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Beschluss

14 L 1661/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0927.14L1661.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 6918/13 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.09.2012 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist bereits unzulässig. 6 Ein Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist nur statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO kraft Gesetzes oder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kraft behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist. Ist der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung in Rede steht, bereits unanfechtbar geworden, ist ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig. 7 Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 18. Auflage 2012, § 80 VwGO, Rn. 130; Schmidt , in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2010, § 80 VwGO, Rn. 65; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 – 14 B 391/11 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2013 – 14 L 1483/13 –; VG Magdeburg, Beschluss vom 18.03.2013 – 9 B 19/13 –, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 11.03.2013 – M 5 S 13.37 –, juris, Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25.06.2012 – 18 L 873/12 –, juris, Rn. 5. 8 So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18.09.2012, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen wurde, er aufgefordert worden ist, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ordnungsverfügung abzuliefern und ihm für den Fall der Nichtablieferung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht wurde, ist mangels rechtzeitiger Klageerhebung bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden. Denn der Antragsteller hat diesbezüglich die für Anfechtungsklagen nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO geltende einmonatige Klagefrist versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Bekanntgabe der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ordnungsverfügung vom 18.09.2012 erfolgte vorliegend im Wege der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LZG NRW). Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Zustellungsnachweises erfolgte die ordnungsgemäße Zustellung und damit die Bekanntgabe (§ 2 Abs. 1 LZG NRW) der Ordnungsverfügung am Freitag, den 05.10.2012 um 10:46 Uhr gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LZG NRW i.V.m. § 180 Zivilprozessordnung (ZPO) mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten. Die einmonatige Klagefrist endete folglich gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Montag, den 05.11.2012 um 24:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller jedoch keine Klage gegen die Ordnungsverfügung erhoben. 9 Die erst am Donnerstag, den 29.08.2013 und damit nahezu 10 Monate nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist erhobene Anfechtungsklage ist verfristet und damit – ebenso wie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – unzulässig. Hinsichtlich der deutlichen Versäumung der Klagefrist kann dem Antragsteller auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der anwaltlich vertretene Antragsteller nicht gestellt. Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen würden. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss. 10 Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8. 11 Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, juris, Rn. 8. 13 Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. 14 Angesichts der mit Ablauf des 05.11.2012 eingetretenen Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 18.09.2012 bedurfte es zu deren Durchsetzung, insbesondere zur Durchsetzung der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins, auch keiner erneuten Anordnung der sofortigen Vollziehung. Denn ein unanfechtbarer Verwaltungsakt kann gemäß § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) ohne Weiteres im Wege der Verwaltungsvollstreckung mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die durch Bescheid vom 19.08.2013 vorgenommene „erneute“ Anordnung der sofortigen Vollziehung geht damit ins Leere, was nunmehr auch die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren eingeräumt hat. Soweit der Antragsteller durch Bescheid vom 19.08.2013 ebenfalls erneut zur Ablieferung des Führerscheins aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtablieferung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro angedroht wurde, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung. Insoweit wird lediglich der Inhalt der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 18.09.2012 wiederholt, ohne dass eine darüber hinausgehende Regelung getroffen wird. In den Gründen des Bescheides vom 19.08.2013 wird ausdrücklich auf die bereits durch Ordnungsverfügung vom 18.09.2012 erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis Bezug genommen. Die Antragsgegnerin hat folglich erkannt, dass sie dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits durch Ordnungsverfügung vom 18.09.2012 wirksam entzogen hatte und nicht etwa eine „erneute“ Fahrerlaubnisentziehung verfügt. Sie hat lediglich verkannt, dass es infolge der eingetretenen Bestandskraft der Fahrerlaubnisentziehung zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Führerscheinabgabe keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung mehr bedurfte. Da die Sofortvollzugsanordnung vom 19.08.2013 mithin – wie bereits ausgeführt – ins Leere geht, kann im Übrigen dahinstehen, ob die unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15.07.2013 seitens der Antragsgegnerin gegebene Begründung inhaltlich tragfähig ist. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis der betroffenen Klassen wird in Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 17 vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.10.2012 – 16 B 1106/12 –, juris, Rn. 9, 18 der das Gericht folgt, mit dem Auffangwert des GKG angesetzt. Im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich dieser Betrag um die Hälfte.