Urteil
B 9 K 21.675
VG Bayreuth, Entscheidung vom
8Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die in Baumschutzsatzungen oder -verordnungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen regelmäßig ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Annahme einer Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch erhöhte Aufwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen sind durch die Unterschutzstellung bedingt und gerechtfertigt, wenn und soweit diese das Maß dessen nicht überschreiten, was als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks mit Blick auf seine Lage innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung zumutbar ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die in Baumschutzsatzungen oder -verordnungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen regelmäßig ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Annahme einer Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch erhöhte Aufwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen sind durch die Unterschutzstellung bedingt und gerechtfertigt, wenn und soweit diese das Maß dessen nicht überschreiten, was als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks mit Blick auf seine Lage innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung zumutbar ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahme von der BaumschutzVO hat, deren Versagung durch Bescheid vom 18. Mai 2021 demnach rechtmäßig und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2021 ist die BaumschutzVO der Stadt …, welche von der Beklagten aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlassen werden durfte. Anhaltspunkte, die gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der BaumschutzVO sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. 2. Die streitgegenständliche Linde ist von der BaumschutzVO geschützt. Der Baum befindet sich unstreitig sowohl im Stadtgebiet von …, als auch im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „…“ nach § 30 des Baugesetzbuchs (BauGB) und damit im Schutzgebiet der BaumschutzVO (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 BaumschutzVO). Zudem weist die Linde offenkundig einen Stammumfang von weit mehr als 80 cm (gemessen in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden) auf und erfüllt damit auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BaumschutzVO. Eine Ausnahme von der Unterschutzstellung nach § 2 Abs. 3 BaumschutzVO liegt nicht vor, da es sich bei der Linde weder um einen Obstbaum, noch um einen Baum in einer Baumschule oder Gärtnerei handelt. 3. Die von der Klägerin beantragte Kappung der Linde bis zu deren unterster Verzweigung verstößt gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumschutzVO. Danach ist es verboten, die nach § 2 BaumschutzVO geschützten Bäume zu entfernen oder zu beschädigen, nachhaltig zu verändern oder sonst in ihrer Funktion zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes zu beeinträchtigen. Eine Kürzung der Linde auf eine Höhe von 7 bis 8 m, wie sie die Klägerin plant, würde ohne weiteres eine nachhaltige Veränderung des Baumes zur Folge haben und das Ortsbild, welches durch die Linde schon wegen ihrer Dimensionen und ihres exponierten Standortes stark geprägt ist, beeinträchtigen. Die geplante Maßnahme ist auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 BaumschutzVO von dem Verbot nach Abs. 1 ausgenommen, da danach lediglich notwendige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen der Grundeigentümer oder sonstiger Berechtigter nicht unter dieses Verbot fallen. Über derlei Eingriffe ginge eine Kappung in der geplanten Form weit hinaus. Schließlich kommt auch § 3 Abs. 3 BaumschutzVO nicht in Betracht, wonach dringend notwendige Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr für die Allgemeinheit oder einzelner Personen nicht unter dieses Verbot fallen, wobei jedoch nur die die Gefahr verursachenden Pflanzenteile entfernt werden dürfen. Das Vorliegen einer Gefahr in diesem Sinne dahingestellt, ist diese jedenfalls nicht als akut, d.h. als im Augenblick herrschend oder unmittelbar bevorstehend, einzustufen. Die Linde ist gesund, vital und standsicher und weist keine derartigen Beschädigungen auf, die ein sofortiges Eingreifen erfordern würden. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass hierfür die, mit einer Kappung der Linde in der beantragten Höhe einhergehende, Entfernung der gesamten Baumkrone erforderlich wäre. 4. Die Klägerin hat weder gemäß § 4 Abs. 1 BaumschutzVO, noch gemäß § 4 Abs. 2 BaumschutzVO einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dem Verbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BaumschutzVO. a. Gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. a BaumschutzVO kann die Stadt … auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten nach § 3 erteilen, wenn das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Schutzzweck, vereinbar ist. b. Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer nicht beabsichtigten Härte. Die in Baumschutzsatzungen oder -verordnungen geregelten Befreiungstatbestände erfassen regelmäßig ausschließlich atypische Fallgestaltungen. Deshalb kommt eine Befreiung regelmäßig nicht in Betracht bei typischerweise von Bäumen ausgehenden Belastungen. Eine unbeabsichtigte Härte liegt danach allenfalls dann vor, wenn die Beeinträchtigungen ein Ausmaß erreichen, mit dem bei einem innerörtlichen Baumbestand nicht zu rechnen ist und dadurch die jeweilige Grundstücksnutzung unzumutbar eingeschränkt wird (vgl. OVG NW, B.v. 13.2.2003 - 8 A 5373/99 - juris; VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767). Die Beeinträchtigungen müssen jedenfalls deutlich über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehen. Beachtlich sind weiter nur solche Beeinträchtigungen, deren potentiell die Wesentlichkeitsschwelle überschreitenden Folgewirkungen nicht mit Schutzmaßnahmen begegnet werden kann (VG München, U.v. 14.5.2012 - 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767). Die hier im Raum stehenden Belastungen, die von der streitgegenständlichen Linde ausgehen, im Wesentlichen das Abbrechen von abgestorbenen Zweigen und Ästen, stellen eine typische Erscheinung dar, mit der bei jeglichem und damit auch innerörtlichem Baumbestand grundsätzlich stets zu rechnen ist. Die dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen erreichen vorliegend auch nicht ein Ausmaß, durch das die Nutzung des klägerischen Grundstücks unzumutbar eingeschränkt würde. Schließlich sei das Abbrechen von Zweigen und Ästen nach Angaben der Klägerin beim Augenscheinstermin vor allem bei Herbstwetter zu beobachten. Es ist also anzunehmen, dass hauptsächlich bei Wind und Sturm mit dem Herabfallen der genannten Kronenbestandteile gerechnet werden muss, im Übrigen aber die Grundstücksnutzung keinen über das Maß bloßer Belästigungen hinausgehenden Beeinträchtigungen unterliegt, wie sie letztlich jeden Eigentümer eines Grundstücks mit älterem Baumbestand treffen. c. Im Übrigen handelt es sich bei § 4 Abs. 1 BaumschutzVO um eine Regelung, die der Behörde bei ihrem Handeln Ermessen einräumt, welches sie entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat (vgl. Art. 40 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG). Das Gericht ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur zur Ermessenskontrolle, nicht aber zur eigenen Ermessensausübung ermächtigt; es ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob das Ermessen rechtmäßig, nicht auch, ob es zweckmäßig ausgeübt wurde (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 1). Ein Anspruch dahingehend, dass die Beklagte von ihrem Ermessen genau in der Art und Weise Gebrauch macht, wie die Klägerin dies wünscht, käme vor diesem Hintergrund nur in Betracht, wenn trotz der rechtlich gegebenen Ermessensfreiheit der Behörde im Einzelfall praktisch nur eine einzige ermessensfehlerfreie Entschließung in Betracht kommen kann. Das ist der Fall, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten (BVerwG, U.v. 15.7.1987 - 4 C 56/83 - NJW 1988, 434; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 32). Selbst wenn man aber entgegen den Ausführungen unter a. vom Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der nicht beabsichtigten Härte i.S.d. § 4 Abs. 1 Buchst. a BaumschutzVO ausginge, ist nicht ersichtlich, dass ausschließlich mit der von der Klägerin beantragten Kappung der Linde bis zu deren unterster Verzweigung und nicht auch mit milderen Mitteln das Entstehen dieser Härte zu verhindern und damit nur diese Entscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei wäre. d. Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b BaumschutzVO ist eine Ausnahme von den Verboten des § 3 BaumschutzVO zu erteilen, wenn von den geschützten Bäumen Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier aber ebenfalls nicht vor. aa. Von der streitgegenständlichen Linde gehen zwar Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert im o.g. Sinne aus. Die Annahme einer Gefahr setzt voraus, dass der Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dabei sind an die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen nur geringe Anforderungen zu stellen. Auch reicht es für den nachweispflichtigen Antragsteller aus, wenn er zur Begründung seines Begehrens einen Sachverhalt darlegt, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. seinen Erkenntnisbereich fallen. Weitergehende Anforderungen an den Nachweis einer Gefahr sind nicht geboten, weil sie die betroffenen Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten und dazu führen würden, dass die Regelungen der Baumschutzverordnung keinen gerechten Ausgleich zwischen den öffentlichen und privaten Belangen mehr gewährleisten (OVG NW, U.v. 8.10.1993 - 7 A 2021/92 - juris Rn. 107; VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2011 - 11 K 1775/10 - BeckRS 2012, 60123). Bereits im angefochtenen Bescheid führte die Beklagte aus, dass die Linde zwar standsicher sei, aufgrund des Pflege- und Unterhaltungsrückstaus wie auch des Baumlochs und der Faulstellen könne aber eine Beeinträchtigung der Bruchsicherheit der Linde einhergehen. Diese Einschätzung bestätigte sie auch beim Augenscheinstermin am 29. September 2022. Die mangelnde Bruchsicherheit des Baumes äußere sich nach Angaben der Klägerin durch herabfallende Zweige und Äste, insbesondere bei Herbstwetter. Demnach liegt ein Sachverhalt vor, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass es ohne die Durchführung geeigneter Maßnahmen zukünftig dazu kommen kann, dass Personen oder Sachen von herabstürzenden Kronenteilen getroffen werden und dabei zu Schaden kommen. bb. Die Gefahr ist jedoch auch auf andere Weise, als mit der von der Klägerin beantragten Kappung zu beseitigen. Zweifellos würde die seitens der Klägerin geplante Einkürzung der Linde bis zu deren unterster Verzweigung zur Beseitigung der o.g. Gefahr führen, da mangels dann noch vorhandener Baumkrone offensichtlich auch keinerlei Kronenbestandteile mehr zu Boden fallen könnten. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass der Gefahr auch auf andere, mit geringeren Eingriffen verbundene Art und Weise in ausreichender Form begegnet werden kann. Die Beklagte und insbesondere deren sachkundiger Vertreter vom Grünflächenamt konnten in nachvollziehbarer Weise darlegen, dass die im angefochtenen Bescheid ausdrücklich gestatteten Sicherungsmaßnahmen, insbesondere der fachgerechte Einbau einer Kronensicherung, hierfür genügen. Die pauschal und ohne weitere Belege geäußerte Ansicht der Klägerin, dass eine Kronensicherung in diesem Fall nicht durchführbar bzw. sinnlos sei, was ihr mehrere Fachunternehmen mitgeteilt hätten, teilt das Gericht nicht. Der Vertreter des Grünflächenamtes führte beim Augenscheinstermin aus, dass eine Kronensicherung grundsätzlich an jedem Baum durchgeführt werden könne. Etwas Anderes gelte nur, wenn der konkrete Baum über keine ausreichend starken Anhaltspunkte für die Sicherungsseile bzw. -gurte verfüge. Dies sei bei der streitgegenständlichen Linde jedoch nicht der Fall, da sie über mindestens drei ausreichend starke und damit geeignete Äste verfüge. Diese, schon aufgrund des bei der Einnahme des Augenscheins gewonnenen Eindrucks der Linde, überzeugenden Angaben werden auch durch die entsprechenden Erläuterungen in der ZTV-Baumpflege bestätigt. Unter Ziffer 0.2.4 heißt es dort, dass Kronensicherungen Verbindungen zwischen ausbruchsgefährdeten Kronenteilen seien. Sie sollten ein Ausbrechen bzw. Herunterfallen von einem oder mehreren Kronenteilen vermeiden. Voraussetzung sei, dass das Kronenteil/die Kronenteile, an denen die Sicherung befestigt werde, die zusätzlichen Lasten aufnehmen könne. Eine wie auch immer geartete Beschränkung der Maßnahme auf Bäume mit bestimmten Dimensionen wird gerade nicht genannt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 3.4 der ZTV-Baumpflege, unter der der Einbau der Kronensicherung genauer dargestellt wird. Dass die