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Urteil

26 K 5121/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0420.26K5121.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der Kläger steht als Erster Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Land. Er ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und deren am 00.00.1990 geborenen Sohn N in häuslicher Gemeinschaft in C. Der Stiefsohn des Klägers besuchte im Schuljahr 2007/08 die 11. Klasse des PGymnasiums in C. 2 Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 wurde der Kläger vom Polizeipräsidium L zum Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD), Dienstort O, versetzt. Zuvor war er am Dienstort C1 tätig. 3 Mit Bescheid vom 27. September 2007 sagte das LZPD dem Kläger Umzugskostenvergütung zu. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 16. Juli 2007, wurden dem Kläger schriftliche Hinweise zur Gewährung von Trennungsentschädigung erteilt. Darin wurde u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass der neue Dienstort O und sein Einzugsgebiet nicht als Gebiet mit Wohnungsmangel ausgewiesen seien. Wohnungsmangel am neuen Dienstort komme deshalb als Hinderungsgrund für einen Umzug bei uneingeschränkter Umzugswilligkeit nicht in Betracht. Grundsätzlich werde bei Vorliegen der Voraussetzungen und wenn kein Hinderungsgrund für einen Umzug vorliege, Trennungsentschädigung nur für maximal 3 Monate (beginnend mit dem Tag der Versetzung) gewährt. Der daneben bestehende Anspruch auf Umzugskostenvergütung bleibe unberührt. Die Vergütung werde gewährt, sofern der Berechtigte innerhalb von 5 Jahren nach Zusage der Umzugskostenvergütung an den neuen Dienstort bzw. den Einzugsbereich verziehe. 4 Unter dem 18. Oktober 2007 beantragte der Kläger die Bewilligung von Trennungsentschädigung. In seinem Antrag erklärte der Kläger, er sei zwar grds. umzugsbereit, sei aber bis zum Juni 2010 an einem Umzug gehindert, weil der bei ihm im Haushalt lebende Sohn seiner Ehefrau derzeit die Klasse 11 des Gymnasiums besuche und im Jahr 2010 die Abiturprüfung ablege. 5 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 gewährte das LZPD dem Kläger Trennungsentschädigung dem Grunde nach ab dem 1. Juli 2007 bis zum Ende des Schuljahres 2007/08. 6 In der Folgezeit setze der Beklagte auf entsprechende Anträge des Klägers Trennungsentschädigung auch der Höhe nach bis einschließlich 24. Juni 2008 fest. 7 Mit Schreiben vom 13. Juni 2008 stellte der Kläger einen Folgeantrag auf Bewilligung von Trennungsentschädigung über das Ende des Schuljahres 2007/08 hinaus. In seinem Antrag erklärte der Kläger, durch den Behördenleiter sei im Rahmen einer Besprechung mitgeteilt worden, dass im Jahr 2010 mit einer Verlegung der Dienststellenbereiche aus O nach E zu rechnen sei. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter zukünftig ihren Dienstort in E hätten. Unter diesen Voraussetzungen sei ihm ein Umzug in den Einzugsbereich des Dienstortes O nicht zuzumuten. 8 Durch Bescheid vom 24. September 2008 widerrief das LZPD gemäß § 49 Abs. 2 VwVfG i.V.m. VV 3.0.3 zu § 3 LUKG NRW mit Wirkung zum 1. April 2008 die Zusage der Umzugskostenvergütung. In dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid führte es zur Begründung aus: Nachdem mit Erlass vom 21. April 2008 die Absicht mitgeteilt worden sei, die Dienststellen des LZPD NRW in E zu zentralisieren, hätten im Mai diesbezügliche Gespräche im Innenministerium stattgefunden. Hierbei seien die geplanten Umzüge der Dezernate 41, 42 und 44 vom Standort O in das neu zu errichtende Bürogebäude auf dem ehemaligen S Gelände in E erörtert worden. Die Planung sehe zunächst den Einzug des LZPD ab 2011 vor. Es lägen damit konkrete Tatsachen vor, die einen Umzug an den Standort O mit anschließendem erneuten Umzug an den Standort E unter Abwägung der dienstlichen Interessen mit den persönlichen Verhältnissen unzumutbar erscheinen ließen. Hinsichtlich der Bewilligung von Trennungsentschädigung ergehe noch ein gesonderter Bescheid. 9 In der Folgezeit stellte der Kläger weitere Anträge auf Festsetzung von Trennungsentschädigung bis einschließlich August 2009, die zunächst nicht beschieden wurden. 