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Urteil

3 Js 14210/11 - 5 Kls

LG Limburg 5. Große Strafkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGLIMBU:2012:0927.3JS14210.11.5KLS.0A
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Leitsätze
Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten, sind Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 I Nr. 2a AMG
Tenor
Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Wertersatzverfall in Höhe von 50.000,00 € wird angeordnet. Die sichergestellten Kräutermischungen werden eingezogen: 7 Päckchen der Kräutermischung "Push" 13 Päckchen der Kräutermischung "Maya" 19 Päckchen der Kräutermischung "DJ" 24 Päckchen der Kräutermischung "Boom" 10 Päckchen der Kräutermischung "Blaze" 9 Päckchen der Kräutermischung "Lips" zu je 3 Gramm 9 Päckchen der Kräutermischung "New Jamaican Gold" zu je 3 Gramm 18 Päckchen der Kräutermischung "Remix" zu je 3 Gramm sowie 3 Päckchen der Kräutermischung "M.I.B" 5 Päckchen der Kräutermischung "R&B" (1 Gramm) 2 Päckchen der Kräutermischung "Blaze" 1 Päckchen der Kräutermischung "V.I.P" 3 Päckchen der Kräutermischung "Duble Dutch" 5 Päckchen der Kräutermischung "Boom" 3 Päckchen der Kräutermischung "Remix" 6 Päckchen der Kräutermischung "R&B" (3 Gramm) 8 Päckchen der Kräutermischung "Welcome Vegas" 3 Päckchen der Kräutermischung "Bonzai Citrus" 5 Päckchen der Kräutermischung "Maya Solid" 4 Päckchen der Kräutermischung "Maya" 10 Päckchen der Kräutermischung "Jamaica Gold Supreme". Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 5 Abs. 1, 98 AMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 33 BtMG §§ 52, 53, 73 a, 73 c, 74 StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten, sind Funktionsarzneimittel im Sinne des § 2 I Nr. 2a AMG Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Inverkehrbringens von bedenklichen Arzneimitteln in 47 Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich des fahrlässigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Der Wertersatzverfall in Höhe von 50.000,00 € wird angeordnet. Die sichergestellten Kräutermischungen werden eingezogen: 7 Päckchen der Kräutermischung "Push" 13 Päckchen der Kräutermischung "Maya" 19 Päckchen der Kräutermischung "DJ" 24 Päckchen der Kräutermischung "Boom" 10 Päckchen der Kräutermischung "Blaze" 9 Päckchen der Kräutermischung "Lips" zu je 3 Gramm 9 Päckchen der Kräutermischung "New Jamaican Gold" zu je 3 Gramm 18 Päckchen der Kräutermischung "Remix" zu je 3 Gramm sowie 3 Päckchen der Kräutermischung "M.I.B" 5 Päckchen der Kräutermischung "R&B" (1 Gramm) 2 Päckchen der Kräutermischung "Blaze" 1 Päckchen der Kräutermischung "V.I.P" 3 Päckchen der Kräutermischung "Duble Dutch" 5 Päckchen der Kräutermischung "Boom" 3 Päckchen der Kräutermischung "Remix" 6 Päckchen der Kräutermischung "R&B" (3 Gramm) 8 Päckchen der Kräutermischung "Welcome Vegas" 3 Päckchen der Kräutermischung "Bonzai Citrus" 5 Päckchen der Kräutermischung "Maya Solid" 4 Päckchen der Kräutermischung "Maya" 10 Päckchen der Kräutermischung "Jamaica Gold Supreme". Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 5 Abs. 1, 98 AMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, 33 BtMG §§ 52, 53, 73 a, 73 c, 74 StGB I. Der 40 Jahre alte Angeklagte ... Das Bundeszentralregister weist keine Eintragung aus. II. 1. Vorgeschichte Der Angeklagte entschloss sich im Januar 2006, einen Headshop zu eröffnen. Im Februar 2006 mietete er einen Teil des Erdgeschosses des Geschäftshauses in T an, später kamen der restliche Teil des Erdgeschosses und das Obergeschoss hinzu. Für den Einkauf von Ware und für die Einrichtung des Ladens, in dem zuvor Sportartikel vertrieben worden waren, investierte der Angeklagte 13.000,- € an Erspartem. Sein Warenangebot umfasste das Zubehör für den Konsum von Cannabis, Wasserpfeifen, Bongs, langes Zigarettenpapier (Longpapers) zum Drehen von Joints, aber auch normale Tabakspfeifen. Darüber hinaus bot er Aschenbecher, Feuerzeuge, Pfeifenreiniger, Poster mit psychedelischen Farbkombinationen, Hanfblatt- oder mittelalterlich-mythologischen Motiven sowie entsprechend bedruckte Kleidung an. Ein Großteil seiner Kunden konsumierte Marihuana und Cannabis. Er stand mit seinen Kunden im Gespräch hierüber und beriet sie. Er selbst achtete aber darauf, nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstoßen - insbesondere veräußerte er weder Cannabis noch Marihuana. Der Umsatz des Geschäfts steigerte sich anfangs auf etwa 3.000,- bis 4.000,- € monatlich, woraus sich ein schwankender Gewinn von etwa 800,- bis 1.200,- € monatlich ergab. Der Angeklagte erhielt zusätzlich eine Hartz IV-Unterstützung. Im Jahre 2008 erlangte eine Kräutermischung unter dem Namen "Spice" größere Bekanntheit. Wegen der cannabisähnlichen Wirkung dieser Kräutermischung wurde es in der Drogenszene als Rauschmittel konsumiert. Der Angeklagte verfolgte mit Interesse die Entwicklung. Mitte Dezember 2008 wurde bekannt, dass die cannabisähnliche Wirkung auf zwei synthetische Cannabinoide zurückzuführen war, die der Kräutermischung "Spice" beigemischt waren. Dabei handelte es sich um CP 47, 497 und JWH-018. Der Gesetzgeber unterstellte diese im Wege einer Dringlichkeitsverordnung nach § 1 Abs. 3 BtMG durch die 22. BtmÄndV vom 22.01.2009 zunächst für ein Jahr befristet der Anlage II zum BtMG. In der Folgezeit fanden sich in Nachfolgeprodukten von "Spice" weitere synthetische Cannabinoide, wie etwa JWH-019 und JWH-073. Durch die 24. BtMÄndV vom 18.12.2009 wurden JWH-018, JWH-019 und JWH-073 sowie CP 47, 497 mit Wirkung vom 22.01.2010 dauerhaft der Anlage II des BtMG unterstellt. Im Laufe des Jahres 2009 wurde der Angeklagte auf wiederum neue Kräutermischungen aufmerksam, die eine cannabisähnliche Wirkung aufwiesen, ohne aber zum damaligen Zeitpunkt dem Betäubungsmittelgesetz zu unterfallen. Kunden des Angeklagten, die durch Mundpropaganda und Hinweisen in Medien aufmerksam geworden waren, erkundigten sich bei ihm nach dem Kauf dieser neuen Kräutermischungen. Vereinzelt zeigten ihm Kunden Päckchen dieser Kräutermischungen mit dem Hinweis, dass sie diese in anderen Headshops hatten erwerben können. Der Angeklagte entschloss sich, sich bei der Polizei nach der Strafbarkeit des Verkaufes solcher Kräutermischungen zu erkundigen. Seine Nachfrage auf der Polizeistation in T, wo er im Anmeldungsbereich mit einem Beamten sprach, ergab jedoch keine näheren Informationen. Etwa zeitgleich wurden dem Angeklagten von einer Firma A per Email Kräutermischungen zum Verkauf angeboten. Die Firma A betonte, es handele sich um neue, in Deutschland legale Kräutermischungen. Es handele sich nicht um "Spice". Auf Nachfrage des Angeklagten teilte die Firma A mit, dass sie um "den Ärger" mit "Spice" in Deutschland wüssten. Die Wirkungen der neuen Kräutermischungen würde aber nicht auf Stoffen beruhen, die dem BTMG unterstellt seien. Sie hätten diesbezüglich Expertisen von einem deutschen Labor. Der Angeklagte erhielt eine Probelieferung nebst einer Expertise. Der Angeklagte informierte sich im Internet eingehend über Kräutermischungen. Er fand dabei heraus, dass die Hersteller den Mischungen synthetische Cannabinoide zusetzten, um beim Konsumenten eine dem Cannabis ähnliche, teilweise sogar stärkere Wirkung zu erzeugen, dass aber nur bestimmte synthetische Cannabinoide unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Gegen eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz sah er sich aufgrund der Expertisen hinreichend abgesichert. Ihm war bekannt, dass eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz diskutiert wurde. Der Angeklagte, der erkannt hatte, dass mit dem Verkauf dieser neu auf dem Markt erschienenen Kräutermischungen ein erheblicher Gewinn zu erzielen war, entschied sich dafür, solche Kräutermischungen in sein Sortiment aufzunehmen. Ohne weitere Prüfung stellte er sich fortan auf den Standpunkt, die gewerbliche Veräußerung von Kräutermischungen sei legal, da diese dem Betäubungsmittelgesetz nicht unterfielen. Anwaltlichen Rat holte er erst gar nicht ein. Ein im Jahr 2009 eingeholter anwaltlicher Rat hätte bei sorgfältiger, nicht ergebnisorientierter Prüfung ergeben, dass das Arzneimittelgesetz den Vertrieb bedenklicher Funktionsarzneimittel nicht unerheblich unter Strafe stellt. Der Angeklagte hätte anwaltlich beraten erfahren, dass der Bundesgerichtshof schon im Jahr 1997 "Designer-Drogen" als Arzneimittel angesehen und das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 die Rechtssprechung der Fachgerichte verfassungsrechtlich nicht beanstandet hatte. Einer solchen Aufklärung der Rechtslage verschloss sich der Angeklagte aber. Er bestellte beginnend im Jahr 2009 bis zum 25.10.2011 jeweils größere Mengen von Kräutermischungen unter verschiedenen Handelsnamen, die ihm jeweils an sein Ladengeschäft übersandt wurden. Die Päckchen bewahrte der Angeklagte unter seiner Ladentheke auf. Im Kassenbereich stellte der Angeklagte eine Tafel auf, an der leere Päckchen der bei ihm erhältlichen Kräutermischungen mit Preisschildern angebracht waren und anhand derer seine Kunden eine Auswahl treffen konnten. Die Päckchen verkaufte der Angeklagte in Mengen von 1 bis 2 Päckchen. Die Päckchen gab es in unterschiedlichen Größen von einem, zwei oder drei Gramm. Die Kunden bezahlten für ein 1 g-Päckchen 10,00 €, für ein 2 g-Päckchen 19,90 € und für ein 3 g-Päckchen 25,00 €. In seinem Geschäftslokal beriet der Angeklagte seine Kunden über die unterschiedlich intensiven Wirkungen einzelner Kräutermischungen. So beschrieb er die Wirkung, dass eine bestimmte Kräutermischung ein "richtiger Sesseldrücker" sei. Bedenkenlos veräußerte er auch an Jugendliche. Ab Anfang 2010 veräußerte der Angeklagte die Päckchen zu denselben Preisen auch über seine Internetseite "..." an Kunden. Durch die bunt bedruckte Aufmachung der aluminiumkaschierten Plastiktütchen mit phantasievollen Handelsnamen wurde der Eindruck erweckt, es seien keine grob gesundheitsgefährdenden Stoffe enthalten. Dies wirkte vor allem auf junge Menschen attraktiv und unverfänglich. Die Bezeichnung Kräutermischung täuschte ein Naturprodukt vor. Die Päckchen enthielten zwar getrocknetes Pflanzenmaterial bzw. vereinzelt stattdessen Harz. Dieses Material war aber nur der Trägerstoff für synthetisch hergestellte Cannabinoide. Die synthetischen Cannabinoide waren im Herstellungsprozess auf die Trägerstoffe aufgesprüht worden. Auf den Päckchen befand sich der Hinweis, dass die Kräutermischung nicht zum menschlichen Konsum, sondern nur zum Verräuchern bestimmt sei. Der Angeklagte wusste jedoch, dass seine Kunden die Kräutermischungen zum Rauchen in Form von Joints oder mittels Wasserpfeifen erwarben. Ein Verräuchern im Sinne einer Raumerfrischung war eine völlig zu vernachlässigende Verwendungsweise. Die Kunden erwarteten durch den Konsum der Kräutermischungen eine berauschende Wirkung mit dem Gefühl der Entspannung und einer veränderten Bewusstseinslage mit Verstärkung positiver Empfindungen. Cannabinoide sind Substanzen, die an die Cannbinoidrezeptoren beim Menschen binden. Beim Menschen wurden bislang zwei solcher Rezeptoren identifiziert: der CB1-Rezeptor, der vor allem im Zentralnervensystem aber auch in vielen peripheren Organen und Geweben (Herz, Lunge, Blutgefäße, Magen/Darmstrakt, Zellen des Immunsystems) vorkommt, und der CB2-Rezeptor, der vor allem in den Zellen des Immunsystems und in Zellen mit Beteiligung am Knochenstoffwechsel vorkommt. Neben dem natürlich vorkommenden Cannabinoid (THC, Dronabino) wurden seit der Entdeckung der Cannabinoidrezeptoren vor etwa 20 Jahren mehrere hundert synthetische Cannabinoide beschrieben. Die an den Angeklagten gelieferten und von diesem an seine Kunden veräußerten Kräutermischungen enthielten in allen Fällen synthetischen Cannabinoide, welche - im Vergleich zum natürlich vorkommenden THC und auch zu anderen synthetischen Cannabinoiden - mit erhöhter Affinität an den CB1-Rezeptor binden. Eine Aktivierung des CB1-Rezeptors führt zu einer akuten psychischen Wirkung mit dem Gefühl der Entspannung, veränderter Bewusstseinslage mit Verstärkung positiver Empfindungen. Diese Wirkung kann allerdings auch umschlagen in Dysphorie. Es können Angst und Panik, eine Beeinträchtigung des Gedächtnisses, der psychomotorischen und kognitiven Leistungsfähigkeit, Störungen der Zeitwahrnehmung und Euphorie auftreten. Häufige körperliche Wirkungen können Müdigkeit, Schwindel, Tachykardie (Herzrasen), orthostatische Hypotension (Blutdruckabfall), Mundtrockenheit, reduzierter Tränenfluss, Muskelrelaxation und Steigerung des Appetits sein. Ausgelöst werden aber auch Kreislaufversagen, Aggressionen oder Psychosen. Die auftretenden Akuterscheinungen - Verwirrtheit und Desorientierung, Kreislaufkollaps und Bewusstlosigkeit - sind notfallmedizinisch schwer zu therapieren. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Konsum synthetischer Cannabinoide auch schädigende Wirkungen hat, die in ihrer Schwere eine stationäre medizinische Behandlung erforderlich machen können. Im April 2010 rief ihn eine Bekannte an und unterbreitete ihm massiv Vorwürfe, dass ihr 12 Jahre alter Sohn nach dem Konsum von Kräutermischungen, die er bei ihm erworben habe, stationär im Krankenhaus behandelt werde. Darüber hinaus gab es seit 2009 dem Angeklagten bekannte Berichte im Internet, die über Krankenhausaufenthalte nach dem Konsum solcher Kräutermischungen informierten und vor den mit dem Konsum verbundenen Gesundheitsgefährdungen warnten. Seine Einstellung zum Verkauf veränderte der Angeklagte - angesichts des erwarteten erheblichen Gewinns - nicht. 2. Die angeklagten Lieferungen: In der Zeit vom 04.05.2010 bis zum 27.09.2011 kam es zu folgenden Lieferungen an den Angeklagten, die dieser zu den beschriebenen Preisen in seinem Ladengeschäft beziehungsweise über das Internet an Kunden veräußerte: Fall 1 : (Fall 1 der Anklageschrift) Der Angeklagte bezog von der Firma A BVBA, Belgien am 04.05.2010 25 Päckchen der Kräutermischung "Jamaican Gold N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 2 : (Fall 2 der Anklageschrift) Am 18.05.2010 bezog der Angeklagte von der Firma A BVBA, Belgien 25 Päckchen der Kräutermischung "Jamaican Gold N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 25 Päckchen der Kräutermischung "Blaze XL" zu je 3 Gramm zum Preis von 11,50 € pro Päckchen. Fall 3 : (Fall 3 der Anklageschrift) Am 25.05.2010 bezog der Angeklagte von der Firma A BVBA, Belgien 50 Päckchen "Blaze N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 25 Päckchen der Kräutermischung "Jamaican Gold N" zu je 3 Gramm ebenfalls zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 4: (Fall 4 der Anklageschrift) Der Angeklagte bezog am 09.06.2010 wiederum von der Firma A BVBA, Belgien 50 Päckchen der Mischung "Blaze N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 25 Päckchen der Kräutermischung "Jamaican Gold N" zu je 3 Gramm, ebenfalls zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 5 : (Fall 5 der Anklageschrift) Am 15.06.2010 erhielt der Angeklagte von der Firma A BVBA, Belgien weitere 75 Päckchen der Kräutermischung "Blaze N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen "Jamaican Gold N" zu je 3 Gramm, ebenfalls zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 6 : (Fall 6 der Anklageschrift) Von der Firma A BVBA, Belgien bezog der Angeklagte am 25.08.2010 100 Päckchen der Kräutermischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 7 : (Fall 7 der Anklageschrift) Am 15.10.2010 erhielt der Angeklagte weitere 100 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Der Angeklagte hatte die Kräutermischungen zuvor bei der Firma A bestellt. Der Lieferung beigefügt war jedoch eine Rechnung der Firma SC B Group S.R.L, Rumänien. Fall 8 : (Fall 8 der Anklageschrift) Wegen Engpässen der Firma A bestellte der Angeklagte seine nächste Lieferung bei der Firma C, Deutschland, die ihre Ware ihrerseits von der Fa. A bezog. Am 10.10.2010 bezog der Angeklagte von der Firma C 150 Päckchen der Kräutermischung "RemiX, Aromatic Potpourri" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen und weitere 150 Päckchen der Mischung "Boom, Aromatic Potpourri" zu je 3 Gramm, ebenfalls zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 9 : (Fall 9 der Anklageschrift) Am 25.10.2010 erhielt der Angeklagte 200 Päckchen der Kräutermischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen von der Firma SC B Group S.R.L, nunmehr mit einer Anschrift in der Tschechischen Republik. Auch hier hatte der Angeklagte die Lieferung bei der Firma A bestellt. Fall 10 : (Fall 10 der Anklageschrift) Der Angeklagte erhielt am 27.10.2010 von der Firma SC B Group S.R.L Tschechische Republik, 100 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen sowie 100 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm ebenfalls zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 11 : (Fall 11 der Anklageschrift) Am 03.11.2010 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L, Tschechische Republik 100 Päckchen der Kräutermischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 12 : (Fall12 der Anklageschrift) Der Angeklagte bezog am 08.11.2010 von der Firma DBVBA, Belgien, 50 Päckchen der Kräutermischung "Lips" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 13 : (Fall 13 der Anklageschrift) Am 09.11.2010 erhielt der Angeklagte 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen, 100 Päckchen der Kräutermischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 100 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und weitere 100 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm, ebenfalls zum Preis von 15,00 € pro Päckchen von der Firma SC B Group S.R.L, Tschechische Republik. Fall 14 : (Fall 14 der Anklageschrift) Am 18.11.2010 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L, Tschechische Republik, weitere 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen, 150 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 100 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm, ebenfalls zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 19 Päckchen der Mischung "DJ", 24 Päckchen der Mischung "Boom" und 18 Päckchen der Mischung "Remix". Fall 15: (Fall 15 der Anklageschrift) Am 23.11.2010 bezog der Angeklagte von der Firma DBVBA, Belgien 50 Päckchen der Kräutermischung "Blaze N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Mischung "Lips" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Kräutermischung "Push" zu je 2 Gramm zum Preis von 10,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 7 Päckchen der Mischung "Push", 10 Päckchen der Mischung "Blaze" und 9 Päckchen der Mischung "Lips" und 9 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold N". Fall 16: (Fall 16 der Anklageschrift) Am 25.11.2010 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L, Tschechische Republik, 300 Päckchen der Kräutermischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen. Fall 17 : (Fall 17 der Anklageschrift) Am 26.11.2010 erhielt der Angeklagte erneut 300 Päckchen der Kräutermischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen von der Firma SC B Group S.R.L Tschechische Republik. