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Beschluss

13 L 453/11

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0601.13L453.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 11. März 2011 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Zwar besteht für das von dem Antragsteller verfolgte Begehren ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die streitgegenständlichen Stelle sobald wie möglich mit der Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle würde das von dem Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. 6 Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 7 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechtsfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Dieser Bewerbungsverfahrensanspruch ist vor allem darauf gerichtet, dass die Auswahl nach dem durch Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verbürgten und in § 9 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und § 20 Abs. 6 Satz 1 Beamtengesetz für das Land NordrheinWestfalen (Landesbeamtengesetz LBG) einfachgesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese materiell-rechtlich richtig vorgenommen wird, die Entscheidung sich mithin nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richtet. Die Ausrichtung der Auswahlentscheidung an diesen Grundsätzen schließt es ein, dass sie auch verfahrensrechtlich richtig ergeht, also (in aller Regel) maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpft, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigt und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen wird. 8 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 1 B 40/02 , NWVBl. 2003, 14 (15), vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 , NWVBl. 2004, 463 f., und vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 , IÖD 2005, 230, jeweils m.w.N. 9 Der Anspruch auf Beachtung dieser Maßstäbe ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Hiernach ist ein Anordnungsanspruch dann zu bejahen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass sich die Vergabe der Beförderungsstelle an den Mitbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sein, seine Auswahl also möglich erscheinen. 10 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 1 B 1388/05 , m.w.N., und vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., jeweils NRWE und juris. 11 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsgegner im Rahmen des Beförderungsauswahlverfahrens zu Gunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist und zugleich die Beförderung des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 12 Die Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. 13 Sie ist formell fehlerfrei zustande gekommen. Der Personalrat hat der Auswahlentscheidung unter dem 16. Februar 2011 zugestimmt und die Gleichstellungsbeauftragte ist mit Verfügung vom 30. Januar 2011 beteiligt worden. 14 Die Entscheidung des Antragsgegners über die Stellenbesetzung zu Gunsten der Beigeladenen ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. 15 Über die Auswahlkriterien des § 9 BeamtStG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers mit der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist in seiner dienstlichen Beurteilung vom 22. Dezember 2010 im Gesamturteil mit 3 Punkten (entspricht voll den Anforderungen) beurteilt worden. Die Beigeladene ist demgegenüber in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20. Mai 2010 im Gesamturteil mit 5 Punkten (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) und damit zwei Notenstufen besser als der Antragsteller beurteilt worden. Dass der Antragsgegner angesichts dieser Beurteilungen die Beigeladene zur Beförderung ausgewählt hat, entspricht den Vorgaben des § 9 BeamtStG. 16 Der Antragsgegner war an der Heranziehung dieser Beurteilungen nicht deshalb gehindert, weil diese unterschiedliche Beurteilungszeiträume abdecken. Zwar bezieht sich die Beurteilung des Antragstellers auf den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 15. Mai 2009, wohingegen sich die Beurteilung der Beigeladenen auf den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2010 bezieht. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass der Stichtag für die Regelbeurteilungen für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im Geschäftsbereich des (damaligen) Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNLV) gemäß Ziffer 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen (BRL) auf den 15. Mai 2009 festgesetzt worden ist. Demgegenüber musste die Beigeladene gemäß Ziffer 3.3 BRL nachbeurteilt werden, weil sie erst am 1. Oktober 2008 an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) versetzt worden ist, also im Sinne der Ziffer 3.3 BRL erst innerhalb des dem Regelbeurteilungsstichtag vorausgehenden Jahres im Zuständigkeitsbereich des zur Schlusszeichnung Befugten den Dienst aufgenommen hat. 17 Demgegenüber kann der Antragsteller sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass auf diese Weise seine jüngeren Leistungen, die höher zu bewerten seien, nicht berücksichtigt worden seien. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang anführt, dass er zu Beginn des Beurteilungszeitraums erst seit zwei Monaten im Amt gewesen sei, ist nicht ersichtlich, dass der Beurteiler diesen Umstand bei der Erstellung der Beurteilung außer acht gelassen hätte. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nach dem Ende des Beurteilungszeitraums besser zu beurteilende Leistungen erbracht hätte, handelt es sich hierbei alleine um eine persönliche Wertung, die durch objektive Umstände nicht gestützt ist. Der Antragsteller hat diesbezügliche Tatsachen, die bei einem Leistungsvergleich zwingend zu berücksichtigen gewesen wären, wie z.B. die Übernahme neuer, anspruchsvoller Aufgaben, nicht vorgetragen. 18 Der Antragsgegner war ferner nicht daran gehindert, die dem Antragsteller unter dem 22. Dezember 2010 erteilte dienstliche Beurteilung der angefochtenen Auswahlentscheidung zu Grunde zu legen. Die von dem Antragsteller erhobenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Beurteilung greifen nicht durch. 19 Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der der Endbeurteilung vom 22. Dezember 2010 vorausgegangene Beurteilungsvorschlag durch den Leiter der Abteilung a im LANUV, Herrn M, erstellt worden ist. 20 Dies entspricht den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien. Nach Ziffer 14.2 BRL bestimmt der Endbeurteiler einen Vorgesetzten des zu Beurteilenden zum (Erst-)Beurteiler. Dieser muss in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten zu bilden; einzelne Arbeitskontakte oder kurzfristige Einblicke in die Arbeit reichen hierfür nicht aus. Diesbezüglich hat das MUNLV in Ausübung des ihm insoweit zustehenden Organisationsrechts durch die Neufassung der Ziffer III des Konzepts für die Bildung von Vergleichsgruppen im Geschäftsbereich des MUNLV (ohne Bezirksregierung) bei der Umsetzung der Beurteilungsrichtlinien hinsichtlich des LANUV festgelegt, dass die Erstbeurteilung für Angehörige des höheren Dienstes der Abteilungsleitung obliegt. 21 Maßgebend für die Bestimmung des Beurteilers im konkreten Einzelfall sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erstellung der dienstlichen Beurteilung; ein (vormaliger) Vorgesetzter, der zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, kommt als Erstbeurteiler jedenfalls nicht in Frage. 22 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 2004 - 2 B 64.04 -, juris, Rdn. 9; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 1073/08 -, juris, Rdn. 4. 23 Dementsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Beurteilungsvorschlag von demjenigen erstellt wird, dem im Zeitpunkt der (Neu-)Erstellung der Beurteilung die Abteilungsleitung übertragen worden ist. Das gilt unabhängig davon, wer diese Funktion am Stichtag der dienstlichen Beurteilung inne hatte. Mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu diesem Stichtag steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Abteilungsleitung gewechselt hat und nunmehr ein Vorgesetzter den Beurteilungsvorschlag erstellt, der zum Stichtag nicht Abteilungsleiter war und möglicherweise aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit nicht in der Lage ist, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beamten zu bilden. Fehlt dem Erstbeurteiler aus diesem Grund eine geeignete eigene Beurteilungsgrundlage, muss er die erforderlichen Informationen über das dienstliche Verhalten des zu Beurteilenden bei den früheren Vorgesetzten einholen. Insoweit ist die Regelung in Ziffer 14.3.2.2 BRL über die Notwendigkeit von Beurteilungsbeiträgen zu beachten, die in derartigen Fallgestaltungen sinngemäß Anwendung findet. 