10 Mit Bescheid vom 14. Januar 2009 nahm das LZPD den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW zurück und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus: Auf Grundlage des Erlasses vom 21. April 2008 sei davon auszugehen gewesen, dass mit einem baldigen Umzug der Dienststelle von O nach E zu rechnen gewesen sei. Daher sei es zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gerechtfertigt gewesen, die Zusage der Umzugskostenvergütung zu widerrufen. Das LZPD sei damals zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verbleiben am bisherigen Wohnort und Fortzahlung der Trennungsentschädigung sachgerecht sei. Durch Erlass vom 19. November 2008 sei sein Ermessensspielraum auf Null reduziert worden, weil das IM als Aufsichtsbehörde die damalige Bewertung als "alsbaldige" Verlagerung des Dienstortes nicht teile. Eine verbindliche Fixierung des Umzugstermins sei nicht möglich. Eine Grundlage für den Widerruf der Zusage von Umzugskostenvergütung liege deshalb nicht mehr vor. Andere Gründe für ein Beibehalten des Widerrufs seien daneben nicht erkennbar. Insbesondere seien keine Gründe für die Nichtdurchführung des Umzugs des Klägers ersichtlich. Fiskalische Gründe für ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung lägen nicht vor: Solche Gründe seien dann gegeben, wenn die Gesamtkosten der Umzugskostenvergütung höher seien als die Gesamtkosten der Trennungsentschädigung. Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Gesamtbetrag der Trennungsentschädigung belaufe sich bei der Annahme einer Laufzeit von mindestens 3 Jahren auf mindestens 8.708,04 Euro, der Gesamtbetrag der höchsten Trennungsentschädigung auf 15.208,50 Euro. Dem stünden Höchstkosten für einen Umzug von 3.123,08 Euro gegenüber. Der Widerruf der Zusage der Umzugkostenvergütung gem. § 49 Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW sei aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerhaft und deshalb zurückzunehmen. 11 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. Februar 2009 Widerspruch ein, den das LZPD durch Widerspruchsbescheid vom 7. April 2009 als unbegründet zurückwies. 12 Zur Begründung führte das LZPD aus, der Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung sei rechtswidrig gewesen, weil er von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei, nämlich von der Verlagerung der Dienststelle innerhalb von 3 Jahren an einen neuen Standort, weshalb ein Umzug unter der Prämisse eines weiteren bald erforderlichen Umzugs für unzumutbar gehalten worden sei. Das IM habe erst durch Erlass vom 19. November 2008 schriftlich bestätigt, dass eine Verlegung der Dienststelle nicht feststehe und jedenfalls nicht innerhalb von 3 Jahren stattfinden werde. Dadurch habe sich aber nicht etwa nachträglich die Sach- oder Rechtslage geändert. Vielmehr habe das Landesamt bei seiner Entscheidung von vornherein einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt. Die Tatsache, dass eine Verlegung der Dienststelle nicht innerhalb von 3 Jahren stattfinde, sei für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit a) und b) LUKG/BUKG entscheidend. Eine fiktive Vergleichsberechnung habe ergeben, dass die Kosten für die Zahlung von Trennungsentschädigung für lediglich 3 Jahre die Kosten für zwei Umzüge übersteigen würden. Bei der Beurteilung, ob ein Umzug aus besonderen Gründen durchgeführt werden solle, sei auch eine Abwägung mit persönlichen Gründen durchzuführen. Solche persönlichen Gründe lägen insbesondere dann vor, wenn bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, bei der von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von 3 Jahren zu rechnen sei, ein Umzug als unangemessen anzusehen sei. So liege der Fall hier aber eben nicht. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Umzug aus persönlichen Gründen nicht durchgeführt werden sollte. Die Rücknahme des Widerrufs habe auch mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen können. Vertrauensschutz stehe dem nicht entgegen. 