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Urteil

3 K 1599/07

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Planfeststellungsbeschluss in der aktuellen Fassung ist rechtswidrig, soweit er schwerpunktmäßig Mängel bei der Erdbebensicherheit (insb. mögliche Bodenverflüssigung), bei der Prüfung oberirdischer Sonderbauwerke und bei der räumlichen Erfassung von Hohlraumrisiken aufweist. • Die Rechtswidrigkeit folgt aus behebbaren Ermangelungen; daher kommt gemäß §75 Abs.1a VwVfG NRW Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Nichtvollziehbarkeit in Betracht, nicht zwingend Aufhebung. • Für die Zulässigkeit der Klagen ist der einheitliche Planfeststellungsbeschluss in der durch nachträgliche Planergänzungen/‑änderungen entstandenen Gestalt maßgeblich; Kläger sind als Eigentümer klagebefugt, soweit ihre Eigentumsrechte betroffen sind. • Die materielle Prüfung ergibt überwiegend die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung: TRFL und RohrfernlV sind anwendbar, technische Sicherheitsanforderungen (Material, Korrosionsschutz, Leckerkennung, Molchbarkeit, Betriebsdruck, Sicherheitsbeiwerte) sind bis auf die benannten Punkte eingehalten. • Das Landes-Rohrleitungsgesetz stellt eine verfassungsgemäße gesetzliche Bedarfsfestlegung dar und rechtfertigt die Planung; die Trassenwahl und Abwägung sind insgesamt nicht rechtsfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung Rohrfernleitung CO: Rechtswidrigkeit wegen Defiziten bei Erdbebensicherheit und Hohlraumerkundung • Der Planfeststellungsbeschluss in der aktuellen Fassung ist rechtswidrig, soweit er schwerpunktmäßig Mängel bei der Erdbebensicherheit (insb. mögliche Bodenverflüssigung), bei der Prüfung oberirdischer Sonderbauwerke und bei der räumlichen Erfassung von Hohlraumrisiken aufweist. • Die Rechtswidrigkeit folgt aus behebbaren Ermangelungen; daher kommt gemäß §75 Abs.1a VwVfG NRW Feststellung der Rechtswidrigkeit mit Nichtvollziehbarkeit in Betracht, nicht zwingend Aufhebung. • Für die Zulässigkeit der Klagen ist der einheitliche Planfeststellungsbeschluss in der durch nachträgliche Planergänzungen/‑änderungen entstandenen Gestalt maßgeblich; Kläger sind als Eigentümer klagebefugt, soweit ihre Eigentumsrechte betroffen sind. • Die materielle Prüfung ergibt überwiegend die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung: TRFL und RohrfernlV sind anwendbar, technische Sicherheitsanforderungen (Material, Korrosionsschutz, Leckerkennung, Molchbarkeit, Betriebsdruck, Sicherheitsbeiwerte) sind bis auf die benannten Punkte eingehalten. • Das Landes-Rohrleitungsgesetz stellt eine verfassungsgemäße gesetzliche Bedarfsfestlegung dar und rechtfertigt die Planung; die Trassenwahl und Abwägung sind insgesamt nicht rechtsfehlerhaft. Die Bezirksregierung stellte am 14.02.2007 einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung und zum Betrieb einer ca. 67 km langen Rohrfernleitung zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid fest. Kläger sind vier Grundstückseigentümer, deren Flächen ganz oder teilweise in Anspruch genommen werden. Die Vorhabenträgerin beantragte zwischen 2005 und 2011 mehrere Planänderungen und -ergänzungen; es fanden Auslegungen, Erörterungen und Gutachtenerstellungen statt. Die Kläger erhoben Einwendungen und führten Klagen mit dem Antrag, die Planfeststellung in der aktuellen Fassung aufzuheben oder deren Rechtswidrigkeit festzustellen. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materiellen Bestand der Planfeststellung, ließ Beweise erheben (u. a. Sachverständigengutachten zur Material- und Erdbebensicherheit) und erörterte technische Sicherheitsfragen einschließlich Betriebsdruck, Rohrwandstärken, Korrosionsschutz und Leckerkennungssysteme. • Zulässigkeit: Die Klagen sind als Anfechtungsklagen gegen den einheitlichen Planfeststellungsbeschluss in seiner durch spätere Planergänzungen/‑änderungen geprägten Gestalt zulässig; Kläger sind klagebefugt als unmittelbar betroffene Eigentümer. • Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind §20 Abs.1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr.19.3.1, §§21,22 UVPG sowie §§72–78 VwVfG NRW; TRFL 2003 und RohrfernlV bestimmen den maßgeblichen Stand der Technik. • Formelles Verfahren: Anhörung, Auslegung, Erörterungen und die planfeststellungsrechtlichen Formerfordernisse sind im Ergebnis eingehalten; Planergänzungs- und Planänderungsverfahren wurden überwiegend rechtmäßig vorgenommen, §75 Abs.1a VwVfG NRW anwendbar. • Materielle Prüfung — überwiegend rechtmäßig: Für Materialeignung, Korrosionsschutz, Molchbarkeit, Leckerkennungssysteme und Betriebsüberwachung ergibt sich aus planfestgestellten Gutachten und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen J, dass die Anlage dem Stand der Technik entspricht; Reduzierung Rohrwandstärken und Betriebsdruck sind handhabbar und technisch sicher. • Materielle Mängel (rechtsrelevant): a) Erdbebensicherheit — das Planfeststellungsverfahren berücksichtigte mögliche Bodenverflüssigung in Teilbereichen nicht hinreichend; Untersuchungen und Nachweise nach DIN EN 1998 (Eurocode 8) wurden nicht ausreichend eingeholt oder ausgewertet. b) Oberirdische Sonderbauwerke — Rohrbrücke und ähnliche Bauwerke wurden im Erdbeben‑Sicherheitskonzept nicht gesondert geprüft. c) Nebenbestimmung Nr.6.2.72 — räumlich unvollständig hinsichtlich Erkundung von Hohlräumen in verkarstungsgefährdeten Kalksteinzügen. • Rechtsfolgen: Die festgestellten Mängel sind behebbar; nach §75 Abs.1a VwVfG NRW führt dies nicht zur Aufhebung des Beschlusses, sondern zur Feststellung der Rechtswidrigkeit mit der Rechtsfolge der Nichtvollziehbarkeit, sofern die Behörde eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren durchführt. • Planrechtfertigung und Abwägung: Das RohrlG stellt eine verfassungsgemäße Gesetzesgrundlage und Bedarfsfeststellung dar; die Bezirksregierung hat die Planrechtfertigung und Trassenabwägung im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums zutreffend vorgenommen, eine linksrheinische Trasse drängte sich nicht auf. • Kosten: Wegen der beim Verfahren entstandenen gesonderten Beweisaufwendungen zur Erdbebensicherheit werden diese Kosten gesondert verteilt; Kostenquote richtet sich nach Obsiegen und Unterliegen, §155 VwGO. Das Gericht stellt fest, dass der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung in der aktuellen Fassung rechtswidrig ist; die Klagen im Übrigen werden abgewiesen. Die Rechtswidrigkeit beruht auf drei konkret genannten, aber behebbaren Mängeln: unzureichende Abarbeitung der Gefahr von erdbebeninduzierten Bodenverflüssigungen, fehlende Prüfung der Erdbebensicherheit oberirdischer Sonderbauwerke (u. a. Rohrbrücke) sowie eine räumlich lückenhafte Nebenbestimmung zur Erkundung von Hohlräumen in verkarstungsgefährdeten Kalksteinzügen. Diese Mängel sind nach Auffassung des Gerichts durch eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behebbar, daher erfolgt keine Aufhebung des Gesamtbeschlusses; vielmehr wird die Rechtswidrigkeit festgestellt und der Planfeststellungsbeschluss in der aktuellen Fassung ist nicht vollziehbar. Materielle Angriffe der Kläger auf die übrigen Bereiche der Planung werden zurückgewiesen: Materialwahl, Korrosionsschutz, Leckerkennungssysteme, Molchbarkeit, Sicherheitsbeiwerte und Betriebsvorgaben entsprechen im Wesentlichen dem maßgeblichen Stand der Technik und den planfestgestellten Vorgaben. Die Planrechtfertigung durch das Rohrleitungsgesetz ist verfassungsgemäß und die Abwägung der Trassenwahl ist nicht rechtsfehlerhaft. Kosten werden quotenmäßig verteilt; die aufgrund der Erdbebensicherheitsaufklärung angefallenen besonderen Kosten werden gesondert gehandhabt und zwischen Beklagtem und Beigeladener geteilt. Die Entscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; Berufung wurde zugelassen.