Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. August 2010 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken H. -L. -Str. 00x/S.--straße 0 in L1. (Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstücke 0000/0000) zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten (S1. -Kreis O. ), die dem Kläger auferlegt werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung des früheren Beklagten (S1. -Kreis O. ) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der frühere Beklagte (S1. -Kreis O. ) vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger beabsichtigt die Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern auf den Grundstücken H. -L. -Straße 00 x und S.--straße 0 in L1. . Auf dem Grundstück H. -L. -Straße 00x befindet sich ein vom Kläger bewohntes Einfamilienhaus. Südlich hieran schließt an der S.--straße das Betriebsgebäude der G. P. GmbH an, die Textilartikel im Bereich der Babyausstattung herstellt. Ein Teil des Gebäudes ist vermietet an eine Firma, die Garagentore vertreibt. Die Grundstücke S.--straße 0, 0, 0 und 00 werden ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Im Übrigen befinden sich beidseits der S.--straße verschiedene Gewerbebetriebe (u.a. Firma V. , zwei KFZ-Werkstätten, eine Autolackiererei, ein Reifencenter, Vermietung von Gästezimmern, Antiquitätengeschäft) und freiberufliche Nutzungen (z.B. Steuerberater). Das früher zu Wohnzwecken genutzte Haus S.--straße 0 steht derzeit leer. Gleiches gilt für das Betriebsgebäude S.--straße Nr. 0, das 2002 als Gewerbehalle mit Büro (Herstellung und Vertrieb von Walzenbezügen aus Gummi) genehmigt wurde. Für das Grundstück S.--straße 00 wurde unter dem 6. Juli 2012 die Neuerrichtung einer Gewerbeeinheit mit Büro, Ausstellung, Betriebsleiterwohnung und Reifenlager genehmigt. Ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht. Westlich an das Wohnhaus des Klägers schließt sich an der Südseite der H. -L. -Straße Wohnnutzung an. Südlich hiervon liegt das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 00 „E.-----straße “, der in seinem nördlichen Teil ein allgemeines Wohngebiet und im südlichen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist. Die innerhalb des allgemeinen Wohngebietes an der Straße „Am T. “ gelegenen Grundstücke werden ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt; innerhalb des Gewerbegebietes befindet sich das Auslieferungslager von J. . Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf das dem Gericht vorliegende Karten- und Fotomaterial Bezug genommen. Der Kläger beantragte am 12. März 2010 die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit jeweils sechs Wohnungen und einer Tiefgarage mit Zufahrt von der S.--straße . Geplant sind zwei zur S.--straße gelegene Häuser sowie ein parallel zur H. -L. -Straße angeordnetes Gebäude jeweils mit einer Grundfläche von 12,00 m x 14,00 m, zwei Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit Pultdach. Mit Bescheid vom 17. August 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung an der S.--straße entspreche einem Gewerbegebiet, in dem eine allgemeine Wohnnutzung unzulässig sei. Des Weiteren liege auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Durch die heranrückende Wohnbebauung drohe für den unmittelbar gegenüber gelegenen KFZ-Betrieb die Gefahr unzumutbarer Betriebseinschränkungen. Nach dem Abstandserlass NRW sollten KFZ-Betriebe zu Wohngebieten einen Abstand von mindestens 100 m einhalten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 24. August 2010 zugestellt. Der Kläger hat am 24. September 2010 zunächst gegen den Landrat des S1. -Kreises-O. Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2010 hat der Kläger erklärt, die Klage nunmehr gegen die Beklagte richten zu wollen. Der Landrat des S1. -Kreises O. hat dem Wechsel des Klagegegners mit Schriftsatz vom 2. November 2010 zugestimmt. Die Beteiligten sind mit Verfügung des früher zuständigen Einzelrichters der 9. Kammer des erkennenden Gerichts vom 10. Juni 2011 darauf hingewiesen worden, dass ein Fall der subjektiven Klageänderung vorliegt; dementsprechend ist das Rubrum geändert worden. Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend: Die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung sei als Mischgebiet anzusehen. Bereits im Bereich der S.--straße einschließlich des Grundstücks H. -L. -Straße 00x seien insgesamt 13 Wohnungen vorhanden, die als allgemeine Wohnnutzung genehmigt worden seien und dementsprechend auch genutzt würden. Abgesehen hiervon müsse auch die an der Straße „Am T. “ vorhandene Wohnbebauung berücksichtigt werden. Gehe man von einer Gemengelage aus, sei das Vorhaben auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Die von der gegenüber liegenden KFZ-Werkstatt ausgehenden Immissionen seien auf seinem Grundstück nicht wahrnehmbar; darüber hinaus befinde sich bereits unmittelbar neben der KFZ-Werkstatt ein Wohnhaus. Der Abstandserlass NRW sei im Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. August 2010 zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung von drei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken H. -L. -Str. 00x/S.--straße 0 (Gemarkung L1. , Flur 00, Flurstücke 0000/0000) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung bestehe maximal in den Grundstücken auf beiden Seiten der S.--straße im Bereich zwischen H. -L. -Straße und E.-----straße . Die Bebauung an der Straße Am T. sei nicht zu berücksichtigen. Hier befinde sich ausschließlich Wohnnutzung, die mit dem Haus Nr. 00 ihren Abschluss finde und durch die angrenzende gewerbliche Nutzung südlich und östlich eingerahmt werde. Aufgrund der Einheitlichkeit der jeweiligen Art der Nutzung sei eine prägende Wirkung auszuschließen. In dem so gekennzeichneten Bereich befänden sich überwiegend nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe sowie betriebsbezogene Wohnnutzungen. Gegen die den erteilten Baugenehmigungen widersprechende allgemeine Wohnnutzung auf den Grundstücken S.--straße 0 und 0 sowie im Erdgeschoss des Gebäudes S.--straße 00 werde ordnungsrechtlich eingeschritten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch eine Ortsbesichtigung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 15. Juni 2012 und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das vom Kläger vorgenommene Auswechseln des Beklagten ist entsprechend § 91 Abs. 2 VwGO zulässig. Auch die so geänderte Klage ist zulässig, insbesondere kommt es im Falle der subjektiven Klageänderung für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung ausschließlich darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage innerhalb der Klagefrist bei Gericht eingegangen ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 -, DVBl 1993, 562. Die Klage ist auch begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. August 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften des Planungsrechts nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da es innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt L1. errichtet werden soll, für den ein Bebauungsplan nicht besteht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art nach den entsprechenden Baugebietsvorschriften (§ 34 Abs. 2 BauGB). Welcher der vorgenannten Absätze für die Beurteilung der Art der Nutzung hier einschlägig ist, kann offen bleiben, weil die Eigenart der näheren Umgebung entweder einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) entspricht oder als Gemengelage zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung anzusehen ist. In beiden Fällen ist die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung bauplanungsrechtlich zulässig. Die maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass sowohl in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung als auch in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 BauGB aufgeführten Bezugsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Auch die Einheitlichkeit oder Unterschiedlichkeit der Bebauung kann ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung sein, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 1997 – 4 B 67/97 -, BRS 59 Nr. 80; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 7 A 3557/02-, juris. Die Eigenart des Gebiets kann auch durch Vorhaben bestimmt sein, die in einem