13 Die hierauf beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhobene Klage 26 K 3137/09, mit der sich der Kläger gegen die Rücknahme des Widerrufs wandte, nahm der Kläger zurück, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2010 darauf hingewiesen hatte, dass die Rücknahme des Widerrufs einer Zusage der Umzugskostenvergütung als letztlich begünstigender Verwaltungsakt einer Anfechtung nicht unterliege und die Vertreter des Beklagten erklärte hatten, dass über die Anträge auf Festsetzung von Trennungsentschädigung bzw. über den Widerspruch hinsichtlich der Ablehnung unverzüglich entschieden werde. 14 Mit Wirkung zum 1. September 2009 wurde der Kläger zum Polizeipräsidium L versetzt. 15 Mit Bescheid vom 18. September 2009 lehnte das LZPD die vom Kläger gestellten Anträge auf Zahlung von Trennungsentschädigung für die Zeit bis August 2009 ab. Zur Begründung führte er aus: Weder zum Zeitpunkt der Antragstellung noch derzeit bestünde eine verbindliche Fixierung eines möglichen Umzugstermin der Dienststelle durch das zuständige Innenministerium des Landes NRW. Hinderungsgründe für einen Umzug lägen seit dem 26. Juni 2009 nicht mehr vor. Der geltend gemachte Hinderungsgrund der Schulausbildung des Kindes sei nur bis zu 25. Juni 2008 anerkannt worden. Bis zu diesem Tag sei Trennungsentschädigung gewährt worden. 16 Hiergegen legte der Kläger am 5. Oktober 2009 Widerspruch ein. 17 Durch Bescheid vom 29. Juli 2010 wies das LZPD den Widerspruch des Klägers vom 5. Oktober 2009 gegen die Ablehnung der Gewährung von Trennungsentschädigung zurück und lehnte zugleich die Anträge auf Festsetzung der Trennungsentschädigung ab. 18 Der Kläger hat am 6. August 2010 die vorliegende Klage erhoben, mit der er die Gewährung von Trennungsentschädigung für die Zeit vom 26. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 erstrebt. 19 Er trägt vor: Die damalige Zusage der Umzugkostenvergütung sei rechtswidrig gewesen, weil ihm ein Umzug wegen der nur vorübergehenden Dauer der Beschäftigung in der Außenstelle O nicht zuzumuten gewesen sei. Mithin sei der damalige Widerruf der Zusage rechtmäßig und die später erfolgte Rücknahme dieses Widerrufs rechtswidrig gewesen. Die Berechtigung zu Rücknahme folge nicht aus § 48 VwVfG, denn der zurückgenommene Verwaltungsakt sei nicht rechtswidrig gewesen. Auch sei durch den damaligen Widerruf der Umzugskostenvergütungszusage ein Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt worden, dass es sich hierbei um eine abschließende Regelung handeln würde. Die Rücknahmeverfügung sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt. Sie lege nicht fest, ob sie rückwirkend erfolgen solle oder nicht. Auch hätten die familiären Belange des Klägers einem Umzug entgegen gestanden. Es sei für einen Schüler unzumutbar, nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 einen Schulwechsel zu vollziehen, denn zu diesem Zeitpunkt sei er bereits ein Jahr lang in den von ihm gewählten Kursen unterrichtet worden. Ob es an einer anderen Schule am neuen Dienstort das gleiche Kursangebot gebe, sei völlig unsicher. Dies führe zu beachtlichen Nachteilen in der Schullaufbahn. 20 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 21 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LZPD vom 18. September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2010 zu verpflichten, ihm Trennungsentschädigung für die Zeit vom 26. Juni 2008 bis zum 31. August 2009 zu gewähren. 22 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er trägt vor: Trennungsentschädigung könne dem Kläger nur bei uneingeschränkter Umzugswilligkeit und bei Wohnungsmangel am neuen Dienstort oder wegen eines in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TEVO genannten abschließend aufgeführten Grundes zustehen. Wohnungsmangel am neuen Dienstort liege nicht vor. Ein anderer Hinderungsrund sei ebenfalls nicht gegeben. Die schulische Situation des Kinders sei bei der Gewährung von Trennungsgeld schon im Rahmen der Zusage von Umzugskostenvergütung zu berücksichtigen. Zum Zeitpunkt der Zusage habe sich das Kind in der 11. Klasse befunden, so dass Trennungsgeld bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres gewährt worden sei. Dieser Hinderungsgrund sei mit dem Ende des Schuljahres zum 25. Juni 2008 weggefallen. Beim Wegfall des anerkannten Hinderungsgrundes habe auch kein neuer Hinderungsgrund vorgelegen. Die Schullaufbahn des Kindes sei nicht so weit fortgeschritten gewesen, dass ein Schulwechsel nicht zumutbar gewesen wäre. Nur wenn sich das Kind im Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im vorletzten Schulausbildungsjahr befinde, verlängere sich die Gewährung von Trennungsentschädigung bis zum Ende der Schulausbildung. 