Leitsatz: 1. Die offensichtliche Verfristung einer Klage führt zur Unzulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (wie OVG NRW, B.v. 24.05.2011, - 14 B 391/11). 2. Dass der Pflichtige eines Zwangsgeldes dieses möglicherweise nicht ohne Gewährung von Ratenzahlung bestreiten kann, führt allein nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Höhe eines Zwangsgeldes, weil insbesondere auch die Bedeutung der zu vollstreckenden Pflicht zu berücksichtigen ist (entgegen OVG NRW, B.v. 08.09.2009, - 19 A 971/09 -). Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. Der am 18. Mai 2012 eingegangene Antrag mit den sinngemäßen Begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 18 K 3984/12 gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt E vom 8. März 2012 zu Ziffer 1 wiederherzustellen und zu Ziffer 3 erstmals anzuordnen und die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 18 K 3984/12 gegen den Bescheid des Schulamtes für die Stadt E vom 24. April 2012 erstmals anzuordnen, ist unzulässig (Antrag zu 1) bzw. unbegründet (Antrag zu 2). Der Antrag zu 1 ist unzulässig, weil die Ordnungsverfügung des Schulamtes für die Stadt E vom 8. März 2012 bestandskräftig ist. Vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2011, - 14 B 391/11 – Juris, ebenda Randziffer 4 m.w.N. Die am 18. Mai 2012 erhobene Klage gegen die Verfügung des Schulamtes vom 8. März 2012, mit der der Antragstellerin unter Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro (Ziffer 3) aufgegeben worden ist, dafür Sorge zu tragen, dass deren Tochter ab dem nächsten Tag nach Zustellung der Ordnungsverfügung regelmäßig am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der von ihr besuchten Hauptschule teil nimmt (Ziffer 1), verfehlt die Rechtsmittelfrist von einem Monat um mehr als einen Monat und damit deutlich. Die zutreffend auf die Möglichkeit der Klage (das Schulamt ist keine Schule i.S.d. § 110 Abs. 2 Nr. 3a JustG NRW) hinweisende Rechtsbehelfsbelehrung der Ordnungsverfügung vom 8. März 2012 ist ebenso fehlerfrei wie die am 10. März 2012 bewirkte Bekanntgabe an die Antragstellerin persönlich im Wege der Zustellung durch Postzustellungsurkunde. Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro ist rechtmäßig, weshalb eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 5 VwGO entgegen der gesetzlichen Vorbewertung des Vollzugsinteresses durch § 112 JustizG NRW nicht in Betracht kommt. Die Zwangsgeldfestsetzung leidet nicht an einem Begründungsmangel. Ausweislich der Anlage zur Antragserwiderung hat die Tochter der Antragstellerin im Monat März 2012 nach dem Tage der Zustellung der Ordnungsverfügung vom 8. März an insgesamt 4 Tagen und im Monat April 2012 bis zum 24. April 2012 einschließlich an insgesamt 7 Tagen an jedem Tag mindestens eine, meistens mehr, Unterrichtsstunden unentschuldigt nicht besucht. Dies ist der Antragstellerin in der Zwangsgeldfestsetzung sinngemäß so mitgeteilt worden, indem dort ausgeführt wird: "Den Anordnungen aus meiner Ordnungsverfügung sind Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen, trotz Ihres Versprechens in Ihrem Schreiben vom 19.03.12." Mit diesem Satz wird die im Einzelfall notwendige Begründung der Zwangsgeldfestsetzung gegeben. Die Bezugnahme ist unmissverständlich, weil die Ordnungsverfügung vom 8. März 2012 zu Ziffer 1. nur eine Grundverfügung enthält. Es ist unter dem Aspekt der Begründung eines schriftlichen Verwaltungsaktes nicht Sache des Schulamtes, der Antragstellerin einzeln und kalendarisch die Tage vorzuzählen, an denen S die Schule geschwänzt hat, sondern Sache der Antragstellerin, von sich aus darzulegen, dass sie keinen einzigen Tag des Fehlens von S durch das Unterlassen gebotener erzieherischer Einwirkungen gegenüber dieser nicht wenigstens mit zu vertreten hat. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch materiell rechtmäßig. Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Tochter sei der Schulpflicht in vollem Umfang nachgekommen, ist zur Überzeugung des Gerichts "ins Blaue hinein" erhoben und trifft nicht zu. Hinsichtlich der Fehlzeiten folgt das Gericht den auf Mitteilungen der Schule beruhenden Angaben des Schulamtes. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Übermittlung sind ebenso wenig ersichtlich wie irgendein Interesse der Schule an einer nicht gerechtfertigten Sanktion der Antragstellerin. Eine etwaige Unkenntnis der Antragstellerin vom Schulschwänzen würde, läge sie vor, allein deren Desinteresse am Schulbesuch ihrer Tochter belegen. Die der Antragstellerin mit der Grundverfügung auferlegten Pflichten schlossen es auch ein, sich vom Erfolg der von ihr mindestens geschuldeten Bemühungen zu vergewissern, zum Beispiel durch Anrufe bei der Schule. Die erneute Androhung eines auf 1.000,00 Euro erhöhten Zwangsgeldes ist angesichts des dringenden öffentlichen Interesses am Schulbesuch, der nicht zuletzt auch die Entstehung und Verfestigung von Sozialleistungstransferempfänger-Verhältnissen verhindern soll, und der Dauer und Hartnäckigkeit des Versagens der Antragstellerin, ihre Tochter zum Schulbesuch anzuhalten (diese fehlt seit September 2011 unregelmäßig und seit Februar 2012 nahezu ununterbrochen) auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, die ihren Angaben aus dem Prozesskostenhilfeformular zufolge für sich und drei Kinder gegenwärtig monatlich 1.190,61 Euro Leistungen nach dem SGB II bezieht, nicht unverhältnismäßig, weshalb ein wegen § 114 VwGO allein erheblicher Ermessensnichtgebrauch nicht vorliegt. Dass das Zwangsgeld vom Pflichtigen nicht ohne Inanspruchnahme von Ratenzahlung bezahlt werden kann, begründet für sich allein schon deshalb nicht die Unverhältnismäßigkeit, weil die Höhe des Zwangsgeldes immer auch im Verhältnis zu der Bedeutung der zu vollstreckenden Pflicht zu sehen ist. Dies folgt schon daraus, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in allen Stufen des Verwaltungszwangsverfahrens zu beachten ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Februar 1990, - 4 C 45.87 -, Juris. Ohne Ansehen der zu vollstreckenden Pflicht kann daher ein Zwangsgeld, welches knapp oder auch deutlich über der Höhe einer monatlichen Sozialleistung liegt, nicht allein deshalb unverhältnismäßig sein. Anderer Ansicht: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. September 2009, - 19 A 971/09 -, Juris), Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war mangels Erfolgsaussicht abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Der Streitwert errechnet sich aus 2.500 EUR für den Antrag zu 1. (halber Auffangwert, die verbundene Zwangsgeldandrohung geht darin auf) und 500 Euro für den Antrag zu 2, dieser sich zusammensetzend aus 250 EUR (50%) des festgesetzten Zwangsgeldes und 250,00 Euro (25%) des erneut angedrohten Zwangsgeldes.