Urteil
13 K 5100/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2012:0426.13K5100.11.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Der am 00.0.1956 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1980 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung (mittlerer Dienst) ernannt und stand seitdem fortlaufend im Dienst der Beklagten, zuletzt als Technischer Fernmeldeamtmann. Mit Ablauf des 31. Mai 2011 wurde er in den Ruhestand versetzt. Der Kläger hatte 1972 den Hauptschulabschluss erreicht. Vom 1. August 1972 bis 30. Januar 1975 war er bei der damaligen Deutschen Bundespost zum Fernmeldehandwerker ausgebildet worden. Mit Bescheid vom 14. Juni 2011 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers fest und legte dabei einen Ruhegehaltssatz von 65,45 v.H. zu Grunde. Bei dessen Ermittlung berücksichtigte sie die Zeit der Fernmeldehandwerkerlehre nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 als unbegründet zurück. Sie verwies darauf, dass nach § 12 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) Ausbildungszeiten nur insoweit zu berücksichtigen seien, als durch sie nicht die für die Laufbahn geforderte allgemeine Schulbildung ersetzt würde. Für die ab dem 1. Januar 1980 begründeten Beamtenverhältnisse werde der mittlere Bildungsabschluss (Realschulabschluss) allgemein als Mindestvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes gefordert. Dem Realschulabschluss stünden andere Vorbildungsmöglichkeiten gleich. In den Fällen, in denen anstelle des Realschulabschlusses die Zulassung oder Einstellung in die Laufbahn des mittleren Dienstes deswegen erfolge, weil als zulässige alternative Vorbildungsvoraussetzung der Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung vorlägen, ersetze diese Ausbildung die geforderte allgemeine Schulbildung im Sinne des § 12 BeamtVG. Da der Kläger am 1. Januar 1980 in das Beamtenverhältnis im mittleren technischen Dienst ernannt worden sei, komme eine Berücksichtigung der Zeit seiner Lehre als ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht in Betracht. Der Kläger hat am 26. August 2011 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, dass er seinerzeit nicht darüber informiert worden sei, welche möglichen Nachteile durch eine spätere Verbeamtung hätten eintreten können. Zudem sei ihm die Urkunde zur Ernennung zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung bereits am 20. Dezember 1979 ausgehändigt worden, ebenso zwei weitere, das Dienstverhältnis betreffende Schreiben. Aufgrund der vorliegenden Umstände sei die in Rede stehende Zeit, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liege, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen, weil die vor dem 1. Januar 1980 geltenden Regelungen anzuwenden seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 14. Juni 2011 und ihres Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2011 zu verpflichten, die Zeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit sie nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bei der Festsetzung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011. Der Kläger und die Beklagte haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Schriftsätze vom 6. Februar 2012 und 9. März 2012) Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juni 2011 und ihr Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeit seiner Ausbildung zum Fernmeldehandwerker, soweit sie nach der Vollendung des 17. Lebensjahres liegt, bei der Festsetzung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der Schulbildung gleich. Die Frage, was als allgemeine Schulbildung im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG anzusehen ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts. Allgemeine Schulbildung in diesem Sinne ist die für den Eintritt in die jeweilige Beamtenlaufbahn vorgeschriebene Regelschulbildung. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 1992 - 2 B 90/91 , DÖD 1992, 240 (241); ebenso Ziffer 12.1.11 Verwaltungsvorschrift zu § 12 BeamtVG. Bei der Beantwortung der Frage, ob die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt wird, ist grundsätzlich auf das zum Zeitpunkt des Eintritts in die jeweilige Beamtenlaufbahn geltende Beamtenrecht und somit insbesondere auf die insoweit maßgeblichen Laufbahnvorschriften abzustellen. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 13 K 1217/10 -, juris, Rdn. 22 f., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Demnach kommt es hier, anders als der Kläger vielleicht meint, nicht darauf an, dass ihm bereits am 20. Dezember 1979 die Urkunde zur Ernennung zum Technischen Fernmeldeassistenten zur Anstellung sowie zwei weitere, das Dienstverhältnis betreffende Schreiben ausgehändigt worden sind. Die Ernennung ist erst am 1. Januar 1980 wirksam geworden, so dass es auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Laufbahnvorschriften ankommt. Im Falle des Klägers ist somit maßgeblich § 17 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2209). Danach sind für die Laufbahnen des mittleren Dienstes u.a. mindestens zu fordern der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand (vgl. auch § 19 Bundeslaufbahnverordnung vom 15. November 1978, BGBl. I 1763, BLV). Nach Art. 4 Nr. 4 Satz 1 des erwähnten Änderungsgesetzes (vgl. auch § 45 Abs. 1 BLV) konnten zwar davon abweichend bis zum 31. Dezember 1979 zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes auch Bewerber zugelassen werden, wenn sie mindestens den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweisen. Auf diese Regelung kann sich der Kläger aber nicht berufen, weil er erst nach dem 31. Dezember 1979 in das Beamtenverhältnis eingetreten ist. Im Übrigen kann der Kläger hier für sich auch nichts daraus ableiten, dass er - wie er geltend macht - seinerzeit nicht darüber informiert worden sei, welche möglichen Nachteile durch eine spätere (nämlich erst nach dem 31. Dezember 1979 erfolgende) Verbeamtung hätten eintreten können. Denn die dargelegten Regelungen über die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gelten unabhängig davon, ob der betreffende Beamte über diese vor Eintritt in das Beamtenverhältnis vom Dienstherrn ausreichend informiert worden ist. Nach der somit maßgeblichen Fassung des § 17 Nr. 1 BBG war für die Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern, alternativ eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Für den Kläger bedeutet dies, dass sein Hauptschulabschluss und seine Ausbildung zum Fernmeldehandwerker zusammen genommen an die Stelle des als Regelschulbildung vorgeschriebenen Realschulabschlusses getreten sind. Damit hat die Zeit der Fernmeldehandwerkerlehre des Klägers zu einem Teil die vorgeschriebene allgemeine Schulbildung ersetzt mit der Folge, dass sie wie diese nicht ruhegehaltfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.