Urteil
25 K 2036/11
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zweitwohnungssteuer kann auf Nebenwohnungen erhoben werden, wenn die melderechtlichen Verhältnisse dies als Zweitwohnung ausweisen.
• Die satzungsrechtliche Definition der Zweitwohnung darf an die melderechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW anknüpfen.
• Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Schutzpflicht von Ehe und Familie greift nur, wenn verheiratete Personen durch melderechtliche Sonderregelungen gehindert sind, den Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort zu erklären.
• Wer die melderechtlichen Verhältnisse selbst vorgibt und dadurch als Inhaber einer Nebenwohnung erscheint, fällt nicht in den durch das Bundesverfassungsgericht geschützten Personenkreis.
Entscheidungsgründe
Zweitwohnungssteuer zulässig bei melderechtlich als Nebenwohnung geführter Wohnung • Die Zweitwohnungssteuer kann auf Nebenwohnungen erhoben werden, wenn die melderechtlichen Verhältnisse dies als Zweitwohnung ausweisen. • Die satzungsrechtliche Definition der Zweitwohnung darf an die melderechtlichen Vorgaben des Meldegesetzes NRW anknüpfen. • Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur besonderen Schutzpflicht von Ehe und Familie greift nur, wenn verheiratete Personen durch melderechtliche Sonderregelungen gehindert sind, den Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort zu erklären. • Wer die melderechtlichen Verhältnisse selbst vorgibt und dadurch als Inhaber einer Nebenwohnung erscheint, fällt nicht in den durch das Bundesverfassungsgericht geschützten Personenkreis. Die klagenden Eheleute sind in X mit Nebenwohnung (Hstraße 18) und in I mit Hauptwohnung (Pstraße 13) gemeldet. Sie erklärten gegenüber der Beklagten, die Nebenwohnung sei seit 1. Juni 2009 gemeinschaftlich genutzt und die Nettokaltmiete betrage 600 Euro. Die Stadt X erließ jeweils Zweitwohnungssteuerbescheide vom 24. Februar 2011 für den Zeitraum 1. Juni 2009 bis 31. Dezember 2011 und setzte die Steuer unter Zugrundelegung der hälftigen Miete fest. Die Eheleute klagten mit der Einwendung, die Heranziehung verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz von Ehe und Familie. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Parteien bestimmten durch ihre Meldedaten selbst ihre Rechtsstellung und fielen nicht unter den geschützten Kreis. • Zulässigkeit: Die Klage war fristgerecht und die Parteien ordnungsgemäß geladen; die Entscheidung konnte auch ohne persönliche Anwesenheit der Kläger getroffen werden (§ 102 Abs. 2 VwGO). • Rechtmäßigkeit der Satzung: Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt X ist formell und materiell wirksam und gilt rückwirkend ab 1. Januar 2006; frühere Rechtsprechung bestätigt ihre Gültigkeit. • Tatbestandliche Voraussetzungen: Nach § 3 Abs. 1 der Satzung und der Übernahme der Begriffsbestimmungen des Meldegesetzes NRW (§§ 15, 16 MVerf) sind als Zweitwohnung solche Räume anzusehen, die melderechtlich als Nebenwohnung geführt werden; die Kläger sind in X mit Nebenwohnung gemeldet. • Anknüpfung an Meldegesetz: Die Satzung knüpft im Rahmen ihres Ermessens an die landesrechtlichen melderechtlichen Definitionen an, was verfassungsrechtlich zulässig ist. • Bundesverfassungsgericht-Rechtsprechung: Die Entscheidung des BVerfG schützt verheiratete Personen, die infolge melderechtlicher Sonderregelungen gehindert sind, den Hauptwohnsitz am Beschäftigungsort anzugeben; dieser Schutz greift hier nicht, da den Klägern die Möglichkeit offenstand, den Hauptwohnsitz in X zu melden. • Konkrete Abgrenzung: Die Ehegatten nutzten die Nebenwohnung gemeinsam und konnten durch eigene Meldung eine andere Rechtslage vermeiden; somit besteht kein Verstoß gegen das Art. 6 Abs. 1 GG in der vorliegenden Konstellation. • Kostenfolge: Die Klage ist unbegründet und daher gemäß § 154 Abs. 1 VwGO mit Kostenfolge abzuweisen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen; die Zweitwohnungssteuerbescheide vom 24.02.2011 sind rechtmäßig. Die Kläger konnten durch ihre melderechtliche Stellung verhindern, dass sie unter den durch das BVerfG geschützten Personenkreis fallen, da ihnen die Möglichkeit offenstand, in X den Hauptwohnsitz zu erklären. Weil beide Ehegatten die Nebenwohnung gemeinsam nutzen und die Meldedaten dies widerspiegeln, greift der verlegerische Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.