Urteil
1 K 2528/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0412.1K2528.14.00
2Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Absolvierung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Lehre führt auch dann nicht zur Anerkennung als Vordienstzeit, wenn der Dienstherr sie als Voraussetzung für eine Angestelltentätigkeit verlangte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Absolvierung einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Lehre führt auch dann nicht zur Anerkennung als Vordienstzeit, wenn der Dienstherr sie als Voraussetzung für eine Angestelltentätigkeit verlangte. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten über die Anerkennung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten. Die am 1. Juni 1954 geborene Klägerin absolvierte in der Zeit vom 1. August 1971 bis zum 31. Juli 1973 bei der Beklagten eine Lehre im Ausbildungsberuf "Lehrling für den Verwaltungsdienst". Nach am 30. Mai 1973 bestandener Lehrabschlussprüfung wurde sie zum 1. Juni 1973 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten übernommen. Nach Ableistung einer sechsjährigen Dienstzeit im Angestelltenverhältnis und bestandener Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst am 13. Februar 1980 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe am 13. Juni 1980 zur Stadtinspektorin zur Anstellung ernannt; am 28. Januar 1982 erfolgte die Ernennung zur Stadtinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Auf eigenen Antrag wurde sie mit Ablauf des 31. Mai 2014 als Stadtamtsrätin in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 30. Mai 2014 gewährte die Beklagte der Klägerin Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines Ruhegehaltssatzes von 57,52 vom Hundert. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie geltend machte, bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes sei ihre Ausbildungszeit vom 1. August 1971 bis zum 31. Mai 1973 unberücksichtigt geblieben. Diese Zeit sei als ruhegehaltfähig anzuerkennen, weil die Ausbildung als Lehrling für den Verwaltungsdienst unabdingbare Voraussetzung für die Ableistung der anschließenden Dienstzeit im Angestelltenverhältnis gewesen sei. Nach Beteiligung der Rheinischen Versorgungskassen wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 2014 als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus, die in Rede stehende Lehre könne nicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden, weil es sich hierbei nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Ausbildung gehandelt habe. Die Klägerin hat am 24. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie wiederholt ihre Ausführungen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, dass es bei der Beklagten erforderlich gewesen sei, eine Lehre als Verwaltungsangestellte zu erbringen, um die als Ersatz für den Vorbereitungsdienst mögliche sechsjährige Angestelltendienstzeit im Sinne von § 73 Abs. 1 Nr. 2 LVO NRW beginnen zu können. Ausweislich der Personalakten habe man ihren Antrag auf Übernahme in den Vorbereitungsdienst zum 1. Januar 1974 mit der Begründung abgelehnt, erst ein Jahr nach abgeschlossener Lehrzeit käme eine Zulassung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in Betracht. Hieran werde die enge Verknüpfung zwischen Vorbereitungsdienst bzw. Beginn des sechsjährigen Verwaltungsdienstes und Ausbildung deutlich. Die Beklagte habe den Zugang zum Vorbereitungsdienst an die erfolgreiche Absolvierung einer zweijährigen Ausbildung angeknüpft, die somit als ruhegehaltfähig anzuerkennen sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30. Mai 2014 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 zu verpflichten, die Ausbildungszeit vom 1. August 1971 bis zum 31. Mai 1973 als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter entscheidet ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung ihrer Zeit als "Lehrling für den Verwaltungsdienst" als ruhegehaltfähig. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung der Lehrzeit nach § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG. Hiernach kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Was als vorgeschriebene Ausbildung in diesem Sinne anzusehen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des jeweiligen Laufbahnrechts. Vgl. Urteil der Kammer vom 14. Dezember 2015 ‑ 1 K 1544/14 ‑, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2012 ‑ 13 K 5100/11‑, juris Rn. 18 m.w.N. Die Übernahme von Angestellten in den gehobenen Dienst regelte § 73 Abs. 1 LVO NRW in der damals geltenden Fassung vom 9. Januar 1973 (GV.NRW 1973, S. 30 ‑ LVO NRW ‑). Danach konnte in das Beamtenverhältnis auf Probe für den gehobenen Dienst übernommen werden, wer 1. die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 oder Abs. 5 erfüllte, 2. anstelle des Vorbereitungsdienstes eine mindestens sechsjährige Dienstzeit im Angestelltenverhältnis nach Vollendung des 18. Lebensjahres in den infrage kommenden Verwaltungszweigen abgeleistet hatte, die geeignet waren, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, 3. die Laufbahnprüfung bestanden hatte und 4. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Die streitgegenständlichen Lehrzeit war danach keine laufbahnrechtlich vorgeschriebene Ausbildung Vielmehr führte allein die Erfüllung der in § 73 Abs. 1 LVO NRW geforderten Voraussetzungen zur Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe. Liegen somit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG nicht vor, ist für eine Ermessensentscheidung der Beklagten kein Raum. Die von der Klägerin ‑ möglicherweise zu Recht ‑ dargelegte enge Verknüpfung der Lehre mit der Zulassung zum Vorbereitungsdienst bzw. der sechsjährigen Dienstzeit im Angestelltenverhältnis hat in der Laufbahnverordnung keinen Niederschlag gefunden und war deshalb nicht vorgeschrieben. Die in der jeweils geltenden Laufbahnverordnung geregelten Zugangsvoraussetzungen für Beamtenverhältnisse, hier den gehobenen Dienst, sind landesweit verbindlich und können durch die Forderungen und ggf. Verwaltungspraxis einzelner Dienstherren nicht abgeändert werden. Die Klage ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.