Beschluss
16 L 2043/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behördliche Öffentlichkeitsinformation kann auch rechtliche Bewertungen enthalten; ein generelles Unterlassungs- oder Widerrufsgebot gegen solche Rechtsauffassungen ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt.
• Ob Äußerungen der Verwaltung eine Berufsfreiheit betreffen, ist im Eilverfahren nur summarisch zu prüfen; ein Eingriff kann vorliegen, seine Rechtswidrigkeit aber nicht ohne weiteres bejaht werden.
• E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids können unter die arzneimittelrechtliche oder medizinproduktrechtliche Einordnung fallen; insoweit sind die Bewertungen der zuständigen Behörde nicht offensichtlich unvertretbar.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Unterlassung gegen behördliche Rechtsbewertung zu E‑Zigaretten • Behördliche Öffentlichkeitsinformation kann auch rechtliche Bewertungen enthalten; ein generelles Unterlassungs- oder Widerrufsgebot gegen solche Rechtsauffassungen ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. • Ob Äußerungen der Verwaltung eine Berufsfreiheit betreffen, ist im Eilverfahren nur summarisch zu prüfen; ein Eingriff kann vorliegen, seine Rechtswidrigkeit aber nicht ohne weiteres bejaht werden. • E-Zigaretten und nikotinhaltige Liquids können unter die arzneimittelrechtliche oder medizinproduktrechtliche Einordnung fallen; insoweit sind die Bewertungen der zuständigen Behörde nicht offensichtlich unvertretbar. Die Antragstellerin betreibt Handel mit E‑Zigaretten und wandte sich gegen eine Presseerklärung des Ministeriums für Gesundheit des Landes Nordrhein‑Westfalen, in der das Inverkehrbringen von E‑Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids unter Hinweis auf arzneimittel‑ und medizinproduktrechtliche Vorschriften als gesetzlich verboten dargestellt wurde. Sie beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem Land bzw. dem Ministerium die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu untersagen und einen Widerruf zu verlangen. Die Antragstellerin rügte eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und behauptete erhebliche Gefährdung ihres Geschäfts. Das Gericht berichtigte das Rubrum und wertete die Erklärung als hoheitliche Äußerung des Landes. Die Antragstellerin legte keine konkreten Zahlen zum Geschäftsumfang vor. Das Gericht prüfte, ob ein Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht wurden und ob die Behördenäußerungen inhaltlich unrichtig oder unvertretbar seien. • Zuständigkeit und Adressat: Die Presseerklärung ist der amtlichen Tätigkeit des Landes zuzurechnen; daher richtet sich ein Unterlassungsanspruch gegen das Land, nicht gegen die handelnde Person. • Anordungsanforderungen: Für eine einstweilige Anordnung müssen sowohl Anordnungsgrund als auch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden; dies ist der Antragstellerin nicht gelungen, insbesondere fehlt die Glaubhaftmachung des Unterlassungs‑ und Widerrufsanspruchs. • Grundrechtseingriff: Behördenäußerungen können die Berufsfreiheit beeinträchtigen; ein solcher Eingriff liegt hier möglicherweise vor, ist im summarischen Verfahren aber nicht ohne Weiteres rechtswidrig. • Informationsbefugnis der Regierung: Regierungen dürfen Informationen an die Öffentlichkeit geben; diese Befugnis ist durch Zuständigkeitsordnung sowie Richtigkeit und Sachlichkeit begrenzt. Das Gesundheitsministerium war für das Thema zuständig und damit grundsätzlich befugt zu informieren. • Rechtsbewertungen vs. Tatsachenbehauptungen: Die strittigen Äußerungen enthalten rechtliche Bewertungen (Einstufung als Arzneimittel/Medizinprodukt), die nicht dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind; deshalb scheidet ein Widerrufsanspruch bereits aus. • Erforderliche Sachgründigkeit: Soweit die Behördenwertungen Wertrungen enthalten, müssen sie auf einem vertretbaren Tatsachenkern beruhen und begründbar sein; die geäußerten Rechtsauffassungen erscheinen nicht völlig abwegig und lagen im Bereich vertretbarer rechtlicher Würdigungen. • Arzneimittelbegriff und Einordnung: Nach § 2 Abs.1 AMG (gemeinschaftskonforme Auslegung) können E‑Zigaretten als Funktionsarzneimittel in Betracht kommen, wenn sie pharmakologisch die physiologischen Funktionen beeinflussen; vorgelegte Unterlagen zeigen pharmakologische Wirkungen des Nikotins und rechtfertigen die Bewertung. • Tabakrechtliche Abgrenzung: E‑Zigaretten sind nicht offensichtlich als Tabakerzeugnisse i.S. des Vorläufigen Tabakgesetzes zu qualifizieren, weil sie nicht aus Rohtabak bestehen und der Inhalationsgebrauch anders ist als oraler Gebrauch. • Medizinprodukteaspekt: Wenn Liquids als Arzneimittel nicht offensichtlich ausgeschlossen sind, ist die Annahme, dass Teile der E‑Zigarette als Medizinprodukte i.S. des MPG einzustufen sind, nicht abwegig. • Verfahrensausgang: Mangels Glaubhaftmachung des Unterlassungs‑ und Widerrufsanspruchs ist die einstweilige Anordnung abzuweisen. Der Antrag wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Ein Unterlassungs‑ oder Widerrufsanspruch gegen die vom Land verbreiteten Angaben zur arzneimittel‑ oder medizinproduktrechtlichen Einordnung von E‑Zigaretten ist im Eilverfahren nicht glaubhaft gemacht. Die Behördenäußerungen enthalten rechtliche Bewertungen, die nicht einem Wahrheitsbeweis zugänglich sind, und lagen nicht offenkundig außerhalb des vertretbaren Rechtsverständnisses. Das Ministerium war zuständig und grundsätzlich befugt, öffentlich über mögliche rechtliche Einstufungen zu informieren; die vom Gericht geprüften Tatsachenunterlagen rechtfertigten die Einschätzungen zumindest soweit, dass ein sofortiger Unterlassungs‑ oder Widerruf nicht angeordnet werden konnte.