Urteil
23 K 5749/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0423.23K5749.11.00
4mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 verpflichtet, dem Kläger einen einmaligen Ausgleich gemäß § 48 Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 4.091,00 Euro zu zahlen, Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. September 2011 zu zahlen. Die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten und dem Ausspruch zu den Prozesszinsen vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizu-treibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Der am 0. Mai 1949 geborene Kläger tat am 1. Oktober 1970 in den Vorbereitungsdienst des beklagten Landes ein. Er war zuletzt als Kriminalhauptkommissar beim Landrat N als Kreispolizeibehörde beschäftigt. 2 Der Kläger wurde auf seinen Antrag mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 gemäß § 192 Abs. 4 Landesbeamtengesetz (LGB NRW a.F., jetzt: § 115 Abs. 3 LBG NRW) mit Ablauf des 30. November 2009 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sein 60. Lebensjahr seit fast sieben Monaten vollendet. 3 Unter dem 1. Februar 2010 beantragte der Kläger einen Ausgleich gemäß § 48 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Mit Bescheid vom 18. Mai 2010 lehnte es das Landesamt für Besoldung und Versorgung (Landesamt) ab, dem Kläger einen solchen Ausgleich zu gewähren. Der Anspruch sei ausgeschlossen, da der Kläger vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten sei. 4 Den dagegen erhobenen Widerspruch, den der Kläger mit der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW begründete, wies das Landesamt (sinngemäß) mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2011 zurück. Es führte aus, die gesetzliche Altersgrenze sei erst am 31. Mai 2011 erreicht worden; die Zurruhesetzung beruhe daher nicht auf dieser Altersgrenze; erfasst von der Regelung seien nur solche Beamte, die vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze - und ohne dienstunfähig zu sein - früher als andere Beamte in den Ruhestand treten müssen. 5 Mit der am 22. September 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er vor: das Erreichen der besonderen Altersgrenze liege bereits mit der Vollendung des 60. Lebensjahres vor; eine gesetzliche Altersgrenze liege vor, auch wenn diese einen Antrag voraussetze; eine solche Auslegung gebiete Sinn und Zweck der Vorschrift; diese liege in einem Ausgleich der Differenz zwischen Besoldung und (verminderter) Versorgung; dieser Gesetzeszweck trete stets ein, sofern der Ruhestand wegen Alters erlangt werde. 6 Der Kläger beantragt, 7 1. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2011 zu verpflichten, dem Kläger einen einmaligen Ausgleich gem. § 48 Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 4.091,00 Euro zu zahlen, 8 2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. September 2011 zu zahlen, 9 3. die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. 10 Das beklagte Land beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Es tritt dem Vorbringen unter Bezug auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren entgegen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 20. Januar 2012 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) übertragen worden ist. 16 Das Gericht konnte aufgrund ordnungsgemäßer Ladung auch bei Ausbleiben eines Vertreters des beklagten Landes entscheiden, da dieses darauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist begründet. 18 Der Kläger hat einen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs bei besonderen Altersgrenzen gemäß § 48 BeamtVG. Insoweit ist der ablehnenden Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 19 Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, in der maßgeblichen, bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes (§ 108 BeamtVG), erhalten Beamten des Vollzugsdienstes, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand treten, einen Ausgleich. 20 Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Er war als bei der Kreispolizeibehörde beschäftigter Kriminalhauptkommissar im Zeitpunkt der Zurruhesetzung Beamter des Vollzugsdienstes. Die Zurruhesetzung erfolgte mit Ablauf des 30. November 2009 auch vor Vollendung des 65. Lebensjahres. 21 Der Kläger erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG; er ist wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand getreten. Diese Bestimmung erfasst auch Polizeibeamte, die aufgrund der besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW in den Ruhestand versetzt wurden. 