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 13 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm. 1. Durchsuchung: Am 30.11.2010 wurden Wohnung und Geschäftslokal des Angeklagten aufgrund eines Durchsuchungsbefehles des Amtsgerichts Limburg vom 31.08.2010 durchsucht. Dem vorangegangen war die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (Az: ...) gegen den Angeklagten wegen illegalen Handels mit sonstigen Betäubungsmitteln und Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz, das durch ein Fernschreiben des Bundeskriminalamtes vom 06.08.2010 angestoßen worden war. Zunächst wurde die Privatwohnung des Angeklagten in T durchsucht. Dem Angeklagten wurde der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 31.08.2010 ausgehändigt. Darin wurde "wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz" die Durchsuchung der Privatwohnung und des Geschäftslokals angeordnet, weil aufgrund Tatsachen zu vermuten sei, dass "die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, nämlich Kräutermischungen Bonzai Winter Boost, Amazonas Vanilla, Jamaican Gold, Blaze, Sence Final Edidion sowie Unterlagen über den Vertrieb und den Bezug, auch in elektronischer Form" führen werde. Der Angeklagte zeigte sich im Rahmen der Durchsuchung kooperativ und gab einen Ordner mit Geschäftsunterlagen heraus. Anschließend suchten die Polizeibeamten mit dem Angeklagten dessen Geschäftslokal in T auf. Der Angeklagte übergab folgende Kräutermischungspäckchen, die sichergestellt wurden: 7 Päckchen der Kräutermischung "Push" zu je 2 Gramm, 13 Päckchen der Kräutermischung "Maya" zu je 2 Gramm, 19 Päckchen der Kräutermischung "DJ" zu je 3 Gramm, 24 Päckchen der Kräutermischung "Boom" zu je 3 Gramm, 10 Päckchen der Kräutermischung "Blaze" zu je 3 Gramm, 9 Päckchen der Kräutermischung "Lips" zu je 3 Gramm, 9 Päckchen der Kräutermischung "New Jamaican Gold" (Jamaican Gold N) zu je 3 Gramm und 18 Päckchen der Kräutermischung "Remix" zu je 3 Gramm. Der Angeklagte erschien am 02.12.2010 auf der Regionalen Kriminalinspektion in T zu einer Beschuldigtenvernehmung. Der ermittelnde Beamte KHK G belehrte ihn, dass er sich sowohl nach dem Betäubungsmittelgesetz als auch nach dem Arzneimittelgesetz strafbar gemacht haben könne. Es komme darauf an, welche Stoffe in den Kräutermischungen enthalten seien. Nach weiterer Belehrung als Beschuldigter erklärte der Angeklagte, er wolle sich nicht zur Sache einlassen. Der Angeklagte hielt trotz der bei ihm durchgeführten Durchsuchung und der polizeilichen Belehrung an seiner Ansicht fest, er könne sich mit dem Verkauf von Kräutermischungen nicht strafbar gemacht haben. Es kam in der Folge zu den nachstehend beschriebenen weiteren Lieferungen: Fall 18 : (Fall 18 der Anklageschrift) Am 15.12.2010 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 300 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen, 100 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 13,50 € pro Päckchen, 100 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 13,50 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von 13,50 € pro Päckchen. Fall 19 : (Fall 19 der Anklageschrift) Der Angeklagte erhielt am 22.12.2010 von der Firma SC B Group 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm und von der Firma DBVBA 100 Päckchen der Kräutermischung "Jamaican Gold Extreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen sowie 50 Päckchen der Mischung "Lips" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 20 : (Fall 20 der Anklageschrift) Am 04.01.2011 bezog der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L. Tschechische Republik 200 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 12,00 € pro Päckchen, jeweils 150 Päckchen der Mischungen "DJ" und "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von jeweils 12,00 € pro Päckchen sowie 100 Päckchen der Mischung ",Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen und von der Firma DBVBA, Belgien weitere 100 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold Extreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 21 : (Fall 21 der Anklageschrift) Am 11.01.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma DBVBA, Belgien, 250 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold Extreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik weitere 500 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen. Fall 22 : (Fall 22 der Anklageschrift) Der Angeklagte bezog am 24.01.2011 von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 50 Päckchen der Mischung "Vegas" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Double Dutch" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 23: (Fall 23 der Anklageschrift) Am 25.01.2011 bezog der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 50 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen sowie 50 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von ebenfalls 15,00 € pro Päckchen, und von der Firma DBVBA, Belgien insgesamt 300 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold Extreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen sowie 50 Päckchen der Mischung "Lips" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 24 : (Fall 27 der Anklageschrift) Am 02.02.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum preis von 9,99 € pro Päckchen, 200 Päckchen der Mischung "Vegas" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,75 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Double Dutch" zu je 3 Gramm zum Preis von ebenfalls 14,75 € pro Päckchen. Fall 25 : (Fall 25 der Anklageschrift) Am 10.02.2011 bezog der Angeklagte von der Firma DBVBA, Belgien, 300 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold Extreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Lips" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 26 : (Fall 26 der Anklageschrift) Am 14.02.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 75 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 75 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen. Fall 27 : (Fall 24 der Anklageschrift) Am 23.02.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Mischung "DJ"zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 28 : (Fall 29 der Anklageschrift) Am 01.03.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 100 Päckchen der Mischung "Double Dutch" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 29 : (Fall 30 der Anklageschrift) Am 04.03.2011 bezog der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 100 Päckchen der Mischung "Double Dutch" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Boom" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 30 : (Fälle 28 und 31 der Anklageschrift) Am 10.03.2011 bezog der Angeklagte von der Firma DBVBA, Belgien 200 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold Extreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und von der Firma SC B Group S.R.L. weitere 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 €, 125 Päckchen der Mischung "Vegas" zu de 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 125 Päckchen der Mischung "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Person. Fall 31 : (Fall 32 der Anklageschrift) Am 12.04.2011 bezog der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L. Tschechische Republik 100 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und weitere 500 Päckchen "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen. Fall 32 : (Fall 33 der Anklageschrift) Am 19.04.2011 erzielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 100 Päckchen der Mischung "Duble Dutch" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, weitere 100 Päckchen der Mischung "Welcome Vegas" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, weitere 100 Päckchen "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von ebenfalls 15,00 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Jamaika Gold Supreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 33 : (Fall 34 der Anklageschrift) Am 29.04.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 200 Päckchen der Mischung "Welcome Vegas" zu je 3 Gramm zum Pries von 15,00 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Bonzai Citrus N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 34 : (Fall 35 der Anklageschrift) Am 06.05.2011 bezog der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 200 Päckchen der Mischung "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 35 : (Fall 36 der Anklageschrift) Am 16.05.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma SC B Group S.R.L., Tschechische Republik, 121 Päckchen der Mischung "Duble Dutch" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Beauftragung Verteidiger : Anfang Juni 2011 suchte der Angeklagte Rechtsanwalt R, einen regional anerkannten Strafverteidiger, auf und beauftragte ihn mit seiner Verteidigung. Fall 36 : (Fall 37 der Anklageschrift) Am 24.06.2011 bezog der Angeklagte von der Firma A BV, Niederlande, 100 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen und jeweils 50 Päckchen der Mischungen "DJ", "Welcome Vegas", "Duble Dutch", "Remix", "Boom" zu jeweils 3 Gramm, jeweils zum Preis von 15,00 € pro Päckchen Fall 37 : (Fall 38 der Anklageschrift) Am 27.06.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma A BV, Niederlande, 100 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen und jeweils 50 Päckchen der Mischungen "Duble Dutch", Welcome Vegas", "Remix" und "Boom" zu jeweils 3 Gramm, jeweils zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 38 : (Fall 39 der Anklageschrift) Am 28.06.2011 bezog der Angeklagte bei der Firma DBVBA, Belgien, 100 Päckchen der Mischung "Jamaican Gold Supreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Mischung "Blaze" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und weitere 50 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Fall 39 : (Fall 40 der Anklageschrift) Am 30.06.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma A BV, Niederlande, 100 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen, je 50 Päckchen der Mischungen "DJ,", "Duble Dutch", "Welcome Vegas", "Boom" und Remix" zu jeweils 3 Gramm, jweils zu 15,00 € pro Päckchen sowie weitere 50 Päckchen der Mischung "Bonzai Citrus N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 40 : (Fall 41 der Anklageschrift) Am 13.07.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma A BV, Niederlande, 100 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen, jeweils 50 Päckchen der Mischungen "DJ", "Duble Dutch","Remix" und "Boom" zu je 3 Gramm jeweils zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, soweit 50 Päckchen der Mischung "Bonzai Citrus N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Jamaika Gold Supreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen. Fall 41 : (Fall 42 der Anklageschrift) Der Angeklagte bezog am 14.07.2011 von der Firma DBVBA, Belgien, 75 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen und 75 Päckchen der Mischung "M.I.B." zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Beratung mit Verteidiger : Der Angeklagte beriet sich zeitlich nach der am 14.7.2011 erhaltenen Lieferung mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt R. Dem ging voraus, dass Rechtsanwalt R nach erhaltener Akte diese kopiert hatte. Die Akte enthielt den Anlass für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Mit Fernschreiben vom 06.08.2010 hatte das Bundeskriminalamt der Regionalen Kriminalinspektion in T mitgeteilt, dass im Rahmen einer Internetauswertung mehrer Internetseiten im Fachreferat für synthetische Drogen festgestellt worden sei, dass auf der Internetseite www....de die Kräutermischungen zum Kauf angeboten würden. In der Vergangenheit seien durch kriminaltechnische Untersuchungen in Proben dieser Produkte synthetische Cannabinoide festgestellt worden, die teilweise in der Anlage des BtMG erfasst seien. Es komme jedoch aufgrund der psychoaktiven Wirkung für den Handel mit ihnen auch eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz in Betracht. Dem Fernschreiben als Anlage beigefügt war zudem eine rechtliche Ausarbeitung der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt, in der eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz bejaht wird. Die Akte enthielt darüber hinaus das in dieser Sache erstellte Gutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 21.03.2011. Darin war festgestellt worden, dass den sichergestellten Kräutermischungen synthetische Cannabinoide beigefügt worden waren. In Päckchen der Kräutermischung "Maya" zu je 2 Gramm waren darüber hinaus Spuren des synthetischen Cannabinoids JWH-018 vorgefunden worden, das in die Anlage zum Betäubungsmittelgesetz aufgenommen worden war. In dem Besprechungstermin erläuterte Rechtsanwalt R dem Angeklagten den Inhalt der Ermittlungsakte und eröffnete ihm insbesondere, dass nach rechtlicher Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main - Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität - das Inverkehrbringen von Kräutermischungen, welche synthetische Cannabinoide enthalten, nach dem Arzneimittelgesetz strafbar sei. Der Angeklagte verdeutlichte seine gegenteilige Ansicht mit Hinweis auf eine Gesetzesänderung, die am 21.01.2011 in Kraft getreten sei, wonach nur einzelne Produkte verboten worden seien. Daraufhin hätten die Hersteller diese Produkte aus dem Sortiment genommen. Die von ihm veräußerten Kräutermischungen seien legal. Rechtsanwalt R erklärte dem Angeklagten in der Besprechung, dass eine Einstellung des Verfahrens beantragt werden solle. Er sei auch der Meinung, dass das Arzneimittelgesetz nicht einschlägig erscheine. Die anwaltliche Beratung erstreckte sich nicht auf die Frage, wie sich der Angeklagte in Zukunft verhalten sollte, insbesondere ob es angesichts der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft ratsam sei, zur Vermeidung einer Strafbarkeit den Handel mit den Kräutermischungen einzustellen. Der Angeklagte erbat einen solchen Rat nicht. Ungefragt erstreckte der Verteidiger seine Beratung hierauf nicht. Mit Schriftsatz vom 26.07.2011 nahm Rechtsanwalt R sodann für den Angeklagten Stellung zu dem Ermittlungsverfahren und beantragte dessen Einstellung. Unberührt von der Entscheidung dieses Antrags setzte der Angeklagte seine Geschäfte fort. Fall 42 : (Fall 43 der Anklageschrift) Am 29.07.