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Urteil

11 K 1775/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden genügen für eine baumschutzrechtliche Ausnahme geringere Nachweisanforderungen; der Eigentümer muss nur Tatsachen aus seiner Erkenntnissphäre darlegen. • Wurzelschäden, die bereits zu Kanalbeeinträchtigungen geführt haben, begründen eine Gefahr i.S.d. Baumschutzsatzung und können die Erteilung einer Fällausnahme rechtfertigen, wenn eine sachgerechte Sanierung mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar ist. • Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, ein funktionsfähiges Kanalsystem allein zugunsten des Baums auf ein wurzelsicheres Niveau zu bringen, besteht nicht; der Baum kann selbst ursächliche Gefahrenquelle sein. • Bei der Abwägung sind die Art der Gefahr, die Kosten der Beseitigung und die öffentlichen Belange des Baumerhalts gegeneinander abzuwägen; schlagen die privaten Beeinträchtigungen überwiegend zu Lasten des Baumerhalts, ist die Ausnahme zu erteilen.
Entscheidungsgründe
Ausnahmegenehmigung zur Fällung wegen wurzelbedingter Kanalschäden und unzumutbarer Sanierungskosten • Bei Vorliegen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden genügen für eine baumschutzrechtliche Ausnahme geringere Nachweisanforderungen; der Eigentümer muss nur Tatsachen aus seiner Erkenntnissphäre darlegen. • Wurzelschäden, die bereits zu Kanalbeeinträchtigungen geführt haben, begründen eine Gefahr i.S.d. Baumschutzsatzung und können die Erteilung einer Fällausnahme rechtfertigen, wenn eine sachgerechte Sanierung mit zumutbaren Mitteln nicht erreichbar ist. • Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers, ein funktionsfähiges Kanalsystem allein zugunsten des Baums auf ein wurzelsicheres Niveau zu bringen, besteht nicht; der Baum kann selbst ursächliche Gefahrenquelle sein. • Bei der Abwägung sind die Art der Gefahr, die Kosten der Beseitigung und die öffentlichen Belange des Baumerhalts gegeneinander abzuwägen; schlagen die privaten Beeinträchtigungen überwiegend zu Lasten des Baumerhalts, ist die Ausnahme zu erteilen. Die Kläger sind Eigentümer eines Geschäfts‑ und Wohnhauses mit einem etwa 80–100 Jahre alten Bergahorn am Straßenrand. Bereits 2006/2007 erfolgten erfolglose Anträge auf Fällung; im Dezember 2009 beantragten sie erneut eine Ausnahmegenehmigung wegen Astbruchs, Wurzelbewuchs in Entwässerungsrohren und Rissen an der Grenzmauer. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Baum sei vital, Standsicherheit bestehe und empfohlene Maßnahmen seien Kronenpflege sowie Kanalsanierung (Inliner). Die Kläger machten geltend, Wurzeln hätten bereits Kanalschäden und Wasserschäden auf Nachbargrundstücken verursacht, Sanierungskosten lägen bei mehreren tausend Euro; fortlaufende aufwändige Baumpflege sei nötig und die Nutzung des Rückwärtsteils beeinträchtigt. Das Gericht führte eine Ortsbesichtigung durch und stellte auf Grundlage von Vorträgen und Angeboten fest, dass Wurzeleinwuchs bereits nachgewiesen ist und Sanierungskosten sowie Pflegemaßnahmen erhebliche und nicht zumutbare Belastungen darstellen. • Der Bergahorn fällt unter die kommunale Baumschutzsatzung; nach §3 Abs.1 c) BS ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn von dem Baum Gefahren für Sachen ausgehen und diese nicht mit zumutbarem Aufwand zu beseitigen sind. • Für die Feststellung einer Gefahr genügen im Baumschutzkontext geringe Anforderungen: Der Antragsteller muss Tatsachen aus seiner Sphäre darlegen, die nach Lebenserfahrung auf den Eintritt eines Schadens hinweisen; weitergehende Beweisanforderungen wären unzumutbar. • Es ist unstreitig und durch Rechnungen und Aussagen belegt, dass bereits Wurzeln in den Kanal eingewachsen sind und auf Nachbargrundstücke Auswirkungen hatten; damit besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer funktionsbeeinträchtigenden Schädigung des Abwassersystems. • Die vom Beklagten angebotene Sanierung im Inliner‑Verfahren wurde nicht substantiiert für den konkreten Baumstandort und die Baumgröße dargetan; selbst bei positiver Annahme entstehen für die Kläger Sanierungskosten (ca. 3.760–4.474,40 Euro) und nach vorgelegten Angeboten für eine vollständige Erneuerung erheblich höhere Kosten (ca. 8.659,27 Euro). • Auch zukünftige Pflegemaßnahmen sind wegen Höhe und Kronenausdehnung besonders aufwändig und würden fortlaufende erhebliche Kosten verursachen; die Kläger haben seit Erwerb keine Pflege betrieben, dennoch sind die erwarteten Aufwendungen erheblich. • Ein funktionstüchtiges Kanalsystem darf nicht allein zu Lasten des Grundstückseigentümers aufwendig technisch aufgerüstet werden, um die vom Baum ausgehende Gefahr zu beseitigen; der Baum selbst kann ursächliche Gefahrenquelle sein, sodass der Eigentümer nicht verpflichtet ist, allein durch Kanalsanierung die Gefährdung zu beheben. • Abwägung: Weil die privaten Belange der Kläger (nachgewiesene Wurzelschäden, hohe Sanierungs‑ und Pflegekosten, Nutzungseinschränkungen) die öffentlichen Belange am Erhalt des ortsbildprägenden Baums nicht hinreichend tragen, ist die Ausnahme nach §3 Abs.1 c) BS zu erteilen. • Eine Ersatzpflanzung kommt nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen die erforderlichen Abstände nach Nachbarrecht nicht eingehalten werden können. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht hebt den Bescheid vom 11.02.2010 auf und verpflichtet die Beklagte, den Klägern die beantragte Ausnahme zur Fällung des Bergahorns zu erteilen. Begründet wird dies damit, dass von dem Baum eine konkrete Gefahr für das Kanalsystem besteht, die bereits zu Schäden geführt hat, und dass die Sanierungs‑ und Pflegekosten für die Kläger unzumutbar sind. Die Behörde hat die kostengünstigere oder dauerhaft sichere Beseitigung der Gefahr durch Kanalsanierung nicht so substantiiert dargelegt, dass diese zumutbar wäre; der Grundstückseigentümer muss sein funktionsfähiges Kanalsystem nicht allein zu Lasten des Baums auf wurzelsicheren Stand bringen. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.