angrenzenden, nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilenden Gebiet mit Bebauungsplänen errichtet wurden; auf die in einem solchen Gebiet nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Bebauung kommt es dabei aber nicht an, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1975 – IV C 16.73 -, DÖV 1976, 381 (betreffend die Frage des Bebauungszusammenhangs); Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblattsammlung, Stand: 1. April 2012, § 34 Rn. 36. Einzubeziehen in die Betrachtung sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen unabhängig davon, ob sie genehmigt worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Die gleichen Grundsätze gelten für die tatsächlich vorhandenen Nutzungen, vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rn. 35, m.w.N. Ausgehend hiervon besteht die für die Beurteilung maßgebliche nähere Umgebung nach den Feststellungen im Ortstermin mindestens aus den Grundstücken H. ‑L. ‑Straße 00x sowie S.--straße 0-00 und 0-00. Ob darüber hinaus auch die Wohnbebauung an der Straße „Am T. “ zur näheren Umgebung hinzuzurechnen ist, wofür die räumliche Nähe zum Vorhabengrundstück und die vorhandenen Sichtbeziehungen sprechen könnten, kann offen bleiben. Denn auch in dem vorgenannten Bereich der S.--straße zwischen H. -L. -Straße und E.-----straße befinden sich auf den Grundstücken S.--straße 0, 0, 0 und 00 materiell rechtmäßige allgemeine Wohnnutzungen, die eine Einordnung als Gewerbegebiet ausschließen. Bei der Prüfung der Frage, ob für die vorgenannten Grundstücke eine betriebsbezogene oder allgemeine Wohnnutzung genehmigt worden ist, sind folgende Grundsätze maßgeblich: Für die Annahme einer Betriebswohnung ist zwar nicht erforderlich, dass die Zuordnung zum Betrieb durch Baulast oder Dienstbarkeit gesichert ist, vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 8 BauNVO Rn. 39. Die entsprechende Zweckbestimmung muss sich jedoch zumindest aus dem Bauantrag selbst oder aus sonstigen zur Baugenehmigung gehörigen Bauvorlagen ergeben. Der Regelungsinhalt einer Baugenehmigung wird ausschließlich durch den Bauschein und die mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bestimmt. Sonstige vom Bauherrn vorgelegte Unterlagen, die nicht mit dem Zugehörigkeitsvermerk versehen sind, können nicht ergänzend herangezogen werden. Dies gilt erst recht für Umstände, über die zwar zwischen der Bauaufsichtsbehörde und dem Bauherrn bei Erteilung der Genehmigung Einigkeit bestand, die jedoch nicht schriftlich fixiert wurden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 1996 – 10 A 4248/92 -, BRS 58 Nr. 216; HessVGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 3 ZU 473/07 -, BRS 73 Nr. 153; Gädtke, BauO NRW Kommentar, 12. Auflage 2011, § 75 Rn. 131. Nicht ausreichend für die Annahme einer betriebsbezogenen Wohnnutzung ist daher, wenn die Wohnung oder das Wohngebäude zum damaligen Zeitpunkt rein faktisch durch einen Betriebsinhaber in räumlichen Bezug zu einem Gewerbebetrieb errichtet worden ist. Ausgehend hiervon entspricht die von der Beklagten auf dem Grundstück S.--straße 0 festgestellte private Nutzung von zwei Wohnungen den erteilten Baugenehmigungen, die keine Beschränkung auf eine betriebsbezogene Wohnnutzung enthalten. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Hausakte wurden auf entsprechende Anträge mit Bescheiden des Oberkreisdirektors des Kreises H1. vom 6. November 1970 und vom 14. März 1974 die Errichtung eines Zweifamilienhauses sowie der Ausbau des Dachgeschosses genehmigt. Die im Rahmen der Grundstücksteilung im Jahr 1979 eingetragene Baulast, wonach die Flurstücke 0000 und 0000 eine wirtschaftliche Einheit bilden und eine getrennte Veräußerung des Wohnhauses oder des Betriebes nicht möglich ist, ist nicht geeignet, den Regelungsgehalt der vorgenannten Baugenehmigungen nachträglich im Sinne einer lediglich betriebsbezogenen Wohnnutzung einzuschränken. Hiervon geht auch die Beklagte aus, die erklärt hat, ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die private Wohnnutzung sei aufgrund der erteilten Baugenehmigungen nicht angezeigt. Auch die private Wohnnutzung auf dem Grundstück S.