24 Dieses zugrunde gelegt, sind im Falle der Antragstellers keine Fehler erkennbar. 25 Im Zeitpunkt der Erstellung der hier in Rede stehenden Beurteilung des Antragstellers im Dezember 2010 war Herr M als Leiter der Abteilung a - diese Funktion hatte er seit einem nach dem Stichtag der Beurteilung liegenden Zeitpunkt inne - der zuständige Abteilungsleiter für den im Fachbereich b beschäftigten Antragsteller. Da Herr M in einem Teil des Beurteilungszeitraumes, nämlich bis zum 30. November 2008, als Leiter des Fachbereichs b der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers gewesen ist, ist er insoweit zugleich in der Lage, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über diesen zu bilden. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Kontakte zu Herrn M in diesem Zeitraum seien aufgrund dessen außerordentlich hoher Belastung und seiner eigenen zweimonatigen Erkrankung noch seltener gewesen als seine (jetzigen) Kontakte zu Herrn M als Abteilungsleiter, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Herr M war als Fachbereichsleiter der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers. Entsprechend hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2010 in dem Verfahren 13 K 111/10 ausdrücklich bekundet, in dem in Rede stehenden Zeitraum sei der Grundwassermessdienst - für den der Antragsteller zuständig war - in das LANUV eingegliedert worden. Es habe daher einige Vorlagen gegeben, die der Entscheidung durch die Hierarchie bedurft hätten. Er habe seine Vorlagen, nachdem Herr M nicht mehr der Fachbereichsleiter gewesen sei, Herrn O - als dessen Nachfolger - gegeben. Hieraus ergibt sich aber zugleich, dass es auch zu Herrn M als Fachbereichsleiter unmittelbare Arbeitskontakte gegeben hat. Der jetzigen gegenteiligen Behauptung des Antragstellers, Herr M habe sich keinen eigenen Eindruck von seinen Leistungen verschafft, fehlt es vor diesem Hintergrund an Substanz; sie ist deshalb nicht geeignet, fehlende persönliche Kenntnisse von Herrn M zu belegen. 26 Dass Herr M nach dem 30. November 2008 nicht mehr als für den Antragsteller zuständiger Fachbereichsleiter tätig war, steht seiner Heranziehung als Erstbeurteiler nicht entgegen. Das ergibt sich schon aus der Regelung über die Einholung eines Beurteilungsbeitrags in Ziffer 14.3.2.2 BRL. Hieraus wird deutlich, dass die in Ziffer 14.2 BRL geforderte eigene Anschauung des Beurteilers nicht voraussetzt, dass diese während des gesamten Beurteilungszeitraums durchgehend gegeben sein muss. 27 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang ausführt, dass infolge der Neuordnung des LANUV und des damit verbundenen Personalzuwachses eine direkte Einsichtnahme der Abteilungsleitung in die Arbeit der Dezernenten so gut wie nicht stattgefunden habe und deshalb die in den Beurteilungsrichtlinien geforderte eigene Anschauung der Abteilungsleiter als Beurteiler nicht gegeben sei, kann dahinstehen, ob dieser Einwand in seiner Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Im Fall der hier streitigen Beurteilung des Antragstellers ist dies schon deshalb ohne Bedeutung, weil Herr M seinerzeit der für den Antragsteller zuständige Fachbereichsleiter war und als solcher, wie oben ausgeführt und auch von dem Antragsteller nicht hinreichend substantiiert in Abrede gestellt, während der Zeit seiner entsprechenden Tätigkeit in der Lage war, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Antragsteller zu bilden. 