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Urteil

7 K 1938/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2013:0104.7K1938.12.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf acht Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abge-wiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, die Wirkungen der Ausweisung des Klägers auf acht Jahre zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abge-wiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in entspre-chender Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde am 0. November 1973 in Marokko geboren und ist marokkanischer Staatsangehöriger. Am 23. Februar 1976 reiste er im Wege der Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Hier besuchte er die Grundschule und dann die Hauptschule bis zur neunten Klasse. Ein im März 1990 begonnenes Berufsvorbereitungsjahr bei der Firma U schloss er nicht ab. Am 26. April 1990 erteilte ihm die Beklagte eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Die Bundesanstalt für Arbeit erteilte ihm am 6. September 1990 eine unbefristete Arbeitserlaubnis. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in der Folge verschiedene Arbeitsgelegenheiten wahrgenommen. Er habe zum Beispiel als Lagerist, Kellner oder Koch gearbeitet, die Berufe aber meist nur für kurze Zeiträume ausgeübt. In der Folgezeit wurde der Kläger mehrfach straffällig: Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. September 1992 sprach das Amtsgericht E den Kläger der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig und verwarnte ihn neben einem zweiwöchigen Arrest. Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Januar 1993 sprach das Amtsgericht E den Kläger des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen für schuldig, einmal in Tateinheit mit einem Diebstahl und einmal in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, und verwarnte ihn. Mit rechtskräftigem Urteil vom 24. Februar 1994 verwarnte das Amtsgericht E den Kläger wegen des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. April 1994 verurteilte ihn das Amtsgericht Kempen wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr auf Bewährung. Am 24. Oktober 1994 begann der Kläger die Maßnahme "Arbeiten und Lernen" beim Verein der F. Diese Maßnahme sollte ihm die Möglichkeit bieten, einen Hauptschulabschluss nachzuholen. Da der Kläger jedoch nicht regelmäßig zur Arbeit erschien, kündigte ihm der Träger am 6. Januar 1995. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13. Dezember 1994 verurteilte das Amtsgericht E den Kläger wegen der unerlaubten Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Kempen zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zur Bewährung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juni 1995 verurteilte das Landgericht E den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils vom 13. Dezember 1994 zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Dezember 1995 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Krefeld wegen des Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu 20 DM verurteilt. Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 wies die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf seine zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen daraufhin, dass weitere Verstöße gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ausländerrechtliche Maßnahmen zur Folge haben könnten, und bat ihn, sich in Zukunft straffrei zu verhalten. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. März 1998 verurteilte das Amtsgericht Herne-Wanne den Kläger wegen des Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 DM. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Oktober 1998 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Kläger wegen des Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 DM. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 18. November 2002 verurteilte das Amtsgericht Oldenburg den Kläger wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15 Euro. Mit rechtskräftigem Urteil vom 23. September 2003 verurteilte das Landgericht E den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten. Mit Schreiben vom 23. April 2004 hörte die Beklagte den Kläger zu der von ihr beabsichtigten Ausweisung an. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte im Rahmen der Anhörung geltend, der Kläger sei aufgrund seines langen Aufenthalts in Deutschland faktisch ein Inländer. Er spreche zudem arabisch nur unzureichend. Am 22. August 2006 erstellte der Leiter der Vollzugsanstalt H einen Führungsbericht über das Verhalten des Klägers in der Justizvollzugsanstalt, der zu dem Ergebnis kommt, dass eine positive Sozial- und Legalprognose nicht gestellt werden könne. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. August 2006 beschloss das Landgericht Kleve, die Reststrafe des Klägers nicht zur Bewährung auszusetzen. Dies sei bei der gebotenen Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht möglich. Mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Dezember 2006 verurteilte das Amtsgericht Krefeld den Kläger wegen einer in der Haft begangenen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die dagegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Krefeld. Das Landgericht Kleve beschloss am 29. Mai 2008, das Reststrafengesuch des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung führte es aus, dass einer vorzeitigen Entlassung des Klägers allenfalls dann näherzutreten sei, wenn gesichert sei, dass er direkt und nahtlos eine Drogentherapie beginne. Da dies nicht sichergestellt werden könne, komme eine Reststrafenbefreiung nicht in Betracht. Mit Schreiben vom 22. Februar 2007 teilte der Leiter der Justizvollzugsanstalt Geldern mit, dass sich das Vollzugs- und Arbeitsverhalten des Klägers nicht geändert habe. Der Kläger bereite jedoch in Absprache mit dem Anstaltsarzt eine Drogentherapie vor. Die Ausländerbehörde Kleve erklärte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Mai 2007 bereit, ausländerrechtliche Maßnahmen bis zum positiven Abschluss einer Drogentherapie zurückzustellen. Der Kläger wurde am 2. Februar 2009 entlassen. In der Folgezeit gewährte die ARGE E dem Kläger Leistungen nach dem SGB II, die sie auf den Betrag von 137,30 Euro kürzte, weil sich der Kläger weigerte, eine angebotene Arbeitsstelle anzutreten. Mit Schreiben vom 15.Juli 2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise über eine etwaige Drogenentwöhnungstherapie vorzulegen. Sie erkundigte sich außerdem danach, ob der Kläger Kinder habe und ob er Kontakt zu diesen halte. Sein Prozessbevollmächtigter teilte daraufhin am 7. September 2009 mit, dass sich der Kläger in den vergangenen zwei Monaten in Marokko aufgehalten und sich dort einer therapeutischen Behandlung unterzogen habe. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts E wurde der Kläger am 16. Dezember 2009 wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Diesem Urteil lag ein Sachverhalt vom 16. Juni 2009 zugrunde. Die Justizvollzugsanstalt C erstellte am 12. Januar 2011 eine Stellungnahme zur Sozialprognose, in der sie zu dem Ergebnis kam, dass das Verhalten des Klägers als angepasst bezeichnet werden könne. Im Rahmen der erneuten Anhörung trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 21. Januar 2011 vor, dass der Kläger vor etwa zwei Jahren in Marokko eine marokkanische Staatsangehörige geheiratet und in Marokko auch eine Drogenentzugstherapie durchgeführt habe. Am 24. Januar 2011 teilte die Justizvollzugsanstalt C mit, dass der Kläger einen disziplinarischen Verweis nach § 82 Abs. 2 StVollzG erhalten habe. Am 12. Mai 2011 ließ der Kläger der Beklagten ein Schreiben zukommen, in dem er darlegte, welche Umstände seinen bisherigen Verfehlungen zugrunde gelegen hätten und dass er nun einen Neuanfang beginnen wolle. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt B erstellte am 16. September 2011 eine negative Sozialprognose für den Kläger. Dieser falle durch störrisches und undiszipliniertes Verhalten in der Haftanstalt auf und habe sich bereits mehrere Disziplinarmaßnahmen eingehandelt. Seit seiner letzten Haftentlassung am 31. Oktober 2011 bezieht der Kläger wieder Leistungen nach dem SGB II. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2012 wies die Beklagte den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn auf, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte sie ihm die Abschiebung nach Marokko an. Zur Begründung stützte sie sich auf § 53 Nr. 2 AufenthG. Sie habe den besonderen Abschiebungsschutz nach § 56 Abs. 1 AufenthG berücksichtigt, gehe wegen des langjährigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland von einem atypischen Fall der Regelausweisung aus und habe daher ein ihr zustehendes Ermessen angenommen, das sie unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu seinen Lasten ausübe. Es sei hier von einer ungünstigen Gefahrenprognose zulasten des Klägers auszugehen. Den Nachweis über eine Drogentherapie habe der Kläger nicht erbracht. Art. 6 GG stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Der Kläger habe zu seinem Kind offenbar keinen Kontakt. Auch Art. 8 EMRK stehe der Ausweisung nicht entgegen. Zwar sei davon auszugehen, dass dem Kläger eine wirtschaftliche Integration gelungen