--straße 0 ist materiell rechtmäßig, soweit sie die Räume der genehmigten Einliegerwohnung betrifft. Weder der Bauschein vom 18. Januar 1979 betreffend den Neubau eines Bürogebäudes mit Einliegerwohnung noch die zugehörigen Bauvorlagen enthalten Hinweise auf eine ausschließlich betriebsbezogene Nutzung. Soweit die Stadt L1. im Vorprüfungsbogen, mit dem der Bauantrag dem Oberkreisdirektor des Kreises O. vorgelegt wurde, ausgeführt hat: „Die Einliegerwohnung ist nur an die in § 8 (3) BauNVO genannten Personen zu vermieten“, ergibt sich eine derartige Beschränkung weder aus dem Bauantrag selbst noch ist eine entsprechende Regelung zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden. Die private Wohnnutzung auf dem Grundstück S.--straße 0 ist materiell rechtmäßig, soweit sie sich im Erdgeschoss auf den Geschossabschnitt bezieht, der zu Wohnzwecken genehmigt worden ist. Zwar enthielt die ursprüngliche Baugenehmigung vom 13. Juni 1969 zur Errichtung eines Büro- und Wohngebäudes entsprechend dem Bauantrag in Ziffer 10) die Einschränkung, dass die drei Wohnungen nur in Verbindung mit dem – zu diesem Zeitpunkt auf dem Grundstück geplanten, jedoch nie errichteten - Gewerbebetrieb genutzt werden dürfen. Diese Einschränkung ist der nachfolgend erteilten „Nachtragsgenehmigung“ vom 7. August 1973 nicht mehr zu entnehmen. Hierbei handelt es sich entgegen der Bezeichnung um eine Nutzungsänderungsgenehmigung auf der Grundlage vollständig neu vorgelegter Grundrisszeichnungen. Nach Veräußerung des Grundstücks während der Bauphase hatte der Erwerber, die Firma N. Q. GmbH, eine Nutzungsänderung beantragt, wonach das Dachgeschoss vermietet werden und ausschließlich Bürozwecken dienen sollte; im übrigen beabsichtigte Herr Q. , dort selbst zu wohnen und als Bauingenieur einige Räume als Büro nutzen. Dementsprechend wurde der Großteil des Erdgeschosses als Wohnnutzung genehmigt. Die Nutzung einzelner Räume als Büro genügt nicht, um die genehmigte Wohnnutzung als Betriebsleiterwohnung ansehen zu können, insbesondere enthalten die Hausakten keinerlei Hinweise auf eine Verlagerung des Bauunternehmens auf das Grundstück. Schließlich entspricht die auf dem Grundstück S.--straße 00 vorhandene private Wohnnutzung zumindest im Bereich des 1. Obergeschosses den für das Grundstück erteilten Genehmigungen. Ausweislich der Hausakte erteilte der Oberkreisdirektor des Kreises H1. am 12. September 1972 die Baugenehmigung zum Neubau einer Werkstatthalle mit Büro- und Wohnhaus. In der Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, die Werkstatthalle und die Büroräume sollten an die Firma N1. aus L2. vermietet werden. Weder Bauantrag noch Bauvorlagen enthalten Angaben zu einer Betriebsbezogenheit der im 1. OG und teilweise im Dachgeschoss (Kinderzimmer) vorgesehenen zwei Wohnungen. Im Rahmen des Bauantrages vom 4. Juni 1973 betreffend den Ausbau des Dachgeschosses zu zwei weiteren Wohnungen hat der Bauherr mit Schreiben vom 3. November 1975 auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt, dass diese Wohnungen von Betriebsangehörigen bewohnt würden. Ob hierin eine hinreichende Konkretisierung des Antragsgegenstandes und damit der erteilten Nachtragsgenehmigung vom 30. Juni 1976 im Hinblick auf eine Nutzung nur durch den Personenkreis des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO gesehen werden kann, ist zweifelhaft. Die Wohnnutzung im Dachgeschoss ist jedenfalls deshalb in die Beurteilung mit einzubeziehen, weil die Beklagte nach Überprüfung erklärt hat, nur gegen die Wohnnutzung im Erdgeschoss ordnungsrechtlich einschreiten zu wollen. Scheidet nach alledem die Annahme eines Gewerbegebietes im Sinne von § 8 BauNVO im Hinblick auf die auf den vorgenannten Grundstücken vorhandene allgemeine Wohnnutzung aus, hängt die Einordnung der maßgeblichen näheren Umgebung als Mischgebiet vom Störpotential der vorhandenen gewerblichen Nutzung ab. Der Betrieb der Firma V. dürfte der Beurteilung als Mischgebiet nicht entgegenstehen, weil auch bei Unterstellung der Großflächigkeit im Hinblick auf das schmale Warensortiment die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 BauNVO als widerlegt anzusehen sein dürfte, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 – 4 C 54/80 -, BVerwGE 68, 342. Gegen die Annahme eines Mischgebietes könnten jedoch der vormals auf dem Grundstück S.