28 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Heranziehung von Herrn M als Erstbeurteiler auch auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers nicht zu beanstanden wäre. Der Antragsteller hat nämlich ausgeführt, dass weder Herr M noch Herr G als der damals zuständige kommissarische Abteilungsleiter oder - wie im Verfahren 13 K 111/10 dargelegt - Frau S als dessen Vertreterin die erforderlichen persönlichen Arbeitskontakte gehabt hätten. Träfe dies zu, gäbe es für den in Rede stehenden Zeitraum nach dem Vorbringen des Antragstellers keinen Vorgesetzten, der die erforderlichen eigenen Eindrücke von seiner Tätigkeit gehabt hätte. Da in diesem Fall aber die Erfüllung der insoweit in Ziffer 14.2 BRL aufgestellten Anforderungen objektiv unmöglich gewesen wäre, wäre die Heranziehung von Herrn M als Erstbeurteiler auch dann nicht zu beanstanden. In diesem Fall ginge das Erfordernis der Bestimmung eines Vorgesetzten als Erstbeurteiler dem Erfordernis persönlicher Arbeitskontakte vor; der Erstbeurteiler ist in diesem Fall gehalten, zwecks Verschaffung einer möglichst vollständigen und richtigen Tatsachengrundlage auf andere geeignete Erkenntnismittel zurückgreifen. 29 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2008 - 6 B 1073/08 -, juris, Rdn. 4 ff. 30 Die Beurteilung des Antragstellers vom 20. Dezember 2010 erweist sich weiter auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil für den Zeitraum vom 1. Dezember 2008 bis zum 15. Mai 2009 kein hinreichender Beurteilungsbeitrag eingeholt worden wäre. Ziffer 14.3.2.2 BRL bestimmt insoweit, dass der Erstbeurteiler, wenn der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraums den Arbeitsplatz innerhalb der Behörde gewechselt hat und der Erstbeurteiler die auf dem früheren Arbeitsplatz erbrachten Leistungen nicht aus eigener Kenntnis beurteilen kann, sich die erforderliche Kenntnis zum Beispiel durch Heranziehung sachkundiger ehemaliger Vorgesetzter zu verschaffen hat, wenn der Einsatz auf einem früheren Arbeitsplatz wenigstens sechs Monate betragen hat (Satz 1). Dies gilt entsprechend, wenn der Vorgesetzte den Arbeitsplatz gewechselt hat (Satz 2). Die Heranziehung ehemaliger Vorgesetzter ist im Beurteilungsformular zu dokumentieren (Satz 3). 31 Da Herr M, wie oben ausgeführt, zum 1. Dezember 2008 den Arbeitsplatz gewechselt hat und somit ab diesem Zeitpunkt über keine ausreichenden eigenen Kenntnisse verfügt, war er verpflichtet, sich die erforderliche Informationen über die Leistungen des Antragstellers in der Folgezeit zu verschaffen. Dieser Verpflichtung ist er durch die Heranziehung von Herrn G, der ab dem Dezember 2008 als kommissarischer Abteilungsleiter der Abteilung a tätig war, nachgekommen und hat die diesbezügliche Besprechung vom 10. Dezember 2010, wie in den Beurteilungsrichtlinien vorgeschrieben, in der Beurteilung dokumentiert. Dass Herr G über keine ausreichenden Kenntnisse über das dienstliche Verhalten des Antragstellers verfügt hätte, wird vom Antragsteller nicht substantiiert geltend gemacht. Seine Forderung, der entsprechende Beurteilungsbeitrag hätte schriftlich eingeholt werden müssen, spricht im Gegenteil dafür, dass er Herrn G als hierzu befähigt ansieht. 32 Der geschilderten Verfahrensweise kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass aus dem entsprechenden Vermerk in der Beurteilung nicht ersichtlich sei, dass es einen schriftlichen Beurteilungsbeitrag von Herrn G gegeben habe. Anders als etwa Ziffer 14.3.2.1 BRL für den Fall der Abordnung für mehr als sechs Monate bestimmt, sieht Ziffer 14.3.2.2 BRL keinen förmlichen Beurteilungsbeitrag vor und fordert dementsprechend auch keinen schriftlichen Beitrag. Auch eine Bekanntgabe des Beurteilungsbeitrags an den zu Beurteilenden ist nicht vorgesehen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass Herr G dem Antragsteller im Oktober 2009 erklärt haben soll, er könne sich nicht daran erinnern, dass die vormalige Erstbeurteilerin, Frau S, ihn um einen Beurteilungsbeitrag für die zwischenzeitlich aufgehobene Beurteilung vom 10. September 2009 gebeten hätte; für seinen Beurteilungsbeitrag im Dezember 2010 ist dies ohne Bedeutung. 