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma A BV, Niederlande, 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 1 Gramm zum Preis von 4,99 € pro Päckchen, 200 Päckchen der Mischung "Jamaika Gold Supreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Person sowie jeweils 50 Gramm der Mischungen "Duble Dutch" und "Welcome Vegas" zu je 3 Gramm zum Preis von jeweils 15,00 € pro Person, von der Firma DBVBA, Belgien, erhielt er 100 Päcken der Mischung "R&B" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 100 Päckchen der Mischung "Blaze" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "M.I.B." zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 43 : (Fall 44 der Anklageschrift) Der Angeklagte erhielt am 09.08.2011 von der Firma A BV, Niederlande, 200 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 1 Gramm zum Preis von 4,99 € pro Päckchen, jeweils 50 Päckchen der Mischungen "DJ", Boom", "Welcome Vegas", "Duble Dutch" und "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von jeweils 15,00 € pro Päckchen, weitere 50 Päckchen der Mischung "Jamaika Gold Supreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Bonzai Citrus N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen. Fall 44 : (Fall 45 der Anklageschrift) Am 29.08.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma A BV, Niederlande, jeweils 50 Päckchen der Mischungen "Welcome Vegas", "Duble Dutch", "Boom", "DJ" und "Remix" zu je 3 Gramm zum Preis von jeweils 15,00 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Bonzai Citrus N" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen und von der Firma DBVBA, Belgien 50 Päckchen der Mischung "M.I.B. zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € und 75 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 3 Päckchen der Mischung "Duble Dutch", 3 Päckchen der Mischung "Remix" und 3 Päckchen der Mischung "Bonzai Citrus N". Fall 45 : (Fall 46 der Anklageschrift) Der Angeklagte bezog am 06.09.2011 von der Firma A BV, Niederlande, 200 Päckchen der Mischung "Jamaika Gold Supreme" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen und 100 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 € pro Päckchen. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 10 Päckchen der Mischung "Jamaika Gold Supreme". Fall 46 : (Fall 47 der Anklageschrift) Am 15.09.2011 erhielt der Angeklagte von der Firma DBVBA, Belgien, 50 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, 50 Päckchen der Mischung "M.I.B." zu je 3 Gramm zum Preis von 14,50 € pro Päckchen und 50 Päckchen der Mischung "Blaze" zu je 3 Gramm zum Preis von 14,00 € pro Päckchen, von der Firma A BV, Niederlande, erhielt er jeweils 50 Päckchen der Mischungen "DJ", "Boom" und "Welcome Vegas" zu je 3 Gramm jeweils zu 15,00 € pro Päckchen. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 3 Päckchen der Mischung "M.I.B.", 2 Päckchen der Mischung "Blaze" und 5 Päckchen der Mischung "Boom". Fall 47 : (Fall 48 der Anklageschrift) Am 27.09.2011 bezog der Angeklagte bei der Firma DBVBA, Belgien, 100 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 1 Gramm zum Preis von 5,25 € pro Päckchen und 100 Päckchen derselben Mischung zu je 3 Gramm zum Preis von 15,00 € pro Päckchen, von der Firma A BV, Niederlande, erhielt er 100 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm zum Preis 9,99 €, jeweils 50 Päckchen der Mischungen "Welcome Vegas" und "DJ" zu je 3 Gramm zum Preis von jeweils 15,00 € und 50 Päckchen der Mischung "Maya Solid" zu je 2 Gramm zum Preis von 9,99 €. Hiervon nicht verkauft, sondern später sichergestellt wurden 5 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 1 Gramm, 6 Päckchen der Mischung "R&B" zu je 3 Gramm, 8 Päckchen der Mischung "Welcome Vegas", 5 Päckchen der Mischung "Maya Solid" und 4 Päckchen der Mischung "Maya" zu je 2 Gramm. 2. Durchsuchung: Am 29.09.2011 erließ das Amtsgericht Limburg einen Durchsuchungsbeschluss für die Privatwohnung und das Geschäftslokal des Angeklagten wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz. Dem vorangegangen war die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die durch folgende beiden Vorfälle im August 2011 angestoßen worden waren: Vorfall vom 05.08.2011 (NB): Am 05.08.2011 besuchte der damals 16-jährige Zeuge NB gegen Abend die Zeugen S und Z in deren Wohnung. Der Zeuge NB hatte bereits zuvor Marihuana und Kräutermischungen konsumiert. An diesem Abend bot ihm der Zeuge Z an, von einer Kräutermischung mit nicht mehr feststellbarem Handelsnamen zu konsumieren. Die Kräutermischung wurde mittels eines mit Wasser gefüllten Eimers und einer Colaflasche aus Kunststoff, bei der der Boden entfernt war, inhaliert. Auf die normale Öffnung der Colaflasche wurde eine Folie mit Löchern gelegt und darauf eine Mischung aus Kräutermischung und Tabak entzündet. In der Flasche bildete sich beim Hochziehen aus dem Wasser Rauch, der inhaliert wurde. Nachdem der Zeuge NB auf diese Weise konsumiert hatte, blieb ihm "die Luft weg" und ihm wurde "komisch", woraufhin er zu Boden sank. Der Zeuge bekam Krampfanfälle und hatte schließlich "rötlichen Schaum vor dem Mund". Mit einem Rettungswagen wurde er ins Krankenhaus S gebracht, wo er für die Nacht stationär in einer Kinderklinik aufgenommen wurde. Vorfall vom 12.08.2011 (RB): Am 12.08.2011 wurde der Zeuge RB in stationäre ärztliche Behandlung aufgenommen. RB, der seit etwa Herbst 2010 unregelmäßig Marihuana konsumierte, hatte etwa 2 bis 3 Monate vor diesem Tag mit dem Konsum von Kräutermischungen begonnen. Etwa 20-mal hatte er mit Freunden das Geschäftslokal des Angeklagten aufgesucht, wo er bzw. seine Freunde, die im Alter zwischen 16 und 19 Jahren waren, Kräutermischungen erwarben. In den Tagen vor dem 12.08.2011 konsumierte der Zeuge RB vermehrt Kräutermischungen, die er teilweise auch bei anderen Headshops erworben hatte. Er schlief und aß wegen eines reduzierten Hungergefühls nur wenig. Am 11.08.2012 fiel seinen Vater, dem Zeugen FB, auf, dass sein Sohn nur "wirres Zeug" redete und vom Teufel und dem Bösen erzählte. Von dem Verhalten seines Sohnes tief beunruhigt, suchte der Zeuge FB nach einem Facharzt für Psychiatrie und stieß auf Dr. W in O. Noch am selben Abend fuhr er mit seinem Sohn dorthin. Der Arzt diagnostizierte eine leichte Psychose, lehnte jedoch eine erbetene Einweisung ab, weil eine Eigengefährdung nicht anzunehmen sei. In dieser Nacht schlief der Zeuge RB überhaupt nicht. Unter anderem schaute er fern, wobei er den Fernsehsprecher für den Teufel hielt. Sein Vater schaute nach Mitternacht noch einmal nach ihm und forderte ihn auf, Fernseher und Laptop auszuschalten. Der Zeuge RB kam dem nicht nach. In der Nacht konsumierte der Zeuge RB noch einmal eine Kräutermischung. Am frühen Morgen begab er sich zu seinem Freund, dem Zeugen NM. Im Laufe des Tages entwendeten sie gemeinsam einen PKW. Mit dem Zeugen B auf dem Fahrersitz fuhren beide in Richtung S, wo es zu einem Verkehrsunfall kam, bei dem der Zeuge B sich unerlaubt vom Unfallort entfernte. Kurz darauf erfolgte seine vorläufige Festnahme. Er wurde ins Krankenhaus S stationär aufgenommen und musste fixiert werden. Der Zeuge RB befand sich zwei Wochen stationär im Krankenhaus in S, anschließend noch sechs Wochen in der psychiatrischen Abteilung der Universitätsklinik K. Der Zeuge RB, der im Sommer 2011 seine Ausbildung abgeschlossen und gerade mit dem Erwerb des Fachabiturs begonnen hatte, musste das begonnene Schuljahr abbrechen. Der Durchsuchungsbeschluss vom 29.09.2011 wurde am 25.10.2011 vollstreckt. Die Beamten suchten zunächst die Privatwohnung des Angeklagten auf. Dem Angeklagten wurde der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Der Angeklagte zeigte sich kooperativ. Bei der Durchsuchung wurden verschiedene Geschäftsordner, insgesamt 18.525,- € Bargeld, ein Sparbuch der Volksbank, ein angebrochenes Päckchen mit Kräutermischungen sowie ein Faustmesser sichergestellt. Anschließend suchten die Polizeibeamten mit dem Angeklagten dessen Geschäftslokal auf. Der Angeklagte übergab den Polizeibeamten folgende Kräutermischungspäckchen, die sichergestellt wurden: 3 Päckchen der Kräutermischung "M.I.B" zu je 3 Gramm 5 Päckchen der Kräutermischung "R&B" zu je 1 Gramm 2 Päckchen der Kräutermischung "Blaze" zu je 3 Gramm 1 Päckchen der Kräutermischung "V.I.P" zu 3 Gramm 3 Päckchen der Kräutermischung "Duble Dutch" zu je 3 Gramm 5 Päckchen der Kräutermischung "Boom" zu je 3 Gramm 3 Päckchen der Kräutermischung "Remix" zu je 3 Gramm 6 Päckchen der Kräutermischung "R&B" zu je 3 Gramm 8 Päckchen der Kräutermischung "Welcome Vegas" zu je 3 Gramm 3 Päckchen der Kräutermischung "Bonzai Citrus" zu je 3 Gramm 5 Päckchen der Kräutermischung "Maya Solid" zu je 3 Gramm 4 Päckchen der Kräutermischung "Maya" zu je 2 Gramm 10 Päckchen der Kräutermischung "Jamaica Gold Supreme" zu je 3 Gramm Im Rahmen der Durchsuchung wurde dem Angeklagten eine Verfügung des Regierungspräsidiums ausgehändigt, mit der ihm das Gewerbe "Handel mit Wasserpfeifen, Tonträger, Textilien, Schmuck, Geschenkartikel" mit der Begründung untersagt wurde, der Angeklagte habe es billigend in Kauf genommen, dass Personen durch den Konsum von ihm verkaufter Kräutermischungen gesundheitlichen Schaden nehmen. Die sofortige Vollziehung wurde in der Untersagungsverfügung ebenfalls angeordnet. Mit Verfügung vom 05.11.2011 sah die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des unter dem Geschäftszeichen ....... geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage im Hinblick auf die 2011 eingeleiteten und zwischenzeitlich unter dem Geschäftszeichen .... verbundenen Verfahren ab. Videoerklärung des Angeklagten: Am 08.11.2011 stellte der Angeklagte bei You-Tube ein Videoclip unter dem Titel "....." ein. Der Film zeigt nach einem Vorspann unter der Einblendung des Datums 04.11.2011 das Geschäftslokal des Angeklagten, der hinter der Ladentheke stehenden in die Kamera spricht: Hallo Leute, ich bins, Euer N vom Headshop N, das Tor zur Hölle in T. Durch die Medien gepeitscht, wie der Terrorist persönlich. Seit sechs Jahren habe ich in dieser Stadt meinen Laden. Die Öffentlichkeit liebt mich, jeder braucht mich, alle finden mich klasse, aber dieser Staat ist der Meinung, ich kaufe Drogen. Ich, der Kindermörder, der Schlächter von T, keiner kann seine Kinder in meine Richtung schicken, ohne hinterher einen drogensüchtigen Bastard abgekommen zu haben. Räuchermischungen das Thema der Stunde. Ich bins, der sie verkauft. Ich bins, der euch gefährdet. Ich bin der, dem falsche Anschuldigungen zur Last gelegt werden. Ihr wollt meine Existenz vernichten! Aus welchem Grund? Ihr seid das Problem! Ihr seid nicht in der Lage, vernünftige Rahmenbedingungen zu schaffen, dass die Polizei agieren kann. Ihr seid nicht in der Lage, seit Jahren die nötigen Substanzen unter das Betäubungsmittelgesetz zu bringen. Und jetzt bin ich derjenige, der den Kopf hinhalten muss für Eure Untätigkeit, Ignoranz und Inkompetenz. WIR STEHEN IM KRIEG! Es gibt Rechtsprechung, es gibt Anwälte, die werden Euch die Haut vom Kopfe ziehen. Ihr werdet mich entschädigen, denn wir leben immer noch, oh lach oh lächerlich, in einem Rechtsstaat. Vielleicht kriegt Ihr auch noch einen zweiten Teil. 3. Durchsuchung: Ebenfalls am 08.11.2011 erließ das Amtsgericht Limburg erneut einen Durchsuchungsbeschluss für die Privatwohnung des Angeklagten in T zur Auffindung von weiteren Beweismitteln, insbesondere schriftlichen Unterlagen über die Vermögensverhältnisse wie Sparverträge, Versicherungsverträge, weitere Sparbücher, Aktien und Fondbeteiligen u.a. und ordnete die Beschlagnahme solcher Gegenstände an. Am 08.11.2011 erließ das Amtsgericht Limburg zudem einen Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume des Buchhalters des Angeklagten, zur Auffindung von Beweismitteln wie Buchhaltungsunterlagen, Kassenjournalen, Rechnungen, betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Beschuldigten für die Jahre 2010 und 2011 sowie dort befindliche schriftliche Unterlagen über dessen Vermögensverhältnisse. Wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Arzneimittel- und das Betäubungsmittelgesetzes ordnete das Amtsgericht Limburg zudem den dinglichen Arrest in das Vermögen des Angeklagten in Höhe von 192.060,- € an. Die beiden Durchsuchungsbefehle wurden am 30.11.2011 vollstreckt. Die Polizeibeamten suchten zunächst den Buchhalter des Angeklagten auf. Dieser übergab die Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2010. Anschließend suchten die Polizeibeamten die Privatwohnung des Angeklagten auf. Nach Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses übergab der Angeklagte mehrere Leitzordner mit Unterlagen zu Versicherungen, Autokauf, Hauskauf und Bankunterlagen, darunter auch die Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2011. Videoerklärung des Angeklagten: Am 11.12.2011 stellte der Angeklagte bei You-Tube einen weiteren Videoclip unter dem Titel "......." ein. Der Angeklagte - in seinem Wohnzimmer vor einer Kerze sitzend - äußert seinen Unwillen über die zuletzt erfolgte Durchsuchung ("Pamphleten der Staatsanwaltschaft"). Er beklagt sich, dass "explizit" nur solche Unterlagen beschlagnahmt worden seien, die er für die Beantragung von Hartz 4 benötige. Er bietet anderen Headshop-Betreibern die Vermittlung seines Strafverteidigers an, der einer der "Top-Leute" in Deutschland sei. weiteres Nachtatverhalten: Der Angeklagte erreichte nach vorübergehender Schließung seines Geschäfts über ein Verwaltungsstreitverfahren die Wiedereröffnung zum 02.02.2012. Die Umsätze und Gewinne waren - ohne den Handel mit Kräutermischungen - jedoch im Vergleich zu früher massiv eingebrochen. Er erzielte nur noch Umsätze von 300,- bis 500,- € im Monat. Der Angeklagte beabsichtigt, seinen Headshop zum Ende des Jahres 2012 zu schließen. Wegen des bei ihm im Rahmen der Durchsuchung am 25.10.2011 aufgefundenen Faustmessers wurde der Angeklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts T vom 10.01.2012 (Az: ......) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,- € belegt. Im Beschlussverfahren wurde auf den beschränkten Einspruch des Angeklagten auf eine Tagessatzhöhe von 10,- € erkannt. Der Angeklagte hat die Geldstrafe zwischenzeitlich gezahlt. Mit Verfügung vom 08.02.2012 nahm die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen im Verfahren ........ wieder auf. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten. 2. Der Angeklagte hat sich zur Sache eingelassen: Er hat das gewerbliche Betreiben des Headshops wie festgestellt eingestanden. Er selbst habe zu keiner Zeit Marihuana und Cannabis veräußert, sein Angebot habe sich auf Zubehör für den Konsum beschränkt. Nach einem Fernsehauftritt der Drogenbeauftragten, in dem diese vor der Kräutermischung Spice gewarnt habe, sei das allgemeine Interesse seiner Kunden daran gestiegen. Die Warnungen der Drogenbeauftragten hätten geradezu gegenteilige Wirkungen entfaltet. Nach dem Verbot von Spice, welches dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt worden sei, seien andere Kräutermischungen mit vergleichbarer Wirkung auf den Markt gekommen. Einzelne Kunden hätten ihm sogar Päckchen gezeigt, die sie in einem anderen Headshop erworben hätten. Er habe daraufhin im Internet recherchiert und sich mit der Thematik befasst. Etwa zu dieser Zeit habe ihn die Firma A per Mail "legale Kräutermischungen" angeboten. Er habe nachgefragt und erfahren, dass die Firma Maya von dem "Ärger" in Deutschland um das Produkt "Spice" wisse; sie würden jedoch nichts Verbotenes anbieten. Sie hätten auch Laborexpertisen, wonach keine Substanzen enthalten seien, die dem Betäubungsmittegesetz unterlägen. Er, der Angeklagte, habe auf der Polizeistation in T vorgesprochen und habe sich erkundigen wollen, ob der Handel mit solchen Kräutermischungen legal sei. Dort habe man ihm jedoch nicht weitergeholfen. Er habe nur mit einem Beamten im Anmeldungsbereich sprechen können, der gemeint habe, bevor einzelne Produkte und Stoffe nicht untersucht seien, könne man nichts sagen. Anwaltlichen Rat habe er damals nicht eingeholt. Er habe die Polizei als seinen Ansprechpartner in strafrechtlichen Fragen angesehen. Nach Erhalt einer Probepackung nebst einem kopierten Laborbericht habe er dann regelmäßig bei der Firma A Kräutermischungen bestellt. Diese habe zwischenzeitlich ihren Sitz verlegt und habe sich in drei Gesellschaften aufgeteilt. Er meine aber, dass dahinter dasselbe Unternehmen stehe. Er habe bei gelegentlichen telefonischen Kontakten mit derselben Frau gesprochen. Auch die Aufmachung der Rechnungen sei identisch gewesen. Bei einem Lieferengpass habe er dann auch mal bei der Firma C Kräutermischungen bestellt. Hierbei habe es sich jedoch ebenso wie bei ihm um einen Kunden der Firma A gehandelt. Die in der Anklageschrift aufgeführten Mengen, Sorten und Einkaufspreise seien zutreffend. Er habe diese so wie in der Anklageschrift beschrieben bestellt und die Lieferungen dann an sein Geschäftslokal erhalten. Bei jeder Lieferung sei ein Gutachten eines Bremer Labors beigefügt worden. Das Bremer Labor sei im Internet vertreten und habe auf ihn einen seriösen Eindruck hinterlassen. Daher habe er darauf vertraut, nicht gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verstoßen. Für ihn sei klar gewesen, dass die Kunden die Kräutermischungen rauchen würden. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Kräutermischungen wie Marihuana, teilweise aber auch intensiver wirken sollten. In der einschlägigen Szene hätte es keine Zweifel daran gegeben, dass der Konsum in Form von Rauchen zu erfolgen hatte. Die Kräutermischungen habe er an einer Schautafel angepriesen, aber nicht dem offenen Zugriff ausgesetzt. Er habe sie tütchenweise veräußert. Er habe immer darauf geachtet, die Kräutermischungen nicht an Jugendliche zu verkaufen. Er habe sich in Zweifelsfällen immer einen Ausweis zeigen lassen. Im April 2010 habe er - allerdings zu Unrecht - Ärger wegen unerwünschten Nebenwirkungen gehabt. Eine Bekannte habe ihn angerufen und ihm massiv Vorwürfe unterbreitet, dass ihr Sohn nach dem Konsum von Kräutermischungen, die er bei ihm erworben habe, stationär im Krankenhaus behandelt werde. Er habe die Verantwortung zurückgewiesen und darauf verwiesen, der "Junge" habe die Kräutermischung nicht bei ihm gekauft. Außerdem habe er ihr gesagt, dass sei alles nicht so schlimm, nach zwei Tagen sei alles gut. Ihr Sohn werde dann die Finger von allem lassen, was "qualme und stinke". Einige Tage später habe er die Mutter in der Stadt getroffen. Diese habe ihm bestätigt, dass ihr Sohn die Kräutermischung nicht bei ihm erworben, sondern aus einer anderen Quelle erhalten habe. Durch den Handel mit den Kräutermischungen habe sich seine Einnahmesituation wie erwartet stark verbessert. Seit Anfang 2010 habe er die Kräutermischungen nicht nur im Geschäft, sondern auch über das Internet an Kunden veräußert. Im April 2010 sei seine wirtschaftliche Lage so gut gewesen, dass die Unterstützung nach Hartz IV eingestellt worden sei. Es sei ihm wichtig gewesen, endlich "vom Amt wegzukommen". Als es mit dem Verkauf der Kräutermischungen richtig gut gelaufen sei, habe er im Monat einen Umsatz von etwa 25.000 € erzielt. Im November 2011 habe der Umsatz sogar 30.000 € betragen. Im Rahmen der Durchsuchung am 30.11.2010 sei ihm der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden. Gleichwohl habe er die in dem Beschluss genannte Kräutermischungen auch in der Folge weiter bestellt und verkauft. Der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts habe lediglich eine Behauptung der Strafbarkeit aufgestellt. Auf seine Frage, ob sein Handeln illegal sei, hätten ihm die Polizeibeamten nicht antworten können. Wenn ihm ein Polizeibeamter mitgeteilt hätte, dass er sich mit dem Handeln der Kräutermischungen strafbar machen würde, dann hätte er selbstverständlich die Kräutermischungen sofort aus seinem Sortiment herausgenommen. Als er nach der Durchsuchung bei dem Polizeibeamten G zur Beschuldigtenvernehmung erschienen sei, habe er dort eine Liste gesehen, die zwischen erlaubten und nicht erlaubten Stoffen unterscheide. Die Liste sei ihm aber nicht übergeben worden. Auch bei der Durchsuchung am 25.10.2011 sei ihm der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt worden. Er habe nicht verstanden, warum die Polizei schon wieder erschienen sei. Auch bei dieser Durchsuchung hätten ihm die Polizeibeamten nicht eindeutig sagen können, ob sein Verhalten strafbar sei. Er habe die Umsatzsteuer abgeführt. Die Einkommens- und ggf. sonstige Steuern habe er noch nicht gezahlt. Mit dem Finanzamt habe er vereinbart, er werde die entsprechenden Erklärungen nach Rückgabe seiner sichergestellten Unterlagen einreichen. Er sei nach wie vor der Ansicht, die gewerbliche Veräußerung der Kräutermischungen sei nicht strafbar. Das Arzneimittelgesetz werde instrumentalisiert und erfasse Kräutermischungen nicht. Rechtsanwalt R, der ihn entsprechend beraten habe, sei etwa sechs Wochen vor der hiesigen Hauptverhandlung umgeschwenkt und habe ihm eröffnet, es sei nun doch alles anders. Die Rechtslage habe sich zwar nicht geändert, wohl aber die Rechtsprechung. Er müsse damit rechnen, "in Haft zu gehen". Daraufhin habe er den Verteidiger gewechselt. 3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und aufgrund aller sonstigen aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung stammenden Umstände steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte die Taten so begangen hat, wie es in den getroffenen Feststellungen unter II. im Einzelnen dargelegt ist. Seine hiervon abweichende Einlassung ist widerlegt. 3.1. Die Eröffnung des Headshops, den Beginn der geschäftlichen Kontakte mit der Firma A und die anschließenden Erwerbsgeschäfte mit der Firma A und den weiteren Lieferfirmen hat der Angeklagte wie festgestellt glaubhaft eingeräumt. Seine Angaben zu den Lieferungen werden bestätigt durch die Bekundungen des Zeugen KOK J, der die Finanzermittlungen geführt hat, sowie durch die in der Buchführung des Angeklagten aufgefundenen Rechnungen der Lieferanten, die im Selbstleseverfahren eingeführt worden sind. 3.2. Die Feststellung der Kammer, dass sämtliche dem Angeklagten gelieferten Kräutermischungen synthetische Cannabinoide zugefügt waren, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Sachverständige Dr. U hat die Analyseergebnisse der sichergestellten und untersuchten Kräutermischungen berichtet. Danach enthielten sämtliche von ihm untersuchten Päckchen mit Kräutermischungen synthetische Cannabinoide. Bei Untersuchung der am 30.11.2010 sichergestellten Päckchen sei er zu folgenden Ergebnissen gekommen: Untersuchungsgegenstand: Analyseergebnis: "Push" 2 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 1,72 g) - Mischprobe (aus 3 Päckchen, 5,64 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-081 nachgewiesen worden "Maya" 2 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,35 g) - Mischprobe (aus 6 Päckchen, 12,84 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-210 sowie Spuren von JWH-018 nachgewiesen worden. "DJ" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,21 g) - Mischprobe (aus 12 Päckchen, 37,36 g Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-081 nachgewiesen worden. "Boom" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,25 g) - Mischprobe (aus 8 Päckchen, 25,73 g) - Mischprobe (aus 8 Päckchen, 24,81 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in beiden Mischproben sei JWH-081 nachgewiesen worden. "Blaze" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,5 g) - Mischprobe (aus 4 Päckchen, 13,08 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-081 nachgewiesen worden. "Lips" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,21 g) - Mischprobe (aus 4 Päckchen, 12,64 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-081 nachgewiesen worden. "New Jamaican Gold" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,35 g) - Mischprobe (aus 4 Päckchen. 14.42 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-081 nachgewiesen worden. "Remix" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,07 g) - Mischprobe (8 Päckchen, 25,43 g) Sowohl in der Einzelprobe als auch in der Mischprobe sei JWH-081 nachgewiesen worden. Es seien somit in jedem untersuchten Päckchen synthetische Cannabinoide nachgewiesen worden. Das in den untersuchten Päckchen der Mischung "Maya" - wenn auch nur als Spur - nachgewiesene JWH-018 sei der Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz unterstellt. Die Untersuchung der am 25.10.2011 sichergestellten Päckchen habe zu folgenden Ergebnissen geführt: Untersuchungsgegenstand: Analyseergebnis: "M.I.B." 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,58 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,97 g) - Einzelprobe (1 Päckchen, 2,69 g) In sämtlichen Einzelproben sei JWH-019 und JWH-210 nachgewiesen worden. "R&B" 1g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 1,07 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 1,14 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 0,61 g) - Mischprobe (aus 2 Päckchen, 2,02 g) In sämtlichen Proben sei JWH-019 und JWH-210 nachgewiesen worden. "Blaze" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,01 g) In der Probe sei AM-2201 und JWH-210 nachgewiesen worden "VIP" 3 g - Probe (1 Päckchen mit 2,07 g) In der Probe sei JWH-019 und JWH-210 nachgewiesen worden. "Duble Dutch" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,03 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,05 g) In beiden Proben sei JWH-210 nachgewiesen worden. "Boom" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,02 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,07 g) In beiden Proben sei JWH-122 und JWH-210 nachgewiesen worden. "Remix" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,12 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,14 g) In beiden Proben sei JWH-210 nachgewiesen worden. "R&B" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,59 g) - Mischprobe (3 Päckchen, 8,09 g) - Mischprobe (2 Päckchen, 5,91 g) In sämtlichen Proben sei JWH-019 und JWH-210 nachgewiesen worden. "Welcome Vegas" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,09 g) - Mischprobe (4 Päckchen, 12,11 g) In beiden Proben sei JWH-122 und JWH-210 nachgewiesen worden. "Bonzai Citrus" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,07 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,84 g) In der ersten Probe sei sowohl JWH122, als auch JWH-210 nachgewiesen, in der zweiten Probe nur JWH-210 nachgewiesen worden. "Maya Solid" 2 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 1,95 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,26 g) In beiden Proben sei JWH-203 nachgewiesen worden. "Maya" 2 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,20 g) - Einzelprobe (1 Päckchen mit 2,07 g) In beiden Proben sei JWH-122 nachgewiesen worden. "Jamaika Gold Supreme" 3 g - Einzelprobe (1 Päckchen mit 3,27 g) - Mischprobe (6 Päckchen mit 18,69 g) In beiden Proben sei JWH-210 nachgewiesen worden. Auch hier seien, so der Sachverständige Dr. U, in allen untersuchten Päckchen synthetische Cannabinoide nachgewiesen worden. In den untersuchten Päckchen mit den Handelsnamen M.I.B., R&B (sowohl zu 1 Gramm als auch zu 3 Gramm) sowie "VIP" sei zudem das Cannabinoid JWH-019 nachgewiesen worden, welches dem Betäubungsmittelgesetz in Anlage II unterstellt sei. Bei allen mehrfach untersuchten Produkten mit Ausnahme der Päckchen mit der Aufschrift "Bonzai Citrus" habe sich eine gute Übereinstimmung der qualitativen Wirkstoffzusammensetzung in den untersuchten Einzel-/Mischproben gezeigt. Lediglich das Produkt "Bonzai Citrus" habe trotz gleicher äußerer Erscheinung in zwei verschiedenen Wirkstoff-Zusammensetzungen vorgelegen. Auch wenn damit nur ein Teil der insgesamt gelieferten Kräutermischungen untersucht worden sind, schließt die Kammer aus, dass dem Angeklagten Kräutermischungen geliefert wurden, die keine synthetischen Cannabinoide enthielten. Die cannabisähnliche Wirkung der Kräutermischungen wird durch die auf die Trägerstoffe aufgebrachten synthetischen Cannabinoide erzeugt. Ein Verkauf von Kräutermischungen ohne diese Zusätze hätte - angesichts des hohen Preises - zu Beanstandungen von Kunden geführt, welche sich durch den Konsum der Kräutermischungen gerade diese Wirkung erhofften. Weder der Angeklagte noch einvernommene Kunden des Angeklagten, die Zeugen RB, NM und Z, haben über Beanstandungen wegen einer fehlenden Wirkung berichtet. Hinzu kommt, dass der Angeklagte mit seinen Lieferanten eine dauerhafte Geschäftsverbindung aufgebaut hatte, die auf Kundenzufriedenheit angelegt war. Der Angeklagte bezog von einem überschaubaren Kreis von Lieferanten (A, B Group S.R.L und DBVBA) Kräutermischungen. Zwar hat der Sachverständige Dr. U angegeben, dass dem Hessischen Landeskriminalamt in den letzten Jahren vereinzelt Kräutermischungen vorgelegt worden seien, bei deren Untersuchung keine synthetischen Cannabinoide hätten nachgewiesen werden können. Es habe sich dabei jedoch nicht um die hier vorkommenden Handelsnamen gehandelt. Auch die Zeugin KK'in I vom Bundeskriminalamt in Wiesbaden hat bekundet, dass in den letzten Jahren vereinzelt "Trittbrettfahrer" aufgetaucht seien, die ähnlich aufgemachte Produkte allerdings ohne den Zusatz synthetischer Cannabinoide verkauft hätten. Auf dem Markt durchgesetzt hätten sich allerdings nur Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten würden. Dass der Angeklagte bei seinen Lieferanten an einen solchen "Trittbrettfahrer" geraten sein könnte, schließt die Kammer aus. Der Angeklagte bezog über mehrere Monate hinweg von denselben Lieferanten Kräutermischungen. Diese geschäftlichen Kontakte waren - wie ausgeführt - auf Dauer angelegt und ließen bei Zufriedenheit der Kunden mit der gelieferten Ware auch für die Zukunft nicht unerhebliche Umsätze und damit Gewinne erwarten. Vor diesem Hintergrund steht in der Gesamtschau zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Angeklagten keine Päckchen ohne den Zusatz synthetischer Cannabinoide geliefert wurden. Auch für zufällige Ausreißer im Rahmen der Herstellung gibt es keine Anhaltspunkte. 3.3. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Angeklagten erzielten Verkaufspreise beruhen neben der Einlassung auf den glaubhaften Angaben der Zeugen RB, Z, KOK J und KHK H. Der Zeuge KHK H hat angegeben, dass der Angeklagte ein 3 Gramm-Päckchen zunächst im Internet zu 27,90 € angeboten habe, zuletzt habe er diese Packungsgröße zum Preis von 25,00 € veräußert. Auf dem Pappsschild, das der Angeklagte im Geschäftslokal stehen gehabt habe, seien ebenfalls Preisschilder mit 25,00 € befestigt gewesen. Ein 2 Gramm -Päckchen habe 20,00 € und ein 1 Gramm-Päckchen 10,00 € gekostet. Der Zeuge KOK J, der die Finanzermittlungen geführt hat, hat angegeben, dass ihm zwar die Verkaufpreise von seinem Kollegen H genannt worden sei und er diese bei seinen Berechnungen übernommen habe. Die Angaben habe er jedoch insoweit bestätigt gesehen, als er in den von ihm geprüften Geschäftsunterlagen Verkaufpreise in Höhe von 25,00 € für ein 3-Gramm-Päckchen und 19,90 € für ein 2 Gramm-Päckchen vorgefunden habe. Der Zeuge Z hat angegeben, er habe mehrfach beim Angeklagten Kräutermischungen eingekauft. Das 1-Gramm-Päckchen habe 10,00 €, das 2-Gramm-Päckchen 20,00 € und das 3-Gramm-Päckchen 25,00 € gekostet. Auch der Zeuge RB hat diese Preise bestätigt. 3.4. Die Einlassung des Angeklagten, er habe Kräutermischungen lediglich an Erwachsene veräußert und habe sich in Zweifelsfällen einen Ausweis zeigen lassen, ist widerlegt. Im Verkauf über das Internet war keine Alterskontrolle gegeben, wie KOK H berichtet hat. Die Kammer ist aufgrund der Vernehmung der Zeugen RB, NM und Z auch davon überzeugt, dass der Angeklagte Kräutermischungen auch im Geschäftslokal an Interessenten veräußert hat, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. Der im August 2011 19 Jahre alte Zeuge RB hat bekundet, dass er über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten etwa 20mal im Geschäftslokal des Angeklagten gewesen sei. Es seien jeweils 3 bis 4 Freunde im Alter zwischen 16 und 19 Jahren dabei gewesen. Er und seine Freunde hätten wechselnd Kräutermischungen erworben. In seiner Anwesenheit habe der Angeklagte auch seine erkennbar minderjährigen Begleiter weder nach dem Alter noch nach einem Ausweis gefragt, sondern die Kräutermischungen ohne weiteres herausgegeben. Auch der Zeuge RB hinterließ vom Erscheinungsbild keinen zweifelsfrei erwachsenen Eindruck, der eine Alterskontrolle entbehrlich gemacht hätte. Gleiches gilt im Übrigen für die Zeugen NM und Z. Der Zeuge NM hat angegeben, mehrmals mit Freunden im Geschäftslokal des Angeklagten gewesen zu sein, auch wenn er selbst nur einmal selbst dort etwas gekauft habe. In seiner Anwesenheit habe der Angeklagte keinen seiner damals etwa 18 oder 19 Jahre alten Freunde nach einem Ausweis gefragt. Der im Frühjahr und Sommer 2011 19-jährige Zeuge Z hat bekundet, ab etwa Februar 2011 im Geschäftslokal des Angeklagten etwa 2- bis 3mal im Monat mit Freunden gewesen zu sein. Er hat ebenfalls bestätigt, dass weder er selbst noch seine etwa gleichaltrigen Freunde vom Angeklagten nach Alter oder Ausweis gefragt worden seien. 