Urteil
23 K 1576/10
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Tenor eines Urteils kann nachträglich nach §118 Abs.1 VwGO berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
• Bei Inkonsistenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist der Tenor berichtigungsfähig, soweit er offensichtlich fehlerhaft wiedergegeben wurde.
• Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist maßgeblich für die Berechnung des Unfallausgleichs; ein abweichender ausgeschriebener Geldbetrag im Tenor rechtfertigt eine Korrektur, wenn er mit dem festgestellten Grad nicht übereinstimmt.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit • Der Tenor eines Urteils kann nachträglich nach §118 Abs.1 VwGO berichtigt werden, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. • Bei Inkonsistenzen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ist der Tenor berichtigungsfähig, soweit er offensichtlich fehlerhaft wiedergegeben wurde. • Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist maßgeblich für die Berechnung des Unfallausgleichs; ein abweichender ausgeschriebener Geldbetrag im Tenor rechtfertigt eine Korrektur, wenn er mit dem festgestellten Grad nicht übereinstimmt. Der Kläger begehrte einen Unfallausgleich aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit; er verlangte 100 vH Minderung und entsprechende Zahlbeträge. Das Polizeipräsidium und später das Landesamt für Besoldung und Versorgung hatten Zahlungen abgelehnt oder reduziert, wogegen der Kläger klagte. Das Verwaltungsgericht hatte am 16. Januar 2012 entschieden, setzte im ursprünglichen Tenor aber Zahlbeträge fest, die nicht mit dem im Urteil genannten Minderungsgutachten übereinstimmten. In der Begründung und in der mündlichen Verhandlung war jedoch klar von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH die Rede. Das Gericht hielt den ursprünglichen Tenor deshalb für offensichtlich unrichtig und ließ die Beteiligten anhören. Ergebnis der Berichtigung war, dass das Land zur Gewährung eines Unfallausgleichs bei 60 vH Minderung in konkret genannten Monatsbeträgen verpflichtet wird und die Klage im Übrigen abgewiesen bleibt. • Nach §118 Abs.1 VwGO kann ein offensichtlich unrichtiger Tenor berichtigt werden; das Gericht hat dies angewandt. • Die Entscheidungsgründe und die mündliche Verhandlung ergaben einheitlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH; dieser Feststellungswert ist maßgeblich für die Berechnung des Unfallausgleichs. • Der ursprünglich im Tenor genannte Geldbetrag entsprach jedoch den Beträgen, die einem Feststellungswert von 100 vH entsprachen, was einen offenkundigen Widerspruch zum festgestellten Minderungssatz darstellt. • Nach Anhörung der Beteiligten wurde der Tenor entsprechend berichtigt: das beklagte Land wurde verpflichtet, dem Kläger ab bestimmten Daten gestaffelte monatliche Unfallausgleichsbeträge für 60 vH zu zahlen und einen Nachzahlungsbetrag verzinst herauszugeben. • Soweit im Tenor keine Zahlungspflichten entstanden, blieb die Klage insoweit abgewiesen und die Verfahrenskosten wurden anteilig verteilt. Das Gericht hat den Tenor des Urteils berichtigt und festgestellt, dass der Kläger Anspruch auf einen Unfallausgleich wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH hat. Das beklagte Land wird verpflichtet, die gestaffelten monatlichen Beträge ab den genannten Daten zu zahlen und Nachzahlungen verzinst zu leisten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Verfahrenskosten trägt der Kläger zu zwei Dritteln und das Land zu einem Drittel. Die Entscheidung zur Berichtigung folgt aus der Notwendigkeit, Tenor und Entscheidungsgründe in Einklang zu bringen, weil der ursprüngliche Tenor offensichtlich unzutreffende Beträge enthielt.