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Urteil

13 K 3619/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch entsteht, wenn ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt und dadurch dem Dienstherrn ein Schaden entsteht (§ 48 BeamtStG i.V.m. § 84 LBG NRW a.F.). • Bei Dienstherrenwechsel durch Übernahme nach §§ 128 ff. BRRG geht auch das Recht zur Geltendmachung noch unerledigter beamtenrechtlicher Altforderungen auf den neuen Dienstherrn über. • Das Land kann nach Übertragung der Dienstherreneigenschaft an eine Hochschule nicht mehr aktivlegitimiert sein, wenn die betreffenden Ersatzansprüche kraft Rechtsnachfolge auf die Hochschule übergegangen sind.
Entscheidungsgründe
Übergang beamtenrechtlicher Ersatzansprüche bei Dienstherrenübernahme • Beamtenrechtlicher Schadenersatzanspruch entsteht, wenn ein Beamter vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten verletzt und dadurch dem Dienstherrn ein Schaden entsteht (§ 48 BeamtStG i.V.m. § 84 LBG NRW a.F.). • Bei Dienstherrenwechsel durch Übernahme nach §§ 128 ff. BRRG geht auch das Recht zur Geltendmachung noch unerledigter beamtenrechtlicher Altforderungen auf den neuen Dienstherrn über. • Das Land kann nach Übertragung der Dienstherreneigenschaft an eine Hochschule nicht mehr aktivlegitimiert sein, wenn die betreffenden Ersatzansprüche kraft Rechtsnachfolge auf die Hochschule übergegangen sind. Der Beklagte war Professor an einer Fachhochschule und zugleich Geschäftsführer einer von der Hochschule mitbegründeten GmbH (U). Für zwei Projekte („OP 2000“ und „Digitales Krankenhaus“) erhielt U Fördermittel des Landes. Das Land behauptet, der Beklagte habe durch falsche Mittelanforderungen und Scheinbelege Fördermittel zweckwidrig erlangt; gegen ihn wurde später wegen Subventionsbetrug verurteilt. Nach Inkrafttreten des Hochschulfreiheitsgesetzes wurde der Beklagte von der Hochschule übernommen. Das Land begehrt Schadenersatz in Höhe von rund 16,9 Mio. Euro; die Hochschule beanstandete, die Ansprüche stünden ihr als neuem Dienstherrn zu. • Zuständigkeit: Das VG Düsseldorf ist örtlich zuständig; analoge Anwendung von § 52 Nr. 4 VwGO begründet die Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Landesbehörde. • Charakter des Anspruchs: Die vom Land gerügten Pflichtverletzungen sind nach den Feststellungen des Strafgerichts sowohl strafrechtlich als auch beamtenrechtlich erheblich und begründen einen beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch nach § 48 BeamtStG i.V.m. § 84 LBG NRW a.F. • Dienstherrenwechsel und Rechtsnachfolge: Durch die Übernahme des Beklagten in den Dienst der Hochschule gemäß Art. 7 § 1 HFG i.V.m. §§ 128 ff. BRRG trat die Hochschule als neuer Dienstherr an die Stelle des Landes. Nach § 129 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 4 BRRG und der herrschenden Auslegung geht die Rechtsstellung des bisherigen Dienstherrn einschließlich unerledigter Altforderungen auf den neuen Dienstherrn über. • Folgerung für Aktivlegitimation: Da der Schadenersatzanspruch kraft Rechtsnachfolge auf die Hochschule übergegangen ist, fehlt dem Land die Aktivlegitimation, den Anspruch gegen den Beklagten geltend zu machen. Die wirtschaftliche Schadensverfolgung des Landes kann über Drittschadensliquidation und Rückgabepflichten der Hochschule sichergestellt werden. • Keine entgegenstehenden Normen: Weder der Wortlaut von § 48 BeamtStG noch das Hochschulfreiheitsgesetz legen nahe, dass die Übernahme einzelner Beamter die Übertragung von unerledigten Ersatzansprüchen ausschließt; Art. 7 § 1 HFG verweist auf die anzuwendenden Vorschriften (§§ 128 ff. BRRG). Die Klage des Landes wird abgewiesen, weil das Land nach Übernahme des Beklagten in den Dienst der Hochschule nicht (mehr) aktivlegitimiert ist, den beamtenrechtlichen Schadenersatzanspruch geltend zu machen. Das Gericht stellt zwar fest, dass die Pflichtverletzungen den Tatbestand eines beamtenrechtlichen Ersatzanspruchs erfüllen könnten, überträgt aber die Durchsetzung dieses Anspruchs der Hochschule als neuem Dienstherrn. Die Kosten des Verfahrens trägt das klagende Land; die Hochschule trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.