3.5. Den Verlauf der Durchsuchungen von Privathaus und Geschäftslokal am 30.11.2010 hat der Zeuge PK M wie festgestellt berichtet. Die Feststellungen der Kammer zum Ablauf der Durchsuchung von Privathaus und Geschäftslokal des Angeklagten am 25.10.2011 beruht auf den Angaben des Zeugen KHK G. Die Vorsprache des Angeklagten zu einer Beschuldigtenvernehmung am 02.12.2010 und die erteilte Belehrung hat die Kammer entsprechend den Bekundungen des Zeugen KHK G festgestellt. Der Zeuge G ist der Einlassung des Angeklagten glaubhaft entgegengetreten, eine Liste von legalen und illegalen Kräutermischungen vorgelegt bzw. erörtert zu haben. So hat er angegeben, er belehre nicht unter Vorlage der Anlage zum BtMG. Davon abgesehen, verfüge er über keine andere Liste angeblich legaler Kräutermischungen. Den Verlauf der Durchsuchung bei dem Buchhalter des Angeklagten und der erneuten Durchsuchung des Privathauses des Angeklagten am 30.11.2011 hat der Zeuge KOK J wie festgestellt berichtet. Den Inhalt der unter "Youtube" veröffentlichen Videoclips hat die Kammer aufgrund der Inaugenscheinnahme festgestellt. 3.6. Die Feststellungen zum Anlass des 2010 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens ... beruhen auf den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben der Zeugen KOK H und KHK G. Beide haben übereinstimmend berichtet, dass das damalige Verfahren durch ein Fernschreiben des Bundeskriminalamtes vom 06.08.2010 angestoßen worden war, dem eine Stellungnahme der Zentralstelle für die Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität beigefügt war. 3.7. Die Feststellungen zu dem Vorfall am 05.08.2011 beruhen auf den Angaben der Zeugen Z und NB, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. Der Zeuge Z hat angegeben, dass er an dem Tag die Kräutermischung mitgebracht habe. Er habe zwar öfter bei dem Angeklagten in T "Kräutermischungen" gekauft, welche Sorte er an diesem Tag dabeigehabt habe und wo er sie erworben habe, wisse er jedoch nicht mehr. Der NB habe bereits einmal zuvor mit ihnen Kräutermischungen konsumiert. Weil an diesem Tag die Pfeife kaputt gewesen sei, habe man dann mittels Eimer und Wasserflasche konsumiert. Der NB habe zunächst auf dem Sofa gesessen. Er habe dann Krampfanfälle bekommen, auf dem Boden gelegen und rötlichen Schaum vor dem Mund gehabt. Er habe dann auch etwas Rotes, wohl Blut, ausgespuckt. Der Zeuge NB hat bekundet, dass er bereits zuvor Marihuana konsumiert habe und dass er über Freunde mit Kräutermischungen in Kontakt gekommen sei. Vor dem Vorfall habe er über einen Zeitraum von mehreren Monaten etwa jedes zweite Wochenende Kräutermischungen mit Freunden geraucht. Am 05.08.2011 habe er gemeinsam mit dem Zeugen Z und der S eine Kräutermischung - wie festgestellt - mittels einem mit Wasser gefüllten Eimer und einer Plastikflasche konsumiert. Er könne sich nur noch daran erinnern, dass er inhaliert habe. Dann sei ihm die Luft weggeblieben und ihm sei komisch geworden. Anschließend habe er einen Filmriss und könne sich nicht mehr erinnern. Er sei erst wieder zu sich gekommen, als er von Sanitätern behandelt worden sei. Er sei dann ins Krankenhaus nach S gekommen und sei dort eine Nacht in der Kinderklinik geblieben. 3.8. Die Feststellungen zum Verkehrsunfall des Zeugen B am 12.08.2011 und die Feststellungen zu den Ereignissen betreffend diesen Zeugen an den Tagen davor beruhen auf den Angaben der Zeugen Richard und FB sowie des Zeugen NM. Der Zeuge RB hat glaubhaft bekundet, dass er seit etwa Herbst 2010 unregelmäßig Cannabis konsumiert habe. Im Sommer 2011 sei er auf das Geschäftslokal des Angeklagten aufmerksam geworden. Kräutermischungen habe er vorher nicht gekannt, seine Freunde hätten aber gemeint, dass das wie Gras wirke. Über einen Zeitraum von 2 bis 3 Monaten sei er sowohl mit Freunden als auch allein über 20mal im Geschäftslokal des Angeklagten gewesen. Der Angeklagte habe sie insofern beraten als er schon bestimmte Sorten als besonders gut oder auch als "Sesseldrücker" bezeichnet habe. Außer bei dem Angeklagten habe er auch bei anderen Shops Kräutermischungen gekauft. In der Zeit, in der er Kräutermischungen konsumiert habe, habe er kaum Hungergefühl gehabt und daher wenig gegessen. Er habe deutlich an Gewicht verloren. Am 11.08.2012 habe er den ganzen Tag über Kräutermischung geraucht. Er habe dann total "rumgesponnen" und andere Menschen für den Teufel gehalten. Sein Vater sei noch mit ihm bei einem Arzt gewesen. In der Nacht vom 11. auf den 12.08.2011 habe er nicht geschlafen. Er habe Fernsehen geschaut und den Fernsehsprecher für den Teufel gehalten. Ob er in der Nacht noch etwas geraucht habe, wisse er nicht mehr. Am nächsten Morgen sei er zu dem NM gegangen und habe mit ihm mehrere Stunden verbracht. Später hätten sie dann ein Auto entwendet und sie seien mit ihm als Fahrer Richtung S gefahren. Dort habe er einen Autounfall verursacht und sei einfach weiter gefahren. Er sei dann von der Polizei festgenommen und zur Polizeidienststelle gebracht worden. Als ihm dort Blut abgenommen werden sollte, habe er versucht, wegzulaufen. Er sei dann mit dem Krankenwagen in die Psychiatrie gefahren worden. Dort sei er den ersten Tag fixiert worden. In S sei er 2 Wochen gewesen, anschließend sei er 4 Wochen in der Psychiatrie der Universitätsklinik gewesen. Seine Ärzte hätten ihm als Diagnose eine akute Psychose genannt. Insgesamt habe er 2 Monate in der Schule verpasst. Weil er deshalb den Anschluss verloren habe, habe er den Versuch, das Fachabitur zu erwerben, zunächst abgebrochen. Der Zeuge FB hat bekundet, ihm sei schon mehrere Tage vor der stationären Aufnahme seines Sohnes aufgefallen, dass dieser vergrößerte Pupillen gehabt und "wirres Zeug" geredet habe. Er habe daraufhin das Zimmer seines Sohnes durchsucht und dort ein Päckchen Kräutermischungen gefunden. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass er das in T bei "..." gekauft habe. Das sei nichts Schlimmes, man könne das ganz normal kaufen. Daraufhin habe er sich das Geschäftslokal einmal von außen angeschaut, es aber nicht betreten. Am 11.08.2012 habe er mit seinem Sohn dessen Auto in der Werkstatt abholen wollen. Als er nach Hause gekommen sei, sei sein Sohn jedoch nicht zu Hause gewesen. Er habe ihn bei einem Freund abgeholt und sei mit ihm zur Werkstatt nach L. gefahren. Auf dem Weg habe sein Sohn ganz eigenartige Sachen erzählt und habe wirr gewirkt. Als sie wieder zu Hause gewesen wären, habe er im Telefonbuch nach einem Arzt gesucht und Dr. W in O gefunden. Er sei dann mit seinem Sohn noch am Abend hingefahren. Der Arzt habe bei seinem Sohn eine leichte Psychose diagnostiziert, eine Einweisung jedoch nicht für erforderlich gehalten, weil keine Suizidgefahr vorliege. In der Nacht habe sein Sohn wahrscheinlich kaum geschlafen. Etwa gegen 02.00 Uhr habe er noch mal nach seinem Sohn gesehen. Dieser sei wach gewesen und habe Fernseher und Computer angehabt. Er selbst sei dann morgens gegen 05.00 Uhr aufgestanden, um zur Arbeit zu fahren. In der Küche habe er etwas gesehen, dass so ähnlich wie Tabak ausgesehen habe. Abends seien er und seine Frau dann von der Klinik in S angerufen worden. Am nächsten Tag seien sie dann nach S gefahren. Der Eindruck von ihrem Sohn sei erschreckend gewesen. Er habe dort fixiert gelegen und habe sie nicht erkannt. Er habe sie als Teufel beschimpft. Nach einigen Wochen in S sei ihr Sohn dann in die geschlossene Abteilung nach K. verlegt worden. Der Zeuge NM hat bekundet, dass er ebenfalls in dem Geschäftslokal des Angeklagten bis Oktober 2011 Kräutermischungen erworben habe. Der Angeklagte habe ihn beim Kauf auch beraten und ihm beispielsweise gesagt, das eine Kräutermischungen einen "völlig in den Sessel" hauen würde bzw. dass eine Kräutermischung eine "Wirkung auf den Kopf" habe. RB habe ebenfalls Kräutermischungen konsumiert. RB habe ihm erzählt, dass er mit einem weiteren Freund am Wochenende auch einmal Speed genommen habe. Er selbst habe so etwas aber nicht gesehen. RB habe sich im Sommer 2011 immer mehr verändert, er sei nicht mehr er selbst gewesen, sei aufbrausend geworden und habe wirres Zeug geredet. So habe er unter anderem gesagt, er selbst sei Jesus und ein anderer Freund sei der Teufel, den er umbringen müsse. An dem 12.08.2011 sei der RB früh zu ihm gekommen und habe einen wirren und "hippeligen" Eindruck erweckt. Sie seien daraufhin spazieren gegangen und hätten über religiöse Themen sowie Gut und Böse geredet. Dabei seien sie auch am Haus von Bs vorbeigekommen und RB habe mit seiner Mutter geredet. Später habe RB dann das Fahrzeug gesehen. Die Türen hätten aufgestanden und der Schlüssel habe gesteckt. Sie seien eingestiegen und ohne ein bestimmtes Ziel herumgefahren. RB sei eigentlich nicht fahrfähig gewesen, er habe sich hauptsächlich über Jesus und Teufel auf der Fahrt unterhalten. In S habe d einen Unfall verursacht. Sie seien beide festgenommen und zur Polizeidienststellte gebracht worden. Die Angaben der Zeugen RB und FB sowie des NM waren jeweils glaubhaft. In ihrem Aussageverhalten waren keine Hinweise auf abgesprochene Angaben erkennbar. Im Gegenteil waren die Bekundungen der Zeugen differenziert und authentisch. Der Zeuge RB hat zwar seine behandelnden Ärzte nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden. Er hat erklärt, dies sei seine Angelegenheit, er wolle nicht, dass solche privaten Dinge noch vertiefter öffentlich erörtert werden. Die Zeugen B haben übereinstimmend als Diagnose eine Psychose genannt. Weitergehende Feststellungen, insbesondere die genaue ärztliche Diagnose, konnten nicht getroffen werden. 3.9. Die Feststellungen zu den Wirkungen der synthetischen Cannabinoide beruhen auf den Gutachten der Sachverständigen Dr. X und Y. 3.9.1. Der Sachverständige Dr. X hat angegeben, er sei Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, stellvertretender Direktor des Rudolf-Buchheim-Instituts für Pharmakologie am Biomedizinischen Forschungszentrum Seltersberg der Justus-Liebig-Universität Gießen, Mitglied der Ethikkommission des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen, Mitglied der Kommission D und stellvertretendes Mitglied der Kommission C des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte Bonn sowie Leiter des Seminars Drogen am Fachbereich Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen. Sein Gutachten erstatte er auf der Grundlage der Behördengutachten des Hessischen Landeskriminalamtes vom 21.03.2011 und vom 25.11.2011 sowie der Auswertung nationaler und internationaler Forschungsergebnisse. Das von der Verteidigung vorgelegte Privatgutachten des Pharmakologen Prof. Q habe er berücksichtigt. Seit der Entdeckung der Cannabinoidrezeptoren beim Menschen würden Cannabisextrakte und Substanzen, die an Cannabinoidrezeptoren binden (Cannabinoide) intensiv erforscht. Als Metapher für die Bindung einer Substanz an einen Rezeptor werde oft das Schlüssel-Schloss-Prinzip verwendet. Substanzen, die an Rezeptoren binden würden, würden auch als Liganden bezeichnet. Beim Menschen seien bislang zwei Typen von Cannabinoidrezeptoren identifiziert. Der CB1-Rezeptor komme vor allem im Zentralnervensystem vor, aber auch in vielen peripheren Organen und Geweben, wie Herz, Lunge, Blutgefäße, Magen-/Darmtrakt und Zellen des Immunsystems. Der CB2-Rezeptor befinde sich vor allem in Zellen des Immunsystems und in Zellen, die am Knochenstoffwechsel beteiligt seien. Der Mensch selbst produziere Substanzen, die Liganden von Cannabinoidrezeptoren seien und die als Endocannabinoide bezeichnet würden. Ziel der Arzneimittelforschung im Bereich der Cannabinoidrezeptoren sei es, Cannabinoide für die Anwendung als Arzneimittel am Menschen therapeutisch nutzbar zu machen. Mehrere hundert synthetische Cannabinoide seien mittlerweile beschrieben worden. Sie würden sich in die folgenden Gruppen einteilen lassen: 1. Klassische Cannabinoide, die chemisch analog zum natürlich vorkommenden (-)-trans-Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC, Dronabinol) sind, wie HU-210. 2. Cyclohexylphenol-Derivate, wie CP 47,497. 3. Aminoalkylindole oder JWH-Substanzen, wie JWH-018. 4. Strukturanaloga zum Anandamid, wie Oleamid. Die meisten der bisher bekannten synthetischen Cannabinoide seien Liganden der CB1- bzw. CB2-Rezeptoren. Einige Substanzen, die zur Gruppe der synthetischen Cannabinoide gehören, würden jedoch an andere Rezeptoren binden. So binde z.B. HU-211 an den N-Methyl-D-Aspartat (NMDA)-Rezeptor und nicht an Cannabinoidrezeptoren (Zeltser et al., 1991). Die Bindung eines Liganden an einen Rezeptor werde entscheidend durch die Affinität charakterisiert, ausgedrückt durch die Dissoziationskonstante K. Der K-Wert könne in Rezeptorbindungsstudien in vitro ermittelt werden, z.B. an Zellmembranpräparationen. Die für die Bindung an den CB1- bzw. CB2-Rezeptor ermittelten K-Werte unterscheide sich bei den verschiedenen synthetischen Cannabinoiden z.T. um mehrere Zehnerpotenzen. Die folgende Tabelle liste die Ki-Werte der in den untersuchten Kräutermischungen detektierten Cannabinoide (s. S. 221, 222, 390, 523 der Gerichtsakten) auf. Der Index "i" stehe für Inhibition und sage aus, dass die Rezeptorbindungsstudien als Inhibitionsexperimente durchgeführt worden seien. Ebenfalls aufgeführt seien die Ki-Werte für das natürliche Cannabinoid Δ9-THC. Cannabinoid Ki CB1 (nM) Ki CB2 (nM) Δ9-THC 40,7 36,4 AM-2201 1,0 2,6 JWH-018 9,0 2,9 JWH-019 9,8 5,5 JWH-081 1,2 12,4 JWH-122 0,69 1,2 JWH-203 8,0 7,0 JWH-210 0,46 0,69 JWH-072 1050,0 170,0 JWH-076 214,0 106,0 JWH-236 1351,0 240,0 Die Daten in dieser Tabelle seien den Publikationen von Aung et al. (2000) und Huffman et al. (2005a, 2005b) entnommen. Je kleiner der Ki-Wert sei, desto höher sei die Affinität. Um zu zeigen, dass synthetische Cannabinoide aus der JWH-Gruppe z.T. auch deutlich niedrigere Affinitäten im Vergleich zu Δ9-THC besitzen können, seien JWH-072, JWH-076 und JWH-236 auch in die obige Tabelle aufgenommen. Die Affinität könne auch als Wahrscheinlichkeitsmaß verstanden werden, d.h. bei hoher Affinität sei in einem bestimmten Zeitraum die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt von Ligand-Rezeptor-Interaktionen größer als bei niedriger Affinität. Die in Rezeptorbindungsstudien in vitro ermittelte Affinität dürfe jedoch nicht so interpretiert werden, dass eine höhere Affinität zwangsläufig mit einer stärkeren Wirksamkeit in vivo einhergehe. Dies solle am Unterschied der Ki-Werte zwischen Δ9-THC und JWH-210 erläutert werden. Die Ki-Werte würde zwar einen etwa 90-fachen Unterschied aufweisen, aber dies dürfe aus pharmakologischer Sicht nur zu der abstrakten Annahme führen, dass 1 Molekül von JWH-210 den gleichen Effekt auslösen könne wie ca. 90 Moleküle von Δ9-THC. D.h. die Ki-Werte aus den Rezeptorbindungsstudien seien als Prognosekriterium für eine mögliche Wirkung am Menschen zu verstehen, aber nicht als Beleg für eine Wirksamkeit bzw. Wirkung. Keines der in der Tabelle aufgelisteten synthetischen Cannabinoide sei bisher in kontrollierten klinischen Studien am Menschen untersucht worden. Die Datenbank "ClinicalTrials.gov", die die ausführlichste Registrierungs- und Ergebnisdatenbank von staatlich oder privat initiierten klinischen Studien am Menschen in den USA und weltweit sei, habe selbst zum Datum 27.08.2012 keine Einträge hierzu aufgewiesen. Eine Erklärung hierfür könne sein, dass auf Basis der bisher verfügbaren Daten diesen Substanzen kein therapeutisches Potential im Sinne einer Entwicklungsmöglichkeit zu einem zukünftigen Arzneimittel zugeordnet worden sei. Zu den Wirkungen von Kräutermischungen könne er folgendes ausführen: Die erste ausführliche Darstellung der Problematik der Kräutermischungen in Europa finde sich in der Publikation "Understanding the Spice phenomenon" des European Monitoring Centre for Drugs and Drug Addiction (EMCDDA) aus dem Jahr 2009. Die EMCDDA sei eine Agentur der Europäischen Union mit Sitz in Lissabon. Einem Teil der laut der Produktinformationen in den Kräutermischungen enthaltenen Komponenten werde traditionell eine Funktion als Marihuana-Ersatz zugeschrieben, und zumindest zwei dieser Komponenten (Pedicularis densiflora und Leonotis leonurus) besäßen psychoaktive Wirkungen. Die Publikation der EMCDDA weise aber auch darauf hin, dass bei vorgenommenen Analysen von Kräutermischungen die meisten der deklarierten Kräuter gar nicht in den jeweiligen Mischungen enthalten waren. Die Mischungen hätten jedoch synthetische Cannabinoide enthalten, die in der Produktinformation nicht aufgeführt gewesen seien. Die EMCDDA spreche daher von einer bewussten Marketing-Strategie, um