Urteil
25 K 2440/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2012:0201.25K2440.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Si-cherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des an der Ecke Gstraße/Tstraße gelegenen Grundstücks Gstraße 1 in E-M, Gemarkung G1, Flurstück 192. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Es ist mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Eine Baugenehmigung vom 21. März 1957 mit einem Nachtrag vom 24. Oktober 1958 sieht für das Erdgeschoss die Nutzung als Gaststätte und für die Obergeschosse Wohnnutzung vor. 3 Der von der G-, X-, B- und Tstraße gebildete Häuserblock, zu dem das Grundstück der Klägerin gehört, sowie die jeweils gegenüberliegende Straßenseite sind ganz überwiegend mit Wohnhäusern bebaut. Außerdem finden sich hier drei Gaststätten (davon eine im Haus der Klägerin), ein griechischer Grill, eine kleine Pizzeria, eine Sparkassenfiliale, eine Schule, ein Friseur, eine Zahnarztpraxis, zwei Bäckereien, ein Kiosk, eine Lottoannahmestelle, ein Second-Hand-Laden sowie ein Geschäft für Tiernahrung. Des Weiteren weist ein Schild an einem ungenutzten Ladenlokal auf einen Betrieb "Flex-Vision" hin. Zudem findet sich ein Hinweis auf ein Transportunternehmen. In dem diesem Häuserblock abgewandten Teil der Bstraße auf der anderen Seite der Kreuzung Bstraße/Tstraße wird nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Haus Bstraße 28 möglicherweise eine Zimmervermietung betrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf den bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Lageplan sowie auf das Protokoll des Ortstermins am 25. Januar 2012 ergänzend Bezug genommen. 4 Herr T1rd Schock, Kläger in dem Verfahren – 25 K 122/11 –, ist Mieter der drei Wohnungen erstes bis drittes Obergeschoss links im Haus der Klägerin. In den Wohnungen im ersten und zweiten Obergeschoss betreibt er ausweislich seiner Eigenwerbung im Internet (www.sT2-apartment.de) "T2-Apartments", die wie folgt beworben werden: 5 "Ein heißer Flirt, ein aufregendes, neues Ambiente? 6 Das T2-Apartment für gewisse Stunden oder atemberaubende Nächte!" 7 Die auf der Internetseite abrufbare Preisliste sieht die Buchung des "Stundenzimmers" für mindestens drei Stunden vor. Die Preise sind für die Nutzung in der Zeit von 8 bis 21 Uhr nach Nutzungsdauer (3 / 4 / 5 / 6-8 Stunden) und Anzahl der Personen (2 / 3 / 4) gestaffelt. Die Übernachtung von 21 bis 8 Uhr wird zu einem Pauschalpreis angeboten. Als Betreiber der Internetseite weist das Impressum die "Gewerbliche Zimmervermietung T1" aus. Herr T1 hat die gewerbliche Zimmervermietung als Gewerbe angemeldet. 8 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 untersagte der Oberbürgermeister der Beklagten Herrn T1 "die ungenehmigte Nutzung der Räume in dem Gebäude Gstraße 1 in 00000 E als Zimmervermietung (Stundenhotel) sofort nach Zugang dieser Verfügung", ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an und drohte ihm für den Fall der weiteren Nutzung ein Zwangsgeld an. Die hiergegen gerichtete Klage – 25 K 122/11 – hat Herr T1 in dem Ortstermin am 25. Januar 2012 zurückgenommen. 9 Unter dem 24. November 2010 zeigte die Klägerin die beabsichtigte "Nutzungsänderung von 3 Wohnungen von Wohnnutzung auf gewerbliche Zimmervermietung" in dem Haus Gstraße 1 in E an. Die dazu nachgereichten Pläne beziehen sich auf die Wohnungen im ersten bis dritten Obergeschoss links. 10 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2010 entschied die Beklagte, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei. 11 Mit Bescheid vom 17. März 2011 lehnte der Oberbürgermeister der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzungsänderung ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung sei ihrer Art nach an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO zu messen, da das Haus nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege und sich die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet darstelle. Die Nutzung als Stundenhotel sei wegen des damit verbundenen Störfaktors in diesem Gebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Aus der beantragten Nutzung könne sich eine erschwerte Vermietbarkeit der übrigen Wohnungen der Wohnanlage ergeben bzw. der Wohnwert und der wirtschaftliche Wert dieser Wohnungen könne nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Es sei davon auszugehen, dass die Apartments hauptsächlich von stadtteilfremden Personen genutzt würden. Der damit verbundene erhöhte An- und Abfahrtsverkehr stelle einen weiteren Störfaktor dar. 12 Die Klägerin hat am 12. April 2011 Klage erhoben. 