sei, der Kläger hege aber eine tiefgehende Ablehnung gegen die westliche Kultur und Gesellschaftsordnung. Er könne sich jedenfalls in die Verhältnisse in Marokko wieder einleben. Der Kläger hat am 15. Februar 2012 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass er in Deutschland beheimatet sei und dass ihm nach Art 12 des IPBPR seine Heimat nicht entzogen werden dürfe. Es sei außerdem rechtswidrig, dass die Ausweisung unbefristet erfolgt sei. Von ihm gehe keine weitere Gefahr aus. In diesem Zusammenhang legt er einen Bericht der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts E vom 19. Januar 2012, eine Bescheinigung des Suchthilfeverbunds E e.V. vom 17. November 2011, einen Laborbericht des Justizvollzugskrankenhauses G vom 24. Mai 2011 und das Ergebnis einer Urinuntersuchung des Herrn Dr. I vom 6. Februar 2012 vor. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger geltend, derzeit ein Praktikum bei einer Firma für Fensterbau zu absolvieren, die ihm die Festanstellung in Aussicht gestellt habe. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Januar 2012 aufzuheben, hilfsweise, die Wirkungen der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgesprochenen Ausweisung ab sofort zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Sie trägt ergänzend vor, es handele sich hier um eine spezialpräventive Ausweisung, sodass auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Befristung nicht von Amts wegen zu erfolgen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ansonsten beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft E (Az: 152 Js 220/03 und 163 Js 381/09) und Krefeld (15 Js 117/06) und der Gefangenenpersonalakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nur hinsichtlich des Hilfsantrags teilweise begründet. Der Hauptantrag des Klägers ist unbegründet, weil die angegriffene Ausweisungsverfügung vom 20. Januar 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ausweisungsverfügung findet ihre Grundlage in §§ 53 Nr. 1 und 2, 55 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Nr. 1 und 2 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist (Nr. 1) oder wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zu Bewährung ausgesetzt wird (Nr. 2). Beide Voraussetzungen sind durch die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht E mit Urteil vom 23. September 2003 erfüllt. Das Landgericht hat den Kläger rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und sechs Monaten wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Die Beklagte hat beachtet, dass dem Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 besonderer Ausweisungsschutz zukommt. Danach genießt ein Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält besonderen Ausweisungsschutz. Beide Voraussetzungen werden durch den Kläger erfüllt. Folge ist, dass der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden darf. § 56 Abs. 1 Satz 4 bestimmt, dass der Ausländer, wenn wie hier die Voraussetzungen des § 53 AufenthG vorliegen, in der Regel ausgewiesen wird. Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt jedoch bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 1 C 10/07 –, BVerwGE 129, 367/juris, Rn. 24. So liegt der Fall hier. Das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Der fast vierzigjährige Kläger lebt seit seinem dritten Lebensjahr rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Schutzbereich des Art. 8 EMRK ist deshalb betroffen und eine Einzelfallwürdigung geboten. Die Beklagte hat dies erkannt und ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Entscheidung der Beklagten, die vom Gericht nur nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO daraufhin zu überprüfen ist, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den Sachverhalt umfassend ermittelt und ihr Ermessen entsprechend des Zwecks der Ermächtigung ausgeübt, § 40 VwVfG NRW. Sie hat die Ausweisung des Klägers verfügt, um den von ihm ausgehenden Gefahren für die Rechtsordnung entgegenzuwirken. Sie hat auch die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, insbesondere verletzt ihre Entscheidung für eine Ausweisung weder die Garantien des Art. 6 GG noch des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Schutzbereich des Art. 6 GG ist für den Kläger bereits nicht eröffnet. Schützenswerte familiäre Bindungen, die durch die Ausweisung aus dem Bundesgebiet gefährdet werden könnten, bestehen nicht. Zwar hat der Kläger im Rahmen der persönlichen Feststellungen verschiedener Strafverfahren angegeben, ein Kind im Bundesgebiet zu haben. Bei seinem Begutachtungsgespräch mit Herrn Dr. D im April 2008 gab der Kläger aber selbst