22 Die Versetzung in den Ruhestand erfolgte aufgrund einer "Altersgrenze", nämlich die der Vollendung des 60. Lebensjahres. Auch ist der Kläger im "Ruhestand". 23 Der Kläger ist im Sinne des § 48 Abs. 1 BeamtVG auch in den Ruhestand "getreten". 24 Einer solchen Auslegung steht zunächst nicht der Wortlaut des § 48 Abs. 1 BeamtVG entgegen, der einen "Eintritt" in den Ruhestand voraussetzt; der Wortlaut ist insoweit offen. Statusrechtlich unterscheidet sich der Eintritt in den Ruhestand von der Versetzung in den Ruhestand. Entsprechend sieht § 115 Abs. 1 LBG NRW vor, dass Polizeivollzugsbeamte mit Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand "treten"; § 115 Abs. 3 LBG NRW sieht hingegen eine "Versetzung" in den Ruhestand vor, wenn - wie bei dem Kläger - das 60. Lebensjahr vollendet und ein entsprechender Antrag gestellt wurde, 25 VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2011 - 3 K 3310/09 -, in: nrwe.de (Rn. 33 bis 37). 26 Diese Terminologie ist jedoch nicht zwingend. Insbesondere hält das hier maßgebliche und aus sich heraus auszulegende Beamtenversorgungsgesetz die Unterscheidung zwischen dem Eintritt und der Versetzung in den Ruhestand nicht durch. So knüpfen §§ 36 Abs. 1 und 37 Abs. 2 BeamtVG den Bezug von Unfallruhegehalt unter anderem daran, dass der Beamte "in den Ruhestand getreten" ist. Ähnlich formulieren §§ 5 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Gemeint ist jedoch stets, dass der Beamte "in den Ruhestand versetzt" wurde. Insofern kennen die entsprechenden statusrechtlichen Vorschriften der §§ 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), 34 Abs. 1 LBG NRW bei Dienstunfähigkeit lediglich die Versetzung in den Ruhestand. 27 Demgegenüber sprechen Sinn und Zweck für eine Auslegung, die auch Versetzungen in den Ruhestand nach § 115 Abs. 3 LBG NRW - also aufgrund des Erreichens der dort genannten besonderen Antragsaltersgrenze - unter § 48 Abs. 1 BeamtVG fasst. 28 § 48 BeamtVG bezweckt einen Ausgleich für die dort genannten Beamten vor, denen wegen des frühen Eintritts in den Ruhestand für eine Reihe von Jahren die Differenz zwischen den Dienstbezügen und dem Ruhegehalt entgeht; außerdem haben diese Beamten eine kürzere Dienstzeit mit der Folge, dass die sonst mögliche ruhegehaltsfähige Dienstzeit nicht erreicht werden kann; zudem besteht die Gefahr, dass diesen Beamten Beförderungsmöglichkeiten entgehen, sofern diese nicht bereits durch verbesserte Beförderungsverhältnisse während des aktiven Dienstes ausgeglichen sind, 29 Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz HauptBd. 1, Erl. 1 zu § 48 (September 2001); VG Lüneburg, Urteil vom 14. März 2007 - 1 A 98/05 -, in: juris (Rn. 18); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2011 - 3 K 3310/09 -, in: nrwe.de (Rn. 26 f.). 30 Erfasst sind damit im Grundsatz alle Beamte, für die eine frühere gesetzliche Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand als das 65. Lebensjahr gilt, 31 Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz HauptBd. 1, Erl. 1 zu § 48 (September 2001). 32 Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der noch geltenden, übergeleiteten bundesrechtlichen Regelung um eine Bestimmung handelt, die der Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber bedarf. 33 § 48 BeamtVG stellt insoweit zunächst eine abstrakt-generelle Rahmenregelung dar. Die konkrete Ausgestaltung, weshalb der Ruhestand sei es aufgrund des Erreichens der bzw. welcher Regelaltersgrenze oder einer besonderen gesetzlichen Antragsaltersgrenze eingetreten ist, ist dem Landesgesetzgeber überlassen. 34 Dabei ist festzustellen, dass die oben beschriebenen Nachteile, für die ein Ausgleich nach § 48 BeamtVG gewährt wird, jeden Polizeivollzugsbeamten treffen, und zwar unabhängig davon, ob er nach § 115 Abs. 1 LBG NRW in den Ruhestand tritt, oder - wie der Kläger - nach § 115 Abs. 3 LBG NRW in den Ruhestand versetzt wird. Beide Bestimmungen erfassen die Nachteile im Altersabschnitt zwischen der Vollendung des 62. und 65. (bzw. 67.) Lebensjahres. Der dort bestehende Verlust an Besoldung und Versorgungsbezüge trifft beide Fallgruppen; für sie gilt jeweils zwingend die besondere Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW. Entsprechend ist dieser Verlust stets auszugleichen im Sinne des § 48 BeamtVG, da sie von dessen Sinn und Zweck erfasst werden. Demgegenüber hat die Inanspruchnahme der weiteren besonderen Altersgrenze des § 115 Abs. 3 LBG NRW zur Folge, dass auf den Beamten weitere