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Urteil

5 K 1917/11

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine rückwirkende Änderung einer kommunalen Gebührensatzung zur Heilung eines rechtswidrigen Maßstabs ist zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegensteht. • Eine Niederschlagswassergrundgebühr kann für sämtliche bebauten/befestigten Flächen eines angeschlossenen Grundstücks erhoben werden, unabhängig davon, ob diese Flächen tatsächlich abflusswirksam an die Kanalisation angeschlossen sind. • Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Vorhaltevorteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung; maßgeblich ist die betriebsbereite Anschlussmöglichkeit zur Einleitung von Niederschlagswasser, nicht das tatsächliche Einleiten. • Satzungsregelungen, die eine Ermäßigung für Grundstücke vorsehen, deren Niederschlagswasser nur gedrosselt eingeleitet werden kann, sind geeignete Ausgleichsmechanismen. • Die Einkommen-/Kostenverteilung einer rückwirkend geänderten Satzung begründet für sich genommen keinen vertrauensschutzrelevanten Nachteil, wenn die neue Regelung sachgerecht ist und nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt.
Entscheidungsgründe
Rechtsmäßigkeit rückwirkend geänderter Niederschlagswassergrundgebühr bei angeschlossenem Grundstück • Eine rückwirkende Änderung einer kommunalen Gebührensatzung zur Heilung eines rechtswidrigen Maßstabs ist zulässig, wenn kein schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen entgegensteht. • Eine Niederschlagswassergrundgebühr kann für sämtliche bebauten/befestigten Flächen eines angeschlossenen Grundstücks erhoben werden, unabhängig davon, ob diese Flächen tatsächlich abflusswirksam an die Kanalisation angeschlossen sind. • Die Grundgebühr bemisst sich nach dem Vorhaltevorteil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung; maßgeblich ist die betriebsbereite Anschlussmöglichkeit zur Einleitung von Niederschlagswasser, nicht das tatsächliche Einleiten. • Satzungsregelungen, die eine Ermäßigung für Grundstücke vorsehen, deren Niederschlagswasser nur gedrosselt eingeleitet werden kann, sind geeignete Ausgleichsmechanismen. • Die Einkommen-/Kostenverteilung einer rückwirkend geänderten Satzung begründet für sich genommen keinen vertrauensschutzrelevanten Nachteil, wenn die neue Regelung sachgerecht ist und nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führt. Der Kläger, ein Landwirt, betreibt einen Hof mit insgesamt 4.707 m² befestigter Fläche; 56 m² sind an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen. Die Gemeinde setzte für 2011 zunächst eine Grundgebühr nach altem Satzungsmaßstab fest; der Kläger erhob Klage. Der Rat änderte rückwirkend zum 1.1.2011 die Entwässerungssatzung und führte einen feineren Maßstab von 0,18 Euro/m² ein sowie eine 50%-Ermäßigung für Grundstücke mit gedrosselter Einleitung. Die Beklagte passte den Bescheid an und erhob für das streitige Jahr 423,63 Euro. Der Kläger macht geltend, die Grundgebühr dürfe nur für tatsächlich abflusswirksame, angeschlossene Flächen erhoben werden und die rückwirkende Satzungsänderung und Veranlagung sei rechtswidrig. • Rechtsgrundlage sind §§ 1,2,4,6 KAG NRW und § 4 Abs.1,7 sowie § 5 Abs.4 der Entwässerungssatzung der Stadt S in der Fassung der 15. Änderungssatzung. • Die 14. Änderungssatzung war rechtswidrig, weil der Maßstab "je angefangene 100 m²" zu grob war; daher war eine rückwirkende Neuregelung zum 1.1.2011 zulässig, um die Satzungsmängel zu heilen. • Rückwirkung ist hier als unechte Rückwirkung zulässig, weil durch die heilende Regelung kein schutzwürdiges Vertrauen der Gebührenpflichtigen verletzt wird und kein abgeschlossener Abgabesachverhalt betroffen ist. • Grundgebühr deckt Vorhaltekosten für die betriebsbereite Bereithaltung der Entwässerungsanlage; die tatbestandliche Inanspruchnahme besteht bei Unterhalten einer betriebsbereiten Anschlussleitung, also bei Anschlussfähigkeit und -vorhandensein, nicht erst bei tatsächlicher Einleitung. • Die Satzung verlangt eine tatsächliche und willentliche Inanspruchnahme; diese wird durch das Unterhalten eines Anschlusses erfüllt, weil damit der Vorhaltevorteil für sämtliche bebauten/befestigten Flächen genutzt werden kann. • Der gewählte Maßstab (Gebühr pro m² befestigter/bebauter Fläche) ist als Wahrscheinlichkeitsmaßstab sachgerecht: er korreliert mit dem voraussichtlichen Zufluss bei Starkregen und ist nicht offensichtlich ungeeignet. • Für außergewöhnliche Fälle, in denen Flächen nur gedrosselt ableiten können, sieht die Satzung eine 50%-Reduktion vor; die Beklagte hat diese Reduktion angewandt, sodass besondere Härten vermieden werden. • Anschluss- und Benutzungszwang bestehen für die betroffenen Flächen; ein behaupteter unzumutbar hoher Anschlussaufwand wurde nicht substantiiert dargelegt und liegt nach Auffassung des Gerichts nicht vor. • Die Klage ist insoweit unbegründet; das Verfahren ist in den Teilen erledigt, in denen die Beteiligten übereinstimmend nachgegeben haben. Die Kosten wurden geteilt. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen; die veränderte Niederschlagswassergrundgebühr von 423,63 Euro ist rechtmäßig. Maßgeblich ist, dass das Grundstück an die öffentliche Mischwasserkanalisation angeschlossen ist und damit die Vorhalteleistungen der Gemeinde für sämtliche bebauten und befestigten Flächen in Anspruch genommen werden. Die rückwirkende 15. Änderungssatzung, die den Gebühremaßstab auf 0,18 Euro/m² umstellte und eine 50%-Ermäßigung für gedrosselte Ableitungen vorsieht, war geeignet, einen zuvor rechtswidrigen Maßstab zu heilen und verletzte keinen vertrauensschutzwürdigen Bereich. Eine Ermäßigung wurde angewandt; unzutreffende Angaben zu Kapazitätsanteilen ändern nichts am Ergebnis. Kläger und Beklagte tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist; im Übrigen trägt der Kläger die Kosten.