die Kräutermischungen als natürliche Produkte mit natürlicher psychoaktiver Wirkung erscheinen zu lassen. In einem kürzlich erschienenen Übersichtsartikel von Seely et al. (2012) finde sich eine ausführliche Zusammenstellung der im Zusammenhang mit dem Gebrauch von Kräutermischungen bei Konsumenten aufgetretenen unerwünschten Wirkungen. Einbezogen in diesen Übersichtsartikel seien mehr als hundert Originalpublikationen. Die überwiegende Zahl dieser Publikationen datiere auf die Jahre 2010 und 2011. Teilweise seien dabei in den Kräutermischungen enthaltene synthetische Cannabinoide nachgewiesen worden, so dass ein direkter Bezug zu Einzelsubstanzen herstellbar werde. Bei vielen Publikationen werde allerdings nur der Handelsname der Kräutermischungen genannt, oder der Handelsname fehle sogar, so dass das Vorhandensein synthetischer Cannabinoide bzw. der Bezug zu Einzelsubstanzen spekulativ bleibe, da auch namensgleiche Kräutermischungen nachweislich unterschiedliche synthetische Cannabinoide enthalten würden. Die in dem Übersichtsartikel dokumentierten unerwünschten Wirkungen seien im Einzelnen wie folgt (Kräutermischung; Publikationsjahr; nachgewiesene Einzelsubstanz): Effekte am Zentralnervensystem: - Psychosen (Spice, Aroma; 2009, 2010, 2011) - Krämpfe (SpicyXXX, Happy Tiger Incense; 2011, 2012; JWH-018, JWH-081, JWH-250, AM-2201) - Tremor (Banana Cream Nuke; 2011; JWH-018 und JWH-073) - Angstzustände (Banana Cream Nuke, Aroma; 2010, 2011) - Agitiertheit (2009, 2010, 2011) - Reizbarkeit (K2; 2011) - Gedächtnisstörungen (2011) - Sedierung (SpicyXXX, Smoke, Spice Gold; 2009, 2010, 2011) - Verwirrtheitszustand (SpicyXXX; 2011) Effekte am Herz-/Kreislaufsystem: - Palpitationen (Banana Cream Nuke; 2011; JWH-018 und JWH-073) - Tachykardie (SpicyXXX, K9; 2011) - Tachyarrhythmie (2011) - Brustschmerz (K2, K9; 2011) Effekte am Magen-/Darmsystem: - Übelkeit (2011) - Erbrechen (Happy Tiger Incense, SpicyXXX; 2011, 2012) - Mundtrockenheit (Smoke, Spice Gold; 2009, 2010) Andere Effekte: - Appetitveränderungen (2011) - Toleranzentwicklung (Spice Gold; 2009) - Entzugssymptome (Spice Gold; 2009) - Augenbrennen (Smoke, Spice Gold; 2009, 2010) Die Auslösung von Psychosen durch den Gebrauch von Kräutermischungen nehme einen besonderen Stellenwert bei den schädlichen Wirkungen ein und sei bereits im Jahre 2009 bekannt gewesen. In einem Übersichtsartikel fasse Pierre (2011) 8 Berichte zusammen mit einer Gesamtzahl von 33 Konsumenten, bei denen unterschiedliche psychotische Symptome beobachtet worden seien. Dabei handele es sich sowohl um Konsumenten mit Psychosen in der Vorgeschichte als auch um Konsumenten, bei denen die psychotischen Symptome erstmals aufgetreten seien. Konsumiert worden seien Spice, Spike 99 oder Mojo, das "verdächtigte" Cannabinoid sei JWH-018 gewesen. Die größte Fallzahl bei den Berichten in diesem Übersichtsartikel beziehe sich auf 10 Konsumenten im Alter von 21 bis 25 Jahren, die in der Vorgeschichte keine psychotischen Symptome gehabt hätten und bei denen nach dem Konsum von Spice Angstzustände, Agitiertheit, Desorientiertheit, Verwirrtheitszustände, Wahnvorstellungen, Ichstörungen sowie akustische und optische Halluzinationen aufgetreten seien (Hurst et al., 2011). Bei 7 dieser Patienten seien die Symptome innerhalb von 8 Tagen nach der Erstmanifestation verschwunden, bei 3 der Patienten hätten die Symptome allerdings über einen Zeitraum von mehr als 5 Monaten persistiert. In einem weiteren Bericht seien bei 3 Konsumenten, die ebenfalls in der Vorgeschichte keine psychotischen Symptome gehabt hätten, nach dem Konsum von Spice bzw. Spike 99 Angstzustände, Verwirrtheitszustände und Wahnvorstellungen beobachtet worden. Der Autor des Übersichtsartikels ziehe das Fazit, dass synthetische Cannabinoide akute Psychosen auslösen könnten, und zwar sowohl bei Konsumenten, die in ihrer Vorgeschichte keine psychotischen Symptome gehabt hätten, als auch bei Konsumenten, die bereits psychotische Episoden gehabt hätten, aber direkt vor dem Konsum "stabil" gewesen seien. Der Autor diskutiere auch die Möglichkeit, dass bei "vulnerablen" Personen der Konsum synthetischer Cannabinoide als Auslöser für eine psychotische Erst-Episode in Frage komme. In einem 2012 erschienenen Übersichtsartikel vertrete Gunderson et al. die Auffassung, dass synthetische Cannabinoide schädliche Effekte für die menschliche Gesundheit haben könnten. Der Konsum könne akute Angstzustände und psychotische Reaktionen hervorrufen. Sie würden jedoch auch darauf hinweisen, dass systematische epidemiologische Untersuchungen oder umfassende pharmakologische Bewertungen an Menschen bisher nicht vorliegen. Gunderson et al. präsentiere allerdings auch 3 Fallberichte von Marihuana-Konsumenten, bei denen der Konsum von synthetischen Cannabinoiden keine Nebenwirkungen außer leichtem Husten bei einem Konsumenten hervorgerufen habe. Every-Palmer (2011), Brakoulias (2012) und Castellanos und Thornton (2012) würden darauf hinweisen, dass Ärzte bei Patienten, die wegen einer Psychose behandelt würden, als Ursache auch den Konsum von synthetischen Cannabinoiden in Betracht ziehen sollten. Die Erkenntnisse zu den Wirkungen der Cannabinoide aus der JWH-Gruppe am Menschen würden aus ärztlichen Erfahrungsberichten in Notfallsituationen sowie aus der ärztlichen Versorgungstätigkeit bei Konsumenten und aus Berichten der Konsumenten selbst stammen. Der medizinische Kenntnisstand über die konkrete Wirkung dieser Cannabinoide am Menschen sei also nicht durch kontrollierte klinische Studien, sondern erst durch die nicht-ärztliche Anwendung der jeweiligen Einzelsubstanzen durch Konsumenten entstanden. Für diejenigen synthetischen Cannabinoide, für die keine Erkenntnisse am Menschen vorliegen, würden sich zwar Prognosen zur Wirkung ableiten lassen, doch seien diese mit einer vorab nicht bestimmbaren Unsicherheit behaftet. Aus pharmakologischer Sicht könne nicht von den "typischen" Eigenschaften einer chemischen Gruppe oder einer Wirkstoffgruppe auf die Eigenschaften von Einzelsubstanzen geschlossen werden. Zur Veranschaulichung hat der Sachverständige auf zwei Beispiele verwiesen: Während das bereits erwähnte synthetische Cannabinoid HU-211 an NMDA-Rezeptoren und nicht an Cannabinoidrezeptoren binde, binde das chemische Spiegelbild von HU-211, die Substanz HU-210, mit hoher Affinität an den CB1- und CB2-Rezeptor (Ottani und Guiliani, 2001). Die beiden Substanzen Linezolid und Rivaroxaban würden zur Gruppe der Oxazolidinone gehören und seien chemisch sehr eng verwandt. Linezolid besitze antibiotische Wirkung und werde bei bakteriellen Infektionen eingesetzt, während Rivaroxaban zur Reduktion der Gerinnungsfähigkeit des Blutes eingesetzt werde, aber keine antibiotische Wirkung besitze (Perzborn et al., 2007). Daher könne aus pharmakologischer Sicht aus der bestehenden Kenntnis des Auftretens unerwünschter Wirkungen nach dem Gebrauch von Kräutermischungen, in denen bestimmte synthetische Cannabinoide nachgewiesen worden seien, zwar abstrakt ein Risiko für das Auftreten unerwünschter Wirkungen für andere synthetische Cannabinoide hergeleitet werden (potentielle Toxizität). Ob unerwünschte Wirkungen beim Menschen dann aber tatsächlich eintreten würden, lasse sich erst nach Vorliegen entsprechender Daten zu den jeweiligen Einzelsubstanzen klären. Die Verwendung synthetischer Cannabinoide aus der JWH-Gruppe als Zusatzstoffe für Kräutermischungen werde in einer Publikation aus dem letzten Jahr, in der Prof. Huffman Co-Autor sei, als "Hijacking von Grundlagenforschung" bezeichnet. Die Autoren hätten berichtet, dass in den Kräutermischungen bisher offenbar nur Substanzen mit sehr hoher CB1-Rezeptor-Affinität verwendet worden seien, da diesen am ehesten psychotrope Effekte zugetraut würden. Es sei zudem zu bedenken, dass die Herstellung synthetischer Cannabinoide nicht in kontrollierter Produktion erfolge. Die Auftragung der synthetischen Cannabinoide auf die Trägerstoffe könne unterschiedlich intensiv erfolgen und damit zu nicht einheitlichen Wirkstoffgehalten führen. Für die Konsumenten sei daher die Wirkung kaum berechenbar. 3.9.2. Der Sachverständige Y, tätig als Pharmaziedirektor beim Regierungspräsidium P, hat sich den pharmakologischen Ausführungen des Sachverständigen Dr. X uneingeschränkt als zutreffend angeschlossen. Ergänzend hat er darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob ein Arzneimittel bedenklich sei, eine Bewertung der schädlichen Wirkungen, eine Bewertung des therapeutischen Nutzens und eine Abwägung zwischen diesen Elementen (Nutzen-Risiko-Abwägung) voraussetze. Bei tödlich verlaufenden Krankheiten wie z.B. Krebs würden durchaus in einem bestimmten Umfang schädliche Wirkungen in Kauf genommen. Bezogen auf den Konsum synthetischer Cannabinoide sei zu beachten, dass hier dem Gebrauch kein Nutzen gegenüberstehe. 3.9.3. Die Kammer legt die überzeugenden, nachvollziehbar dargelegten Gutachten der Sachverständigen Dr. X und Y den Feststellungen zugrunde. Die Ausführungen sind von Fachkunde getragen und geben erkennbar den aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand wieder. Entgegen der Verteidigung bedurfte es keiner Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen. Das vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Q war den Sachverständigen bekannt und enthält - wie dies die Sachverständigen ausgeführt haben - keine weitergehenden Erkenntnisse. 3.9.4. Dass die bereits im Jahr 2009 bestehende Erkenntnis von Psychosen als schädliche Wirkung synthetischer Cannabinoide zutreffend ist, wird bestätigt durch die in den Folgejahren gewonnenen kriminal-statistischen Erhebungen. Die Zeugin KK'in I hat angegeben, sie sei im Referat SO 22 des Bundeskriminalamtes tätig. Sie werte Akten aus dem gesamten Bundesgebiet aus, bei denen Ermittlungsverfahren in Zusammenhang mit synthetischen Drogen geführt worden seien. Dabei trage sie die Erkenntnisse zusammen, die sich aus den notärztlichen Protokollen, Zeugenaussagen und eingeholten Gutachten ergeben würden. Fallsammlungen würden aber nicht angelegt. Als schädliche Wirkungen seien Erbrechen, starke Übelkeit, Lähmungserscheinungen sowie Ausfälle von Atmung und Puls aufgetreten. Es gebe eine große Anzahl ärztlicher Berichte über erforderlich gewordene intensivmedizinische Behandlungen. Das Bundeskriminalamt gehe von zehn Todesfällen im Zusammenhang mit dem Konsum von synthetischen Cannabinoiden aus. In zwei Fällen hätten Menschen nach dem Konsum ihren Lebenspartner getötet, in zwei weiteren Fällen sei es zu Selbsttötungen gekommen. In sechs Fällen sei nach den Obduktionsberichten von einer Überdosierung mit tödlichem Ausgang auszugehen. Da es insoweit keine Meldepflicht gebe, gehe das Bundeskriminalamt davon aus, dass die tatsächliche Anzahl von Todesfällen im Zusammenhang mit dem Konsum von synthetischen Cannabinoiden noch viel höher sei. Die Auswertung ärztlicher Berichte habe ergeben, dass die Symptome notfallmäßig schwer zu behandeln seien. 3.10. Die Feststellungen der Kammer zur subjektiven Tatbestandsseite beruhen auf folgenden Erwägungen: Die Kenntnis des Angeklagten, dass den gelieferten Kräutermischungen synthetische Cannabinoide zugefügt worden waren, folgt zunächst aus seiner Einlassung. Es liegt schon im Geschäftsinteresse, Kunden beraten zu können. Die Gespräche mit Kunden führen zudem zu einem Erfahrungsaustausch. Der Angeklagte hat dem entsprechend angegeben, sich im Internet eingehend über Kräutermischungen informiert zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagten dabei auf entsprechende Berichte gestoßen ist, in denen über den Zusatz synthetischer Cannabinoide in Kräutermischungen informiert wird. Eine Überprüfung unter Eingabe von Stichworten bei der Suchmaschine "google" - die dem Angeklagten als gerichtsbekanntes Wissen über Internetveröffentlichungen bekannt gegeben worden ist - hat zu der Erkenntnis geführt, bereits im Jahr 2009 die Wirkungen, aber auch eine mögliche Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz diskutiert wird. So ergibt sich aus einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 13.01.2009 (www.faz.net), dass der Arzt und Apotheker Steup bereits im Dezember 2008 bei einer Analyse von "Spice" das synthetische Cannabinoid JWH-018 gefunden hatte. In dem Artikel wird Steup mit der Aussage zitiert, dass es nach dem damaligen Stand des Wissens keine Kräutermischung gebe, die wie THC wirke, aber kein THC enthalte, es sei denn, es sei etwas Chemisches beigemischt. Der Toxikologe Auwärter vom Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik Freiburg äußert sich in dem Artikel dahingehend, dass man noch keine Mischung untersucht habe, in der keine Stoffe zugesetzt worden seien. Am Ende des Artikels wird darüber hinaus eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz diskutiert. Der FAZ-Artikel wird auch unter anderem in einem Nachrichteneintrag auf der Seite www.hanfverband.de besprochen, wobei entscheidende Passagen wörtlich wiedergegeben und diskutiert werden. Die Kammer ist des weiteren davon überzeugt, dass dem Angeklagten zum Zeitpunkt der vorliegenden Lieferungen bewusst war, dass der Konsum von mit synthetischen Cannabinoiden versetzten Kräutermischungen durch Rauchen zu nicht unerheblichen körperlichen und psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Zum einen findet sich bereits dem FAZ-Artikel vom 13.01.2009 der Hinweis, dass die Bundesdrogenbeauftragte vor Schäden für Herz, Kreislauf und Nervensystem warnt. Dass der Angeklagte die Warnungen der Bundesdrogenbeauftragte kannte, hat er eingeräumt, auch wenn er diese als kontraproduktiv bewertet hat. Der Angeklagte hat darüber hinaus erklärt, dass ihn eine Bekannte im April 2010 angerufen und ihm Vorwürfe unterbreitet habe, weil ihr Sohn nach dem Konsum von Kräutermischungen stationär im Krankenhaus behandelt werden musste. Der Angeklagte hat zwar Wert darauf gelegt, dass diese Kräutermischung nicht von ihm veräußert worden sei, was bezogen auf sein Wissen um die Schädlichkeit aber unerheblich ist. 3.11. Die Feststellungen zur Mandatierung und Beratung durch Rechtsanwalt R beruhen auf dessen umfassenden Angaben. Der Zeuge R hat angegeben, der Angeklagte habe ihn nach der ersten Durchsuchung mit seiner Verteidigung beauftragt. Er gehe davon aus, dass der Angeklagte ihn erstmals am 09.06.2011 aufgesucht habe, weil an diesem Tag die anwaltliche Akte angelegt worden sei. Der Angeklagte habe eine Ausfertigung des Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Limburg vom 31.08.2010 und Sicherstellungsnachweise übergeben. Mit Schreiben vom gleichen Tag habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft seine Beauftragung angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. Einen Aktenvermerk über dieses Gespräch habe er nicht angefertigt, an den konkreten Inhalt könne er sich heute auch nicht mehr erinnern. Die Akte habe er sodann erhalten und kopieren lassen. Mit Schreiben vom 11.07.2011 sei die Akte zurückgesandt worden. Eine Stellungnahme zum Verfahren habe er auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten mit Schriftsatz vom 26.07.2011 abgegeben. Dem sei ein Besprechungstermin vorausgegangen, der weder zeitlich noch inhaltlich dokumentiert sei. In diesem Termin habe er, Rechtsanwalt R, dem Angeklagten den Inhalt der Ermittlungsakte eröffnet - insbesondere die rechtliche Einordnung durch die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt. Der Angeklagte habe ihn darauf hingewiesen, dass es eine Gesetzesänderung vom 06.12.2010 gegeben habe, die am 21.01.2011 in Kraft getreten sei. Daraufhin seien einzelne Produkte auf den Index gesetzt und verboten worden. Er, Rechtsanwalt R, sei damals und auch heute noch der Meinung, dass das Arzneimittelgesetz "wohl" nicht einschlägig sei. In diesem Sinne habe er den Angeklagten auch beraten und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Besprochen worden sei aber nur, wie die Verteidigung geführt werden solle. Die Beratung habe sich nicht darauf erstreckt, wie der Angeklagte sich künftig verhalten solle. Der Angeklagte habe insoweit keinen Rat erbeten. Ungefragt habe er hierzu keinen Rat erteilt. Der im August 2012 in der NStZ veröffentlichte Aufsatz von Nobis gebe wieder, was er schon damals gedacht habe. Eine dogmatische Recherche im eigentlichen Sinne habe er nicht durchgeführt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 08.12.2009 zum Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton habe er erst später zur Kenntnis genommen. Nach der zweiten Durchsuchung sei er von dem Angeklagten auch mit der Vertretung in dem Verfahren ... beauftragt worden. Hier habe er mit Schreiben vom 04.11.2011 seine Verteidigung angezeigt und um Akteneinsicht gebeten. Der Angeklagte sei in der Folge mehrfach bei ihm gewesen, teilweise auch gemeinsam mit einem anderen Mandanten beim gleichgelagerten Vorwurf. Zum Zerwürfnis mit dem Angeklagten sei es kurz vor der Hauptverhandlung gekommen. Er habe dem Angeklagten mitgeteilt, dass er an seiner Rechtsansicht festhalte. Die Gesellschaft sei aber der Meinung, dass solche Kräutermischungen verboten sein müssten, daher sei in erster Instanz mit einer Verurteilung zu rechnen. Möglicherweise müsse man bis zum Europäischen Gerichtshof gehen, um einen Freispruch zu erhalten. Er könne sich nicht daran erinnern, dem Angeklagten eine geänderte Rechtsprechung eröffnet zu habe, wolle der Erinnerung des Angeklagten aber auch nicht entgegen treten. Die Aussage des Zeugen R ist uneingeschränkt glaubhaft. Dass Angeklagte umfassend über den Inhalt der Ermittlungsakte informiert worden ist, wird durch die Inaugenscheinnahme des Videos "Rettet die Headshos 2" bestätigt. Der Angeklagte blendet das Gutachten des Sachverständigen Dr. U vom 21.3.2011 ein. 3.12. Der Strafbefehl vom 10.01.2012 (Az: 3 Ls 3 Js 16479/11) wurde verlesen und vom Angeklagten als zutreffend anerkannt. Die Feststellung, dass die Tagessatzhöhe im Beschlusswege ermäßigt wurde, beruht auf Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer keinen Zweifel hat. V. 1. Der Angeklagte hat sich in den Fällen 1 bis 19, 22 bis 29, 31 bis 41 sowie 43 bis 47 jeweils des vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) schuldig gemacht. 