33 Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend macht, Beurteilungsbeiträge müssten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmten Anforderungen genügen und deshalb zu einer beachtlichen Zahl von Einzelmerkmalen Aussagen treffen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Da der in Ziffer 14.3.2.2 BRL geforderte Beurteilungsbeitrag keiner besonderen Form oder einer Dokumentation über die Erwähnung in der Beurteilung hinaus bedarf, ist eine schriftliche Stellungnahme zu den Einzelmerkmalen in der Beurteilung nicht geboten. Dass der von Herrn M eingeholte Beurteilungsbeitrag von Herrn G den inhaltlichen Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts nicht genügt hätte, ist nicht ersichtlich. 34 Auch der Umstand, dass der Antragsteller in seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2010 als teilzeitbeschäftigt bezeichnet wird, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Zum einen ist dem Antragsteller im November 2007 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum einem 1. März 2017 Altersteilzeit im Blockmodell gewährt worden, so dass er im Rechtssinne teilzeitbeschäftigt ist. Vor allem aber ist nicht erkennbar, dass der Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung verkannt hätte, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum in der Vollbeschäftigungsphase der Altersteilzeit tätig war. Eine etwaige Fehlbezeichnung im Hinblick auf die Teilzeitbeschäftigung des Antragstellers wäre dementsprechend für das Ergebnis der Beurteilung offenkundig ohne Belang. 35 Ferner erweist sich die Beurteilung des Antragstellers vom 20. Dezember 2010 auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil der Beurteiler von der dem Antragsteller im September 2009 erteilten, zwischenzeitlich aufgehobenen dienstlichen Beurteilung mit Blick auf zwei Leistungsmerkmale und ein Befähigungsmerkmal zum Nachteil des Antragstellers abgewichen ist. Aufgrund ihrer Aufhebung, die dem damaligen Begehren des Antragstellers entsprach, entfaltet die ihm seinerzeit erteilte Beurteilung keine Bindungswirkung. Entsprechend ist der jetzige Beurteiler auch nicht verpflichtet, diese Abweichung spezifisch zu begründen. Im übrigen hat der Antragsgegner die diesbezügliche Einschätzung des Beurteilers in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2011 näher erläutert und namentlich die aus Sicht des Beurteilers bestehenden Defizite in den Merkmalen "soziale Kompetenz" und "Führungsverhalten" näher dargelegt. Hierbei handelt es sich, nachdem der Antragsteller eine Begründung für diese Bewertungen gefordert hatte, um eine zulässige nachträgliche Plausibilisierung der entsprechenden Bewertungen. 36 Vgl. zur Möglichkeit der nachträglichen Plausibilisierung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. August 2005 - 6 B 867/05 -, juris, Rdn. 12 f. m.w.N.; Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris, Rdn. 29. 37 Einer weitergehenden Begründung, insbesondere der Angaben konkreter Tatsachen, bedarf es zur Erläuterung von Beurteilungsnoten nicht. 38 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, juris, Rdn. 20, und vom 11. November 1999 - 2 A 6.98 -, juris, Rdn. 13; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 B 1483/09 -, juris, Rdn. 29. 39 Dementsprechend können auch die von dem Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz aufgeworfenen Fragen der Rechtmäßigkeit der Beurteilung nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. 40 Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Absenkungen aufgrund der Kürze des Zeitraums, in dem Herr M als zuständiger Fachbereichsleiter tätig gewesen sei, nicht plausibel seien. Abgesehen davon, dass ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten schon nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien (vgl. Ziffer 14.3.2.2 BRL) eine hinreichende Grundlage für einen Beurteilungsbeitrag darstellen soll, ist vor allem nicht erkennbar, dass Herr M seine (Gesamt-)Einschätzung allein auf seine eigenen Wahrnehmungen gestützt und die von Herrn G beigetragenen Erkenntnisse dabei außer acht gelassen hätte. Hierzu hat auch der Antragsteller nichts vorgetragen. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 42 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um Stellenbesetzungen die Hälfte des Auffangwertes anzusetzen ist.