13 Sie macht im Wesentlichen geltend: Es sei bereits fraglich, ob eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliege. Die Beklagte sei ausweislich des Verwaltungsvorgangs zunächst selbst davon ausgegangen, dass die Nutzung der Untervermietung von Zimmern einer Wohnung vergleichbar sei, wofür es keiner Genehmigung einer Nutzungsänderung bedürfe. Ungeachtet dessen sei die nähere Umgebung ihres Grundstücks als Mischgebiet zu qualifizieren, da sich hier eine Vielzahl von Gewerbebetrieben finde. In einem Mischgebiet sei ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ohne Weiteres zulässig. Einschränkungen könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Zimmervermietung als bordellartiger Betrieb einzustufen sei. Dies sei nicht der Fall. Es bestehe kein Zusammenhang zur Ausübung der Prostitution. Die beabsichtigte Vermietung von Zimmern bzw. Wohnungen erfolge in vergleichbarer Weise in jedem Hotel. Selbst wenn die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet zu charakterisieren wäre, wäre die Nutzungsänderung zu genehmigen, da gemäß § 4 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet sogar größere Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig seien. Mit den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit bordellartigen Betrieben bei typisierender Betrachtungsweise verbundenen milieubedingten Störungen sei vorliegend nicht zu rechnen. Das Angebot ihres Mieters sei an Personen gerichtet, welche die Anonymität suchten und bestrebt seien, nicht aufzufallen. Auch gehe es nicht darum, den Zugang zu käuflichen Liebesdiensten zu eröffnen. Moralische Gesichtspunkte seien für die planungsrechtliche Beurteilung irrelevant. Die Vielzahl der in der Umgebung vorhandenen Gastwirtschaften weise ein weit höheres Störpotenzial auf als die beabsichtigte Nutzung, die mit einer Wohnnutzung vollständig vergleichbar sei. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. März 2011 zu verpflichten, eine Baugenehmigung mit dem im Bauantrag vom 24. November 2010 beantragten Inhalt zu erlassen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie nimmt auf die Begründung des ablehnenden Bescheides Bezug. 19 Im Erörterungstermin am 25. Januar 2012 haben der Vorsitzende und der Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens – 25 K 122/11 – und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung anstelle der Kammer (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 23 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 24 Der ablehnende Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 17. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung. 25 Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) liegen nicht vor, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. 26 Die beabsichtigte Nutzungsänderung von Wohnnutzung in gewerbliche Zimmervermietung ist nach § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Eine Nutzungsänderung bedarf einer Baugenehmigung, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Zulässigkeit der beabsichtigten neuen Nutzung bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen ist als die bisher erlaubte Nutzung. 27 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2005 – 10 B 1600/05 –, juris, Rn. 4. 28 Die beabsichtigte Zimmervermietung wird nicht von der möglichen Bandbreite der zuletzt genehmigten Wohnnutzung umfasst. Zum Begriff des Wohnens gehört eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmten privaten Lebens "in den eigenen vier Wänden", die auf eine gewisse Dauer angelegt ist. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2004 – 4 B 15/04 –, juris, Rn. 4 m.w.N. 30 Die beabsichtigte Zimmervermietung soll nicht zum Zweck des auf eine gewisse Dauer angelegten Wohnens in diesem Sinne erfolgen, sondern nur zum vorübergehenden, typischerweise auf wenige Stunden begrenzten Aufenthalt. Diese Nutzung unterscheidet sich insoweit von der Untervermietung einer Wohnung oder von Teilen davon, die dem Untermieter jedenfalls für eine bestimmte Dauer als "eigene vier Wände" dienen. 31 Vorliegend besteht vielmehr die Möglichkeit, dass die neue Nutzung aufgrund ihres gewerblichen Charakters anderen bauplanungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), unterliegt als die zuletzt genehmigte Wohnnutzung. 32 Der Genehmigung der Nutzungsänderung in eine gewerbliche Zimmervermietung steht § 34 Abs. 1, 2 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 BauNVO entgegen. 33 Das Haus der Klägerin liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils setzt insbesondere voraus, dass es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der BauNVO bezeichnet sind, beurteilt sich die – hier allein in Rede stehende – Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). 