25 Da die Zusage der Umzugkostenvergütung erst am 23. September 2008 widerrufen worden sei, könne sich der Kläger auch nicht darauf berufen, einen Umzug von Beginn der Sommerferien 2008 bis zum Beginn des neuen Schuljahres habe er deshalb nicht erwogen, weil er keinen Anspruch auf Umzugkostenvergütung gehabt habe. Auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich nichts anderes. Insbesondere habe die Weiterversetzung von O nach E nicht sicher bevor gestanden. Die bloße Unsicherheit über den Verbleib am Dienstort O reiche nicht aus. Konkrete Erkenntnisse über einen bevorstehenden Umzug der Dienststelle von O nach E hätten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Dies habe das Innenministerium durch Erlass vom 19. November 2008 bestätigt. Die erforderliche Genehmigung des Raumprogramms sei erst im Februar 2010 erfolgt. Im Übrigen komme es auf die Rechtmäßigkeit der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht an. Diese sei bestandskräftig zurückgenommen worden. Der Rücknahmebescheid sei nicht mehr anfechtbar. 26 Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, und der Gerichtsakte 26 K 3137/09, sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 30 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des LZPD ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Trennungsentschädigung gegen das beklagte Land für den Zeitraum vom 26. Juni 2008 bis zum 1. September 2009 dem Tag seiner erneuten Versetzung. 31 Gemäß § 3 S. 1 des Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Beamten, Beamtinnen, Richter und Richterinnen (Landesumzugskostengesetz LUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1993 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gewährung von Trennungsentschädigung (Trennungsentschädigungsverordnung TEVO) haben u.a. Beamte des Landes, solange Anspruch auf Dienstbezüge besteht, Anspruch auf Trennungsentschädigung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen. 32 Der Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung, der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TEVO im Falle der Versetzung zunächst voraussetzt, dass der neue Dienstort wie hier O ein anderer als der bisherige Dienstort hier C1 ist und dass die Wohnung wie hier nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, unterfällt gemäß § 2 TEVO weiteren Einschränkungen, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt ist. 33 Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, so steht gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 TEVO Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder falls für den Berechtigten günstiger der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. 34 Eine Zusage der Umzugskostenvergütung liegt für die hier streitgegenständliche Zeit ab dem 25. Juni 2008 dem Auslaufen des ersten Bewilligungszeitraums durchgängig vor. 35 Zwar war die Zusage der Umzugskostenvergütung zwischenzeitlich durch den mit Bescheid vom 23. September 2008 ausgesprochenen Widerruf mit Wirkung zum 1. April 2008 entfallen, wobei es nicht von Bedeutung ist, dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW rechtmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft, also mit Wirkung ab 24. September 2008 hätte ausgesprochen werden können. Der Widerruf der Zusage von Umzugskostenvergütung ist nämlich durch Bescheid vom 22. Januar 2009 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW bei verständiger Auslegung der im Bescheid enthaltenen Ausführungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, sodass es im Ergebnis bei der am 27. September 2007 erfolgten Zusage der Umzugskostenvergütung verblieb. 36 Ob die erteilte Zusage von Umzugskostenvergütung rechtmäßig war, ist ohne Belang. Denn die Rechtmäßigkeit der Zusage ist schon nach dem Wortlaut aber auch nach der Gesetzessystematik nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 TEVO. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die Zusage tatsächlich erteilt worden ist. 37 Vgl. bereits Urteil der Kammer vom 16.07.2010 26 K 2929/09 Juris. 38 Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass am neuen Dienstort in O bzw. in dessen Einzugsgebiet kein Wohnungsmangel herrscht, scheidet eine Gewährung von Trennungsentschädigung mangels Vorliegen einer in § 2 Abs. 1 TEVO genannten, zwingenden Voraussetzung aus. 39 Allerdings darf Trennungsentschädigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 TEVO auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer der Hinderungsgründe des § 2 Abs. 2 Nr. 1 6 TEVO vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden (§ 2 Abs. 2 S. 3 TEVO). 40 Ein solcher Ausnahmetatbestand, bei dem ausnahmsweise auch ohne das Vorliegen von Wohnungsmangel Trennungsentschädigung gewährt werden kann, ist vorliegend nicht gegeben. 41 Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 TEVO darf Trennungsentschädigung auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme (hier: der Versetzung) kein Wohnungsmangel, aber ein Hinderungsgrund in der Form vorliegt, dass sich ein Kind in der Schul oder Berufsausbildung befindet, wobei die Trennungsentschädigung grundsätzlich bis zum Ende des Schul oder Ausbildungsjahres begrenzt ist. Dem hat der Beklagte durch die Bewilligung von Trennungsentschädigung bis Ablauf des Schuljahres 2007/2008 Rechnung getragen. 42 Einem Anspruch auf Trennungsentschädigung für die Zeit danach stand ungeachtet der Frage fortwährender, uneingeschränkter Umzugswilligkeit 43 vgl. zu dieser Frage die Urteile der Kammer vom 16.07.2010 26 K 2929/09 Juris und vom 25.03.2011 26 K 7873/09 Juris, 44 entgegen, dass bei Wegfall des vom Beklagten bis Ende des Schuljahres 2007/2008 anerkannten Hinderungsgrundes tatsächlich kein neuer Hinderungsgrund vorgelegen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob als Ende des Schuljahres der in § 7 SchulG NRW bestimmte Zeitpunkt, mithin der 31. Juli 2008, oder der Ferienbeginn, hier der 25. Juni 2008, zur Beurteilung herangezogen wird. 45 Für letzteren Zeitpunkt: VG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2011 26 K 7873/09 Juris; Lewer/Steman, a.a.O., TEVO § 2 Anm. 17 S. 89. 46 Denn für beide Zeitpunkte ist ein (neuer) Hinderungsgrund der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 TEVO genannten Art nicht substantiiert geltend gemacht. 47 Das Gericht teilt die Auffassung des Klägers nicht, dass ein Schulwechsel des Stiefsohnes des Klägers nach Abschluss der Klasse 11 unzumutbar gewesen wäre. § 2 Abs. 2 Nr. 3 S. 2, 1. Halbs. TEVO bestimmt ausdrücklich: Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung der Trennungsentschädigung bis zum Ende des folgenden Schuljahres. Daraus folgt, dass der Verordnungsgeber einen Schulwechsel nach Beendigung eines Schuljahres dann nicht als unzumutbar anerkannt hat, wenn das Kind im maßgeblichen Zeitpunkt (also bei Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme bzw. bei Wegfall des vorangegangenen Hinderungsgrundes) die Jahrgangsstufe 12 noch nicht besuchte. Dies ist auch einleuchtend. Denn bis zur Verkürzung des gymnasialen Bildungsgangs von der der Stiefsohn des Klägers noch nicht betroffen war bestand die gymnasiale Oberstufe aus der Einführungsphase in Jahrgangsstufe 11, in der die Schülerinnen und Schüler mit den inhaltlichen und methodischen Anforderungen der gymnasialen Oberstufe vertraut gemacht wurden, und der Qualifikationsphase in den Jahrgangsstufen 12 und 13. Die Jahrgangsstufe 12 und 13 bildeten eine Einheit. Im Rahmen des neunjährigen Bildungsganges gab es keine Versetzung beim Übergang von der 12. in die 13. Jahrgangsstufe. Eine Versetzung fand nur von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 statt. Beim Übergang in die Qualifikationsphase war ein Wechsel der Klausurfächer möglich. Der Erwerb der Hochschulreife war an eine Gesamtqualifikation gebunden, die sich ausschließlich aus Leistungen in den Kursen der Stufen 12 und 13 sowie der Abiturprüfung zusammensetzten. Mithin bildete der Abschluss der 11. Jahrgangsstufe eine echte Zäsur. 