wiederaufnahme der Petitionsbefassung • Der Petitionsausschuss ist nicht verpflichtet, sich wiederholt mit gleichgelagerten Eingaben auseinanderzusetzen, solange kein neuer Sachverhalt vorliegt. • Eine zuvor geprüfte und beschiedene Petition behält über die Wahlperiode hinaus Bestand; daraus folgt kein Anspruch auf erneute Befassung. • Für einen Schadensersatzanspruch wegen Unterlassung der erneuten Petitionsbefassung bestehen keine rechtlichen Grundlagen. • Zweifel an der Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Klägers können die Zulässigkeit einer Klage in Frage stellen, ändern aber nichts an der materiellen Unbegründetheit der Klage, wenn kein Anspruch besteht. Der Kläger begehrt die Einbürgerung und hatte einen entsprechenden Antrag bereits 2002 abgelehnt bekommen; das Verwaltungsgericht Köln bestätigte die Ablehnung 2004. Der Kläger stellte wiederholt Einbürgerungsanträge und wandte sich mehrfach an Behörden und Petitionsausschuss; dieser prüfte und beschied die Eingabe 2010 ablehnend und erklärte, keine Einflussnahme auf Gerichtsentscheidungen vornehmen zu können. Weitere Eingaben des Klägers enthielten nach Einschätzung des Ausschusses keinen neuen Sachvortrag; der Ausschuss erklärte, weitere derlei Eingaben seien zwecklos. Der Kläger erhob 2011 Untätigkeitsklage gegen den Petitionsausschuss und forderte zugleich 10.000 Euro Schadensersatz. Das Gericht prüfte die Klage unter Hinweis auf Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers und die vorangegangenen Entscheidungen. • Verfahrensrecht: Der Einzelrichter durfte nach Übertragung durch die Kammer entscheiden (§ 6 Abs. 1 VwGO); die Parteien waren ordnungsgemäß geladen (§ 102 VwGO). • Prozessfähigkeit: Es bestehen erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Prozessfähigkeit des Klägers; ein psychiatrisches Gutachten diagnostizierte paranoide Schizophrenie, und frühere Gerichte sahen mangelnde Prozessfähigkeit in diesem Lebensbereich. • Materiellrechtlich: Die zuvor von einem Petitionsausschuss geprüfte und beschiedene Petition begründet keinen Anspruch auf erneute Befassung durch einen späteren Petitionsausschuss, solange kein neuer Sachverhalt vorgetragen wird. • Rechtsfolge aus dem Prüfungsbefund: Da der Petitionsausschuss die Eingaben geprüft und als nicht neu befunden hat, fehlt dem Kläger ein durchsetzbarer Anspruch auf erneute Behandlung seiner Petition. • Schadensersatz: Es bestehen keine Anknüpfungspunkte oder rechtlichen Grundlagen, die einen Schadensersatzanspruch des Klägers rechtfertigen würden. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine erneute Befassung seines Anliegens durch den Petitionsausschuss und keinen Schadensersatz. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Petitionsausschuss die Angelegenheit bereits geprüft und keine neuen Anhaltspunkte für eine erneute Behandlung vorliegen. Zudem bestehen erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, was die Zulässigkeit der Klage infrage stellt, jedoch für die Entscheidung nicht erforderlich ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.