genehmigten Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zum gewünschten Erfolgt führen, wird schließlich durch Anhang B 3 zur ZTV-Baumpflege bestätigt, wonach die Bruchsicherheit eines Baumes sowohl mit Schnittmaßnahmen in der Krone, durch den Einbau von Kronensicherungen oder - wie hier - einer Kombination dieser Maßnahmen erreicht werden könne. Nach Angaben des Vertreters des Grünflächenamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung würde sich eine Kronensicherung auch hinsichtlich möglicher Stabilitätsprobleme wegen des vorhandenen Baumlochs positiv auswirken. Zum jetzigen Zeitpunkt seien jedoch wegen des Baumlochs nach dem Stand der Technik darüber hinaus keine weiteren Maßnahmen angezeigt. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sich das Baumloch aktuell gefahrerhöhend auswirkt und deshalb eine Kappung der Linde notwendig wäre. cc. Schließlich ist die Beseitigung der Gefahr auf die vorstehend unter b. genannte Art und Weise der Klägerin auch zumutbar. Die Prüfung der Zumutbarkeit erfordert eine einzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Belange. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der Gefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des Eigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem Standort sprechenden öffentlichen Belange einzustellen (VG Düsseldorf, U.v. 10.11.2011 - 11 K 1775/10 - BeckRS 2012, 60123). Der Umstand, dass die Baumschutzverordnung selbst den Baumeigentümer nicht zu besonderen Pflegemaßnahmen verpflichtet, steht einer Versagung der Ausnahmegenehmigung mit der Folge, dass der Baumeigentümer gehalten ist, Pflegemaßnahmen durchführen zu lassen, nicht grundsätzlich entgegen. Vielmehr sind auch erhöhte Aufwendungen für Unterhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Unterschutzstellung bedingt und gerechtfertigt, wenn und soweit diese das Maß dessen nicht überschreiten, was als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks mit Blick auf seine Lage innerhalb des Geltungsbereichs der Baumschutzverordnung zumutbar ist (VG München, U.v. 14.5.2012 - M 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767). Auf Seiten der privaten Belange der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass von der streitgegenständlichen Linde aufgrund der fehlenden Bruchsicherheit zum jetzigen Zeitpunkt eine Gefahr i.S.d. § 4 Abs. 2 Buchst. b BaumschutzVO ausgeht, an deren möglichst umfassender Beseitigung die Klägerin schon alleine vor dem Hintergrund ihrer Verkehrssicherungspflicht als Grundstückseigentümerin ein gewichtiges Interesse hat. Zu beachten ist weiterhin, dass für den Einbau der Kronensicherung und die Durchführung weiterer Baumpflegemaßnahmen auch nicht zu vernachlässigende Kosten auf die Klägerin zukommen werden. So geht die Beklagte von Kosten für den Einbau der Kronensicherung in Höhe von 1.200,00 EUR bis 1.600,00 EUR bzw. inzwischen von rund 2.000,00 EUR zum Zeitpunkt des Augenscheinstermins aus sowie von Aufwendungen in Höhe von 50,00 bis 150,00 EUR, falls sich bei der jährlichen Sichtkontrolle der Kronensicherung Auffälligkeiten ergeben. Von der Klägerin eingeholte Angebote von Fachfirmen gehen nach ihren Angaben darüber noch hinaus und würden 2.500,00 EUR veranschlagen. Ein von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Angebot einer Baumpflegefirma vom 8. April 2021 beläuft sich auf 1.711,82 EUR (davon Materialkosten in Höhe von 489,50 EUR), wobei hierfür nach Angaben der Klägerin lediglich der Einbau einer Kronensicherung mit einem Seil zugrunde gelegt worden sei. Auf Seiten der öffentlichen Belange ist zunächst die grundlegende Entscheidung der Beklagten als Normgeberin zu respektieren, Bäume in ihrem Stadtgebiet unter gewissen Voraussetzungen zur Erhaltung und Pflege des Stadtbildes sowie zur Klimaverbesserung unter besonderen Schutz zu stellen (vgl. § 1 Abs. 1 BaumschutzVO). Hierzu ist sie aufgrund von § 29 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG auch ohne weiteres berechtigt. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 2 GG verankerte Sozialbindung des Eigentums sind einem Grundstückseigentümer Aufwendungen, die nicht nur in seinem, sondern auch dem öffentlichen Interesse liegen, jedenfalls bis zu einer gewissen Höhe grundsätzlich zuzumuten. Erhebliche Aufwendungen hätte die Klägerin im Übrigen auch zu leisten, wenn sie die von ihr beantragte Einkürzung der Linde tatsächlich durchführen lassen würde. Nach Einschätzung des Vertreters des Grünflächenamtes der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sei für eine erstmalige Einkürzung des Baumes inklusive Entsorgung mit insgesamt etwa 6.000,00 EUR zu rechnen. Hinzu käme der jährliche Pflegeaufwand von etwa 200,00 EUR, den der Neuaustrieb nach der Kappung verursachen würde. Nicht zuletzt handelt es sich bei der streitgegenständlichen Linde um einen Baum mit außergewöhnlichen Dimensionen hinsichtlich Stammumfang, Höhe und Ausdehnung der Krone, der deswegen und aufgrund seines exponierten Standortes als Einzelbaum weithin sichtbar und ortsbildprägend ist. Zudem kann der Linde eine gute Gesundheit, Vitalität und Standsicherheit attestiert werden, sodass wohl davon auszugehen ist, dass der Baum in seinem aktuellen Habitus noch für einen längeren Zeitraum erhalten werden kann. Nach Abwägung der o.g. privaten und öffentlichen Belange, die für und gegen die beantragte Einkürzung der Linde streiten, kommt die Kammer zu dem Schluss, dass in dem hier vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baumes letztlich das private Interesse der Klägerin an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung überwiegt. Bereits unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten sind die von der Beklagten genehmigten Sicherungsmaßnahmen einer radikalen Kürzung des Baumes wohl - letztlich auch im Sinne der Klägerin - vorzuziehen. Einem Aufwand von rund 2.000,00 EUR für den Einbau der Kronensicherung, die gemäß Ziffer 2.1 der ZTV-Baumpflege mindestens acht Jahre funktionsfähig sein muss, verbunden mit unregelmäßig anfallenden Kosten für etwaige Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen in Höhe von 50,00 bis 150,00 EUR stehen einmalige Kosten von ca. 6.000,00 EUR für die Einkürzung der Linde sowie jährliche Aufwendungen in Höhe von ca. 200,00 EUR für den Rückschnitt des Neuaustriebs gegenüber. Selbst wenn man die von der Klägerin selbst angeführten, höheren Kosten für den Einbau einer Kronensicherung zugrunde legte, wäre immer noch davon auszugehen, dass sich die Kappung der Linde sowohl kurz- als auch langfristig als die kostenintensivere Variante zur Beseitigung der von dem Baum ausgehenden Gefahr darstellen würde. Im Übrigen wäre selbst in dem Fall, dass die Kosten für die im angefochtenen Bescheid gestatteten Sicherungsmaßnahmen die Kosten für eine Kappung der Linde überstiegen, nicht automatisch ein der Klägerin unzumutbarer Aufwand anzunehmen. Schließlich können von einem Grundstückseigentümer im öffentlichen Interesse auch erhöhte Aufwendungen verlangt werden, solange diese nicht außer Verhältnis zum damit verfolgten Zweck stehen (vgl. VG München, U.v. 14.5.2012 - M 8 K 11.2134 - BeckRS 2012, 58767). Aufgrund der - auch im Vergleich zu anderen vom Anwendungsbereich der BaumschutzVO umfassten Bäumen - außergewöhnlichen Dimensionen der Linde, verbunden mit guter Gesundheit, Vitalität und Standsicherheit, ist dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieses ortsbildprägenden und ökologisch wertvollen Baumes hier ein besonders starkes Gewicht beizumessen. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, insbesondere bei Herbstwetter verliere der Baum Äste und nur die Kappung der Linde würde hundertprozentige Sicherheit gewährleisten, führt dies ebenfalls nicht dazu, dass die öffentlichen hinter ihre privaten Belange zurücktreten. Bei der Gefahr, dass Bäume z.B. bei starken Stürmen umstürzen oder, dass sie vom Blitz getroffen werden können, handelt es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende - katastrophale - Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen. Das Gleiche gilt für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Derartige Unglücksfälle gehören zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 4.2.2015 - 6 K 2442/12 - BeckRS 2015, 47812; VG München, U.v. 2.7.2012 - 8 K 11.4105 - BeckRS 2012, 58915). Im Übrigen wird durch den angefochtenen Bescheid in Ziffer 3 Buchst. b die fachgerechte Kronenpflege und damit auch die Entfernung von etwaigem Totholz ausdrücklich gestattet. Hierdurch kann die Gefahr herabstürzender Zweige und Äste auch bei extremen Wetterbedingungen minimiert werden. II. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).