1.1. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG wird bestraft, wer entgegen § 5 AMG Arzneimittel, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Wirkungen haben, in den Verkehr bringt. Der Arzneimittelbegriff ist in § 2 AMG legal definiert. § 2 Abs. 1 AMG dient der Umsetzung von Art. 1 und Nr. 2 RL 2001/83-EG (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, AMG, 2012, § 2 Rz. 58). Die Norm enthält die Grunddefinition der Arzneimittel, indem sie deren konstitutive Merkmale festlegt. Nach den Eingangsformulierungen des § 2 Abs. 1 AMG sind Arzneimittel "Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen", die dazu gestimmt sind, durch Anwendung "im oder am menschlichen oder tierischen Körper" die in Nr. 1 und Nr. 2 beschriebenen Zwecke zu erzielen. § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG definiert Präsentationsarzneimittel und betrifft therapeutische und prophylaktische Zwecke (Heilung, Linderung und Verhütung von Krankheiten und krankhaften Beschwerden). Kräutermischungen mit synthetischen Cannabinoiden sind, was im Übrigen für alle Legal-High-Produkte gilt, aber weder nach den Produktbeschreibungen noch aus Sicht des Herstellers, der Händler und der Konsumenten zu therapeutischen Zwecken der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt. Vielmehr werden diese nahezu ausschließlich zu Rausch- und Genusszwecken konsumiert, weshalb nach einhelliger Einsicht eine Einordnung als Präsentationsarzneimittel zu verneinen ist (vgl. Patzak/Volkmer, Legal-High-Produkte - wirklich legal, NStZ 2011, 498; Nobis, Legal-High-Produkte - wirklich illegal? NStZ 2012, 422). § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG definiert Funktionsarzneimittel und regelt in Buchstabe a) die "allgemeinen" Zwecke und in Buchstabe b) diagnostische Zwecke. Der Funktionsarzneimittelbegriff hat mithin zwei Unterfälle, von denen vorliegend allein Buchstabe a) in Betracht kommt, der Stoffe und Zubereitungen aus Stoffe betrifft, die der Wiederherstellung, Korrektur oder Beeinflussung der physiologischen Funktionen dienen. Unter dem Begriff der physiologischen Funktionen sind natürliche, körperliche Lebensvorgänge zu verstehen. Während sich die Merkmale "wiederherstellen" und "korrigieren" auf physiologische Funktionen erstrecken, die nicht ordnungsgemäß ablaufen, sind mit der Formulierung "beeinflussen" grundsätzlich alle Veränderungen physiologischer Funktionen gemeint. Ob die Funktionen ordnungsgemäß ablaufen oder krankhaft verändert sind, ist im Grundsatz unerheblich (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, AMG, § 2 Rz. 91). Der Begriff der pharmakologischen Wirkung hat eine Schlüsselfunktion. Er ist dem Arzneimittelbegriff seit jeher immanent und ist für diesen konstitutiv. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass für den Begriff der Arzneimittel synonym der Begriff Pharmaka verwandt wird und die Pharmakologie im engeren Sinne als die Lehre von den Wirkungen der Arzneimittel am gesunden oder kranken Organismus verstanden wird. Das Arzneimitteländerungsgesetz 2009 hat den Begriff der pharmakologischen Wirkung ausdrücklich in die Arzneimitteldefinition des § 2 Abs. 1 aufgenommen. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, AMG, § 2 Rz. 94 mit Rechtsprechungsübersicht) ist im Grundsatz von einer pharmakologischen Wirkung auszugehen, wenn die Wirkungen eines Produkts über dasjenige hinausgehen, was physiologisch eine Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper auslösen würde, also eine über die Zuführung von Nährstoffen hinausgehende Manipulation des Stoffwechsel erfolgt. Ob und bis zu welchem Ausmaß Wirkungen erreicht werden, wird vor allem durch die Dosis des betreffenden Stoffes entschieden (Dosis-Wirkungs-Beziehung). Der Begriff der pharmakologischen Wirkung ist von daher vornehmlich dosisbezogen zu verstehen (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, AMG, 2, Rz. 94 mit Rechtsprechungsübersicht). Vor diesem Hintergrund wird der Begriff der pharmakologischen Wirkung definiert als eine nicht gänzlich unerhebliche Beeinflussung der physiologischen Funktionen durch von außen zugeführte Stoffe, die nicht auf ernährungsphysiologischer Wirkung gerichtet ist oder die über diese hinausgeht und aufgrund der Dosis-Wirkungs-Beziehung eine bestimmte erwünschte Wirkung in oder am Körper hervorruft. Ist die Dosierung des Stoffes in der Gebrauchsanweisung nicht hinreichend präzise definiert, ist für die Aufnahme der betreffenden Stoffmenge ergänzend auf die normalen Gebrauchsgewohnheiten abzustellen. Hiervon ausgehend ist eine pharmakologische Wirkung der vom Angeklagten veräußerten Kräutermischungen mit aufgetragenen synthetischen Cannabinoiden aufgrund der sachverständig gewonnenen und dargestellten Erkenntnisse zu bejahen. Der offene Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 2 a AMG hat insbesondere hinsichtlich des Begriffs der "physiologischen Funktionen" und des Merkmals "beeinflussen" zur Konsequenz, dass er mit seinem Wortlaut auch Produkte erfasst, die keine Arzneimittel sind (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, AMG, § 2 Rz. 98). Daher ist es geboten, den Tatbestand teleologisch zunächst dahingehend zu reduzieren, dass er allein solche Stoffe und Stoffzubereitungen erfasst, die die physiologischen Funktionen des Körpers in erheblicher Weise beeinflussen. So ist etwa ein Produkt, das sich nach seiner konkreten Zusammensetzung nicht stärker auf die physiologischen Funktionen auswirkt als ein entsprechendes, in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel nicht als Funktionsarzneimittel zu qualifizieren. Diese Erheblichkeitsschwelle ist angesichts der tiefgreifenden Beeinflussung physiologischer Funktionen bei den synthetischen Cannabinoiden überschritten. Für die Beurteilung, ob sich ein Produkt als Arzneimittel darstellt, ist zudem und vor allem eine zweckbezogene Betrachtung anzustellen (vgl. BGH Beschluss v. 6.11.2007, 1 StR 302/07; BGH Urteil v. 8.12.2009, 1 StR 277/09 - zum Arzneimittelgesetz in der Fassung vor dem am 23. Juli 2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17. Juli 2009; BGBl. I, S. 1990). Im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, wie sich das Produkt nach seiner objektiven Zweckbestimmung darstellt. Dabei ist auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsrauchers - hier: der am Gebrauch berauschender Kräutermittel Interessierten - abzustellen. Die Anschauungen der Verbraucher werden durch die stoffliche Zusammensetzung eines Erzeugnisses, die pharmakologischen Eigenschaften eines Mittels, durch die Auffassung der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft sowie durch die dem Mittel beigefügten Werbeprospekten enthaltenen Indikationshinweise, Gebrauchsanweisungen oder durch die Aufmachung beeinflusst, in der das Mittel den Gebrauchern allgemein entgegentritt. Ist ein Mittel ausschließlich dazu bestimmt, der Gesundheit zu schaden, wie dies bei z.B. Rattengiften der Fall ist, handelt es sich nach objektiver Zweckbestimmung nicht um ein Arzneimittel (vgl. BGHSt 43, 336-345). Der Arzneimittelbegriff unterliegt einer weitergehenden einschränkenden Auslegung. Das Kriterium der subjektiven Zweckbestimmung kann Substanzen, die zwar die in § 2 Abs. 2 geschilderten Wirkungsweisen aufweisen, aber nicht zum Zweck der Einflussnahme auf den menschlichen Körper eingesetzt werden sollen, dem Anwendungsbereich der im Arzneimittelgesetz enthaltenen Strafvorschriften entziehen (vgl. BVerfG NJW 2006, 2684, 2685 ). Den Vorstellungen des Produktherstellers kommt insoweit limitierende Wirkung zu. Sowohl nach objektiver als auch nach subjektiver Zweckbestimmung sind die veräußerten Kräutermischungen Arzneimittel. Die Kräutermischungen werden hergestellt und vertrieben, um im menschlichen Körper physiologische Wirkungen zu entfalten. Die Konsumenten erwerben die - bundesweit verbreiteten - Kräutermischungen nahezu ausschließlich zu dem Zweck, durch ein Inhalieren eine berauschende, euphorische Wirkung zu erreichen. Die Stoffe lösen zwar gleichsam als unerwünschte Nebenwirkung gesundheitliche Schäden aus, sind dazu aber - anders als Gifte - nicht bestimmt. Mithin handelt es sich bei den Kräutermischungen nach objektiven Kriterien um ein Arzneimittel. Dem steht nicht entgegen, dass die Vertriebswege nicht über Apotheken erfolgte und den Päckchen weder eine Beschreibung der Inhaltsstoffe nebst Wirkungen und Nebenwirkungen sowie Dosierungsanleitung beilag (vgl. BGHSt 43, 336-345). Ob auf eine Zweckbestimmung des Mittels nach objektiven Kriterien nach der aktuellen Fassung des Arzneimittelgesetzes noch abzustellen ist, kann mithin offen bleiben. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.12.2009, 1 StR 277/09 - zitiert nach ) hat für den Bereich der Funktionsarzneimittel eine Klarstellung des Gesetzgebers angenommen, dass es für die Einordnung eines Mittels als Human-/Arzneimittel hierauf nicht mehr ankomme, sondern allein auf dessen Wirkungsweise bei der Anwendung im oder am menschlichen Körper. Einer weitergehenden, in der neueren Literatur geforderten (vgl. Nobis, Legal-High-Produkte - wirklich illegal?, NStZ 2011, 498; Krumdiek, Rechtliche Bewertung von "Spice" und anderen sog. Räuchermischungen, StRR 2011, 205) und in verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu E-Zigaretten bejahten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.6.2012, Geschäftszeichen 3 M 129/12, OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.4.2012, Geschäftszeichen 13 B 127/12 - ) Einschränkung steht nicht im Einklang mit den Zwecken des Arzneimittelgesetztes im Kern. Für die Beurteilung als Funktionsarzneimittel ist es unerheblich, physiologische Funktionen positiv im Sinne einer therapeutischen Zielrichtung zu beeinflussen wollen. Eine solche einschränkende Auslegung würde dem Zweck des Arzneimittelgesetzes zuwider laufen. Es ist Zweck des Arzneimittelgesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelverordnung von Mensch (und Tier) für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel zu sorgen (§ 1 AMG). Die Sorge für die Arzneimittelsicherheit betrifft insbesondere die Vorbeugung hinsichtlich der Risiken und Gefahren des Arzneimittelverkehrs sowie die Begrenzung unausweichlicher, notwendig einzugehender Risiken. Bei der Auslegung und Anwendung der der Arzneimittelsicherheit dienenden Vorschriften ist gleichermaßen zu berücksichtigen, dass das Arzneimittelgesetz vor allem der Gesundheit der Bevölkerung und damit einem wichtigen Gemeinwohlbelang dient und die Schutzgüter Mensch, Tier und Umwelt erfasst (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, AMG, § 1 Rz. 10). Die Verbraucher setzen sich durch den Konsum der pharmakologisch wirksamen Stoffe, der Kräutermischungen, einer erheblichen Gefahr für ihre Gesundheit aus. Es liefe den Aspekten des Gesundheitsschutzes zuwider, den Verbrauchern diesen Schutz durch das Arzneimittelgesetz zu versagen mit der Begründung, von den Stoffen ginge kein therapeutischer Effekt aus. Der fehlende therapeutische Effekt zeigt die Schutzbedürftigkeit geradezu auf. Eine einschränkende Auslegung im Sinne einer therapeutisch motivierten Beeinflussung physiologischer Funktionen ist unionsrechtlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Der Funktionsarzneimittelbegriff in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83 in der ursprünglichen Fassung und deren Änderung durch die Richtlinie 2004/27 EG enthält keinen Hinweis auf eine positive Beeinflussung, was auch für die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Entscheidung, ob ein Erzeugnis unter die Definition des Arzneimittels nach der Funktion fällt, von Fall zu Fall zu treffen; dabei sind alle Merkmale des Erzeugnisses zu berücksichtigen, insbesondere seine pharmakologischen Eigenschaften. Das Produkt muss die physiologischen Funktionen nachweisbar und in nennenswerter Weise durch eine pharmakologische Wirkung wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen. Darin liegt das wesentliche Kriterium, auf dessen Grundlage, ausgehend von den Wirkungsmöglichkeiten des Erzeugnisses zu beurteilen ist, ob ein Funktionsarzneimittel vorliegt (vgl. EuGH, Urteil v. 15.01.2009, Geschäftszeichen C-140/07; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.05.2009, Geschäftszeichen 3 C 5/09 - zitiert jeweils nach ). Der fehlende Nachweis einer pharmakologischen Wirkung kann durch andere Kriterien zur Bestimmung eines Funktionsarzneimittels aber nicht ersetzt werden. Der Europäische Gerichtshof hat damit lediglich entschieden, dass die in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien der Modalitäten des Gebrauchs eines Produkts, des Umfangs seiner Verbreitung, der Bekanntheit bei den Verbrauchern und der Risken die seine Verwendung mit sich bringe, für die Entscheidung, ob ein Produkt unter die Definition des Funktionsarzneimittels fällt, weiterhin relevant sind. Damit ist aber nur gemeint, dass sie ergänzend - gleichsam als Korrektiv - heranzuziehen sind, wenn eine pharmakologische Wirkung festgestellt worden ist (vgl. BVerwG a.a.O.). Dieser Rechtsprechung kann aber nicht entnommen werden, bei der Verwendung eines Stoffes müsse zumindest auch beabsichtigt sein, eine positive, im Sinne einer therapeutischen Wirkung herbeizuführen (so zutreffend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012, 16 L 2043/11 - ). Die vom Europäischen Gerichtshof ergänzend herangezogenen Kriterien bekräftigen vorliegend aber die Einordnung als Funktionsarzneimittel. Entgegen der Rechtsansicht der Verteidigung (so auch vertreten von Nobis, NStZ 2011, 498; Krumdiek aaO S. 215) geht dieser Auslegung des Arzneimittelrechtes nicht einher, dessen Anwendung "mit alleinigem Zweck zu konstruieren, Gesetzeslücken des Betäubungsmittelgesetzes zu schließen." Es gilt vielmehr, dem Zweck des Arzneimittelgesetzes Geltung zu verschaffen. Die Begriffe Arzneimittel und Betäubungsmittel schließen sich denn auch nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen einander zum umfassenden Gesundheitsschutz der Bevölkerung (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz - Arzneimittelgesetz, 6. Aufl., Vorbem. AMG Rz. 37). Nach § 81 AMG bleiben die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes unberührt. Damit sind auf Arzneimittel, die zugleich Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, neben den Vorschriften des AMG auch die des BtMG anwendbar (vgl. BGHSt 54, 243; Kügel-Müller-Hofmann, AMG, § 81 Rz. 9, 10). Dieses Zusammenwirken von Betäubungsmittel und Arzneimittelrecht hat zur Folge, dass der Umgang mit Substanzen, die keine Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind, nur nach den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften straflos ist. Insbesondere eine mögliche Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz bleibt hiervon unberührt (vgl. BGHSt 54, 243, BGHSt 43, 336 und Körner, BtMG, § 1 Rz. 12). 