an, er habe Zweifel an seiner Vaterschaft. Er hat weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass noch Kontakt zu dem Kind bestehe. Ein von Art. 6 GG geschützte gelebte familiäre Gemeinschaft ist deshalb nicht anzunehmen. Zu seinen volljährigen Geschwistern und seiner Mutter kann der Kläger auch von Marokko aus den Kontakt halten. Seine ebenfalls marokkanische Ehefrau hält sich nach seinen eigenen Angaben derzeit noch in Marokko auf. Auch Art. 8 EMRK steht der Ausweisung nicht entgegen. Zwar ist der Schutzbereich der Vorschrift, wie bereits oben geschildert, eröffnet, der durch die Ausweisung erfolgende Eingriff ist aber verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Danach darf eine Behörde in die Ausübung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Rechts eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten. Die danach bei der durch Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigenden Kriterien sind nach der Rechtsprechung: Die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten; das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten; die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland; die seit der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Klägers während dieser Zeit; die Staatsangehörigkeit der verschiedenen betroffenen Personen; die familiäre Situation des Klägers, wie die Länge der Ehe und andere Faktoren, die die Wirksamkeit des Familienleben eines Paares ausdrücken; ob der Gatte zu dem Zeitpunkt um die Straftat wusste, als sie eine familiäre Beziehung aufnahm; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und wenn ja, deren Alter; das Gewicht der Schwierigkeiten, auf die die Familienangehörigen wahrscheinlich in dem Land stoßen würden, in das der Kläger ausgewiesen werden soll; die Festigkeit der sozialen, kulturellen und familiären Bande mit dem Gastland und mit dem Heimatland und schließlich, ob der Kläger bereits als Kind, im jugendlichen Alter oder erst als Erwachsener ins Bundesgebiet gekommen ist oder gar hier geboren wurde, vgl. EGMR, Urteil vom 2. August 2001 – 54273/00 -, InfAuslR 2001, 476 (Boultif); Urteil vom 5. Juli 2005 – 46410/99 -, InfAulR 2005, 450 (Üner); Urteil vom 6. Dezember 2007 – 69735/01-, InfAuslR 2008, 111 (Chair). Vor dem Hintergrund dieses Kriterienkatalogs erweist sich die Ausweisung des Klägers als verhältnismäßig, insbesondere auch als angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des Klägers und der Öffentlichkeit. Zugunsten des Klägers ist sein langjähriger und rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Er hält sich seit seinem dritten Lebensjahr rechtmäßig in der Bundesrepublik auf und ist seit 1990 im Besitz eines eigenen Aufenthaltstitels zuletzt in der stärksten Form der Niederlassungserlaubnis. Allein dieser Umstand schließt aber eine Ausweisung nicht aus. Art. 8 EMRK verleiht einem Ausländer nach der Rechtsprechung des EGMR kein absolutes Recht auf Nichtausweisung. Solange die Ausweisungsentscheidung verhältnismäßig ist, kann sie auch einem Ausländer gegenüber ergehen, der bereits im Kindesalter eingewandert ist. Dabei ist allerdings sein langjähriger Aufenthalt im Einwanderungsland mit dem entsprechenden Gewicht in der Abwägung zu berücksichtigen. EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 46410/99 –, NVwZ 2007, 1279/juris, Rn. 56 ff. Neben dem Aufenthaltsstatus des Klägers ist aber zu berücksichtigen, dass er trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hier nur wenig verwurzelt ist. Eine wirtschaftliche Integration in die deutsche Gesellschaft ist ihm entgegen der Annahme der Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht ansatzweise gelungen. Der Kläger hat keinen Schulabschluss und hat sowohl das Berufsvorbereitungsjahr bei der Firma U als auch die Maßnahme "Arbeiten und Lernen" bei der F abgebrochen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Nach seiner Haftentlassung im Februar 2009 kürzte ihm die ARGE die Leistungen nach dem SGB II, weil der Kläger sich weigerte eine ihm angebotenen Arbeitsstelle anzunehmen. Seit seiner Haftentlassung am 31. Oktober 2011 bezieht der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II. Nach eigenen Angaben hat der Kläger keinen Beruf dauerhaft ausgeübt, sondern war allenfalls kurzfristig in verschiedenen Verwendungen tätig. Dieser negative Gesamteindruck wird durch die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Praktikumsbescheinigung der Firma P Fensterbau vom 26. November 2012 nicht beseitigt. Offenbar ist der Kläger mit der genannten Firma bislang kein – auch kein geringfügiges – Arbeitsverhältnis eingegangen. Er hat dort lediglich ein