48 Die Frage, ob ein Hinderungsgrund jedenfalls dann gegeben wäre, wenn im Zeitpunkt der Beendigung des alten Schuljahres bzw. bei Beginn des neuen Schuljahres keine Zusage der Umzugskostenvergütung vorgelegen hätte, stellt sich hier nicht. Denn der Widerruf der Zusage von Umzugskostenvergütung ist erst zum 23. September 2008 wenngleich rückwirkend zum 1. April 2008 erfolgt. Der Kläger kann sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, einen Umzug habe er in der Zeit von Beginn der Sommerferien 2008 bis zum Beginn des neuen Schuljahres aufgrund des Widerrufs der Zusage der Umzugskostenvergütung nicht ins Auge gefasst bzw. verworfen und bei Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung habe einem Umzug ein Hinderungsgrund nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 TEVO entgegen gestanden, weil das Schuljahr 2008/2009 bereits begonnen habe. 49 Vgl. bereits Urteil des erkennenden Gerichts vom 16.07.2010 26 K 2929/09 a.a.O. 50 Ein Anspruch auf Trennungsentschädigung folgt auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben. 51 Wenngleich die Rechtmäßigkeit der Zusage einer Umzugskostenvergütung nicht Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs. 2 S. 1 TEVO ist, so hat doch ein umzugswilliger Beamter nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen auch ein umzugsunwilliger Beamter , 52 VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.05.1992 11 S 1951/91 Juris, m.w.N., 53 ausnahmsweise Anspruch auf Trennungsentschädigung, wenn ihm ein Umzug nach Treu und Glauben nicht (mehr) zugemutet werden kann. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen der Dienstherr nach Erteilung einer Zusage der Umzugskostenvergütung durch die Versagung von Trennungsgeld gegen Treu und Glauben verstößt und damit rechtsmissbräuchlich handelt, 54 vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.1989 6 B 54/88 Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1991 2 A 11236/91 Juris. 55 Dieser Fall kann dann gegeben sein, wenn die Weiterversetzung des Beamten innerhalb absehbarer Zeit sicher bevorsteht. 56 Dass zum Ende des Schuljahres 2008 in keiner Weise feststand, ob und wann ggf. eine Verlegung der Dienststelle erfolgen würde, hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 16. Juli 2010 26 K 2929/09 ausgeführt. Der damalige Zeitplan ging davon aus, dass O der Dienstort für voraussichtlich die nächsten 3 bis 4 Jahre sein würde. Durch den Erlass vom 21. April 2008 ergab sich kein konkret anderer Zeitplan. Dort heißt es bezogen auf den Gesamtraumbedarf völlig allgemein, es sei beabsichtigt, am Standort E eine weitest mögliche Zusammenführung der bisher dezentral untergebrachten Dienststellen zu realisieren, sowie den Raumbedarf abzubilden. Wie der Beklagte vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung 26 K 2929/09 durch seinen Vertreter näher erläutert hat, setzten die Planungen für den Umzug zunächst das Durchlaufen des sog. Mietlistenverfahrens beim Finanzministerium NRW nach Genehmigung des Raumprogramms voraus. Die Genehmigung des Raumprogramms erfolgte erst im Februar 2010. 57 Der Kläger hat auch keinen auf die Zeit vom 23. September 2008 bis zum 14. Januar 2009 begrenzten, aus Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Trennungsentschädigung. Aufgrund aller hier zu berücksichtigenden Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund des ausgesprochenen Widerrufs der Umzugskostenvergütungszusage vorübergehend darauf vertrauen durfte und darauf vertraut hat, dass er nicht mehr umziehen müsse. Zum 23. September 2008 war ein Anspruch auf Trennungsentschädigung nämlich bereits erloschen, weil ein Hinderungsgrund für einen Umzug tatsächlich nicht gegeben war. § 2 Abs. 4 TEVO bestimmt, dass ein Trennungsentschädigungsanspruch nicht dadurch begründet wird, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung widerrufen wird. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger etwaige Umzugsbemühungen wegen oder aufgrund des Widerrufs der Zusage abgebrochen oder unterlassen hat. Denn der Kläger hat bereits in seinem ersten Antrag auf Bewilligung von Trennungsentschädigung erklärt, dass er sich bis zum Juni 2010 an einem Umzug gehindert sehe. Er hatte demnach nie mit Umzugsbemühungen begonnen. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 59 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.