Beschluss
6 B 1073/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beurteilungsvorschlag durch einen Erstbeurteiler, der im Beurteilungszeitraum keine eigenen Arbeitskontakte hatte, ist nicht zwingend rechtswidrig, wenn kein geeigneterer Vorgesetzter verfügbar ist und der Erstbeurteiler sich auf zuverlässige Informationsquellen stützt.
• Der Endbeurteiler darf den Vorschlag des Erstbeurteilers absenken, sofern er die Abweichung sowohl durch einzelfallübergreifende als auch individuelle Erwägungen nachvollziehbar begründet.
• Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der gewünschten dienstlichen Bewertung, wenn die Beurteilung formell und materiell den Beurteilungsrichtlinien entspricht (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit dienstlicher Beurteilung trotz fehlender eigener Anschauung des Erstbeurteilers • Ein Beurteilungsvorschlag durch einen Erstbeurteiler, der im Beurteilungszeitraum keine eigenen Arbeitskontakte hatte, ist nicht zwingend rechtswidrig, wenn kein geeigneterer Vorgesetzter verfügbar ist und der Erstbeurteiler sich auf zuverlässige Informationsquellen stützt. • Der Endbeurteiler darf den Vorschlag des Erstbeurteilers absenken, sofern er die Abweichung sowohl durch einzelfallübergreifende als auch individuelle Erwägungen nachvollziehbar begründet. • Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der gewünschten dienstlichen Bewertung, wenn die Beurteilung formell und materiell den Beurteilungsrichtlinien entspricht (§ 123 Abs.1 Satz2 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). Der Antragsteller begehrte gerichtliche Anordnung gegen eine zu seinen Lasten ergangene dienstliche Beurteilung und die damit verbundene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Die streitgegenständliche Beurteilung betrifft den Zeitraum 1.1.2003 bis 30.9.2005. Als Erstbeurteiler fungierte ein Beamter, der im Beurteilungszeitraum keine vorgesetzten Arbeitskontakte zum Antragsteller hatte; der frühere unmittelbare Vorgesetzte war bereits pensioniert. Der Erstbeurteiler erstellte dennoch einen Beurteilungsvorschlag, nachdem er mit dem früheren Vorgesetzten gesprochen und dessen frühere Bewertung übernommen hatte. Der Endbeurteiler sanktionierte den Vorschlag durch eine Absenkung und begründete dies u.a. mit veränderten Vergleichsgruppen und individuellen Leistungsdefiziten des Antragstellers. Der Antragsteller rügte die Beurteilung formell und materiell und begehrte ihre Aufhebung. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; die Beschwerde hatte Erfolg nur insoweit, dass der Streitwert geändert wurde. • Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht: Der Antragsteller hat keinen Anspruch nach §123 Abs.1 Satz2 VwGO i.V.m. §920 Abs.2 ZPO dargetan, da die Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Beurteilungsrichtlinien und Verfahrensaufbau: Die dienstliche Beurteilung richtet sich nach den Beurteilungsrichtlinien BRL Pol. Das Verfahren ist zweistufig: Erstbeurteiler erstellt Vorschlag, Endbeurteiler entscheidet abschließend (§9.1 bis §9.3 BRL Pol). • Erstbeurteilung trotz fehlender eigener Anschauung zulässig: Zwar verlangt Nr.9.1 Abs.3 Satz2 BRL Pol, dass der Erstbeurteiler aus eigener Anschauung urteilen können soll, doch ist dies nicht absolut zwingend, wenn kein geeigneterer Vorgesetzter zur Verfügung steht und der Erstbeurteiler sich auf verlässliche Informationsquellen (z.B. Gespräche mit dem früheren Vorgesetzten) stützt; dies wahrt den Zweck der Richtlinie und ermöglicht die regelmäßige Beurteilungspflicht (Nr.3.1 Abs.1 BRL Pol). • Eigenständige Prüfung des Erstbeurteilers: Der Erstbeurteiler hat durch eidesstattliche Versicherung dargelegt, dass er sich die Bewertungen des früheren Vorgesetzten angeschlossen hat, weil diese schlüssig erschienen; damit genügt sein Vorschlag den Anforderungen an einen eigenständigen Beurteilungsvorschlag unter den gegebenen Umständen. • Absenkung durch Endbeurteiler ausreichend begründet: Nach Nr.9.2 Abs.2 Satz2 BRL Pol muss der Schlusszeichnende Abweichungen plausibel begründen. Der Endbeurteiler hat sowohl einzelfallübergreifende Erwägungen (veränderte Vergleichsgruppe, strengerer Maßstab) als auch konkrete individuelle Defizite des Antragstellers (Leistungskonstanz, Innovation, Bearbeitung komplexer Sachverhalte, Effektivität, Zusatzaufgaben) angeführt. • Keine Ersetzung der Beurteilungswürdigung durch Antragsteller: Die vom Antragsteller vorgebrachten positiven Umstände begründen keine zwingende Korrektur; seine eigene Leistungseinschätzung ist nicht maßgeblich, wenn die dienstliche Bewertung nachvollziehbar bleibt. Der Antrag des Antragstellers wurde abgelehnt; die Beschwerde des Antragsgegners war insoweit begründet, dass die ursprüngliche Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung bestätigt wurde. Die dienstliche Beurteilung und die daraus folgende Auswahlentscheidung sind rechtmäßig, weil das Beurteilungsverfahren den BRL Pol genügte: ein Erstbeurteiler ohne eigene Anschauung durfte unter den vorliegenden Umständen einen Vorschlag auf Grundlage verlässlicher Auskünfte übernehmen und der Endbeurteiler hat die Absenkung des Vorschlags sowohl mit einzelfallübergreifenden als auch mit individuellen Erwägungen hinreichend begründet. Der Antragsteller konnte damit keinen durchgreifenden rechtlichen Mangel aufzeigen, der eine aufschiebende gerichtliche Anordnung rechtfertigen würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.