Praktikum absolviert, ohne dass sich aus der Bescheinigung ergibt, über welchen Zeitraum und mit welchem zeitlichen Aufwand der Kläger bei der Firma tätig gewesen ist. Das Versprechen, den Kläger ab dem 1. Dezember 2012 fest einzustellen, kann vor dem Hintergrund des bisherigen Erwerbslebens des Klägers keine hinreichende Gewähr für eine wirtschaftliche Integration bieten. Der Kläger hat zahlreiche Arbeits- und Fortbildungsangebote abgelehnt oder nach kurzer Zeit abgebrochen, sodass allein aus dem Angebot einer Arbeitsstelle nicht auf die zukünftig dauerhafte Beschäftigung des Klägers geschlossen werden könnte. Sonstige dauerhafte Bindungen in die Gesellschaft hat der Kläger, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zurecht hervorgehoben hat, nicht aufgebaut. Er hat nach eigenen Angaben bereits früh Kontakte in das kriminelle Milieu unterhalten und keine sonstigen nennenswerten gesellschaftlichen Kontakte oder Engagements gepflegt. Ausweislich seiner Gefangenenpersonalakte hat er in der Haft typischer Weise den "Umschluss" mit marokkanischen Mitgefangenen bevorzugt. Gegen eine intensive Verwurzelung in Deutschland sprechen darüber hinaus nicht zuletzt die zahlreichen, teils schwerwiegenden, strafrechtlichen Verfehlungen, die der Kläger seit seinem 19. Lebensjahr kontinuierlich verübt hat. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger bei Rückkehr nach Marokko gänzlich entwurzelt wäre. Es bestehen hinreichend enge Bindung zu diesem Land, die es dem Kläger ermöglichen – eventuell nach einer gewissen Eingewöhnungsphase – sich dort zurechtzufinden. Es ist des marokkanischen mächtig, hat sich zwischenzeitlich für mehrere Monate in Marokko aufgehalten und hat eine marokkanische Ehefrau. Ein enger familiärer Anschluss in dem Land ist deshalb gegeben. Gegenüber diesen Belangen überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit, die weitere Begehung von Straftaten durch den Kläger zu verhindern. Die Beklagte ist angesichts der Art und Schwere der vom Kläger verübten Straftaten zurecht davon ausgegangen, dass von ihm beim weiteren Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht. Dafür spricht zunächst, dass der Kläger seit seinem 19. Lebensjahr kontinuierlich straffällig geworden ist. Der Kläger hat sich weder durch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung noch durch die Androhung ausländerrechtlicher Maßnahmen von der Verübung weiterer Straftaten abhalten lassen. Anlass für die Ausweisung war die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten durch das Urteil des Landgerichts E vom 23. September 2003. Das Landgericht stellte fest, dass dem Kläger von einem anderen Marokkaner seit November 2002 etwa alle zwei Wochen aus den Niederlanden Betäubungsmittel geliefert wurden. In einem Fall bezog der Kläger mindestens ein Kilogramm Marihuana, in einem weiteren Fall mindestens ein Kilogramm Haschisch und in einem weiteren Fall mindesten jeweils ein halbes Kilogramm Marihuana und Haschisch. Der Kläger verkaufte die Betäubungsmittel in kleinen Mengen im Eer Raum weiter, um die Finanzierung seines Lebensunterhalts aufzubessern und sein Einkommen neben dem Bezug von Sozialhilfe zu erhöhen. Im März 2003 erwarb er in den Niederlanden acht Kilogramm Marihuana. Bei seiner Festnahme Ende März 2003 stellte die Polizei in der Wohnung des Klägers über 15 Kilogramm Haschisch, 6 Haschischplatten, einen Müllsack mit Cannabisprodukten, vier Verpackungseinheiten weißer Ecstasy-Tabletten (Gewicht zwischen 150 Gramm und 2680 Gramm) und drei Verpackungseinheiten Kokain (Gewicht zwischen 58 und 97 Gramm) fest. Das Verhalten des Klägers ist insgesamt durch eine hohe Rückfallgeschwindigkeit gekennzeichnet. Der Kläger ist sogar während der Haftzeit erneut straffällig geworden. Die beiden Reststrafengesuche des Klägers wurden durch die Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückgewiesen. In den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten, in denen der Kläger seine Haftzeit verbracht hat, wird ihm ganz überwiegend ein negatives Zeugnis ausgestellt. Der Kläger hat sich während der Haft zahlreiche Disziplinarverweise eingehandelt. Ausweislich eines Vermerks vom 20. Oktober 2005 in der Gefangenpersonalakte wurde der Kläger wegen andauernde Bedrohung eines Justizvollzugsbediensteten in eine andere Haftanstalt verlegt. In der zuletzt erstellten Stellungnahme des Leiters der Justizvollzugsanstalt Attendorn vom 16. September 2011 heißt es: "Das Haftverhalten des Inhaftierten ist im Hinblick auf die fehlende Mitarbeit am Vollzugsziel und das aggressiv, provokante Verhalten gegenüber Bediensteten auffällig. Herr I1 hat die grundsätzliche