1.2. Es handelt sich auch um bedenkliche Arzneimittel im Sinne des § 5 Abs. 2 AMG, denn es besteht - und dies bereits im Jahr 2009 - der begründete Verdacht, dass es bei bestimmungsgemäßen Gebrauch, dem Rauchen, schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Der Begriff der Bedenklichkeit stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar und greift auf zwei näher konkretisierte Elemente zurück. Dies sind eine auf schädliche Wirkungen bezogene Verdachtsprognose sowie die Fragestellung, ob die schädlichen Wirkungen über ein nach Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen. Dabei ist die Bewertung des Nutzens nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gedanklich erforderlich, um mit dem anderen Element der schädlichen Wirkungen des Arzneimittels das Nutzen-Risikoverhältnis zu beschreiben (vgl. Kügel, AMG, § 5 Rz. 12). Die Festlegung des bestimmungsgemäßen Verbrauchs ist zunächst Befugnis und Aufgabe des pharmazeutischen Unternehmers. Der bestimmungsgemäße Gebrauch liegt schon aus Sicht des Herstellers im Rauchen, einer Inhalation. Auch nach dem Wissen und Willen der Hersteller rechtfertigt sich der zu erzielende hohe Preis wegen der berauschenden Wirkung, die aber mit einem Verräuchern nicht erreicht werden kann. Die Beschriftung "nicht zum menschlichen Gebrauch" ist ersichtlich nicht ernst gemeint und zielt auf eine Erschwerung strafrechtlicher Verfolgung. Auf die Beschriftung des Produkts kommt es im Übrigen nicht an. Ist ein bestimmter Gebrauch in der Praxis aber so stark verbreitet, dass er einem in bestimmten Verkehrskreisen üblichen Gebrauch entspricht und der pharmazeutische Unternehmer dies zumindest billigend in Kauf nimmt, so liegt hierin der bestimmungsmäßige Gebrauch im Sinne des § 5 AMG (vgl. Kügel, § 5 Rz. 17). Das Rauchen ist der übliche Gebrauch in den Verkehrskreisen. Die Nutzen-Risiko-Abwägung führt zu der Bewertung schädlicher Wirkungen. Die veräußerten Kräutermischungen mit Antragungen synthetischer Cannabinoide haben keinen Nutzen. Die Stoffe haben weder einen therapeutischen noch einen prophylaktischen Wert. Demgegenüber sind ausgelöste Kreislaufversagen, Aggressionen und Psychosen schwere und häufige schädliche Wirkungen, auch wenn diese statistisch nicht erfasst sind. Dass selbst bei zugelassenen Medikamenten Psychosen als Nebenwirkungen in Kauf genommen werden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Derartige Medikamente haben positive therapeutische Wirkungen bei lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die vorliegend zutreffende Nutzen-Risiko-Abwägung hat aber davon auszugehen, dass ein positiver therapeutischer Nutzen gerade völlig fehlt. 1.3. In den Fällen 20, 21, 30, 31 und 42 ist jeweils das Regelbeispiel des besonders schweren Falls des vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 3 AMG - Gefahr für eine große Anzahl von Menschen - erfüllt. Die Gefährdung einer großen Anzahl von Menschen darf nicht nur abstrakt sein. Es ist aber auf der anderen Seite nicht erforderlich, dass bereits feststehen muss, welche Menschen tatsächlich und konkret durch die Tat in ihrer Gesundheit betroffen waren. Es reicht grundsätzlich aus, dass durch den Verstoß nach Abs. 1 in einer Vielzahl von Fällen die Möglichkeit eines Schadens für die menschliche Gesundheit als wahrscheinlich gelten kann. Das ist der Fall, wenn die Verletzung einer großen Zahl von Menschen in bedrohliche Nähe gerückt war und nur noch vom Zufall abhing. Wann eine größere Zahl von Menschen erreicht ist, muss tatbestandsspezifisch bestimmt werden. Das Merkmal entzieht sich dabei einer starren Mengenfestlegung. Maßgeblich ist deshalb eine Bewertung des Unrechts, die das Ausmaß der möglicherweise Betroffenen, aber auch den Gefährlichkeitsgrad mit einschließt. Regelmäßig reicht es für die Bejahung des Regelbeispiels aus, wenn das Arzneimittel dergestalt zu den Ausgabestellen gelangt ist, dass es den Endverbrauchern in großer Zahl zur Verfügung steht und infolge dessen arzneimittelbedingte Gesundheitsschäden ernsthaft zu befürchten sind (vgl. Kügel-Müller-Hofmann, Arzneimittelrecht, 2012, § 95, Rdnr. 45). Es muss eine unbestimmte große Zahl von Verbrauchern (vgl. BGH NStZ 1987, 514; mindestens 3-stellig Körner, BtMG, 6. Aufl., § 95 AMG, Rz. 199) bedroht sein. Hiervon ausgehend hat die Kammer - bei vorsichtiger Bewertung - in den Fällen 20, 21, 30 und 42, bei denen dem Angeklagten jeweils mehr als 600 Päckchen mit jeweils mehr als 1.700 g Kräutermischung geliefert bekam, eine große Anzahl gefährdeter Menschen bejaht. 1.4. Der Angeklagte handelte vorsätzlich. Vorsatz ist nach der Kurzformel das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung zum Zeitpunkt der Tat. Der Angeklagte befand sich nicht in einem Irrtum über Tatumstände (§ 16 StGB). Denn er kannte bei Begehung der Taten alle Umstände, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören. Die Tatbestandsmerkmale braucht der Täter nur nach ihrem Begriff, nicht aber nach ihrer Bezeichnung im Gesetz zu kennen. Bei normativen Tatbestandsmerkmalen gehört zur Kenntnis des Sachverhalts und damit zum Vorsatz, dass der Täter dieses Merkmal in seiner sozialen Sinnbedeutung kennt und daher zwar vielleicht nicht rechtlich genau, aber in der Laiensphäre parallel richtig wertet (vgl. BGH Urteil v. 3.4.2008 - 3 StR 394/07 - iuris). Der Angeklagte hatte die tatsächlichen Umstände, die der rechtlichen Qualifizierung der Kräutermischungen als bedenkliche Arzneimittel zugrunde liegen und deren Bedeutungsgehalt zutreffend erfasst. Er wusste um die Beimischung von Stoffen, die berauschende Wirkung haben und dass diese Wirkungen darüber hinausgehen, was mit der Aufnahme von Lebensmitteln einhergeht. Auch das Merkmal bedenklich hatte er nachvollzogen, wusste er doch, dass im April 2010 ein 12-jähriger Junge nach dem Konsum von Kräutermischungen auf der Intensivstation behandelt werden musste. Zudem kannte er Veröffentlichungen über "Nebenwirkungen" im Internet. Dem Angeklagten fehlte aber - nicht ausschließbar - die Unrechtseinsicht. Er befand sich in einem, wenn auch leicht vermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Er hatte nicht das Bewusstsein, Unrecht zu tun. Das Bewusstsein moralischer Verwerflichkeit oder Sozialwidrigkeit reicht nicht aus, erforderlich ist das Bewusstsein eines Verstoßes gegen die rechtliche Ordnung, ohne dass es allerdings der Kenntnis der verletzten Norm bedarf. Rechnet der Täter bei der Tat aber mit der Möglichkeit, Unrecht zu tun und nimmt er das billigend in Kauf, so hat er Unrechtseinsicht (BGH NStZ-RR 2009, 13 ; Fischer, Strafgesetzbuch, 58. Aufl., § 17 Rz. 5). Dies aber hat die Kammer noch nicht angenommen, auch wenn bei wertender Gesamtschau hierfür einiges spricht. Der Angeklagte glaubte, eine "Gesetzeslücke" erkannt zu haben. Er sah das Betäubungsmittelrecht als abschließende Regelung für das in Verkehrbringen synthetischer hergestellter, berauschend wirkender Stoffe an. Die von ihm eingenommene - bei Befürwortern von Cannabis durchaus verbreitete - Rechtsansicht, das Arzneimittelgesetz könne nicht einschlägig sein, ist fehlerhaft, begründete aber beim Angeklagten einen Irrtum über das Unrecht seines Tuns. Dieser Irrtum war indes - leicht - vermeidbar. Es oblag dem Angeklagten, sich vor Aufnahme der Produkte in sein Sortiment anwaltliche Beratung einzuholen. Diese hätte - wie aufgezeigt - den Irrtum aufgedeckt. Die Beratung mit Rechtsanwalt R anlässlich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens begründet - entgegen der Verteidigung - keine Unvermeidbarkeit für den nachfolgenden Zeitraum. Dem Angeklagten wurde die rechtliche Bewertung der Generalstaatsanwaltschaft eröffnet. Er kannte eine rechtliche fundierte Prüfung der Rechtslage durch eine - zudem übergeordnete - Behörde der Staatsanwaltschaft. Zwar trug sein Verteidiger entsprechend seiner Beratung gegenüber der Staatsanwaltschaft schriftsätzlich vor, das Arzneimittelgesetz "erscheine" nicht einschlägig. Auf die Richtigkeit einer solchen Einschätzung vertraute der Angeklagte aber nicht. Ihm war bewusst, dass sich sein Verteidiger erst seit wenigen Tagen mit den sich stellenden Rechtsfragen auseinandergesetzt hatte. Das Votum seines Verteidigers war denn auch nicht eindeutig, sondern als Versuch erkennbar, einen zurückliegenden Sachverhalt im Sinne seines Mandanten zu bewerten. Einen Rat seines Verteidigers, für ein künftiges Verhalten, holte der Angeklagte erst gar nicht ein. Selbst eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft Limburg wartete er nicht ab. Seine Videoauftritte geben in gleicher Weise die unbelehrbare Haltung des Angeklagten wieder, indem er ausführt: "Wir sind im Krieg". 2. In den Fällen 46 und 47 hat sich der Angeklagte tateinheitlich des fahrlässigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 4 BtMG strafbar gemacht. Der Angeklagte konnte angesichts der Untersuchungsergebnisse aufgrund der ersten Durchsuchung nicht mehr darauf vertrauen, dass die gelieferten Produkte keine dem Betäubungsmittelrecht unterfallenden Substanzen enthielten. Erschüttert ist nicht die Redlichkeit der Expertisen, sondern die des Herstellers, Produkte zu liefern, die der untersuchten Probe entsprechen. Dies gab Anlass zur Prüfung, was der Angeklagte vorwerfbar unterließ. V. 1. Fälle 20, 21, 30 und 42 Da in den Fällen 20, 21, 30 und 42 der Regelfall des § 95 Abs. 3 Nr. 1a) erfüllt ist, war Ausgangspunkt der Strafzumessung der Strafrahmen des § 95 Abs. 3 AMG, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren vorsieht. Die Kammer hatte jeweils zu prüfen, ob trotz Erfüllung des Regelbeispiels aufgrund Vorliegens allgemeiner Milderungsgründe die Regelwirkung entfällt. Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich zu seiner geschäftlichen Tätigkeit umfassend bekannt hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Verkauf synthetischer Cannabinoide eine dauerhafte Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang erschlossen und mithin gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Alter seiner Abnehmer war ihm insoweit gleichgültig als er bereit war, auch an Jugendliche zu veräußern. Es war ferner zu berücksichtigen, dass ihn weder die durchgeführte Durchsuchung am 30.11.2010 noch die polizeiliche Belehrung anlässlich seiner vorgesehenen Beschuldigtenvernehmung am 2.12.2010 zu beeindrucken vermochten. Die genannten allgemeinen Strafmilderungsgründe können für sich genommen die indizielle Bedeutung des Regelbeispiels nicht kompensieren. Dies gilt angesichts der strafschärfenden Umstände auch unter Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 17 Satz 2 StGB. Im Rahmen einer Abwägung sämtlicher Umstände einschließlich der Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 17 Satz 2 StGB hat sich die Kammer entschieden, den Strafrahmen des § 95 Abs. 3 AMG gem. § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Hieraus ergibt sich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 7 Jahren und 6 Monaten. Unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer innerhalb des verschobenen Strafrahmens folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei die Differenzierungen die unterschiedlichen Mengen (Anzahl der Päckchen unter Berücksichtigung der Grammzahlen) berücksichtigen: Fälle 21 und 42: Für die beiden Taten hat die Kammer jeweils Einzelstrafen verhängt in Höhe von 1 Jahr und 9 Monaten. Fall 20: Die Kammer hat eine Einzelstrafe in Höhe von 1 Jahr und 8 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Fall 30 : Für diese Tat ist eine eine Einzelstrafe in Höhe von 1 Jahr und 6 Monaten tat- und schuldangemessen. 2. Fälle 1 bis 18, 19, 22 bis 29, 31 bis 41, 43 bis 45: Für jeden einzelnen dieser Fälle des vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG hat die Kammer den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1, 17 StGB verschoben und ist mithin von einem Strafrahmen von Geldstrafe bis 2 Jahren 3 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen. Zu Gunsten des Angeklagten war wiederum zu berücksichtigen, dass er bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und sich zu seiner geschäftlichen Tätigkeit umfassend bekannt hat. Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich mit dem Verkauf synthetischer Cannabinoide eine dauerhafte Einnahmequelle von nicht unerheblichem Umfang erschlossen und mithin gewerbsmäßig gehandelt hat. Das Alter seiner Abnehmer war ihm insoweit gleichgültig als er bereit war, auch an Jugendliche zu veräußern. a) Fälle 18, 19, 22 bis 29, 31 bis 41, 43 bis 47 : Zudem fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, dass ihn weder die durchgeführte Durchsuchung am 30.11.2010 noch die Belehrung anlässlich seiner vorgesehenen polizeiliche Beschuldigtenvernehmung am 2.12.2010 zu beeindrucken vermochten. Bei hinzukommender Berücksichtigung der unterschiedlichen Mengen hat die Kammer jeweils Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und nur in den Fällen auf eine Geldstrafe erkannt, bei denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB hätten vorliegen müssen. Fälle 31 und 18 12 Monate Fall 43 11 Monate Fall 24 10 Monate Fälle 40, 23, 44 und 47 9 Monate Fälle 39 und 32 8 Monate Fälle 36, 25 und 19 7 Monate Fälle 27, 33, 37, 45, 46 6 Monate Fall 26 150 Tagessätze zu je 5 € Fälle 38, 34 und 29 120 Tagessätze zu je 5 € Fälle 41, 28, 35, 22 90 Tagessätze zu je 5 € b) Fälle 1 bis 17 Bei hinzukommender Berücksichtigung der unterschiedlichen Mengen hat die Kammer jeweils Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet und wiederum nur in den Fällen auf eine Geldstrafe erkannt, bei denen die Voraussetzungen für die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB hätten vorliegen müssen. Fall 14 10 Monate Fall 13 9 Monate Fälle 8, 16 und 17 150 Tagessätze zu je 5 € Fälle 9, 10, 11 und 15 90 Tagessätze zu je 5 € Fälle 5, 6 und 7 60 Tagessätze zu je 5 € Fälle 1, 2, 12, 3 und 4 30 Tagessätze zu je 5 € c) Gesamtstrafenbildung Aus den so gefundenen Einzelstrafen hat die Kammer unter Zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 54 StGB gebildet. Dabei hat die Kammer die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände erneut bedacht und den zusammenhängen Zeitraum mildernd bewertet, aber auch gesehen, dass der Angeklagte seine Geschäfte trotz Durchsuchung, polizeilicher Beschuldigtenvernehmung und Eröffnung der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft durch seinen Verteidiger gleichsam unbelehrbar fortsetzte. Im Tatzeitraum von etwa 17 Monaten veräußerte der Angeklagte insgesamt 14.841 Päckchen mit zusammen 39.912 Gramm. Seine Einnahmen betrugen 347.052,90 € Zugunsten des Angeklagten ist ein Härteausgleich vorgenommen worden für die an sich gesamtstrafenfähige, aber vollstreckte Geldstrafe von 40 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts T. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren ist tat- und schuldangemessen. VII. Die Einziehung der Kräutermischungen beruht auf § 98 AMG. Die sichergestellten Geldbeträge konnten nicht für verfallen erklärt werden (§ 74 StGB), da offen geblieben ist, in welcher - wenn auch nur sehr geringen - Höhe Gelder aus legalen Verkäufen enthalten sind. Es war ein Wertersatzverfall in Höhe von 50.000 € anzuordnen (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a StGB). Insgesamt sind dem Angeklagten aus den abgeurteilten Taten Einnahmen in Höhe von 347.052,90 € zugeflossen. Der Angeklagte hat - ohne die bei den Durchsuchungen jeweils sichergestellten Päckchen - insgesamt 10.325 3-Gramm-Päckchen zum Preis von 25,00 €, 4.421 2-Gramm-Päckchen zum Preis von 19,90 € und 95 1-Gramm-Päckchen zum Preis von 10,00 € veräußert. Dieser Betrag ist dem Angeklagten unmittelbar aus der Tatbegehung zugeflossen, wobei nach dem Bruttoprinzip Gegenleistungen und Kosten keine Berücksichtigung finden. Da steuerliche Belastungen im Rahmen des Verfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGH NJW 2012, 92 ), ist die vom Angeklagten gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 19 % herauszurechnen, so dass von einem Betrag von 291.641,09 € auszugehen ist. Weitere Abzüge sind nicht veranlasst, da weitere Steuern noch nicht gezahlt sind. Im Hinblick auf die Härtefallklausel des § 73 c StGB war die erlangte Summe nicht in voller Höhe, sondern lediglich in Höhe eines Teilbetrages von 50.000 € im Wege des Wertersatzverfalls für verfallen zu erklären. Zum einen hat die Kammer nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB berücksichtigt, dass die für verfallen erklärte Summe nicht derart hoch sein darf, dass sie der Resozialisierung des Angeklagten unüberwindliche Hürden entgegenstellen würde. Zum anderen konnte von der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht werden, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleiben kann, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen nicht mehr vorhanden ist. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.