Nachteile zukommen, die zwischen der Vollendung des 60. und 62. Lebensjahres liegen. Diese werden von § 48 BeamtVG nicht erfasst und sollen auch nicht ausgeglichen werden. Im Umkehrschluss ist jedoch nicht anzunehmen, dass mit der Sonderregelung des § 115 Abs. 3 LBG NRW auch ein Ausgleich für die Nachteile entfallen soll, die zwischen dem 62. und 65. Lebensjahr liegen und deren Ausgleich gerade beabsichtigt ist. 35 Für eine gegenteilige Annahme gibt auch die Entstehungsgeschichte des § 115 LBG NRW nichts her. Der Regierungsentwurf sah zu § 192 Abs. 1 LBG NRW 36 - LT-Drs. 13/4566 - 37 die Erhöhung der Altersgrenze vom 60. auf das 62. Lebensjahr vor. Zur Begründung war lediglich ausgeführt, dass die besondere Altersgruppe für Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes einheitlich und unabhängig von Laufbahngruppenzugehörigkeiten festgelegt werde. Die Neufassung des § 192 LBG NRW (a.F.) war Gegenstand der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform, 38 LT-Drs. 13/4757, Seite 15. 39 Eine Begründung für die geänderte Vorschrift gibt der Ausschuss nicht; er wiederholt schlichtweg die Begründung des Regierungsentwurfs. Antworten können dem Ausschussprotokoll 40 - LT-APr. 13/1033, S. 6 ff. - 41 entnommen werden, in dem polizeigewerkschaftlicherseits mit aller Deutlichkeit das Unverständnis der Polizeivollzugsbeamten über die Gesetzesänderung zum Ausdruck kommt. Dort heisst es zusammenfassend, es lägen keine Erkenntnisse für eine Lebensarbeitszeitverlängerung vor. Die geänderte Gesetzesfassung erweist sich so als Zugeständnis an die betroffenen Beamten; einen Ausschluss von der generellen Anwendbarkeit des § 48 BeamtVG hat der Landesgesetzgeber damit aber gerade nicht verfolgt. 42 Das vertritt letztlich das beklagte Land auch nicht ernsthaft. Sofern - sinngemäß - darauf abgestellt wird, dass § 48 BeamtVG lediglich einen Ausgleich für die Beamten bereit hält, die aufgrund einer gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten "müssen" (§ 115 Abs. 1 LBG NRW), 43 so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2011 - 3 K 3310/09 -, in: nrwe.de (Rn. 31): der Beamte, der bereits vor Erreichen der besonderen Altersgrenze auf Antrag, d.h. freiwillig aus dem Dienst ausscheidet, hat einen solchen Nachteil gerade nicht erlitten und bedarf insoweit auch keines entsprechenden Ausgleichs, 44 und nicht für diejenigen, deren Eintritt in den Ruhestand "freiwillig"- da auf Antrag - erfolgt, verhält sich das beklagte Land inkonsequent. Unabhängig davon, dass ein solches Verständnis - wie gezeigt - mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbar wäre, führte es in der Konsequenz zu folgendem: Käme es tatsächlich auf eine zwangsweise Zurruhesetzung aufgrund einer vorgezogenen Altersgrenze an, dürften nur noch diejenigen Polizeivollzugsbeamten einen Ausglich erhalten, die nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, die Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 LBG NRW auf Antrag um drei Jahre hinauszuschieben und deren Antrag (bestandskräftig) abgelehnt wurde. Auch diesen Personenkreis trifft die Altersgrenze des § 115 Abs. 1 LBG NRW nicht "schicksalhaft". 45 Diesem Ergebnis stehen auch Ansichten in der Literatur oder in den Verwaltungsvorschriften nicht entgegen. Dort wird regelmäßig angenommen, dass es Voraussetzung für die Zahlung des Ausgleichs sei, dass der Beamte wegen des Erreichens der für seine Laufbahn bestimmten Altersgrenze in den Ruhestand tritt, 46 Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz HauptBd. 1, Erl. 1 zu § 48 (September 2001); Tz. 48.1.1 BeamtVG-VwV; Plog/Wiedow, Beamtenrecht, § 48 BeamtVG Rn. 3. 47 Eine Begründung dafür wird lediglich im Hinblick darauf geliefert, dass andere Gründe für eine Zurruhesetzung - wie etwa Dienstunfähigkeit - nicht genügen. Einer solchen Begründung hätte es jedoch nicht bedurft, wenn - wie oben bereits in Bezug auf den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ausgeführt - das Merkmal "in den Ruhestand treten" eng zu verstehen wäre. Letztlich ist festzustellen, dass die Problematik einer Versetzung in den Ruhestand, die erst mit dem Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 und der Einführung des § 115 Abs. 3 LBG NRW relevant geworden ist, in der Literatur nicht aufgearbeitet ist. 48 Zu ergänzen bleibt ein systematischer Ansatz. In vorgenannten Sinne bestimmt § 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW zunächst, dass der "Eintritt" in den Ruhestand mit dem Ende des Monats erfolgt, in dem die für den Beamten