Haltung, sich nur an eigenen egozentrischen Maßstäben zu orientieren und vertritt offenkundig die Einstellung, dass er sich aus Gründen der Identitätswahrung keinen externen Vorgaben unterordnen will. Der Gefangene zeigt sich als unbelehrbar und überheblich. Den Anforderungen Bediensteter kommt er oft nur sehr widerwillig und langsam nach und unterstreicht mit einem Grinsen sein bewusst provokatives Verhalten. In der hiesigen Anstalt fiel Herr I1 durch störrisch-renitentes Verhalten auf und wurde im April aufgrund einer Beleidigung von Bediensteten und im Mai wegen Sachbeschädigung disziplinarisch belangt. (...) Trotzdem wurde der Inhaftierte für den offenen Vollzug in der hiesigen Anstalt aufgrund seines unangemessenen fordernden Auftretens und der wiederholten Regelverstöße, die letztlich zu verschiedenen Disziplinarmaßnahmen geführt hatten, als nicht geeignet erkannt." Die durch die zahlreichen Verurteilungen, die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Klägers und sein Haftverhalten ausreichend dokumentierte Wiederholungsgefahr wird durch die vom Kläger eingereichten Nachweise der Drogenfreiheit nicht beseitigt. Der Kläger hat bislang nicht – wie von der Beklagten mehrfach gefordert – den Nachweis einer Drogentherapie geführt. Er hat zwar angegeben, sich in Marokko einer Drogentherapie unterzogen zu haben. Eine übersetzte Bescheinigung über Umfang, Dauer und Erfolg dieser Maßnahme ist der Kläger aber bis heute schuldig geblieben. Die von dem Kläger eingereichte Bescheinigung des Suchthilfeverbands E e.v. vom 17. November 2012 enthält lediglich die Feststellung, dass aus Sicht der die Bescheinigung ausstellenden Sozialarbeiterin kein Anlass für eine Drogentherapie bestehe, weil der Kläger angegeben habe, seit 2009 keine Drogen mehr zu nehmen. Belastbare Angaben darüber, ob eine Drogentherapie durchgeführt wurde, finden sich in der Bescheinigung nicht. Die vom Kläger eingereichten Screening-Berichte (zuletzt vom 26. November 2012) sind insoweit wenig aussagekräftig. Sie beziehen sich auf Urinproben, die der Kläger freiwillig abgegeben hat. Der Konsum von Drogen ist aber im Urin und im Blut – abhängig von der jeweiligen Substanz – nicht unbegrenzte Zeit nachweisbar. Aussagekraft kann eine Urinprobe deshalb nur dann entfalten, wenn die betreffende Person kurzfristig und zu einem nicht vorhersehbaren Termin zur Abgabe einer Urinprobe einbestellt worden ist. Andernfalls besteht für den Betroffenen die Möglichkeit, sich bei fortbestehendem Drogenkonsum einen ihm günstig erscheinenden Untersuchungstermin auszusuchen und so das Ergebnis des Tests zu manipulieren. Vgl. dazu aus dem insoweit ähnlichen Fahrerlaubnisrecht OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 – 16 B 332/07 –, juris, Rn. 4. Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Kläger von einer dauerhaften Drogensucht geheilt ist, entfällt damit noch nicht die oben dargestellte Wiederholungsgefahr. Bei dem Kläger kann nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Straftaten und Drogenkonsum nicht festgestellt werden, sodass selbst bei nachgewiesener Drogenfreiheit die Wiederholungsgefahr bestehen bliebe. Zwar hat der Gutachter Dr. D in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2008 (dort Seite 25) festgestellt, dass bei einer erfolgreichen sechsmonatigen Therapie zur Drogenentwöhnung nur noch ein geringes Delinquenzrisiko bestehe, da die kriminelle Tätigkeit des Klägers immer direkt mit seiner Drogenabhängigkeit im Zusammenhang gestanden habe. Dieser sehr pauschalen Einschätzung kann aber nicht gefolgt werden. Das Landgericht E hat in seinem Urteil vom 23. September 2003 ausführlich und gründlich dargelegt, dass die abgeurteilten Taten nicht auf den Hang zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (Umdruck, S. 13). Der Kläger selbst hat zudem in dem Gespräch mit Herrn Dr. D angegeben, zwar Drogen konsumiert zu haben, bei der Tat, die seiner Verurteilung durch das Landgericht E zugrunde lag, aber bereits wieder gänzlich "clean" gewesen zu sein. Auch bei seiner letzten Verurteilung durch das Amtsgericht E vom 16. Dezember 2009 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung ist von einer Drogenabhängigkeit nicht die Rede. Motiv des Klägers für die Straftaten war nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts E vom 23. September 2012 vielmehr, sich zusätzliche finanzielle Mittel zu verschaffen, um einen aufwendigeren Lebensstil zu finanzieren. Diese Einschätzung wird durch die Einlassung des Klägers gegenüber Herrn Dr. D bestätigt, er habe bei seiner ersten Inhaftierung Schulden von 80.000 Euro gehabt. Seiner Verurteilung durch das Amtsgericht E vom 