--straße 0 vorhandene Gewerbebetrieb - sofern er wegen der erst vor kurzem erfolgten Betriebsaufgabe noch als gebietsprägend mit zu berücksichtigen sein sollte – und die KFZ-Betriebe bzw. die Autolackiererei sprechen. KFZ-Werkstätten zählen zu der Gruppe von Betrieben, die ihrer Art nach zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen können, aber nicht zwangsläufig müssen. Ob sie in einem Mischgebiet zugelassen werden können, hängt von der jeweiligen Anlagen- und Betriebsstruktur sowie von der konkreten Gebietssituation ab. Je nach Größe und Umfang des Betriebs sowie Betriebsweise und Gestaltung der Arbeitsabläufe – zu denen hier keine konkreten Erkenntnisse vorliegen - kann sich eine unterschiedliche Bewertung ergeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 7 A 896/09 -, juris, m.w.N. Sofern ein Mischgebiet vorliegt, ist die vom Kläger beabsichtigte Wohnnutzung nach § 6 Abs. 2 Nr.1 BauNVO zulässig. Können die vorhandenen Gewerbebetriebe zu wesentlichen Störungen des Wohnens führen, ist von einer Gemengelage auszugehen. In diesem Fall ist das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Im Hinblick auf die oben dargestellte allgemeine Wohnnutzung hält sich das Vorhaben hinsichtlich der Art der Nutzung in dem sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmen. Es ist auch nicht ausnahmsweise deshalb als unzulässig anzusehen, weil ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vorläge. Der KFZ-Betrieb X. hat infolge der geplanten Wohnbebauung keine immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen seines Betriebes zu befürchten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Grundstückssituation bereits jetzt durch ein Nebeneinander von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung geprägt ist. In derartigen Bereichen ist die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, und zwar in der Weise, dass die gewerbliche Nutzung die von ihr ausgehenden Belästigungen in Grenzen hält und die benachbarte Wohnnutzung die Tatsache, dass sie in der Nähe einer Belästigungsquelle angesiedelt ist, im Sinne der Bildung einer Art Mittelwert respektiert. Ein Wohnungsvorhaben fügt sich, was die von ihm hinzunehmenden gewerblichen Immissionen angeht, in die derart vorbelastete Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren Belästigungen ausgesetzt sein wird als die vorhandene Wohnbebauung; die gewerbliche Nutzung braucht folglich gegenüber der hinzukommenden Wohnnutzung nicht mehr Rücksicht zu nehmen als gegenüber der bereits vorhandenen Wohnnutzung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1984 – 4 B 171/83 -, ZfBR 1984, 147. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die geplanten Wohnhäuser vom KFZ-Betrieb X. weiter entfernt liegen als die Häuser S.--straße 0 und 0. Der von der Beklagten herangezogene Abstandserlass NRW vom 2. April 1998 ist im Baugenehmigungsverfahren nicht anwendbar, vgl. Vorbemerkung des Erlasses vor Ziffer 1; OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 -, juris. Schließlich liegen auch die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich des Maßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist über die S.--straße gesichert. Bedenken werden insoweit von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der vom Kläger herbeigeführte gewillkürte Parteiwechsel auf Beklagtenseite ist kostenrechtlich wie eine Klagerücknahme zu behandeln, mit der Folge, dass der Kläger die durch seine Klage verursachten außergerichtlichen Kosten des ursprünglichen Beklagten (S1. -Kreis O. ) trägt, vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. Februar 2010 – 17 W 28/09 -, juris. Im Übrigen trägt die Beklagte als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf Euro 67.500,-- festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Ziffer 1. c) und Ziffer 6 des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW (BauR 2003, 1883). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.