Urteil
25 K 2036/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:1028.25K2036.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Sowohl der Kläger wie die Klägerin sind mit Nebenwohnung gemeldet in X (Ortsteil F), Hstraße 18. Die Hauptwohnung beider Kläger befindet sich in I, Pstraße 13. Dementsprechend gaben die Kläger in der an die Beklagte gerichteten Zweitwohnungssteuererklärung vom 11. bzw. 12. November 2010 übereinstimmend an, die Anschrift des Erstwohnsitzes sei Pstraße 13 in I. Die Anschrift des Zweitwohnsitzes (Nebenwohnung) laute Hstraße 18 in X. Tag des Einzugs in die Zweitwohnung sei der 1. Juni 2009 gewesen. Die Zweitwohnung werde von den Eheleuten gemeinschaftlich genutzt; die Nettokaltmiete betrage 600,00 Euro. Das Ehepaar gab übereinstimmend als Anschrift des Familienwohnsitzes Pstraße 13 in I an. 2 Durch Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. Februar 2011 zog die Beklagte den Kläger zu Zweitwohnungssteuer in Höhe von 930,00 Euro heran. Die Heranziehung erfolgt für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2011 für die Nebenwohnung Hstraße 18 in X und legt der Berechnung die hälftige Miete zu Grunde. Der Kläger hat insoweit am 23. März 2011 Klage erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 2036/11). 3 An die Klägerin richtete die Beklagte den gleichlautenden Zweitwohnungssteuerbescheid vom 24. Februar 2011; Klage wurde am 23. März 2011 erhoben (ehemaliges Verfahren 25 K 2485/11). 4 Zur Klagebegründung wird ausgeführt, der Ehemann gehe seiner Arbeit in X nach, die Ehefrau arbeite in L. Die Heranziehung zu Zweitwohnungssteuer verstoße gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 . 5 Durch Beschluss vom 28. Oktober 2011 sind die Verfahren 25 K 2036/11 und 25 K 2485/11 in der mündlichen Verhandlung zu gemeinsamer weiterer Verhandlung und Entscheidung verbunden sowie unter dem Aktenzeichen 25 K 2036/11 fortgeführt worden. 6 Die Kläger beantragen, 7 die Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2011 aufzuheben. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen, 10 wobei sie im Wesentlichen darauf hinweist, die Eheleute seien diejenigen, die die melderechtlichen Verhältnisse in der Hand hätten. Sie würden nicht durch die gesetzliche Fiktion vor vollendete Tatsachen gestellt und fielen somit nicht unter den durch die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung geschützten Personenkreis. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe: 13 Die Einzelrichterin konnte über die Klage entscheiden, obwohl die Kläger bei der mündlichen Verhandlung nicht vertreten waren; die Kläger sind ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Die angefochtenen Zweitwohnungssteuerbescheide der Beklagten vom 24. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 16 Die Veranlagung der Kläger beruht auf der rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X vom 16. Dezember 2008, welche die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt X vom 30. Juni 2005 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 20. Dezember 2006 (im Folgenden ZwStS) abgelöst hat. Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass gegen die formelle Wirksamkeit dieser Zweitwohnungssteuersatzung keine Bedenken bestehen und ihre Regelungen desgleichen materiell-rechtlich gültiges Ortsrecht darstellen, 17 vgl. z.B. Urteil vom 21. Mai 2010 – 25 K 769/10 . 18 Die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung der Kläger sind erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet der Stadt X eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung als Zweitwohnung bewirken oder wer Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 2c ZwStS ist. Grundsätzlich sind auch die aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen einer Zweitwohnungsbesteuerung zu unterwerfen, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 14 E 1045/05 . 20 Für die Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen spielt es nämlich keine Rolle, aus welchen Gründen der Aufwand in Form der Haltung als Zweitwohnung betrieben wird. Für die Beurteilung sind die landesrechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW maßgebend. Denn bei der satzungsrechtlichen Definition des Begriffs der Zweitwohnung knüpft die Zweitwohnungssteuersatzung an die melderechtlichen Definitionen an. § 2 Abs. 2 ZwStS bestimmt, dass Zweitwohnung jede Wohnung ist, die dem Eigentümer oder dem Hauptmieter als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient (Ziffer a) oder die jemand neben seiner melderechtlichen Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs von Familienangehörigen innehat (Ziffer c). In § 2 Abs. 1 ZwStS wird als Zweitwohnung im Sinne der Satzung jeder umschlossene Raum definiert, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden kann. Damit hat der Satzungsgeber die Begriffsbestimmungen aus den §§ 15 und 16 Meldegesetz NRW auf die Zweitwohnungssteuersatzung X übertragen. Dies hält sich im Rahmen des dem Satzungsgeber zustehenden Ermessens und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Ausweislich der Meldeverhältnisse sind die Kläger mit Nebenwohnung in X, Hstraße 18, gemeldet. 21 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 ZwStS sind ausgenommen von der Steuerpflicht Inhaber von Zweitwohnungen dann, wenn sich ihre Hauptwohnung nach § 16 Abs. 2 Satz 24 Meldegesetz NRW bestimmt. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Meldegesetz NRW ist Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Die Bestimmung der Zweitwohnungssteuersatzung X resultiert aus der Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 – 1 BvR 1232/00 . 22 Das Bundesverfassungsgericht hat in dem o.a. Beschluss seine Auffassung, Zweitwohnungssteuersatzungen verstießen gegen das Diskrimierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG, soweit die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten besteuert werde, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinde, im Wesentlichen wie folgt begründet: Art. 6 Abs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stelle, enthalte einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbiete, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Bei den finanziellen Aufwendungen für die Innehabung einer Zweitwohnung handele es sich um einen zwangsläufigen Aufwand für die Vereinbarkeit von Ehe und Beruf. Eine verheiratete, nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebende Person, die neben der gemeinsamen Ehewohnung eine weitere Wohnung aus Gründen der Berufsausübung unterhalte, sei von Rechts wegen gehindert, sich für diese Wohnung trotz deren vorwiegender Nutzung mit dem Hauptwohnsitz zu melden und damit die Erhebung von Zweitwohnungssteuern zu vermeiden. Demgegenüber würden von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungssteuer solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten würden. 23 Der Fall der Kläger unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von diesem Sachverhalt. Den Klägern war es nicht infolge einer für Eheleute geltenden Sonderregelung des Melderechts verwehrt, in gleicher Weise, wie es einem Alleinstehenden möglich wäre, ihre Hauptwohnung dort zu erklären, wo sie sich aus beruflichen Gründen vorwiegend aufgehalten haben; durch die Meldung in X mit Hauptwohnsitz hätten sie die Erhebung von Zweitwohnungssteuern vermeiden können. Benutzen beide Eheleute sowohl die Wohnung am Familienwohnsitz als auch die weitere Wohnung außerhalb gemeinsam, besteht hinsichtlich der melderechtlichen Situation kein Unterschied zwischen Verheirateten oder Ledigen, 24 vgl. so auch VG Köln, Urteil vom 7. Mai 2010 – 27 K 1049/09 . 25 Die Klage war mithin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.