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Urteil

8 K 6261/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen kann nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG erfolgen; besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG schränkt die Ausweisung ein. • Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine Ausweisung trotz familiärer Bindungen verhältnismäßig, wenn die Prognose eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründet. • Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist die Wirkungen einer Ausweisung grundsätzlich zu befristen; bei strafrechtlich sanktionierten Ausweisungen kann die Frist die regelmäßige Höchstdauer überschreiten. • Bei der Bemessung der Befristung sind Gewicht des Ausweisungsgrundes, der Zweck der Ausweisung und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; hier war eine Verlängerung der Regelfrist nach AVwV um drei Jahre gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
Ausweisung eines assoziationsberechtigten Türken trotz familiärer Bindungen; Befristung auf 13 Jahre • Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen kann nur aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG erfolgen; besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG schränkt die Ausweisung ein. • Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist eine Ausweisung trotz familiärer Bindungen verhältnismäßig, wenn die Prognose eine erhebliche Wiederholungsgefahr begründet. • Nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist die Wirkungen einer Ausweisung grundsätzlich zu befristen; bei strafrechtlich sanktionierten Ausweisungen kann die Frist die regelmäßige Höchstdauer überschreiten. • Bei der Bemessung der Befristung sind Gewicht des Ausweisungsgrundes, der Zweck der Ausweisung und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen; hier war eine Verlängerung der Regelfrist nach AVwV um drei Jahre gerechtfertigt. Der Kläger, in Deutschland geboren und türkischer Staatsangehöriger, wurde wegen zahlreicher Gewalt-, Vermögens- und Drogendelikte wiederholt verurteilt und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Er hat langjährige Straftaten bereits seit Jugendzeiten begangen, blieb auch nach therapeutischen Maßnahmen und Haft rückfällig und ist nach Entlassung erneut straffällig geworden; ein Verfahren wegen gewerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels läuft. Die Ausländerbehörde erließ 2008 eine Ausweisungsverfügung und befristete 2012 die Wirkungen der Ausweisung auf 10 Jahre; der Kläger begehrt zunächst die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und hilfsweise die Befristung der Ausweisung. Das Gericht stellte fest, dass ein förmlicher Antrag nach § 81 AufenthG bei der Behörde fehlt, prüfte materiell aber die Rechtmäßigkeit der Ausweisung, den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 AufenthG sowie die Verhältnismäßigkeit unter Einbeziehung familiärer Bindungen (Ehe, deutsches Kind). Das Gericht würdigte die strafrechtliche Vergangenheit, die fehlende Resozialisierung, wirtschaftliche Nichtintegration und fortbestehende Drogennähe. • Formelle Zulässigkeit: Der Hauptantrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels war unzulässig, weil kein vorheriger Behördensantrag nach § 81 Abs. 1 AufenthG gestellt wurde. • Rechtsgrundlage der Ausweisung: Die Ausweisung ist durch § 53 Nr.1, § 55 Abs.1 und § 56 Abs.1 AufenthG in Verbindung mit Art.14 Abs.1 ARB 1/80 gedeckt; als assoziationsberechtigter Angehöriger besteht Art.7 ARB 1/80-Rechtsposition mit Schutzmöglichkeit nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung. • Prüfung der Gefährdung: Nach europäischer und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auf individuelles Verhalten abzustellen; strafrechtliche Verurteilungen sind nur insoweit relevant, als sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefährdung für ein Grundinteresse der Gesellschaft erkennen lassen. Vorliegend sprechen die Schwere, Häufigkeit und die früh begonnene Gewaltkriminalität sowie fehlende Resozialisierung für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. • Abwägung/Verhältnismäßigkeit: Bei der Gesamtwürdigung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Gefahrenabwehr das Interesse des Klägers am Verbleib, weil familiäre Bindungen (kurz geschlossene Ehe, sehr junges Kind, fehlende gemeinsame Lebensführung) und wirtschaftliche Integration nicht hinreichend sind, um die Gefahrenlage zu relativieren. • Befristung der Ausweisungswirkungen: § 11 Abs.1 AufenthG begründet einen Anspruch auf Befristung; wegen strafrechtlicher Verurteilungen kann die Regelfrist überschritten werden. Unter Rückgriff auf die AVwV (Regelfrist 10 Jahre bei § 53-Aufenthaltsbeendungen) und Berücksichtigung besonderer Umstände wurde die Sperrwirkung angemessen um drei Jahre verlängert und somit auf 13 Jahre festgesetzt. • Verfahrensgarantien und sonstige Rechte: Das Ausweisungsverfahren war formell fehlerfrei; Schutzrechte aus Art.6 GG und Art.8 EMRK wurden berücksichtigt, überwiegen aber nicht die öffentlichen Interessen angesichts der Gefährdungslage. Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen; die Ausweisungsverfügung in der Fassung der Ergänzung ist materiell und formell rechtmäßig. Auf den Hilfsantrag wird die Behörde verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung auf 13 Jahre zu befristen. Zur Begründung: Der Kläger ist assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger mit besonderem Ausweisungsschutz, allerdings rechtfertigen die Vielzahl, Schwere und Kontinuität seiner Straftaten sowie das Scheitern erzieherischer Maßnahmen eine spezialpräventive Ausweisung; familiäre und private Interessen wie die kurz bestehende Ehe und das deutsche Kind wiegen nicht schwer genug, um die erhebliche Wiederholungsgefahr zurückzustellen. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung zur Befristung stellt sicher, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht dauerhaft besteht und nach Ablauf der Frist eine erneute Prüfung möglich ist.