Beschluss
2 L 321/12
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einstweilige Anordnungen dürfen die Hauptsache nur in Ausnahmefällen vorwegnehmen; hierfür bedarf es unzumutbarer Nachteile, Unmöglichkeit wirksamen Rechtsschutzes in der Hauptsache und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache.
• Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zur Ausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst kann verfassungskonform sein, wenn sie gesetzlich gedeckt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
• Überschreitet ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze und erfüllt nicht die engen Ausnahmetatbestände, besteht kein Anspruch auf Zulassung; eine fehlerhafte Verwaltungspraxis rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zum Auswahlverfahren bei Überschreiten der Höchstaltersgrenze • Einstweilige Anordnungen dürfen die Hauptsache nur in Ausnahmefällen vorwegnehmen; hierfür bedarf es unzumutbarer Nachteile, Unmöglichkeit wirksamen Rechtsschutzes in der Hauptsache und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache. • Eine Höchstaltersgrenze für den Zugang zur Ausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst kann verfassungskonform sein, wenn sie gesetzlich gedeckt, sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. • Überschreitet ein Bewerber die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze und erfüllt nicht die engen Ausnahmetatbestände, besteht kein Anspruch auf Zulassung; eine fehlerhafte Verwaltungspraxis rechtfertigt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufigen Zugang zum Auswahlverfahren für die Förderphase vor der Ausbildung zum höheren Polizeivollzugsdienst. Die Zulassung wurde durch Bescheid des LAFP NRW vom 3. Februar 2012 abgelehnt. Maßgeblich ist, dass der Antragsteller am Stichtag das 40. Lebensjahr überschreitet. Nach der LVO Pol ist die Nichtvollendung des 40. Lebensjahres Zulassungsvoraussetzung, Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Antragsteller macht keine der gesetzlich geregelten Verzögerungsgründe geltend und trägt nicht vor, dass die Einhaltung der Altersgrenze aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war. Er beanstandet auch keine für die Entscheidung letztlich folgenschwere Verfahrensfehler, die die Entscheidung beeinflusst hätten. • Voraussetzungen für einstweilige Anordnung: Nach §123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn sonst wirksamer Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erreichbar ist, unzumutbare Nachteile drohen und im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegt wird. • Eilrechtsschutz nicht gerechtfertigt: Zwar würde der Antragsteller bei obsiegender Hauptsache die Teilnahme am bereits stattfindenden Auswahlverfahren versäumen, dennoch fehlt vorliegend die hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sodass die einstweilige Anordnung nicht ergehen kann. • Formelle Verfahrensrüge unbeachtlich: Eventuelle Fehler bei der Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten sind nach §46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht anders ausgefallen wäre. • Materielles Recht: Nach §19 LVO Pol ist die Nichtvollendung des 40. Lebensjahres Zulassungsvoraussetzung; Ausnahmen nach §19 Abs.2 LVO Pol sind nur bei Vorliegen enger, konkret geregelter Voraussetzungen möglich. • Fehlende Ausnahmetatbestände: Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Einhaltung der Altersgrenze aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich war oder dass Verzögerungsgründe wie Kinderbetreuung oder Pflege vorliegen. • Verwaltungsrechtliche Grenzen und Gleichbehandlungsargumente: Selbst bei früherer abweichender Verwaltungspraxis besteht kein Anspruch auf Wiederholung einer rechtswidrigen Praxis; Gleichbehandlung im Unrecht findet keine Anwendung. • Vereinbarkeit der Altersgrenze: Die Höchstaltersgrenze ist durch die Verordnungsermächtigung (z.B. §111 LBG NRW) gedeckt, erfüllt verfassungs- und unionsrechtliche Anforderungen und ist wegen des erheblichen Ausbildungsaufwands, Versorgungsbelastungen und dienstlicher Belange verhältnismäßig. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Auswahlverfahren, weil er die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschreitet und die engen gesetzlichen Ausnahmetatbestände nicht erfüllt sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist unzulässig, da die Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde. Verfahrensmängel sind unbeachtlich, weil die Entscheidung materiell nicht anders hätte ausfallen können. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000,00 Euro festgesetzt.