34 Die Eigenart der näheren Umgebung des Hauses der Klägerin entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. 35 Bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB ist die Umgebung einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstückes prägt oder doch beeinflusst. 36 Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, juris. 37 Die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung wird hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung grundsätzlich durch alle baulichen Nutzungen bestimmt, die tatsächlich vorhanden sind und zwar unabhängig davon, ob sie städtebaulich wünschenswert oder auch nur vertretbar sind. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23.86 –, juris. 39 Nach Maßgabe dieser Kriterien erstreckt sich die nähere Umgebung des Standortes der beabsichtigten Zimmervermietung nach den bei der Ortsbesichtigung durch den Vorsitzenden und den Berichterstatter am 25. Januar 2012 getroffenen Feststellungen und dem vor Ort gewonnenen Eindruck auf den von der G-, X-, B- und Tstraße eingeschlossenen Häuserblock, in dem sich das Haus der Klägerin befindet, einschließlich der jeweils gegenüberliegenden Straßenseite. Das Gebäude Bstraße 28, in dem nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin möglicherweise ebenfalls eine Zimmervermietung betrieben wird, liegt außerhalb dieses maßgeblichen Bereichs. 40 Die Eigenart der so abgegrenzten näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. 41 § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht nur anwendbar, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO mit seinen darin vorgeschriebenen allgemein zulässigen Nutzungen entspricht. Denn der Gebietscharakter wird durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange beispielsweise die erkennbaren "Grundzüge der Planung" nicht berührt werden (vgl. § 31 Abs. 1 BauGB). Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht mithin der Annahme eines allgemeinen "faktischen" Wohngebiets noch nicht entgegen. 42 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris, Rn. 34; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Lfg. 80 2006, § 34 Rn. 79. 43 Der in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandene Bestand ist seiner Nutzung nach durchgängig in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO zulässig. Dies gilt sowohl für die ganz überwiegend vorgefundene Wohnbebauung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) als auch für die vorhandenen kleinen Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie den Friseurbetrieb und die Sparkassenfiliale, deren Einzugsgebiet aufgrund ihrer Größe und ihres Angebots jeweils auf das Gebiet beschränkt ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Die Schule ist nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Der Betrieb "Flex-Vision" bleibt bei der Bestimmung des Gebietscharakters außer Betracht, da die Nutzung nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck aufgegeben wurde. Hinsichtlich des Unternehmens "F Transporte", auf das ein an der Tordurchfahrt des Gebäudes Bstraße 13 angebrachtes Schild hinweist, kann offen bleiben, ob der Hinterhof des Gebäudes als Standort für Lkw genutzt wird, was im Ortstermin nicht geklärt werden konnte. Denn auch wenn man unterstellt, dass von diesem Grundstück aus Transporte mit Lkw abgewickelt werden, bleibt diese Nutzung bei der Bestimmung des Gebietscharakters als Fremdkörper außer Betracht, da es aus dem Rahmen der maßgeblich durch Wohngebäude geprägten Umgebung herausfällt, ohne seinerseits die Umgebung zu prägen. 44 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 23/86 –, BVerwGE 84, 322 = juris; Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 37. 45 Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht der Gebietscharakter nicht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, da es nicht hinreichend durch Gewerbebetriebe geprägt ist. 46 In diesem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist die beabsichtigte gewerbliche Zimmervermietung weder allgemein noch gemäß §§ 34 Abs. 1, 2, 31 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. 47 Die gewerbliche Zimmervermietung ist nicht als Wohnnutzung (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) allgemein zulässig. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zur Genehmigungsbedürftigkeit der Nutzungsänderung verwiesen. 