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Beschluss

27 L 923/10

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO wird versagt, wenn im summarischen Verfahren überwiegend für die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts spricht. • Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell und materiell nicht ersichtlich rechtswidrig, insbesondere sind Voraussetzungen des VwVG NRW (u.a. §§ 6, 40, 44) erfüllt. • Eine Auslandszustellung per Einschreiben mit Rückschein ist völkerrechtlich zulässig bzw. in der Praxis von Großbritannien toleriert; fehlender Nachweis der formgerechten Zustellung führt bei tatsächlichem Zugang zur Wirksamkeit nach § 8 LZG NRW. • Die Mitteilung der Pfändung an den Schuldner ist keine Wirksamkeitserfordernis der Pfändung; die Pfändung wird durch Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 40 Abs.1 VwVG NRW).
Entscheidungsgründe
Versagung aufschiebender Wirkung gegenüber wirksamer Pfändungs- und Einziehungsverfügung • Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO wird versagt, wenn im summarischen Verfahren überwiegend für die Rechtmäßigkeit des vollstreckten Verwaltungsakts spricht. • Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung ist formell und materiell nicht ersichtlich rechtswidrig, insbesondere sind Voraussetzungen des VwVG NRW (u.a. §§ 6, 40, 44) erfüllt. • Eine Auslandszustellung per Einschreiben mit Rückschein ist völkerrechtlich zulässig bzw. in der Praxis von Großbritannien toleriert; fehlender Nachweis der formgerechten Zustellung führt bei tatsächlichem Zugang zur Wirksamkeit nach § 8 LZG NRW. • Die Mitteilung der Pfändung an den Schuldner ist keine Wirksamkeitserfordernis der Pfändung; die Pfändung wird durch Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 40 Abs.1 VwVG NRW). Die Antragstellerin, im Ausland ansässig, wandte sich gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Landeskasse E vom 26. Mai 2010, mit der ein Zwangsgeld und die Einziehung einer Forderung geltend gemacht wurden. Die Verfügung knüpft an eine Ordnungsverfügung der Bezirksregierung zur Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 23. April 2010 an. Die Landeskasse hatte die Pfändung der Forderung an die Drittschuldnerin Dbank AG zugestellt; die Antragstellerin rügte dagegen mangelnde Zustellung und die Unangemessenheit der Zahlungsfrist. Zustellungsvorgänge erfolgten per Einschreiben mit Rückschein ins Ausland; der Rückschein blieb teilweise aus, jedoch weist das Schriftstück Eingangsstempel nach. Die Antragstellerin begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung. Das Gericht prüfte im vorläufigen Rechtsschutz summarisch die formelle und materielle Rechtmäßigkeit nach VwVG NRW und bewertete das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Aufschubinteresse der Antragstellerin. • Ermessen nach § 80 Abs.5 S.1 VwGO: Die Kammer gewährt aufschiebende Wirkung nur, wenn das private Interesse an Aufschub das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt; hier überwiegt das öffentliche Interesse. • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit der Landeskasse und formelle Voraussetzungen sind gegeben (§§ 2 VwVG NRW, Verfahrensregeln zur Zustellung). Die Ordnungsverfügung der Bezirksregierung wurde nach § 8 LZG NRW als zugestellt angesehen, weil tatsächlicher Zugang am 05.05.2010 nachgewiesen ist. • Materielle Rechtmäßigkeit: Voraussetzungen für Vollstreckung nach § 6 VwVG NRW liegen vor; das streitige Zwangsgeld war fällig und sofort vollziehbar (§ 6 Abs.1 Nr.2, § 6 Abs.4 lit.a VwVG NRW, § 80 Abs.2 VwGO i.V.m. JustG NRW). Einwendungen gegen den Leistungsbescheid sind im Zwangsverfahren nicht geltend zu machen (§ 7 Abs.1 VwVG NRW). • Zustellung im Ausland: Die Auslandszustellung per Einschreiben mit Rückschein ist völkerrechtlich zulässig und für Großbritannien als geduldet anzusehen (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts), daher greift § 8 LZG NRW. • Mitteilungspflicht an Schuldner: Die Pflicht zur nachträglichen Mitteilung an den Schuldner (§ 40 Abs.1 S.4 VwVG NRW) ist keine Tatbestandsvoraussetzung der Wirksamkeit der Pfändung; die Pfändung wird durch Zustellung an den Drittschuldner bewirkt. • Form und Inhalt der Pfändungs- und Einziehungsverfügung entsprechen den Anforderungen der §§ 40, 44 VwVG NRW; das Unterbleiben des Inhibitoriums macht die Verfügung nicht unwirksam. • Interessenabwägung: Öffentliches Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegend, da nur so die Untersagung der Internet-Glücksspielvermittlung effektiv durchgesetzt werden kann; das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin tritt dahinter zurück (vgl. § 9 Abs.2 GlüStV). Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Das Gericht hat im summarischen Verfahren überwiegend die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung festgestellt und der Vollziehung deshalb Vorrang vor dem Aufschubinteresse der Antragstellerin eingeräumt. Die Auslandszustellung per Einschreiben mit Rückschein wurde als völkerrechtlich zulässig und in diesem Fall als erfolgt angesehen, sodass die Pfändung durch Zustellung an den Drittschuldner wirksam wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 25.255,61 Euro festgesetzt.