jeweils geltende Altersgrenze erreicht wird. Allgemein verwendet das Landesbeamtengesetz hier in Bezug auf alle Altersgrenzen den Begriff des "Tretens" in den Ruhestand. Das verdeutlicht § 31 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW. Dort differenziert das Gesetz - wie auch § 51 BBG - zwischen einer "Regelaltersgrenze" mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres und einer "besonderen Altersgrenze". Das umfasst alle abweichenden, früher eintretenden Altersgrenzen, auch wenn diese lediglich auf Antrag Rechtsfolgen auslösen. Weitere Altersgrenzen sieht das Gesetz nämlich nicht vor. Dem Grundsatz nach (§ 31 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW) "tritt" der Ruhestand so stets mit den jeweiligen Altersgrenzen ein. 49 Das löst die beschriebenen versorgungsrechtlichen Folgen aus. Sie liegen in der bewusst angelegten Diskrepanz zwischen den Zuständigkeiten des Bundes- und Landesgesetzgebers. Der Bund hat mit § 48 BeamtVG bewusst eine Vorschrift geschaffen, die der Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber bedarf - dieser legt die Altersgrenzen beamtenrechtlich fest. Dem entsprechend sind Unstimmigkeiten und Inkongruenzen, die sich lediglich an einer dem Wortlaut orientierenden Auslegung ergeben "normal". Ein Rückschluss allein aus dem Wortlaut des § 48 BeamtVG ("treten") ist gerade im Hinblick auf die uneinheitliche Terminologie des Beamtenversorgungsgesetzes ohne Einbeziehung des verfolgten Zweckes der Vorschrift nicht möglich. 50 Der Anspruch besteht auch in Höhe von 4.091,00 Euro (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG). Das Fünffache der letzten monatlichen Dienstbezüge überschreitet die gesetzliche Höchstgrenze bei weitem. Eine Kürzung nach § 48 Abs. 2 BeamtVG ist nicht vorzunehmen, da der Kläger kein ganzes Jahr mehr nach Vollendung des 60. Lebensjahres im aktiven Dienst abgeleistet hat. 51 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen, die wie beantragt ab Rechtshängigkeit seit dem 22. September 2011 zu gewähren sind, folgt aus § 291 Satz 1 BGB analog. 52 Im Rahmen der Verpflichtungsklage kann der im Verwaltungsprozess obsiegende Kläger einen sich aus § 291 Satz 1 BGB analog ergebenden Anspruch auf Prozesszinsen haben. Dem steht zunächst § 49 Abs. 5 BeamtVG nicht entgegen, der einen Anspruch auf Verzugszinsen für Versorgungsbezüge, die nach dem Tag der Fälligkeit nur zum Teil gezahlt werden, ausschließt. Damit beinhaltet das Fachgesetz aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an den Begriff der Verzugszinsen keinen Ausschluss vom Prozesszinsen, die nach dem Wortlaut des § 291 Satz 1 BGB gerade auch geschuldet sind, wenn kein Verzug besteht, 53 VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Januar 2012 - 23 K 1576/10 -. 54 Dem Zinsanspruch steht ebenfalls nicht entgegen, dass der Kläger im Rahmen der Verpflichtungsklage keine echte Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB geltend macht. Der Geldschuld stehen nämlich bezifferte Verpflichtungsansprüche oder solche gleich, aufgrund derer sich eine Geldschuld rechnerisch unzweifelhaft ermitteln lässt, 55 BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.07 -, in: juris (Rn. 13). 56 Das ist erfüllt. Der geltend gemachte Ausgleich lässt sich seiner Höhe nach unmittelbar aus § 48 Abs. 1 BeamtVG entnehmen, so dass keinerlei Zweifel mehr über die weitere Rechtsanwendung bestehen, 57 zu diesem Ansatz: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 28.07 -, in: juris (Rn. 14). 58 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO notwendig. Der Kläger war in der komplexen Materie des Beamtenversorgungsrechts, insbesondere im Hinblick auf die Fragen nach dem Zusammenhang der besonderen Altersgrenze für Polizeibeamte nach landesrechtlichen Bestimmungen, nicht in der Lage, das Vorverfahren selbst zu führen. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 60 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). 61 Die Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Frage, ob die Versetzung in den Ruhestand nach § 115 Abs. 3 LBG NRW einen Eintritt in den Ruhestand nach § 48 Abs. 1 BeamtVG bedarf der grundsätzlichen Klärung, da sie für eine Vielzahl von Fallgestaltung nach der Neufassung des Landesbeamtengesetzes im Jahre 2009 von Bedeutung ist und nur so eine divergierende Rechtsprechung der erstinstanzlichen Gerichte 62 - anderer Auffassung zu § 48 BeamtVG: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. März 2011 - 3 K 3310/09 -, in: nrwe.de - 63 vermeidbar erscheint.