48 Es kann offen bleiben, ob die gewerbliche Zimmervermietung – wie die Klägerin meint – als Betrieb des Beherbergungsgewerbes oder als sonstiger Gewerbebetrieb zu charakterisieren ist. Denn ungeachtet dieser Einordnung steht der ausnahmsweisen Zulässigkeit der gewerblichen Zimmervermietung die Wahrung des Gebietscharakters entgegen. 49 Insoweit ist eine typisierende Betrachtungsweise maßgeblich. Eine Ausnahme nach § 4 Abs. 3 BauNVO ist unzulässig, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Wohngebietscharakter – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Relevant für die Beurteilung der Gebietsunverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Betriebes nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebes. 50 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 – 4 B 15/04 –, juris, Rn. 9 m.w.N. 51 Für § 4 BauNVO beurteilt sich die Gebietsverträglichkeit in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung: Das dem Wohngebiet immanente "Ruhebedürfnis" zielt auf die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer kollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. 52 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1/02 –, BVerwGE 116, 155 = juris. 53 Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise stört die beabsichtigte gewerbliche Zimmervermietung, die der vorhandenen Eigenwerbung des Betreibers nach auf eine kurze Nutzung durch die Kunden von einigen Stunden Dauer zum Zweck sexueller Betätigung angelegt ist, das Wohnen in dem betroffenen Gebiet. 54 Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die beabsichtigte Nutzung sich insoweit von einem Bordell, bordellartigen Betrieb und der Wohnungsprostitution unterscheidet, als sich nicht Prostituierte in den "T2-Apartments" aufhalten und dort Kunden empfangen, sondern den Kunden lediglich das Apartment zur Nutzung überlassen wird. Dies schließt aber nicht aus, dass die beabsichtigte Nutzung mit "milieubedingten Störungen" einhergeht, wie sie typischerweise mit der Nutzung von Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken verbunden sind, z.B. Ruhestörungen durch lautstarke Meinungsbekundungen unzufriedener bzw. alkoholisierter Freier, die mit dem Gebietscharakter eines (faktischen) allgemeinen Wohngebiets unvereinbar sind. 55 Vgl. die Rechtsprechung zur Nutzung für Prostitutionszwecke, etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2002 – 5 S 149/01 –, GewArch 2003, 496 = juris; OVG Berlin, Beschluss vom 9. April 2003 – 2 S 5/03 –, GewArch 2003, 498 = juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2005 – 10 S 3/05 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9. Februar 2007 – 8 B 10019/07 –, BRS 71 Nr. 191 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 10 A 471/09 –, juris; Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2010 –, BauR 2010 (Leitsatz) = juris; vgl. ferner Stühler, Prostitution und öffentliches Baurecht, BauR 2010, 1013, 1024 ff. 56 Denn nach seinem Zuschnitt zielt das Angebot des Betreibers der "T2-Apartments" gerade auch auf Kunden, welche die Zimmer in Begleitung einer Prostituierten aufsuchen. Im Hinblick auf das Störpotenzial ist es nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob sich eine Prostituierte bereits in den Räumlichkeiten aufhält oder sich mit dem Kunden gemeinsam in die Räumlichkeiten begibt. 57 Unabhängig davon stört die gewerbliche Zimmervermietung die Wohnnutzung auch aufgrund des durch die überwiegend von außerhalb des Gebiets anreisenden Kunden verursachten An- und Abfahrtsverkehr. Dabei ist verglichen mit einem kleinen Beherbergungsbetrieb mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen, da die Apartments für kurze Zeitspannen von einigen Stunden vermietet werden sollen und mithin die jeweils mit An- und Abfahrtsverkehr verbundene mehrfache Vermietung desselben Apartments an einem Tag möglich ist. 58 Der Hinweis der Klägerin, die Kunden der "T2-Apartments" seien auf Anonymität bedacht, vermag das aus der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise folgende Ergebnis nicht zu erschüttern. 59 Vgl. zu dem Vorbringen, die Besucher eines Swinger-Clubs seien bestrebt, unauffällig zu bleiben, BVerwG, Beschluss vom 25. März 2004 – 4 B 15/04 –, juris, Rn. 10. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 62 Das Gericht hat die Berufung zugelassen, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob ein sog. Stundenhotel in einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist, in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und im Hinblick auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle klärungsbedürftig erscheint (§§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).