16. Dezember 2009 lag ebenfalls eine finanzielle Motivation zugrunde. Das Opfer seiner Nötigung hatte offenbar Schulden bei dem Kläger, die dieser mit Gewalt einzutreiben versuchte. Dass der Kläger nach wie vor nicht über ein geregeltes Einkommen verfügt, spricht daher für eine erhöhte Wiederholungsgefahr. Die Stellungnahme der Bewährungshelferin des Klägers vom 19. Januar 2012 spricht ebenfalls nicht gegen die Annahme der Gefahr einer erneuten Straffälligkeit des Klägers. Die Bewährungshelferin hält lediglich fest, dass sie den Eindruck habe, der Kläger reflektiere seine Situation inzwischen selbstkritisch. Eine eindeutig günstige Prognose gibt sie aber nicht ab. Die von der Beklagten getroffene Ausweisungsentscheidung verletzt schließlich nicht das Recht des Klägers aus Art. 12 Abs. 4 des von der Bundesrepublik 1973 ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR vom 19. Dezember 1966, BGBl II 1973, 1553). Danach darf niemandem willkürlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen. Zwar kann das "eigene" Land im Sinne dieser Vertragsvorschrift auch das Einwanderungsland sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber geklärt, dass das Recht aus Art. 12 Abs. 4 IPBPR zumindest dann nicht berührt ist, wenn ein Ausländer noch in das Land seiner eigentlichen Staatsangehörigkeit einreisen kann. Da der Kläger noch Bürger Marokkos ist, bleibt ihm eine Einreise in sein eigenes Land nach Art. 12 Abs. 4 IPBPR auch nach der Entscheidung der Beklagten möglich. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, inwieweit eine im Übrigen rechtmäßige Ausweisung die im Übereinkommen unter dem ordre public-Vorbehalt stehenden Rechte einschränken kann. Ohne Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Ausweisung bleibt, dass die Beklagte sie nicht gleichzeitig mit einer Befristungsentscheidung verbunden hat. Zwar ist die Ausländerbehörde nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu verpflichtet, gleichzeitig mit der Ausweisung auch über die Befristung ihrer Auswirkungen zu entscheiden. Fehlt es an einer solchen Befristungsentscheidung führt dies jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit einer ansonsten rechtmäßigen Ausweisung. Vielmehr kann der Ausländer zugleich mit Anfechtung der Ausweisung seinen Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG gerichtlich durchsetzen. Damit wird dem sich aus dem materiellen Recht ergebenden Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung entspricht der gesetzlichen Systematik, die nach wie vor zwei getrennte Verwaltungsakte – die Ausweisung einerseits und die Befristung ihrer Wirkungen andererseits – vorsieht. Prozessual wird dieses Ergebnis dadurch sichergestellt, dass in der Anfechtung der Ausweisung zugleich – als minus – für den Fall der Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ein (Hilfs-)Antrag auf Verpflichtung der Ausländerbehörde zu einer angemessenen Befristung ihrer Wirkungen gesehen wird, sofern eine solche nicht bereits von der Ausländerbehörde verfügt worden ist. Das Prozessrecht muss gewährleisten, dass der Ausländer gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG nicht auf ein eigenständiges neues Verfahren verwiesen wird. Daher ist im Fall der gerichtlichen Bestätigung der Ausweisung auf den Hilfsantrag zugleich eine Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zu treffen. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, juris, Rn. 39. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist in der Fassung der Erklärung in der mündlichen Verhandlung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist § 59 AufenthG, dessen Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger ist ausreisepflichtig, § 50 Abs. 1 AufenthG, weil er nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung (Marokko) ist eindeutig benannt. Die dem Kläger gewährte Ausreisefrist von zwei Monaten ist angemessen und beginnt mit der Bestandskraft der Ordnungsverfügung. Der von dem Kläger auch ausdrücklich gestellte Hilfsantrag ist insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet ist, die Wirkungen der verfügten Ausweisung zu befristen. Mangels einer von der Beklagten verfügten Befristung ist nach der soeben dargelegten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende Verpflichtung durch das Gericht auszusprechen, die zugleich eine angemessen Frist der Länge nach bestimmt. Zur Bemessung dieser Frist hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Juli 2012 ausgeführt: "Die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zu der zuletzt genannten Voraussetzung vgl. Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG). Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr (...) zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (...). Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts zu überprüfen oder bei fehlender behördlicher Befristungsentscheidung - wie hier - durch eine eigene Abwägung als Grundlage des Verpflichtungsausspruchs zu ersetzen." Nach diesen Kriterien ist nach der Auffassung der Kammer eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre angemessen. Die Fünfjahresfrist des § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG fand hier keine Anwendung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wird. Ausgangspunkt der Fristbemessung ist die Frage, wann zu erwarten ist, dass die Frist der Ausweisung erfüllt sein wird. Bei einer – wie vorliegend – spezialpräventiv begründeten Ausweisung ist die von dem Ausländer ausgehende Gefahr einer erneuten Begehung von Straftaten maßgeblich. Anhaltspunkte dafür bietet die im Gesetz angelegte Stufung von zwingender Ausweisung, Regel- und Ermessensausweisung. Aus dieser Abstufung lassen sich die Schwere des Ausweisungsgrundes und damit auch der zur Einwirkung auf den Ausländer notwendige Geltungszeitraum der Ausweisung ableiten. VG Oldenburg, Urteil vom 4. Juni 2012 – 11 A 2509/12 –, juris, Rn. 25; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2012 – 24 K 6121/12 –, juris, Rn. 113. Diese Stufung liegt auch den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz (VwV-AufenthG GMBl I 2009, 878 ff.) zugrunde, die die bisherige Verwaltungspraxis gesteuert haben. Dabei ist das Gericht nicht an diese internen Verwaltungsanweisungen gebunden, da Verwaltungsvorschriften grundsätzlich Gegenstand und nicht Maßstab gerichtlicher Kontrolle sind. Die Verwaltungsvorschriften spiegeln aber die bisherige Verwaltungspraxis wieder, die die Kammer grundsätzlich als sachgerecht und rechtmäßig gebilligt hat. Zudem kann das Gericht schon aus Gründen der Gleichbehandlung die bisherige Verwaltungspraxis nicht völlig außer Acht lassen: Sämtliche Rechtsanwendung untersteht den zwingenden Geboten des Gleichheitssatzes. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 1965 – 2 BvR 259/63 –, BVerfGE 19, 38 (47). Da sich die bisherigen materiellen Maßstäbe für die Befristungsentscheidung – Wiederholungsgefahr einerseits und persönliche Umstände des Ausländers andererseits – durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geändert haben, ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls eine grundsätzliche Gleichbehandlung mit der in der Vergangenheit geübten und durch die Rechtsprechung gebilligten Verwaltungspraxis anzustreben. Ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2012 – 8 K 6261/08 –, juris, Rn. 121 f. Der bisherigen Praxis entspräche es im Fall des Klägers als Ausgangspunkt eine Befristung von sieben Jahren vorzusehen (vgl. Ziff. 11.1.4.6.1. der VwV-AufenthG). Dieser Zeitraum erschien der Kammer in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls als zu gering. Der Kläger hat in erheblichem Umfang gegen das Betäubungsmittelrecht verstoßen und damit die Gefährdung einer großen Personenzahl in Kauf genommen, um seinen Lebensstil zu finanzieren. Er ist immer wieder während der Bewährungszeit straffällig geworden und in zwei Fällen wegen innerhalb der Haft begangener Taten bestraft worden. Sein Verhalten während der Haftzeit lässt nicht erwarten, dass er sich in überschaubarer Zukunft dauerhaft rechtstreu verhalten wird. Dabei übersieht das Gericht nicht die einschneidenden Wirkungen, die für den Kläger mit der Ausweisung verbunden sind und die ihn unter Umständen härter treffen können als eine Freiheitsstrafe im Bundesgebiet. Es hat zugunsten des Klägers die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG genannten Belange berücksichtigt. Von großem Gewicht war hier insbesondere der lange rechtmäßige Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Schutzwürdige wirtschaftliche Bindungen besitzt der Kläger in Deutschland allerdings nicht. Den Kontakt zu seinen volljährigen in Deutschland lebenden Familienangehörigen kann er auch aus dem Ausland halten. Seine Ehefrau ist Marokkanerin und lebt in Marokko, sodass der Kontakt zu ihr durch die Ausweisung nicht erschwert wird. Soweit der vom Kläger gestellte Hilfsantrag eine Befristung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts erstrebt, bleibt er ohne Erfolg. Aus den genannten Gründen kam eine Befristung der Wirkungen der Ausweisungen auf den jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wobei die Beklagte in Anbetracht der Länge der von dem Gericht tenorierten Frist nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 167 Abs. 2 VwGO.